Wann besteht eine Sozialversicherungspflicht für den Geschäftsführer?
Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz, wonach der GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich bei der von ihm vertretenen GmbH abhängig beschäftigt ist, gelten vor allem dann, wenn der Geschäftsführer zugleich an der Gesellschaft beteiligt ist. Entscheidend ist, ob er durch seine Kapitalbeteiligung einen so entscheidenden Einfluss auf die GmbH besitzt, dass man nicht mehr von einer Weisungsbefugnis der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer sprechen kann.
Tipp
Schaffen Sie durch ein Statusfeststellungsverfahren Klarheit
Die Entscheidung, ob die vorgenannten Voraussetzungen im Einzelfall tatsächlich gegeben sind, kann naturgemäß strittig sein. Daher sollten Geschäftsführer unbedingt durch das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bundverbindlich klären lassen, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit des Geschäftsführers vorliegt.
Entscheidend ist der Umfang der Kapitalbeteiligung. Dabei gelten nach der Rechtsprechung die in der nachfolgenden Tabelle genannten Grundsätze:
Umfang der Kapitalbeteiligung | Abhängige Beschäftigung (Sozialversicherungspflicht): ja oder nein? |
---|---|
Geschäftsführer ist zu 100 % an der GmbH beteiligt: alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer | Keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Denkbare Ausnahmen: Z. B. alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer kann abhängig beschäftigt sein, wenn er als Treuhänder die Gesellschaftsanteile an der GmbH hält und aufgrund der treuhänderischen Bindung in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte vollständig beschränkt ist. |
Geschäftsführer ist zu mehr als 50 % an der GmbH beteiligt: Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer | Keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung.Denkbare Ausnahmen: Z. B. Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer kann abhängig beschäftigt sein, wenn er als Treuhänder die Gesellschaftsanteile an der GmbH hält und aufgrund der treuhänderischen Bindung in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte vollständig beschränkt ist. |
Geschäftsführer ist zu 50 % an der GmbH beteiligt: Gesellschafter-Geschäftsführer | Keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. GmbH ist nicht Arbeitgeberin im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Denkbare Ausnahmen: Z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer kann abhängig beschäftigt sein, wenn er als Treuhänder die Gesellschaftsanteile an der GmbH hält und aufgrund der treuhänderischen Bindung in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte vollständig beschränkt ist |
Geschäftsführer hält Kapitalbeteiligung von weniger als 50 %, mit Sperrminorität, d. h. er ist in der Lage, ihn belastende Entscheidungen zu verhindern. | Grundsätzlich keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Dieser Grundsatz soll selbst dann gelten, wenn ein anderer Gesellschafter ein wirtschaftliches Übergewicht besitzt und dieses auch nutzt. Entscheidend ist der Umfang der Sperrminorität.* |
Geschäftsführer ist als Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität an der GmbH beteiligt, er kann auch nicht aus anderen Gründen faktisch Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen. | Abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung, GmbH führt für den Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung ab. Denkbare Ausnahme: bei sog. Familiengesellschaften (s.u.) |
Geschäftsführer ist nicht an der GmbH beteiligt, sog. Fremdgeschäftsführer. | Abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung, GmbH führt für den Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung ab. |
* Denkbare Ausnahmen:
1. Sperrminorität bezieht sich nur auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftervertrages und die Auflösung der Gesellschaft. In einem solchen Fall kann eine abhängige Beschäftigung trotz der Sperrminorität vorliegen, weil der Geschäftsführer durch die Sperrminorität keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH ausüben kann.
2. Gesellschafter-Geschäftsführer kann abhängig beschäftigt sein, wenn er als Treuhänder die Gesellschaftsanteile an der GmbH hält und aufgrund der treuhänderischen Bindung in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte vollständig beschränkt ist.
Achtung
Lohnsteuerpflichtig bedeutet nicht automatisch sozialversicherungspflichtig
Ist ein Geschäftsführer lohnsteuerpflichtig, bedeutet das nicht automatisch, dass er auch sozialversicherungspflichtigist. Hier handelt es sich um zwei völlig voneinander getrennte Punkte.
Folgen einer Falschbeurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Prüft die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge auch die Pflicht zur Arbeitslosenversicherung?
Im Punkt der Arbeitslosenversicherung hat sich schon mancher Geschäftsführer getäuscht, für den jahrelang eingezahlt wurde. Denn die Arbeitsagentur prüft erst bei Arbeitslosigkeit, ob tatsächlich eine Sozialversicherungspflicht bestand.
Achtung: Wenn keine Sozialversicherungspflicht bestand, hat der Geschäftsführer trotz jahrelanger Beitragszahlungen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld!