Lohnsteuer berechnen: Alles über Grundlagen, Steuerklassen und Freibeträge

Die Lohnsteuer ist mittlerweile neben der Umsatzsteuer die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber, dass Sie Sorgfalt walten lassen müssen, wenn Sie die Lohnsteuererklärung (online) berechnen, und stets auf dem neuesten Stand sein müssen, was gesetzliche Vorgaben betrifft. Was Sie über die Berechnung der Lohnsteuer, den dazugehörigen Arbeitgeberanteil sowie über die Bedeutung von Steuerklassen und Freibeträgen wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Zuletzt aktualisiert am 11.07.2024
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Basis zur Berechnung der Lohnsteuer

Als Arbeitgeber ist es Ihre Aufgabe, die Höhe der Lohnsteuer für Ihre Beschäftigten korrekt auszuweisen. Als Grundlage dienen Ihnen hierfür die Angaben, die in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM, früher Lohnsteuerkarte) hinterlegt sind. Diese können Sie durch Ihre Arbeitgeberberechtigung beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen.

Um zu berechnen, wie viel Lohnsteuer man in Deutschland zahlen muss, ist das Einkommen die ausschlaggebende Bezugsgröße. Besserverdiener müssen demnach mehr Steuerabgaben zahlen als Arbeitnehmer, die weniger verdienen. Der entsprechende Prozentsatz liegt momentan ungefähr zwischen 14 und 45 Prozent des gesamten Jahreseinkommens. 

Die Lohnsteuer ist eine Quellensteuer

Der Begriff Quellensteuer bezieht sich nicht auf eine besondere Steuerart. Vielmehr sagt diese Bezeichnung etwas darüber aus, wie eine Steuer erhoben wird. So fällt die Berechnung der Lohnsteuer in die Kategorie der Quellensteuern, weil sie bereits bei der Einkommensentstehung erhoben wird. 

Das bedeutet in der Praxis: Sind steuerpflichtige Mitarbeiter zur Zahlung der Einkommensteuer (von der ein Teil die Lohnsteuer ist) verpflichtet, stellt das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer der Einkommensteuer, die gezahlt werden muss, gegenüber. Liegt die schon gezahlte Quellensteuer höher als die bestehende Einkommensschuld, wird die entsprechende Differenz im Zuge der Steuererklärung vom Finanzamt wieder erstattet

Grundlage der Berechnung der Lohnsteuer: die (elektronische) Lohnsteuerkarte

Schon im Jahr 2010 wurde die Lohnsteuerkarte, um die entsprechende Lohnsteuer zu berechnen, das letzte Mal in Papierform ausgestellt. Stattdessen wurden seitdem schrittweise die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Berechnung der Lohnsteuer eingeführt. Da es hier aber zu einer zeitlichen Verzögerung kam, behielt die gute alte Lohnsteuerkarte noch bis ins Jahr 2013 hinein ihre Gültigkeit. Aber was hat sich hinter der Lohnsteuerkarte genau verborgen?

Lohnsteuerkarte: Historie und Merkmale

Im Zuge des Erlasses des Einkommensteuergesetzes wurde die Lohnsteuerkarte 1925 das erste Mal ausgegeben. Auf dem kleinen gelben Zettel waren alle wichtigen Informationen vermerkt, die Sie als Arbeitgeber für eine korrekte Lohnabrechnung benötigt haben:

  • Name und Adresse der Mitarbeiter
  • Persönliches Geburtsdatum
  • Auskunft über Religionszugehörigkeit
  • Steuerklasse
  • Anzahl der Kinderfreibeträge
  • Zuständiges Finanzamt

Zu Beginn jedes Kalenderjahres lag die Lohnsteuerkarte für das entsprechende Steuerjahr im Briefkasten jedes Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin. Ausgestellt wurde sie von der jeweiligen Gemeinde. Zur korrekten Abgabenberechnung, z. B. der Lohnsteuer oder der Kirchensteuer, wurde das gelbe Formular beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin abgegeben. Er oder sie konnte darauf dann auf einen Blick die ans Finanzamt abzuführenden Beträge ablesen und dies bei der Lohn- oder Gehaltsabrechnung berücksichtigen. 

Die Lohnsteuerkarte durfte jedoch nicht einbehalten werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel musste sie wieder an die Beschäftigten ausgehändigt werden. Wer keine Lohnsteuerkarte abgegeben hatte, wurde zur Berechnung der Lohnsteuer automatisch in Klasse 6 eingestuft. Ging das gelbe Formular einmal verloren, musste es gegen eine Gebühr bei der Gemeinde neu beantragt werden. 

Heute läuft dieser Prozess durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) komplett digitalisiert ab. Wer einen neuen Job antritt, muss Ihnen als Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und die Steuer-ID mitteilen. Alle weiteren Informationen sind elektronisch einsehbar. Auch über Änderungen (z. B. einem Wechsel der Steuerklasse) werden Sie über die zentrale Datenbank automatisch informiert. Das spart nicht nur Zeit, sondern minimiert die Fehleranfälligkeit und baut zusätzlich bürokratische Hürden ab.

Steuerklassen als Grundlage, um die Lohnsteuer zu berechnen

Je nach aktueller Lebenslage werden Arbeitnehmer in verschiedene Steuerklassen unterteilt. Der Grund: Auf diese Weise können verschiedene Einkommenstarife z. B. aus der Splitting- oder Grundtabelle sowie die diversen Frei- und Pauschbeträge für die Lohnsteuertabelle schnell berechnet und berücksichtigt werden. Das erleichtert Ihnen als Arbeitgeber den Abzug der Lohnsteuer. Es gibt:

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<b>Steuerklasse</b>
SteuerklassePersonengruppe
I Single
II Alleinerziehend
III Verheiratet (Besserverdiener)
IV Verheiratet
V Verheiratet (Geringverdiener)
VI Nebenjob

Um die Lohnsteuerklassen genau zu berechnen, sollten Sie stets darüber Bescheid wissen, wer in welche Kategorie fällt.

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Lohnsteuerklasse I

Um die individuellen Lohnsteuerabzüge zu berechnen, gibt es sechs Klassen (siehe oben). Zudem variieren hier ebenfalls die Freibeträge, also der Anteil des Arbeitsentgelts, der nicht der Steuer unterliegt. 

Alle alleinstehenden Menschen (ledig, getrennt, dauerhaft geschieden) fallen automatisch in Steuerklasse I. Aber auch verheiratete Beschäftigte mit einer beschränkten Steuerpflicht sind dieser Kategorie zuzuordnen. Im Vergleich zu allen anderen Klassen fallen die Abzüge hier sehr hoch aus. Aber wie werden diese in der Lohnsteuerklasse 1 berechnet? Grundsätzlich gilt für diese Steuergruppe (Stand April 2024):

  • Der Grundfreibetrag beläuft sich pro Jahr auf 12.096 Euro. Bis zu dieser Grenze muss keine Lohnsteuer abgeführt werden.
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt 1.230 Euro. (Die Vorsorgepauschale hängt vom Bruttoeinkommen ab).
  • Eltern haben in Lohnsteuerklasse I pro Kind Anspruch auf den Kinderfreibetrag in Höhe von 3.336 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 2.928 Euro. Nichtverheiratete Paare teilen diesen Betrag zur Hälfte unter sich auf. 

Lohnsteuerklasse II

In dieser Klasse sind alleinerziehende Mütter und Väter mit mindestens einem Kind zu finden. Eheähnliche Gemeinschaften sind nicht zulässig. Für Alleinerziehende gelten leichte Steuererleichterungen, da sie nicht vom Splitting-Verfahren profitieren. Um zu berechnen, wie viel vom Bruttoeinkommen in Lohnsteuerklasse II an den Staat abgeführt werden muss, sind vor allen Dingen die insgesamt sechs Freibeträge zu berücksichtigen:

  • Der Grundfreibetrag liegt bei 12.096 Euro.
  • Zusätzlich kann ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.260 Euro geltend gemacht werden. Dieser gilt seit 2022 unbefristet.
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt 1.230 Euro und der für Sonderausgaben 36 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag beläuft sich pro Kind 3.336 Euro (die Hälfte pro Elternteil). Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 2.928 Euro (die Hälfte pro Elternteil).
  • Die Vorsorgepauschale hängt wie immer vom Gehalt ab.

Lohnsteuerklasse III

Hier sind Lebenspartner sowie Verheiratete, die nicht dauerhaft voneinander getrennt leben, inbegriffen. Zudem entscheiden sich meist Paare mit sehr unterschiedlichen Einkommen (also einer hohen Gehaltsdifferenz beim Nettolohn) für eine Kombination aus Lohnsteuerklasse 3 und Lohnsteuerklasse 5. Klasse 3 wählt in der Regel der oder diejenige mit dem höheren Gehalt, da die Abzüge niedriger ausfallen. Um in Lohnsteuerklasse 3 zu berechnen, wie viel Nettogehalt am Ende vom Brutto übrigbleibt, sind folgende Freibeträge ausschlaggebend:

  • Der Grundfreibetrag liegt bei 12.096 Euro.
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt 1.230 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag beläuft sich pro Kind auf 3.336 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 2.928 Euro.
  • Die Vorsorgepauschale hängt wie immer vom Gehalt ab.

Lohnsteuerklasse IV

Haben Ehepartner ein annährend gleiches Entgelt, empfiehlt sich eine Einteilung in IV/IV. Diese Kombination wird vom Finanzamt im Rahmen der Eheschließung automatisch festgelegt, kann aber entsprechend der Einkommensverhältnisse geändert werden. Bei der Kombination IV/IV gibt es jedoch eine Besonderheit: Seit dem Jahr 2009 haben Ehepaare die Wahl, ob sie ihre Abzüge in Lohnsteuerklasse 4 mit Faktor berechnen lassen wollen. D. h., dass die abzuführenden Beträge ans Finanzamt nicht erst am Jahresende, sondern schon über das Jahr verteilt gezahlt werden. So lassen sich Nachzahlungen im Rahmen der Steuererklärung vermeiden. Die Zahl sowie die Höhe der Freibeträge entsprechen denen aus Klasse 1. Die Höhe des Bruttogehalts bestimmt wiederum die Höhe der Vorsorgepauschale.

Lohnsteuerklasse V

Wie schon erwähnt, ist diese Steuerklasse die Empfehlung für all diejenigen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder verheiratet sind. Hier wählt in der Regel der Partner oder die Partnerin mit dem niedrigeren Einkommen Steuerklasse 5. Um die Abgaben für Lohnsteuerklasse 5 korrekt zu berechnen, sind folgende Abzüge zu berücksichtigen (gilt nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen):

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
  • Vorsorgepauschale: Richtet sich nach Höhe des Bruttoeinkommens

Achtung

Kinderfreibeträge in Steuerklasse V

Kinderfreibeträge können in Lohnsteuerklasse 5 nicht geltend gemacht werden. Diesen kann nur der Partner oder die Partnerin in Klasse 3 in Anspruch nehmen.

Lohnsteuerklasse VI

Hier sind in der Regel alle Arbeitnehmer gruppiert, die mehreren Arbeitsverhältnissen nachgehen. Für die Haupttätigkeit greift die zutreffende Steuerklasse (1 bis 5). Für die Einkünfte aus einem Nebenjob (Einkommensgrenze 556 Euro) wird für die Versteuerung dagegen Klasse 6 berücksichtigt. Auch Studenten oder Rentner, die sich nebenbei ihr Einkommen mit kleineren Jobs aufbessern, fallen in diese Klasse. Um die Abzüge in Lohnsteuerklasse 6 zu berechnen, fallen hier keine Freibeträge an. Die Einkünfte aus einem Neben- oder Zweitjob müssen komplett versteuert werden.

Tipp

Ausnahme Altersentlastung

Eine kleine Ausnahme gibt es aber: Beschäftigte, die vor Beginn des Kalenderjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben, können, sofern es sich um nichtselbstständige Arbeit handelt, einen Altersentlastungsbetrag beanspruchen. 

Steuerfreibeträge und Steuersätze

Um die Lohnsteuer im Rahmen der Lohnabrechnung richtig zu berechnen, fließen für den Abzug verschiedene Faktoren ein, die von Arbeitnehmer zu Arbeitnehmer unterschiedlich sind. Wie in Deutschland üblich, sind alle Regelungen gesetzlich vorgeschrieben und können von Ihnen im Einkommenssteuergesetz nachgelesen werden.

Wie bereits erwähnt, ist die Lohnsteuer abhängig vom Einkommen. Einerseits ist dieses maßgeblich für die Höhe der Lohnsteuer, andererseits wird diese erst erhoben, wenn Angestellte über eine bestimmte Einkommenshöhe verfügen. Dadurch soll verhindert werden, dass Geringverdiener durch eine hohe Steuerlast noch mehr benachteiligt werden. Bei der Lohnsteuer liegt der Prozentsatz zwischen 14 und 45 Prozent. Dieser bezieht sich auf das gesamte Einkommen innerhalb eines Jahres. Es besteht alternativ die Möglichkeit, eine pauschale Lohnsteuer zu erheben. Hierbei tritt nicht der individuelle Steuersatz in Kraft.

1. Grundfreibetrag

 

Dieser gilt für alle Steuerklassen. Alleinstehende erhalten ihn einmal. Bei Ehepartnern mit der Einteilung in Steuerklasse III/V erhält der Besserverdiener oder die Besserverdienerin beide Grundfreibeträge, der Partner oder die Partnerin mit dem niedrigeren Einkommen hingegen keinen. Der steuerliche Grundfreibetrag liegt 2024 bei 12.096 Euro. bei Alleinstehenden, der doppelte Betrag bei Verheirateten. Sobald das Einkommen jedoch diesen Grundfreibetrag übersteigt, erfolgt eine pauschale Lohnsteuer mittels Steuersatz.

2. Arbeitnehmerpauschbetrag

 

Hierbei handelt es sich um die bekannte Werbungskostenpauschale. Für einen Betrag bis 1.230 Euro wird dieser in der Steuererklärung anerkannt, ohne dass Sie dafür Belege vorlegen müssen.

3. Entfernungspauschale

 

Für alle, die von ihrem Wohnort zu ihrer Arbeitsstätte pendeln, gilt Folgendes: Für einfache Fahrten können Arbeitnehmer:innen 30 Cent pro gefahrenen Kilometer über die Werbungskosten abrechnen. Ab dem 21. Entfernungskilometer sind es 38 Cent pro Kilometer. Dieser Betrag gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022. Das sieht das Steuerentlastungsgesetz 2022 vor. Angesichts der gestiegenen Spritpreise wurde die am 1.1.2024 anstehende Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer vorgezogen. Die Erhöhung gilt bis einschließlich 2026.

4. Versorgungsfreibetrag

 

Erhalten Ihre Beschäftigten von Ihnen lohnsteuerpflichtige Zulagen, wie beispielsweise Pensionen oder eine betriebliche Altersversorge, sind diese teilweise steuerfrei. Erst wenn Ihre Angestellten den Versorgungsfreibetrag überschreiten, müssen sie Steuern abführen.

5. Verpflegungspauschale

 

Dienstreisen oder Kundentermine nehmen viel Zeit in Anspruch. Hinzu kommen Verpflegungsmehraufwendungen, die Arbeitnehmer mittels Pauschale geltend machen können: Ab 8 Stunden Abwesenheit sind es 14 Euro, bei einem ganzen Tag 28 Euro.

6. Kinderfreibetrag

 

Familien und Alleinerziehende werden durch den Kinderfreibetrag finanziell unterstützt. Der Kinederfreibetrag liegt bei 3.336 Euro (die Hälfte je Elternteil) plus 2.928 Euro Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag; die Hälfte je Elternteil).

Info

Erhöhung des Grundfreibetrags

In der Politik wird für 2024 noch eine Erhöhung des Grundfreibetrags diskutiert. Bisher konnte jedoch in der Ampelkoalition keine Einigung erzielt werden.

Erhöhter Freibetrag bei Steuerklasse II

Wie Ihnen vermutlich schon aufgefallen ist, profitieren Angestellte in Steuerklasse II von einem höheren Freibetrag als in den anderen Klassen. Aber warum ist das so? Dem liegt das gesellschaftliche Prinzip der Solidarität zu Grunde. Schließlich ist es speziell für Alleinerziehende nicht immer einfach, ihren Lebensunterhalt mit Kind finanziell zu stemmen. Steuerlich sollen sie deshalb nicht schlechter gestellt werden. Daher erhalten sie den sogenannten Entlastungsbeitrag in Höhe von 4.260 Euro. Dieser erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro. Um diesen besonderen Freibetrag geltend zu machen, müssen Beschäftigte folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.    Es besteht Anspruch auf Kindergeld.
2.    Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin lebt tatsächlich alleinstehend.
3.    Das Kind gehört dem Haushalt an.
4.    Der Entlastungsbetrag wurde beantragt.

Für Punkt 4 gilt: Mit Hilfe der Steuererklärung oder dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann gleichzeitig der Entlastungsbetrag beantragt werden.

Übersicht: Welche Lohnsteuerklasse erhält welchen Freibetrag?

Um den korrekten Lohnsteuersatz zu berechnen, haben wir hier noch einmal zusammengefasst, welche Freibeträge in den einzelnen Klassen greifen:

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<b>Steuerklasse</b>
SteuerklasseSteuerfreibeträge
I
  • Grundfreibetrag
  • Kinderfreibetrag
II
  • Grundfreibertrag
  • Kinderfreibetrag
  • Alleinerziehendenentlastungsbetrag
III und IV
  • Grundfreibetrag
  • Kinderfreibetrag
V
  • Grundfreibetrag

Tipp

Der Lohnsteuerjahresausgleich

Ausschließlich Sie als Arbeitgeber können einen Lohnsteuerjahresausgleich machen. Und dieser muss selbstverständlich frei von Fehlern sein. Ihre Mitarbeiter hingegen geben eine Einkommenssteuererklärung ab. 

Während des Jahres führen Sie für Ihre Beschäftigten die Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Ende des Jahres (in der Regel mit der Entgeltabrechnung für Dezember) nehmen Sie einen Lohnsteuerausgleich des gesamten Jahres vor. Hier berechnen Sie die Differenz zwischen der abgeführten Lohnsteuer und der Jahreslohnsteuer. Dies muss bis spätestens Februar des Folgejahres geschehen.

Berechnung der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer fällt hierzulande für alle Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an. Als Arbeitgeber berechnen Sie die (einbehaltene) Lohnsteuer selbst für Ihre Angestellten und führen die entsprechenden Beträge anschließend sofort ans Finanzamt ab. Doch wie wird die Lohnsteuer berechnet? Mittlerweile geschieht das in vermutlich fast jedem Unternehmen mit einer Lohnabrechnungssoftware wie Lexware lohn+gehalt oder einer Cloud-Lösung für die Buchhaltung wie Lexware Office Lohn & Gehalt, in der alle wichtigen Größen wie Einkünfte, Abgaben und Freibeträge für all Ihre Mitarbeiter individuell hinterlegt sind. Damit berechnen Sie aber zunächst nur eine (meist zu hoch angesetzte) pauschale Lohnsteuer, da Sie in den meisten Fällen nicht in der Lage sind, alle persönlichen Belastungen Ihrer Angestellten zu berücksichtigen.

Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer

Als Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer fungieren vor allen Dingen folgende Faktoren:

  • Das Steuerjahr (Vorgaben können sich schließlich ändern)
  • Das monatliche Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin als Basis zur Beitragsermittlung
  • Das Geburtsjahr (mit Blick auf den Rentenanspruch)
  • Steuerklasse sowie Kinderfreibeträge
  • Angaben zu Kirchensteuer und Krankenversicherung

Wie bereits erläutert, geben insbesondere die persönliche Steuerklasse sowie Kinderfreibeträge Auskunft darüber, welche Vermögensbestandteile steuerfrei sind, was sich bei der Berechnung der Lohnsteuer zunächst auf die monatlichen Abzüge der Kirchensteuer auswirkt, deren Beitragspflicht ebenfalls berücksichtigt wird.

Ein weiterer wichtiger Baustein, um die Lohnsteuer zu berechnen, sind die sogenannten Vorsorgeaufwendungen. Ausschlaggebend sind hier:

  • Rentenversicherung (unterschieden wird zwischen Ost und West)
  • Krankenversicherung (gesetzlich, privat oder privat mit Arbeitgeberzuschuss)
  • Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Krankenkassen
  • Pflegeversicherung (mit oder ohne Zuschlag von 0,25 Prozent)
  • Monatsbeiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung

Zudem müssen Sie, um die Lohnsteuer zu berechnen, noch Lohnsteuerermäßigungen berücksichtigen. Dadurch haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich bestimmte Freibeträge schon im Vorfeld durch das Finanzamt bestätigen zu lassen. So behalten Sie als Arbeitgeber von Vornherein nicht zu viel Lohnsteuer ein. Freibeträge, die auf Antrag durch das Finanzamt in der ELStAM-Datenbank hinterlegt werden können, sind z.B.:

  • Verluste aus Einkunftsarten wie Vermietung oder Verpachtung
  • Kosten, die durch Kinderbetreuung oder Schuldgeld entstehen
  • Unterhaltszahlungen
  • Der Pauschbetrag für behinderte Personen
  • Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten)
  • Dienstleistungs- und Handwerkerkosten, die im privaten Haushalt in Anspruch genommen wurden
  • Erhöhte Werbungskosten 

Info

Mehrere Dienstverhältnisse und Freibeträge

Handelt es sich um Beschäftigte, die ihren Arbeitslohn mit Hilfe mehrerer Dienstverhältnisse verdienen, kann in Steuerklasse 6 beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag geltend gemacht werden. Dies ist nur möglich, wenn für die Einkünfte aus dem ersten Arbeitsverhältnis noch keine Lohnsteuer anfällt. Zudem wird beim Lohnsteuerabzug des ersten Arbeitsverhältnisses (bei Steuerklasse 1 bis 5) in gleicher Höhe ein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt.  

Die Lohnsteuer mit Hilfe einer Formel berechnen

So viel zu den Grundlagen der Lohnsteuer-Berechnung. Zu beachten gilt: Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wirkt als eine Art "Vorauszahlung" auf die (Jahres-) Einkommensteuer, ist also keine Steuer eigener Art. In der Praxis macht es aufgrund der zahlreichen Variablen, welche die letztendlich abzuführende Steuersumme beeinflussen, wenig Sinn, diesen Teil der Einkommensteuer mit Zettel und Stift zu berechnen. Eine erste Einschätzung, welchen Betrag Sie für Ihre Mitarbeiter (je nach Einkommensgrenze) einbehalten müssen, kann folgende Formel geben:

  • bis 12.096 Euro (Grundfreibetrag): 0 Euro Steuer
  • von 11.605 bis 17.005 Euro = (922,98 * Y + 1.400) * Y 
  • von 17.006 bis 66.760 Euro = (181,19 * Z + 2.397) * Z + 1.025,38
  • von 66.761 bis 277.825 Euro = 0,42 * X – 10.602,13
  • ab 277.826 Euro und mehr = 0,45 * X – 18.936,88

Die eingesetzten Variablen stehen für:

  • Y: Ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
  • Z: Ein Zehntausendstel des 15.999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
  • X: Das zu versteuernde Einkommen (auch zvE), abgerundet auf einen vollen Euro-Betrag.

Grundsätzlich müssen Sie bei der Berechnung der Lohnsteuer mit Hilfe dieser Formeln die fünf Tarifzonen der Einkommensteuer berücksichtigen. Diese legen je nach Einkommenshöhe den entsprechenden Eingangssteuersatz fest. 

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Info

Die Lohnsteuer bei Beamten berechnen

Wie andere Arbeitnehmer:innen müssen auch Beamte und Beamtinnen Steuern zahlen. Jedoch nicht im gleichen Maße wie reguläre Angestellte. Auch ihre Dienstbezüge unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugs. Einen Unterschied gibt es jedoch: Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird die besondere Lohnsteuertabelle angewendet. Aus ihr kann mit einen Blick auf den Bruttolohn genau abgelesen werden, wie hoch die Lohnsteuer entsprechend der eigenen Steuerklasse ausfällt. 

Welche Regeln gelten für die Berechnung der Lohnsteuer bei Kurzarbeit?

Das Kurzarbeitergeld hilft vielen Betrieben in Krisenzeiten finanzielle Engpässe zu überbrücken. Doch wie sieht es in diesem Fall mit den Lohnsteuerzahlungen aus? Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Ihre Belegschaft kann jedoch im Nachhinein indirekt durch Steuernachzahlungen belastet werden. Grund dafür ist der Progressionsvorbehalt. Schließlich dürfen Sie als Arbeitgeber bei Kurzarbeit den erhöhten Steuersatz nicht beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden. Dadurch geben Sie unterm Strich aber weniger Geld an das Finanzamt weiter als nötig. Und diese Differenz holt sich die Behörde später bei Ihrer Belegschaft zurück. Bei der Berechnung der Lohnsteuer mit Blick auf Kurzarbeitergeld kommt es daher vor allem darauf an, ob und wie lange Ihre Beschäftigten nur zu 50 Prozent oder gar zu 100 Prozent in Kurzarbeit waren. Denn wer nur kurz, aber dafür vollständig in Kurzarbeit gearbeitet hat, profitiert meist von einer verringerten Einkommenssteuer und muss seltener Nachzahlungen an das Finanzamt leisten.

Lohnsteuererstattung berechnen

Wenn Sie als Arbeitgeber z. B. mit einer Lohnbuchhaltungssoftware Brutto- und Nettogehälter ganz unkompliziert berechnen können, fragt sich Ihre Belegschaft meist am Jahresende „wieviel Lohnsteuer bekommt man überhaupt wieder zurück?“. Um diese Frage zu beantworten, ist es zunächst einmal wichtig, regelmäßig eine Steuererklärung abzugeben. Denn der Aufwand lohnt sich: In der Regel erhalten neun von zehn Angestellten Geld vom Staat zurück. Schon während der Erstellung der Steuererklärung kann man über das ELSTER-Portal mögliche Lohnsteuerrückzahlungen berechnen lassen. In jedem Fall helfen aber auch sogenannte Online-Lohnsteuer- oder Gehaltsrechner bei der Ermittlung der individuellen Steuerlast. So können sich Angestellte einen ersten Überblick über ihre Abgaben machen. Um mögliche Lohnsteuer Nachzahlungen oder Rückzahlungen zu berechnen, kann man sich aber jederzeit an den Steuerberater oder die unternehmenseigene Buchhaltung wenden.

Damit Sie eine Idee dafür bekommen, welche Faktoren die Lohnsteuerrückerstattung beeinflussen, sollten Sie folgende Bedingungen im Hinterkopf behalten:

  • Die Dimension der Lohnsteuerrückerstattung ist von bestimmten Kriterien abhängig: dem Einkommen, der davon abgezogenen Lohnsteuer, den Familienverhältnissen
  • Das zugrunde liegende Gesamteinkommen setzt sich aus folgenden Posten zusammen:

(+) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

(+) Einkommen aus einem zusätzlichen Gewerbebetrieb bzw. aus selbstständiger Arbeit

(+) Einkünfte aus Kapitalvermögen

(-) Abzüglich Werbungskosten und Betriebsausgaben

(-) Exklusive Sonderausgaben (hierunter fallen Spenden, Kirchensteuer, Rentenzahlungen, Abzüge für Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, Kirchensteuer)

(-) Unterhaltsleistungen sowie außerordentliche Belastungen

  • Die Ermittlung des Steuersatzes geschieht auf Basis der Grundtabelle
  • Haben Steuerpflichtige bereits mehr Lohnsteuer bezahlt als eigentlich von der Finanzbehörde ermittelt wurde, steht diesen Arbeitnehmern eine Lohnsteuerrückerstattung zu. Das Ausmaß dieser Rückerstattung ist letztendlich die Differenz.

Info

Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024 finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen.