Definition
Definition: Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer von Arbeitnehmern bzw. zur Körperschaftsteuer von Unternehmern. Er wurde 1991 eingeführt und wird seither monatlich als Solidaritätszuschlag automatisch vom Lohn oder Gehalt abgezogen. Ausnahmen waren bis 2020 sogenannte Geringverdiener. Sie zahlten entweder keinen oder einen reduzierten Soli. In 2020 betrug der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Doch seit 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag durch die Anhebung der Freigrenzen für fast 90 Prozent der Steuerzahler. Seit der Soli-Abschaffung zahlen diesen Beitrag nur noch rund 3,5 Prozent der Steuerpflichtigen in voller Höhe. Wichtig: Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde 2024 auf 18.130 Euro weiter angehoben. Auf diese Weise will der Gesetzgeber die Soli-Berechnung an die Inflation anpassen.
Wieso zahlen Steuerpflichtige den Soli?
Der Gesetzgeber führte den Solidaritätszuschlag 1991, zu Zeiten von Bundeskanzler Helmut Kohl, ein. Der Zweck: Hohe zweistellige Milliarden-Beträge für die Nato, verursacht durch den zweiten Golfkrieg, sollten durch einen auf ein Jahr befristeten Solidaritätszuschlag aufgefangen bzw. ausgeglichen werden. Die Gelder des Solis wurden außerdem zur Unterstützung europäischer Länder gebraucht und schlussendlich für die Finanzierung der neuen Bundesländer.
Der Zuschlag sollte dabei helfen, die ungleichen Verhältnisse zwischen Ost- und Westdeutschland auszugleichen. Zunächst war der Soli nur auf ein Jahr befristet. In den Jahren 1993 und 1994 wurde kein Solidaritätszuschlag abgeführt. Doch 1995 führte der Gesetzgeber den Solidaritätszuschlag erneut ein, diesmal unbefristet. Nach dieser Wiedereinführung hatte der Solidarpakt für weitere 25 Jahre bestand.
eitere Entwicklung des Solidaritätszuschlags: Wer zahlt ihn noch und ab wann galt die Abschaffung?
Nach der Bundestagswahl 2017 wurde sich darauf geeinigt, Personen mit unterem und mittlerem Einkommen in Bezug auf den Solidaritätsbeitrag zu entlasten. Mit dieser Änderung waren vorerst nur noch Besserverdienende vom Soli betroffen. Durch eine weitere Anpassung wurde der Soli zum 01.01.2021 weitestgehend abgeschafft.
Regelungen zur Bemessung und Erhebung im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Inhalt des Gesetzes
Im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) sind die Regelungen zur Bemessung und Erhebung des Solis festgehalten. Das Gesetz legt fest, wie viel Solidaritätszuschlag zu zahlen ist, und wie sich der zu zahlende Beitrag zusammensetzt. Konkret regelt es folgende Sachverhalte:
- Erhebung des Solidaritätszuschlags
- Abgabepflicht
- Bemessungsgrundlage
- Tarifvorschriften
- Doppelbesteuerungsabkommen
Kritik an der Verfassungsmäßigkeit des Solis
Strittig ist, ob der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig, noch zeitgemäß oder überhaupt rechtens ist. Die Kritik begründet die Soli-Abschaffung, insbesondere durch folgende Aspekte:
- Die Kosten der Wiedervereinigung brauchen eine langfristige Finanzierung und sollten deshalb nicht durch eine Ergänzungszugabe abgedeckt werden.
- Die Einnahmen des Solis sind nicht zweckgebunden und werden deshalb häufig als Etikettenschwindel kritisiert.
Der Bundesfinanzhof hat den Soli bislang als verfassungskonform eingeordnet. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Solidaritätszuschlag ab 2020 liegt noch nicht vor.
Info
Exkurs: Die Geschichte des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag wurde ursprünglich 1991 wegen des zweiten Golfkriegs eingeführt, nicht primär wegen der deutschen Einheit. Deutschland zahlte 16,9 Milliarden D-Mark für den Golfkrieg (ca. 15-20 % der Kriegskosten), größtenteils ohne aktive Beteiligung der Bundeswehr. Der am 11. März 1991 beschlossene Soli sollte 22 Milliarden D-Mark einbringen und galt zunächst für ein Jahr mit 7,5 % der Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer. Begründet wurde er mit den Mehrbelastungen durch den Golfkrieg, der Unterstützung mittel-, ost- und südeuropäischer Länder, aber auch „zusätzliche Aufgaben in den neuen Bundesländern“ wurden hier bereits erwähnt.
1993 und 1994 wurde kein Soli erhoben, um 1995 wieder eingeführt zu werden, nun ausschließlich zur Finanzierung der Deutschen Einheit. Der Satz betrug anfangs 7,5 %, wurde 1998 auf 5,5 % gesenkt, mit einer Freigrenze von 972 Euro Einkommensteuer jährlich.
2017 beschloss die Regierung eine Entlastung unterer und mittlerer Einkommen und 2021 wurde der Soli durch eine höhere Freigrenze für etwa 90 % der Zahler abgeschafft - eine der größten Steuersenkungen in der Geschichte der Bundesrepublik.
Rechtslage für den Soli bis 2020: Wer musste den Solidaritätszuschlag bezahlen?
Für den Solidaritätszuschlag galt bis 2020 eine andere Rechtslage als heute, sowohl in Bezug auf die Berechnung als auch auf die Freigrenzen:
Berechnung des Solidaritätszuschlags
Bei der Berechnung des Solis spielt die Lohnsteuer eine entscheidende Rolle. Denn er orientiert sich stets an dieser. Die Lohnsteuer wiederum ist abhängig vom Gehalt.
Info
Berechnungsbeispiel
Musste bis 2020 eine Person zum Beispiel 1.000 Euro Lohnsteuer abführen, fielen zusätzlich 5,5 Prozent dieses Betrags als Solidaritätszuschlag an. Das bedeutet, es war neben 1.000 Euro Lohnsteuer zusätzlich auch ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 55 Euro zu entrichten.
Solidaritätszuschlag: Freigrenzen und Befreiung
Bis 2020 waren Geringverdiener mit einer jährlichen Einkommensteuer bis 972 Euro vom Soli-Zuschlag befreit. Erst ab einem Steuerbetrag von 973 Euro stieg der Solidaritätszuschlag schrittweise an. Der volle Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent war erst dann fällig, wenn mehr als 1.340 Euro Einkommensteuer im Jahr anfielen. Für zusammenveranlagte Ehepaare galt entsprechend jeweils der doppelte Wert: 1.994 Euro als Soli-Grenze und 2.680 Euro für den vollen Solidaritätszuschlag als Einkommensgrenze.
Der Freibetrag wurde jedoch in den letzten Jahren deutlich erhöht, sodass seit 2021 nur noch sogenannte Gutverdiener den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Welche Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag 2024 pro Jahr gelten, veranschaulicht diese Tabelle:
Vom Soli befreit | Voller Soli ist fällig | |
---|---|---|
Alleine veranlagt | bis 18.130 Euro | ab 33.710,47 Euro |
Zusammen veranlagt | bis 36.260 Euro | ab 67.420,94 Euro |
Solidaritätszuschlag: Auf welche Steuern müssen Unternehmen Soli zahlen?
Grundsätzlich ist es von der Rechtsform abhängig, welche Unternehmenssteuern eine Firma zahlen muss:
- Personengesellschaften: Je nach Umsatzhöhe wurde bis 2020 ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer erhoben. Diese Personengesellschaften, wie eine OHG oder KG, können von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren, wenn ihr jährlicher Gewinn nicht oberhalb der Milderungszone liegt.
- Kapitalgesellschaften: Bis 2020 mussten Unternehmen dieser Rechtsform, beispielsweise eine GmbH, einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer abführen. Zudem waren bei einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent fällig sowie 5,5 Prozent Soli auf diese Steuer. Für Kapitalgesellschaften wurde der Soli nicht angepasst, weil er bei der Körperschaftsteuer ohnehin niedriger ausfällt als bei der Einkommensteuer. Kapitalgesellschaften zahlen also weiterhin den vollen Soli.
- Freiberufler: Auf die Einkommensteuer wurde bis 2020 zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben.
Selbstständige und Unternehmer müssen in der Regel ihre Steuern im Voraus zahlen und müssen deshalb im Vorfeld prüfen, ob die Freigrenze überschritten wird. Am besten wenden Sie sich dafür an Ihren Steuerberater.
Info
Auch Banken führen Soli ab
Für steuerpflichtige Kapitalerträge ist ebenfalls der Soli-Zuschlag fällig. Zu diesen zählen Dividenden, Zinsen und Gewinne, die sich aus dem Verkauf von Fonds oder Aktien ergeben. Bis zu einem Steuerpauschbetrag von 801 Euro jährlich ist keine Steuer fällig. Darüber hinaus gelten weitere Regelungen:
- Überschreiten die Kapitalerträge jedoch diesen Sparerfreibetrag oder den bei der Bank eingereichten Freistellungsbetrag, sind Banken in Deutschland dazu verpflichtet, neben den 25 Prozent Abgeltungssteuer auch den Soli einzubehalten.
- Dieser beläuft sich auf 5,5 Prozent der abzuführenden Abgeltungssteuer.
- Die Banken führen die Kapitalertragssteuer und den Soli anonym an die Finanzverwaltung ab.
- Da es sich bei dieser Steuer um eine abgeltende Wirkung handelt, ist in der Regel bei Kapitalerträgen keine Steuererklärung erforderlich.
Tipp: Wenn Sie mir der Steuererklärung eine Anlage KAP abgeben, kann das Finanzamt Ihre Steuerzahlungen konkret zuordnen. So lassen sich über die Steuererklärung z. B. zu viel geleistete Abzüge für den Solidaritätszuschlag wieder zurückholen. Nutzen Sie hierfür zum Beispiel das smarte Quick-Steuer-Programm von Lexware. Es eignet sich für Selbstständige und Freiberufler und führt Sie schrittweise durch Ihre Steuererklärung.
Berechnung des Solidaritätszuschlags seit 2021
Seit 2021 fällt der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der ehemaligen Soli-Zahler weg. Seitdem wird er nur noch für Spitzenverdiener fällig. Wie hoch der Soli ist, richtet sich nach einem bestimmten Lohnsteuersatz. Die Freigrenzen, bis zu denen auf die Lohnsteuer kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, wurden deutlich angehoben:
- Ehegatten bzw. Personen der Steuerklasse III: 36.260 pro Lohnsteuer im Jahr
- In allen anderen Fällen: 16.956 Euro Lohnsteuer im Jahr
Umgerechnet auf den Monat heißt das, dass bis zu einer Lohnsteuer von 3.021 Euro oder 1.510 Euro in der Steuerklasse III kein Solidaritätszuschlag erhoben wird.
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Gründe für die Abschaffung des Solis
Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags wurde aus sozialen Gründen beschlossen. Wer ein höheres Einkommen hat, soll auch einer stärkeren Steuerbelastung unterliegen. Wer hingegen ein niedriges Einkommen hat, soll entlastet werden. Möglich ist das, weil die Kosten der Wiedervereinigung weitestgehend gedeckt sind und der Finanzbedarf in den neuen Bundesländern nicht mehr besteht, weshalb der Soli nur noch in geringem Umfang gebraucht wird.
Bei wem und wann fällt der Solidaritätszuschlag komplett weg?
Ein großer Teil der Arbeitnehmer profitiert vom Wegfall des Solidaritätszuschlags. Mit der Abschaffung gehen folgende Konditionen einher:
- Wer ledig und sozialversicherungspflichtig ist und im Jahr nicht mehr als etwa 73.000 Euro brutto verdient, muss keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen, ist also vom Wegfall des Solis betroffen.
- Die Gleitzone befindet sich nun bis zu einem Einkommen von rund 109.000 Euro.
- In dieser erfolgt eine schrittweise Erhöhung. Ab etwa 109.000 Euro ist dann der volle Solidaritätszuschlag fällig.
Achtung
Achtung bei der Steuerklassenkombination III/V
Ehepaare mit der Steuerklassen-Kombination III/V können bei bestimmten Fallkonstellationen von verhältnismäßig hohen Vorauszahlungen betroffen sein. Ähnlich verhält es sich auch bei der Steuererklärung. Der Grund: Die neuen Freigrenzen des Solidaritätszuschlags wirken sich bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V seit 2024 schon bis zu 36.260 Euro jährlich bei der Steuerklasse III und bis zu 16.956 Euro jährlich bei der Steuerklasse V aus.
Bei der Veranlagung und somit auch vorab bei der Festsetzung von Vorauszahlungen bei einer Zusammenveranlagung wird dagegen lediglich eine Freigrenze in Höhe von 36.260 Euro berücksichtigt.
Einführung der neuen Milderungszone
Im Rahmen der Soli-Abschaffung gab es weitere Änderungen. Für einen flexibleren Umgang mit dem Solidaritätszuschlag wurde eine Gleitzone festgelegt.
- Durch die Einführung dieser sogenannten Milderungszone sind einige Steuerzahler vom Soli nicht so stark belastet.
- Dabei handelt es sich um eine Freigrenze mit Gleitzone.
- Liegt das Einkommen der Steuerpflichtigen nur wenige Euro über der Freigrenze, müssen diese den Solidaritätszuschlag dank der Milderungszone nicht in voller Höhe zahlen.
- In der folgenden Tabelle erhalten Sie eine Übersicht zu den 2024 geltenden Grenzen der Minderungszone:
Milderungszone | |
---|---|
Einzelveranlagung | von 18.130,01 Euro bis 33.710,46 Euro |
Zusammenveranlagung | von 36.260,01 Euro bis 67.420,93 Euro |
In der Milderungszone darf der Solidaritätszuschlag seit der Reform im Jahr 2021 nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Einkommensteuer und der aktuell geltenden Freigrenze betragen. Das bedeutet, der Betrag der Freigrenze (2024: 18.130 Euro bei Einzelveranlagung) wird von der anfallenden Einkommensteuer abgezogen. Von diesem Betrag wiederum werden 11,9 Prozent berechnet.
Achtung
Keine Entlastung für Anleger
Für Investoren, die größere Mengen Geld angelegt haben, wurde der Solidaritätszuschlag nicht abgeschafft. Auf Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, ist weiterhin der volle Soli fällig, wenn der Sparerfreibetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Verheirateten ausgeschöpft ist. Der Solidaritätszuschlag ist also dann für Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Gewinne, die sich aus dem Verkauf von Fonds oder Aktien ergeben, fällig. Sofern man also etwas fürs Alter zurücklegen möchte oder in Vermögenswerte investieren will, gilt es genau zu überlegen, wie man sein Geld anlegt.
Solidaritätszuschlag: Was müssen Sie als Unternehmer beachten?
Wenn Sie als Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaft zählen, profitieren Sie von einer Entlastung. Denn für Sie fällt der Soli entweder komplett weg oder Sie müssen diesen nur noch anteilig zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie mit Ihrem Einkommen bzw. Gewinn die Freigrenzen nicht überschreiten und sich in der Milderungszone befinden.
Lohnt sich der Rechtsformwechsel in eine Personengesellschaft?
Steuerlich kann es sich lohnen, die Rechtsform zu wechseln. Gleichzeitig müssen Sie aber folgende Punkte bedenken:
- Zum Beispiel hat man bei Personengesellschaften meist höhere zivilrechtliche Haftungsrisiken.
- Sie müssen alle Geschäftspartner informieren.
- Bei mehreren Gesellschaftern sind Zustimmungen erforderlich.
- Es sind zahlreiche Verträgeanzupassen.
In der Regel müssen kostenpflichtige Änderungen im Handelsregister vorgenommen werden.
Oft sind die Kosten für eine Umwandlung der Rechtsform allerdings so hoch, dass sie die möglichen Einsparungen übertreffen. Und verdienen Sie dann z. B. als Einzelunternehmer so viel, dass Sie sich in oder sogar oberhalb der Milderungszone befinden, dann gibt es kaum noch oder gar keine Einsparungen mehr. Aufgrund der Komplexität des Themas sollten Sie sich vor einer Entscheidung von einem Fachmann, z. B. einem Steuerberater, beraten lassen.
Info
Wie verhält es sich mit dem Solidaritätszuschlag bei einer Abfindung?
Der Soli wird auch auf eine Abfindung angewandt, wenn diese die Freigrenze für das Jahreseinkommen überschreitet.
Berücksichtigung der Freigrenze beim Lohnsteuerabzug
Wie verhält es sich nun mit dem Solidaritätszuschlag und der Lohnabrechnung? Bis 2021 wurde der Soli direkt von Ihnen als Arbeitgeber mit der Lohnsteuer abgeführt. Freigrenzen wurden dabei nicht berücksichtigt. Doch das hat sich ab 2021 mit der Soli-Abschaffung geändert: Bei Arbeitnehmern mit geringem oder mittlerem Einkommen behalten Sie keinen unterjährigen Solidaritätszuschlag mehr ein. Zudem sind Sie verpflichtet, die jährliche Freigrenze zu beachten.
Auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit einem pauschalisierten Steuersatz von 20 % wird der Soli seit der Reform von 2021 nicht mehr berechnet, da die Freigrenze nicht überschritten wird.
Ehepartner, die sich für das Faktorverfahren entschieden haben, müssen den Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer zahlen, die sich bei der Anwendung des entsprechenden Faktors ergibt.
Der Solidaritätszuschlag muss in der Lohnsteueranmeldung gesondert erklärt und in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden.
Der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag
Wenn Sie als Arbeitgeber einen Lohnsteuerausgleich für einen Arbeitnehmer durchführen, müssen Sie auch für den Solidaritätszuschlag einen Jahresausgleich vornehmen. Darf ein Lohnsteuerausgleich nicht durchgeführt werden, gilt das ebenso für den Soli.
Der Ausgleich für den Solidaritätszuschlag muss seit der Reform im Jahr 2021 natürlich nur noch vorgenommen werden, wenn die Bemessungsgrundlage in Form der Lohnsteuer die jeweiligen Freigrenzen in der entsprechenden Steuerklasse der Angestellten überschreitet.
Ergibt sich aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich, dass die Gesamtsumme der im Kalenderjahr einbehaltenen Abzugsbeträge den vom Arbeitnehmer zu zahlender Solidaritätszuschlag übersteigt, muss der überzahlte Betrag erstattet werden. Andersherum hingegen kann ein Arbeitgeber einen Fehlbetrag nicht nachfordern, wenn der ermittelte Jahresbeitrag im Jahresausgleich die Summe des einbehaltenen Solis übersteigt – es sei denn, der Fehlbetrag hat sich durch eine falsche Berechnung ergeben.
Einen zu gering einbehaltenen Solidaritätszuschlag können Sie im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nachfordern. Liegt kein Lohnsteuer-Jahresausgleich vor oder wird die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag durch Abzugsbeträge gemindert, erstattet das Finanzamt einen zu hohen einbehaltenen Soli ohne Nachfrage.
Info
Solidaritätszuschlag und Kinderfreibetrag
Wer einen Kinderfreibetrag geltend macht, der bekommt diesen auf den Soli angerechnet. Das bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage sinkt. Auf Basis dieser berechnet das Finanzamt die Höhe des zu zahlenden Solidaritätszuschlags. Im Jahr 2024 liegt der Kinderfreibetrag bei 3.192 Euro pro Kind und Elternteil. Dazu kommt noch der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro, welcher zusätzlich zu berücksichtigen ist. Zusammengerechnet also jeweils 4.656 Euro für jedes Kind und Elternteil, die Sie von Ihrer Berechnung abziehen können.