Der Trend der Mehrfachbeschäftigung
In der Sozialversicherung ist ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung erlaubt, und bei fehlender Hauptbeschäftigung sind mehrere Minijobs zulässig, solange das Gesamtentgelt 556,00 EUR nicht übersteigt.
Ein Mitarbeiter kann eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, solange sie nicht in Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber steht und die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden.
Achtung
Überschreitung der Grenze
Bei Überschreitung dieser Grenze oder bei mehreren Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung werden die Beschäftigungen als sozialversicherungspflichtig betrachtet.
Gründe für den Trend einer Mehrfachbeschäftigung
Der Trend der Mehrfachbeschäftigten zeigt sich deutlich. Die Zahl der Mehrfachbeschäftigten, auch Multijobber genannt, in Deutschland lag 2023 nämlich, je nach Quelle und Erhebungsmethode, bei 1,9 (Statistisches Bundesamt) bzw. ca. 3,4 Millionen Menschen (Bundesagentur für Arbeit). Dabei sind laut dem Statistischen Bundesamt eher Personen im mittleren Alter zwischen 25 und 44 Jahren (5,0 %) und Frauen (5,2 %, Männer: 3,9 %) betroffen.
Warum Menschen dem Trend der Mehrfachbeschäftigungen nachgehen und mehrere Jobs ausüben (müssen), hat verschiedene Gründe. Oft reicht zum Beispiel der Lohn aus dem Hauptjob allein nicht aus, weshalb eine Mehrfachbeschäftigung notwendig ist. Es gibt also eine finanzielle Notwendigkeit. Diese entspringt z. B. vergleichsweise niedrigen Löhnen in bestimmten Branchen, Teilzeitstellen oder allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten. Eventuell wollen sich manche auch ein zusätzliches finanzielles Standbein aufbauen – gerade, wenn ihr Job befristet oder anderweitig bedroht ist.
Gelegentlich aber dienen zusätzliche Jobs auch der beruflichen Weiterentwicklung. Neue Erfahrungen werden gesammelt, andere Berufsfelder ausgetestet. Für manche Menschen spielen auch nicht-finanzielle Aspekte eine Rolle, vielleicht handelt es sich beim Zweitjob um ein Projekt aus Leidenschaft.
Welche Vorteile und Nachteile bringt eine Mehrfachbeschäftigung mit sich?
Der Trend der Mehrfachbeschäftigung hat sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber Vor- und Nachteile.
Vorteile | Nachteile | |
---|---|---|
Arbeitnehmer | Zusätzliches Einkommen, Berufserfahrung, Erweitern des beruflichen Netzwerks | Organisatorischer Aufwand; Überarbeitung, Stress und Belastung, die gesundheitliche Auswirkungen wie z.B. ein Burnout haben können |
Arbeitgeber | Größerer Pool an Fachkräften, Flexibilität beim Personaleinsatz, Ggf. geringerer bürokratischer Aufwand (Minijobber) | Geringere Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen; Begrenzte Verfügbarkeit; ggf. steigender Verwaltungsaufwand bei Lohnabrechnungen und Arbeitszeitabsprachen |
Auswirkungen vom Trend der Mehrfachbeschäftigung auf den Arbeitsmarkt
Der Trend der Mehrfachbeschäftigungen kann unterschiedliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben:
- Wie oben bereits erwähnt, sind Doppelbeschäftigungen für Arbeitnehmer oft belastend. Überlange Arbeitswochen bringen gesundheitliche Risiken mit sich, die sich häufig erst mittel- und langfristig niederschlagen.
- Ein Großteil der Nebenjobs sind außerdem geringfügig entlohnt. So geht eine Zunahme an Mehrfachbeschäftigung auch häufig einher mit einer wachsenden sozialen Ungleichheit.
- Auf der anderen Seite flexibilisiert der Trend einer Mehrfachbeschäftigung den Arbeitsmarkt. Arbeitnehmer können verschiedene Tätigkeiten kombinieren und sich so selbst beruflich weiterentwickeln, während Arbeitgebern eine größere Auswahl an Arbeitskräften zur Verfügung steht.
Mehrfachbeschäftigung und Sozialversicherung
Bezüglich des Trends der Mehrfachbeschäftigung gilt in der Sozialversicherung Folgendes:
Ein Minijob neben einer regulären Beschäftigung (Haupterwerb) ist zulässig. Bei der Frage „Darf ich 2 Minijobs haben?“ sieht es etwas anders aus. Wenn nämlich keine Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, dann sind mehrere Minijobs zulässig, sofern die Arbeitsentgelte aller Minijobs zusammen höchstens 556,00 Euro betragen.
Auch eine kurzfristige Beschäftigung neben einer regulären Beschäftigung ist zulässig.
In allen anderen Konstellationen müssen die Beschäftigungen als normal sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden. Das bedeutet beispielsweise: Wenn ein Arbeitnehmer eine Hauptbeschäftigung hat und daneben bereits einen Minijob, dann ist jeder weitere hinzukommende Minijob kein Minijob mehr, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausübt ohne eine Hauptbeschäftigung und die Summe der Entgelte 556,00 EUR übersteigt, dann sind alle ausgeübten Beschäftigungen keine Minijobs mehr, sondern versicherungspflichtig.
Wenn Sie beabsichtigen, einen Minijobber einzustellen, sollten Sie im Vorfeld bereits abfragen, ob ihr zukünftiger Mitarbeiter noch weitere Beschäftigungen ausübt, und wenn ja welche. Am besten machen Sie das schriftlich, z. B. über einen Personalfragebogen, den der Mitarbeiter unterschreibt.
Mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei einem Arbeitgeber sind weder in der Steuer noch hinsichtlich des Sozialversicherungsrechts möglich. Solche Beschäftigungen sind wie ein einziges Beschäftigungsverhältnis zu betrachten. Einzige Ausnahme hiervon ist ein Minijob während Elternzeit. Ein Mitarbeiter kann während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber einen Minijob ausüben.
Lohnsteuer bei Mehrfachbeschäftigung - was gilt?
Wenn eine Beschäftigung aus Sicht der Sozialversicherung als Minijob abgerechnet werden kann, dann kann die Lohnsteuermit 2 % pauschaliert werden. In allen anderen Fällen ist eine Zweitbeschäftigung mit Steuerklasse 6 abzurechnen. Der Beschäftigte bestimmt, welche Beschäftigung mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden soll, und muss dies dem Arbeitgeber mitteilen.
Die Abrechnung mit Steuerklasse 6 führt außerdem zur Einkommenssteuerveranlagung des Mitarbeiters durch sein Finanzamt. Damit wird eine eventuell zu hohe Besteuerung durch die Steuerklasse 6 ausgeglichen.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten
Folgende Besonderheiten gibt es hinsichtlich des Trends einer Mehrfachbeschäftigung:
- Grundsätzlich kann ein bei Ihnen beschäftigter Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Verbieten dürfen Sie eine Mehrfachbeschäftigung, die in Konkurrenz zu Ihrem eigenen Unternehmen steht. Übt Ihr Mitarbeiter dennoch eine Tätigkeit in einem Konkurrenzbereich aus, haben Sie das Recht, ihm zu kündigen.
- Der Nebenjob darf in Umfang und Art auch nicht so anstrengend sein, dass er die Produktivität des Arbeitnehmers im eigenen Betrieb beeinträchtigt. Hier sind auch die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen. Die Höchstarbeitszeit einer Person beträgt 48 Stunden pro Woche.
- Die Ruhepause zwischen zwei Arbeitstagen muss außerdem mindestens elf Stunden betragen. Das schließt aus, bis spät in der Nacht in einer Gaststätte zu arbeiten – und am nächsten Morgen ab acht Uhr wieder im Büro vor einem Computer zu sitzen.
- Ein Nebenjob während des bezahlten Jahresurlaubs ist ebenfalls zweifelhaft. Dabei gelten jedoch Ausnahmen. Arbeitet der Bürobeschäftigte an freien Tagen körperlich und empfindet das als gelungenen Ausgleich, ist das erlaubt.