Sozialversicherung: Das sollten Sie als Unternehmer und Arbeitgeber wissen

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Entgeltabrechnung Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter berechnen, einbehalten und abführen. Auch Sie selbst als Unternehmer können verpflichtet sein, in die gesetzliche Sozialversicher­ungskasse einzubezahlen. Die Grundregeln erfahren Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 18.02.2025
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Definition

Die Sozialversicherung ist ein gesetzliches System, über das gewisse Lebensrisiken „versichert“ sind. Es sichert Arbeitnehmer gegen finanzielle Risiken ab. Die Beiträge werden in der Regel von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen und dienen der Absicherung im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Pflegebedarf oder Altersvorsorge.

Video: Sozialversicherung – Das ändert sich in 2025

Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Sozialversicherung finanziert sich durch Pflichtbeiträge. Arbeitnehmer und Auszubildende sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Beiträge zu allen Versicherungszweigen zu zahlen. Ihr Mitarbeiter muss z. B. Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Seine Krankenversicherungspflicht entfällt nur, wenn sein Bruttoeinkommen die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Dann darf er sich auch bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichern. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sind automatisch Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung. 

Achtung

Bei manchen Arbeitnehmern müssen Sie aufpassen! 

Besondere Regeln gelten z. B. bei Minijobbern, Praktikanten und Studenten, die neben dem Studium arbeiten. 

Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden pflichtversichert. Diese Sozialversicherung teilen sich Arbeitgeber und -nehmer. Ausnahmen gelten z. B. für   

  • Minijobber 
  • Studenten 
  • Rentner, die eine Altersrente beziehen 

Über die Arbeitslosenversicherung wird u. a. die Zahlung von Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld finanziert. 

Info

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Rentenversicherung

Die Rentenversicherung betrifft jeden Mitarbeiter. Mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden Altersrenten, Erwerbminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Rehabilitations-Leistungen finanziert. 

Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind z. B.: 

  • Arbeitnehmer und Auszubildende 
  • Bezieher von Arbeitslosengeld und Krankengeld 
  • bestimmte Selbstständige   

Unfallversicherung

Arbeitnehmer und Auszubildende sind in der gesetzlichen Unfallkasse versichert. Diese zahlt der Arbeitgeber allein. Träger der gesetzlichen Unfallkasse sind z. B. die nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaften. Sie zahlt bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Betrieb bei der zuständigen Unfallversicherung anzumelden.

Sonstige Sozialabgaben

Zu den Sozialabgaben gehören auch die sogenannten Umlagen (abgekürzt als U1, U2, U3). Damit werden bestimmte Leistungen an die Arbeitgeber finanziert. 

Das sind: 

  • U1 für die Erstattung von Entgeltfortzahlungskosten:  Diese Umlage dient als Erstattung der Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie gilt für alle Beschäftigen (auch Auszubildende und geringfügig Beschäftigte).
  • U2 für die Erstattung von Mutterschutzaufwendungen: Die Höhe der Umlagen variiert je nach Krankenkasse und kann sich im Laufe des Jahres ändern. .
  • U3 zur Zahlung des Insolvenzgeldes: Dies dient dazu, den Nettolohn der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abzusichern. Diese muss zusammen mit anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse des Arbeitnehmers abgeführt werden, die die Beiträge dann an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitet.

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) verpflichtet alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe ihres Unternehmens, am Umlageverfahren für den Ausgleich der Kosten bei Mutterschaft (das sogenannte U2-Verfahren) teilzunehmen. Das Umlageverfahren U1 gilt nur für Arbeitgeber mit maximal 30 Vollzeitbeschäftigten. Als Arbeitgeber müssen Sie also nach den Bestimmungen des AAG am Umlage- und Erstattungsverfahren der Krankenkassen teilnehmen.  

In Deutschland gilt die Sozialversicherungspflicht

Da Deutschland ein Sozialstaat ist, soll gewährleistet sein, dass jeder Bürger – unabhängig von Faktoren wie der Höhe des Gehalts oder Vorerkrankungen – gegen bestimmte Lebensrisiken abgesichert ist. Dazu gehören: 

  • Krankheit
  • Arbeitsunfälle
  • Alter
  • Arbeitslosigkeit
  • Pflegebedürftigkeit 

Im 19. Jahrhundert war es Otto von Bismarck, der erstmals eine gesetzliche Sozialversicherung ins Leben rief. Heute ist sie ein fester Bestandteil unseres Sozialsystems. Die Sozialversicherung setzt sich zu etwa gleichen Teilen aus dem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen. 

Wer ist sozialversicherungspflichtig?

Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig, der 2025 mehr als 556 Euro (2024: 538 Euro) im Monat verdient. Außerdem fallen auch folgende Personengruppen unter die Sozialversicherungspflicht: 

  • Künstler
  • Landwirte
  • Personen, die Arbeitslosengeld 1 oder 2 beziehen
  • Bezieher von Übergangsgeld oder bestimmten anderen Sozialleistungen 

Achtung

Sonderfall GmbH-Geschäftsführer 

Eine Besonderheit gilt bei der Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer. Dann ist die Frage, ob und in welchem Umfang dieser an der Gesellschaft kapitalbeteiligt ist. 

Wer ist nicht sozialversicherungspflichtig?

Auf der anderen Seite gibt es verschiedene Personengruppen, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dazu gehören: 

  • Beamte
  • Soldaten
  • Unternehmer
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) 

Weitere Ausnahmen der Sozialversicherungspflicht sind: 

  • Minijob, bei welchem Sie nicht mehr als 556 Euro im Monat verdienen oder den Sie zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausführen, als Arbeitnehmer nur rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeber führt entsprechende Beiträge an die Bundesknappschaft ab.
  • Studenten, die nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, nur rentenversicherungspflichtig.
  • Praktikanten: versicherungsfrei
  • Kurzfristig Beschäftigte: versicherungsfrei

Was gilt bei der Einstellung von Minijobbern und Studenten?

Minijobber, also Personen, die 2025 maximal 556 Euro im Monat verdienen, müssen nur einen geringen Beitrag in die Sozialversicherung einbezahlen. Lediglich 3,6 Prozent müssen Sie für die Rentenversicherung abführen. Den Rest übernehmen Sie als Arbeitgeber. Üblicherweise zahlen Sie dafür eine Pauschale von 31 Prozent des Verdienstes. In unserem Ratgeber-Artikel geben wir Ihnen weitere Tipps dazu, was Sie bei der Einstellung von Minijobbern beachten müssen: 

Was ist ein Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse und warum wird es gebraucht?

Das Arbeitgeberkonto ist die Grundlage dafür, dass Sozialversicherungsbeiträge von der jeweiligen Krankenkasse eingezogen werden können. Denn die Krankenkasse, bei der ein Arbeitnehmer versichert ist, fungiert als Einzugsstelle. Somit wird jedem Arbeitgeber eine Beitragskontonummer zugewiesen. Auf dieses Beitrags- bzw. Arbeitgeberkonto der Krankenkasse fließen somit alle Beiträge, Umlagen und sonstige Zahlungen.

Wie eröffnen Arbeitgeber ein Arbeitgeberkonto?

Für die Eröffnung eines Arbeitgeberkontos bei der Krankenkasse bieten viele Krankenkassen die Möglichkeit, das entsprechende Antragsformular auf ihrer Webseite herunterzuladen oder sich direkt mit einem persönlichen Ansprechpartner in Verbindung zu setzen. Die Einrichtung eines Arbeitgeberkontos bei der Krankenkasse ist Pflicht, um eine ordnungsgemäße Abwicklung von Beitragsmeldungen sicherzustellen. Meldungen zum Arbeitgeberkonto erfolgen dabei in der Regel elektronisch, was den Prozess beschleunigt und vereinfacht. Bei der Anmeldung müssen Sie verschiedene Angaben machen, wie z. B. die Anschrift, die Betriebsnummer, den Firmensitz sowie die Kontaktdaten der Personal- oder Lohnabteilung. Das Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse elektronisch zu verwalten, ermöglicht Unternehmen damit eine effiziente und transparente Abwicklung von Beitragsmeldungen. Damit Beitragszahlungen fristgerecht eingehen, empfiehlt es sich, der jeweiligen Krankenkasse ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

Die Sozialversicherungsbeiträge

Wer zahlt was?

Grundsätzlich tragen Mitarbeiter und Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung je zur Hälfte, mit einigen Ausnahmen:   

  • Gesetzliche Krankenkasse: Den allgemeinen Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Seit 2019 ist auch der Zusatzbeitrag je zur Hälfte zu tragen.
  • Pflegeversicherung: Den allgemeinen Beitrag zur Pflegeversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Ausnahme: In Sachsen zahlt der Arbeitnehmer mehr als sein Arbeitgeber. Den Zuschlag für Kinderlose trägt der Mitarbeiter überall allein.
  • Umlagen U1, U2, U3: Sie sind in voller Höhe vom Arbeitgeber zu tragen. 

Unfallkassen: Den Beitrag zur Berufsgenossenschaft zahlt ausschließlich der Arbeitgeber.

Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird anhand des beitragspflichtigen Bruttoentgelts ermittelt. Auch können die Beiträge zur Sozialversicherung mit der Anzahl der Kinder variieren:

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ArbeitgeberArbeitnehmer
Krankenversicherung 7,3 % 7,3 % + individueller Zusatzbeitrag
Renten- und Arbeitslosenversicherung Hälfte Hälfte
Pflegeversicherung Hälfte Hälfte
Gut zu wissen: Kinderlose Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr zahlen einen Zusatzbeitrag von 0,6%

Der Arbeitgeber berechnet die Sozialversicherungsbeiträge bei der Entgeltabrechnung

Als Arbeitgeber führen Sie den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil an die Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters ab. Die Beiträge errechnen sich in Prozent vom jeweiligen Bruttoentgelt Ihres Angestellten. Dieser wird gemeinsam mit seinem eigenen Anteil an die zuständige Krankenkasse überwiesen. Für die Berechnung sind die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung und für die Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu den Beiträgen zu den unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen vom Entgelt abgeführt werden müssen. 2025 beläuft sich die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 8.050 Euro und bei der Kranken- und Pflegeversicherung auf 8.050 Euro.

Achtung

Ausnahme: Minijobber und privat Versicherte

Die Beiträge für Minijobber gehen an die Minijob-Zentrale. Bei privat Krankenversicherten sind die Beiträge an die letzte gesetzliche Krankenkasse abzuführen, bei der der Mitarbeiter versichert war.  

Die Sozialversicherungsbeiträge sind gedeckelt durch die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen. Das heißt: Was ein Mitarbeiter darüber hinaus verdient, bleibt bei der Berechnung außen vor.

Wie buchen Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung?

Der Arbeitgeber verbucht seinen Anteil unter „gesetzliche soziale Aufwendungen“. Die gesamten Sozialversicherungsbeiträge müssen monatlich an die Krankenkasse des Arbeitnehmers überwiesen werden. Gehört der Mitarbeiter keiner gesetzlichen Krankenkasse mehr an, ist die Kasse zuständig, bei der er zuletzt versichert war. Falls auch diese nicht bekannt ist, kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse auswählen.

Die Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Als Zahlungstag gilt der Zeitpunkt, zu dem der Betrag der Krankenkasse gutgeschrieben wird. Bei Scheck- oder Überweisungszahlung zählt der Wertstellungstag, bei Barzahlungen der Tag des Eingangs. Werden die Beiträge verspätet gezahlt, können Mahngebühren oder Säumniszuschläge anfallen.  

Die Beitragsmeldungen müssen spätestens bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats bei der Krankenkasse eingegangen sein.

Den Beitrag zur Berufsgenossenschaft trägt der Arbeitgeber allein

Der anfallende Beitrag für Ihre Mitarbeiter wird Ihnen von der Berufsgenossenschaft jeweils nach Ablauf des Jahres mitgeteilt. In die Berechnung fließen folgende Faktoren ein:  

  • das an Ihre Mitarbeiter gezahlte Bruttoentgelt  
  • das in Betrieben Ihres Unternehmenszweigs bestehende Unfallrisiko  
  • die bei der Berufsgenossenschaft angefallenen Ausgaben

Berechnungsgrundlage der Krankenversicherung

Beiträge zur Krankenversicherung werden auf das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers erhoben, jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.  

Wichtig: Beim Wechsel in die private Krankenversicherung gilt seit dem 01. Januar 2011 die Regel, dass ein Arbeitnehmer versicherungsfrei wird, wenn er im Vorjahr die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat und sie auch im laufenden Jahr voraussichtlich überschreiten wird. Bei einem neuen Job muss nur das voraussichtliche Überschreiten der Grenze überprüft werden, eine Prüfung der vergangenen Jahre entfällt. 

Unterschiedliche Versicherungspflichtgrenzen

Seit 2003 gibt es unterschiedliche Versicherungspflichtgrenzen, abhängig davon, ob der Arbeitgeber vor oder nach diesem Jahr privat versichert war.

  1. Arbeitnehmer, die vor 2003 privat versichert waren: 
    Für sie gilt eine spezielle Versicherungspflichtgrenze. Als Beispiel: 2024 lag diese bei 62.100 Euro. Wenn ein Arbeitnehmer 2023 also ein Arbeitsentgelt von mindestens 53.100 Euro oder mehr hatte, blieb dieser weiterhin privat versichert. Liegt das Einkommen darunter, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht gestellt werden. Dadurch ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich.
  2. Arbeitnehmer, die vor 2003 gesetzlich versichert waren: 
    Für dieses Beispiel gilt: 2024 lag die allgemeine Versicherungspflichtgrenze bei 69.300 Euro. Wenn ein Arbeitnehmer 2023 also ein Arbeitsentgelt von mindestens 69.300 Euro oder mehr hatte, konnte dieser sich ab 2024 privat versichern. Er kann auch weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. 

Berechnungsgrundlage der Pflegeversicherung

Ab dem 1. Januar 2025 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf insgesamt 3,6 % erhöht. Dieser Beitrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.  

Für Arbeitnehmer ohne Kinder ergibt sich folgender Beitrag:

  • Arbeitnehmeranteil: 2,4 % des Bruttoeinkommens
  • Arbeitgeberanteil: 1,8 % des Bruttoeinkommens
  • Gesamtbeitrag: 4,2 % des Bruttoeinkommens

Für die Arbeitnehmer mit Kindern gelten reduzierte Beiträge. Als Beispiel: Ein 30-jähriger Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.000 Euro zahlt ab Januar 2025:

  • Arbeitnehmeranteil: 2,4 % von 2.000 Euro = 48 Euro
  • Arbeitgeberanteil: 1,8 % von 2.000 Euro = 36 Euro
  • Gesamtbeitrag: 4,2 % von 2.000 Euro = 84 Euro 

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Was sind Beitragsbemessungsgrenzen?

Die Beitragsbemessungsgrenze zeigt die maximale Höhe des Entgelts für Arbeitnehmer an, die als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dient. Für jeden Euro, der über dieser Grenze liegt, müssen keine Sozialabgaben geleistet werden. Von dieser Regelung profitieren Versicherte, wenn Ihr Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Sie müssen dann für die Differenz keine Beiträge abführen. Auf der anderen Seite wird dieser Betrag dann auch bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt.  

Info

Jährliche Änderungen beachten!

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu festgelegt. Sie sollten unbedingt immer die aktuellen Zahlen verwenden, sonst können hohe Nachzahlungen fällig werden.

Den Beitrag zur Berufsgenossenschaft trägt der Arbeitgeber allein

Der anfallende Beitrag für Ihre Mitarbeiter wird Ihnen von der Berufsgenossenschaft jeweils nach Ablauf des Jahres mitgeteilt. In die Berechnung fließen folgende Faktoren ein: 

  • das an Ihre Mitarbeiter gezahlte Bruttoentgelt 
  • das in Betrieben Ihres Unternehmenszweigs bestehende Unfallrisiko 
  • die bei der Berufsgenossenschaft angefallenen Ausgaben 

Achtung

Jährliche Änderungen beachten! 

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu festgelegt. Sie sollten unbedingt immer die aktuellen Zahlen verwenden, sonst können hohe Nachzahlungen fällig werden.  

Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen (2025)

Für die einzelnen Säulen der Sozialversicherung galten bis 2024 teilweise unterschiedliche Bemessungsgrenzen für die alten und neuen Bundesländer. Diese Rechtskreistrennung wurde für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 2025 aufgehoben, sodass einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen wie in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten. Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen können Sie im Folgenden entnehmen:

Kranken- und Pflegeversicherung

 

Beitragsbemessungsgrenze

  • monatlich: 5.512,50 Euro
  • jährlich: 66.150 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung

 

Beitragsbemessungsgrenze

  • monatlich: 8.050 Euro
  • jährlich: 96.600 Euro

Meldung zur Sozialversicherung

Da die zuständigen Behörden, Ämter und Krankenkassen viele Daten erfassen müssen, um die Beiträge und Leistungsansprüche für die Sozialversicherung korrekt berechnen zu können, wurde ein einheitliches Verfahren zur Meldebescheinigung installiert. Als Arbeitgeber ist es Ihre Aufgabe, die Daten Ihrer Mitarbeiter, die aus versicherungstechnischer Sicht relevant sind, an die zuständigen Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen weiterzugeben. Dies ist zum Jahresende oder dem Ende der Beschäftigung fällig. Dem Arbeitnehmer ist dabei eine Kopie der Meldung zu überreichen. 
Ausnahme: Die Daten für geringfügig Beschäftigte werden an die Minijobber-Zentrale übermittelt.

Wie funktioniert das Meldeverfahren?

Üblicherweise wird das Verfahren für die Sozialversicherungsmeldung komplett elektronisch abgewickelt. Nutzen Sie dafür ein Entgeltabrechnungsprogramm. Wichtig ist, dass dieses von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH zugelassen ist. Im Lexware Lohnabrechnungsprogramm ist eine entsprechende Schnittstelle bereits integriert. So versenden Sie alle nötigen Daten direkt über die Software. Wenn Sie Ihre Lohn- und Gehaltsrechnungen extern abwickeln lassen, kann die Meldung auch durch das Lohnbüro bzw. den Steuerberater erfolgen.
Nimmt ein neuer Mitarbeiter seine Tätigkeit in Ihrem Unternehmen auf, müssen Sie dies innerhalb von sechs Wochen bei seiner Krankenkasse melden. Für alle Mitarbeiter müssen Sie außerdem den Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt des Vorjahres bestätigen. Fristende ist dafür jeweils der 16. Februar. Bei einer Unterbrechung des Anstellungsverhältnisses liegt die Frist bei 14 Tagen nach Beginn der Unterbrechung. 

Was ist der Tätigkeitsschlüssel?

Die Informationen für die sozialversicherungsrelevanten Daten werden mit Hilfe des sogenannten Tätigkeitsschlüssels übermittelt. Dieser besteht aus einer Folge von neun Ziffern, die jeweils für unterschiedliche Daten stehen, und zwar für… 

  • die Bezeichnung der Tätigkeit (Stellen 1 - 5) 
  • die Schulbildung (Stelle 6) 
  • die berufliche Ausbildung (Stelle 7) 
  • das Zeitarbeitsverhältnis (Stelle 8) 
  • die Form des Arbeitsvertrags (Stelle 9) 

Der Tätigkeitsschlüssel ist nicht nur für die Sozialversicherung wichtig, er wird zum Beispiel auch herangezogen, um Entwicklungen am Arbeitsmarkt zu verfolgen. 

Sozialversicherung: Was Sie als Selbstständiger wissen sollten

1. Selbstständige können in der Unfallversicherung pflichtversichert sein

Einige Selbstständige, z. B. Physiotherapeuten und andere im Gesundheitsdienst Tätige oder Landwirte, müssen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein. Andere haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Ob Sie als Unternehmer pflichtversichert sind und mit welchem Beitrag Sie bei einer freiwilligen Versicherung rechnen müssen, erfahren Sie bei der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft. 

2. Krankenversicherung bei Selbstständigen 

Jeder Selbstständige muss eine Krankenversicherung haben. Sie können eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse wählen. Die gesetzliche Krankenkasse berechnet die Beiträge der freiwilligen Mitglieder aus deren Einkommen bzw. einem festgelegten Mindesteinkommen und dem aktuellen Beitragssatz. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind Sie automatisch auch Mitglied der gesetzlichen Pflegekasse. Bei den privaten Krankenkassen hängt die Höhe des Beitrags z. B. vom Alter, Umfang des Versicherungsschutzes und eventuellen Vorerkrankungen ab. 

3. Existenzgründer und Arbeitslosenversicherung 

Existenzgründer, die vorher pflichtversichert waren, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. 

4. Für bestimmte Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht 

Manche Selbstständige sind in der Rentenversicherung pflichtversichert, z. B.:   

  • Handwerker 
  • Publizisten 
  • selbstständige Erzieher und Pflegekräfte 
  • Selbstständige, die dauerhaft und überwiegend nur für einen Auftraggeber arbeiten und keine eigenen Angestellten haben (Scheinselbstständige) 

Andere Selbstständige können sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenkasse versichern. Selbstständige können – innerhalb eines bestimmten Rahmens – wählen, welchen Beitrag sie zahlen. 

Achtung

Sonderfall GmbH-Geschäftsführer 

Wenn Sie Ihren Betrieb als GmbH betreiben, gelten für Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer je nach Konstellation andere unterschiedliche Regeln in der Sozialversicherung. 

Praxis-Beispiel: Rentenversicherung – welcher Beitrag ist sinnvoll? 

Als pflichtversicherter Selbstständiger können Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen 3 Arten wählen:   

  • Sie zahlen den sogenannten halben Regelbeitrag. Achtung: Das ist nur in den ersten 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Selbstständigkeit möglich. 
  • Sie leisten den vollen Regelbeitrag. 
  • Sie zahlen nach Vorlage Ihres Steuerbescheids einen Ihrem Einkommen entsprechend höheren oder niedrigeren Beitrag. Je nach Tätigkeit gilt dabei ein bestimmter Mindestbeitrag. 

Welche Beitragshöhe sich für Ihre spätere Rente am besten rechnet, hängt z. B. von Ihrem Alter und davon ab, wie lange Sie als Arbeitnehmer bereits in die Rentenkasse eingezahlt haben. 

Tipp

Fachkundigen Rat einholen 

Informationen und ausführliche Beratung zu Ihrer persönlichen Rentensituation erhalten Sie bei einer der zahlreichen Rentenberatungsstellen. 

Sozialversicherung absetzen

Betrachtet man, wie viel vom Bruttolohn für die Sozialversicherung abgezogen wird, stellt sich die Frage: Wie können diese hohen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden?

Können Sozialversicherungsbeiträge steuerlich abgesetzt werden?

Sozialversicherungsbeiträge können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Die im Jahr gezahlten Beiträge werden hierbei angesetzt.

Allerdings ist der Sonderausgabenabzug nur beschränkt möglich. Bestimmte Höchstbeträge müssen beachtet werden.

Und Beitragsrückerstattungen reduzieren auch den Sonderausgabenabzug (z. B. bestimmte Prämienzahlungen der Krankenkasse).

Welche Sozialversicherungsbeiträge werden abgezogen?

Die Krankenversicherungsbeiträge, Pflegeversicherungsbeiträge und Arbeitslosenversicherungsbeiträge können im Rahmen der „sonstigen Vorsorge“ abgezogen werden. Hier kommt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro zum Ansatz. Dieser Betrag ist – wie man auch an dem obigen Beispiel sieht – schnell erreicht. Für Selbstständige, Gewerbetreibende, Freiberufler, die ihre Krankenversicherungsbeiträge vollständig selbst tragen, gilt ein höherer Höchstbetrag von 2.800 Euro.

Sonderausgabenabzug: Welche Höchstbeträge gelten

Darstellung von Tabellen auf Desktop besser lesbar

<b>Versicherung </b>
Versicherung Höchstbetrag
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenbeiträge 1.900 Euro
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenbeiträge (für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende) 2.800 Euro
Altersvorsorgebeiträge 29.344 Euro

Wo müssen Sozialversicherungsbeiträge in der Steuererklärung angegeben werden?

In der Steuererklärung sind die Beiträge bei den Sonderausgaben anzugeben. Hierzu gibt es das Formular Vorsorgeaufwand.

Übrigens: Im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermitteln Arbeitgeber auch die abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung. Diese Daten kann das Finanzamt automatisch abrufen. In der Regel werden Bürger also keine entsprechenden Nachweise erbringen müssen.

Leser-Wissensquiz zur Änderung bei der Sozialversicherung und Lohnsteuer