Was ist Nachhaltigkeitsberichterstattung und welche Unternehmen müssen sie umsetzen?
Bereits im November 2022 hat das EU-Parlament die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD (genaue Bedeutung: Corporate Sustainability Reporting Directive) verabschiedet. Knapp eineinhalb Jahre später veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz am 22.03.2024 einen entsprechenden Referenzentwurf. Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD bringt neue Berichtspflichten für zunächst etwa 15.000 Unternehmen in Deutschland. Mit der erweiterten CSRD-Berichtspflicht soll sichergestellt werden, dass zunächst große Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMU darüber berichten, was sie bezüglich Nachhaltigkeit umsetzen.
Vereinfacht ausgedrückt muss im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung dargestellt werden, was ein Unternehmen tut, um die Umwelt zu schonen und soziale Standards einzuhalten (früher Bestandteil der sog. „nichtfinanziellen Erklärung“). Beides soll im Einklang mit ökonomischen Zielen erfolgen, etwa der Gewinnerzielung. Es muss also dargestellt werden, wie sich das Geschäftsmodell eines Unternehmens auf Umwelt und Menschenrechte auswirkt und was getan wird, um die Umwelt wenig zu belasten oder die Ausbeutung von Arbeitnehmern – auch in Drittländern – zu vermeiden.
Ab wann gilt die CSRD-Berichtspflicht?
Zur Erstellung von Lageberichten bzw. Nachhaltigkeitsberichten sind ab 2024 die größten 500 börsennotierten Unternehmen verpflichtet. Für andere große Kapitalgesellschaften gilt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2025, für kapitalmarktorientierte KMU ab 2026 bzw. 2028. Es ist möglich, dass die Fristen teilweise nach hinten geschoben werden.
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Neue Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 zur Änderung der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) ist am 21. Dezember 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen. Aus dieser folgt eine Anhebung der Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften.
Als neue Schwellenwerte sind vorgesehen:
- Kleinstunternehmen:
Bilanzsumme: ≤ 450.000 Euro
Umsatz: ≤ 900.000 Euro
Beschäftigte: 10 - Kleine Unternehmen:
Bilanzsumme: ≤ 5.000.000 Euro
Umsatz: ≤ 10.000.000 Euro
Beschäftigte: 50 - Mittelgroße Unternehmen:
Bilanzsumme: ≤ 25.000.000 Euro
Umsatz: ≤ 50.000.000 Euro
Beschäftigte: 250 - Große Unternehmen:
Bilanzsumme: > 25.000.000 Euro
Umsatz: > 50.000.000 Euro
Beschäftigte: 250
EU-Mitgliedstaaten müssen die CSRD-Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bis zum 24. Dezember 2024 in nationales Recht umsetzen. Sie können dabei abweichende individuelle Schwellenwerte für kleine Unternehmen festlegen. Diese dürfen jedoch eine Bilanzsumme von 7.500.000 Euro und einen Umsatz von 15.000.000 Euro nicht überschreiten.
Auch kleinere Unternehmen sind von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen
Wer jetzt glaubt, dass kleinere Unternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht betroffen sind oder noch Jahre Zeit für die Umsetzung haben, irrt sich! Denn große Betriebe gehen verstärkt dazu über, von ihren Geschäftspartnern zu verlangen, dass sie ebenfalls darstellen, was sie in puncto Nachhaltigkeit umsetzen. Die großen Unternehmen müssen nämlich selbst belegen, dass sie mit Partnern agieren, die ihrerseits nachhaltig wirtschaften.
Wer also mit größeren Unternehmen Geschäfte macht, wird eher früher als später Auskunft über die eigenen Nachhaltigkeitsbestrebungen geben müssen. Viele Kleinunternehmen müssen daher kurzfristig damit rechnen, dass sie reagieren müssen, wenn sie in die Wertschöpfungsketten berichtspflichtiger Unternehmen eingebunden sind.
Auch bezüglich weiterer Aspekte haben die neuen CSRD-Richtlinien und Vorschriften Auswirkungen: Finanzinstitute werden die Kreditvergabe künftig vermehrt an Nachhaltigkeitsaktivitäten von Unternehmen ausrichten.
Ähnliche Erfahrungen kennen viele KMU bereits durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Auch hier müssen Betriebe, wenn sie große Kunden oder Lieferanten haben, nachweisen, was sie tun, um z.B. sicherzustellen, dass Menschenrechte global nicht verletzt werden.
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Übersicht: Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU
Die Pilotgruppe „KMU-Reporting“ hat eine Übersicht zu aktuellen Informationsbedarfen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU veröffentlicht. Diese stellt die bereits bestehenden und sich abzeichnenden zukünftigen Anforderungen an die Berichterstattung von KMU dar. Die Übersicht dient dazu, Rückschlüsse und Anhaltspunkte für eine einheitlichere und vereinfachte (gesetzliche) Gestaltung von Berichtsanforderungen zu geben.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Rats für Nachhaltige Entwicklung (RNE).
Auf dem Weg zum Nachhaltigkeits-Managementsystem – das sollten KMU jetzt tun
Auch wenn noch viele Punkte offen sind und es Vereinfachungsmöglichkeiten geben wird, sollten kleine Betriebe prüfen, was sie schon heute tun können, um künftige Anforderungen zu erfüllen. Denn die Umsetzung der per Gesetz beschlossenen Nachhaltigkeitsberichtserstattung wird Monate dauern.
Mittelfristig überwiegen aber die Vorteile:
- Zum einen durch positive Imagewirkungen.
- Zum anderen werden die Geschäftsbeziehungen mit Partnern gefestigt und damit die Widerstandskraft gegen Krisen gestärkt.
- Die Befassung mit Nachhaltigkeit führt auch dazu, dass sich ökonomische Verbesserungen ergeben, etwa weniger Energieverbrauch.
Die folgenden Maßnahmen sollten betroffene KMU zeitnah ergreifen:
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VSME und LSME: EU-Nachhaltigkeitsstandards für KMU
KMU müssen sich in der Praxis ebenfalls mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen, auch wenn sie nicht der CSRD unterliegen. Hierzu hat die EU im Dezember 2024 die „Voluntary SME-Standards“ (VSME) veröffentlicht. Diese dienen als Instrument für KMU, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Nachhaltigkeitsbestrebungen leichter dokumentieren zu können. Daneben existieren die „Listed SME-Standards“ (LSME) für börsennotierte KMU.
Beide Berichtsstandards werden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt.
Bereits am 31.07.2023 hatte die EU-Kommission die Ersten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sogenannten ESRS angenommen. Am 22.12.2023 veröffentlichte sie dann im EU-Amtsblatt den delegierten Rechtsakt zu Set 1 der ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772). ESRS steht für European Sustainability Reporting Standards. Diese operationalisieren die gestzlochen Vorgaben der CSRD und dienen dazu, verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festzulegen. Alle Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen diese beachten und Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen.
Über Nachhaltigkeitsberichterstattung informieren
Für kleine Betriebe ist es wichtig, einfache und pragmatische Lösungen zu finden, und dennoch systematisch vorzugehen. Nicht zuletzt, weil die Befassung mit Nachhaltigkeit bzw. CSRD keine einmalige Angelegenheit darstellt, sondern das Konzept regelmäßig überprüft und angepasst werden muss.
Weil viele Punkte nicht abschließend geklärt sind und es immer wieder zu Ergänzungen kommt, sollten Sie sich regelmäßig über den Stand und evtl. Neuerungen informieren. Das bedeutet, dass Sie Quellen identifizieren und auswerten, die sich kontinuierlich mit dem Thema befassen und Informationen bereitstellen.
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Informationsangebote für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nutzen
Zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung verfügen zum einen viele Kammern über Angebote, etwa die Leitfäden Nachhaltigkeit im Unternehmen | IHK München (ihk-muenchen.de) oder In sieben Schritten zum CSR-Managementsystem (bayern.de). Zum anderen hält auch die EFRAG, die europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung, ständig aktualisierte Informationen bereit (First Set of draft ESRS - EFRAG).
Prüfung von Notwendigkeit und Dringlichkeit
Um die Notwendigkeit und die Dringlichkeit der eigenen Aktivitäten besser abschätzen zu können, sollten Sie prüfen, ob und welche Geschäftspartner Ihrerseits von der neuen CSRD-Richtlinie betroffen sind und demnach kurz- oder mittelfristig auf Ihren eigenen Betrieb mit Anforderungen zukommen könnten. Dazu können Sie z.B. eine Übersicht wie die folgende nutzen:
Mit Partnern, die voraussichtlich kurzfristig auf den Betrieb zukommen können, sollten Sie daher zeitnah Gespräche über Anforderungen, Inhalte und gewünschte Termine führen. Aus den Gesprächen ergeben sich regelmäßig wichtige Hinweise und Input dazu, wie Sie das Thema auch bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung umsetzen können.
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Wer überprüft die Einhaltung der Nachhaltigkeitsbericherstattung?
In Deutschland überprüfen in der Regel Abschlussprüfer des Unternehmens oder andere Wirtschaftsprüfer (basieren auf ISAE 3000 Revised), die nichtfinanziellen Erklärungen und freiwillige erstellten Nachhaltigkeitsberichte.
Unternehmensziele formulieren
Auf Unternehmensebene sollte mindestens festgelegt werden, dass Nachhaltigkeit Bestandteil der Unternehmensziele wird. Außerdem sollten Sie erläutern, was CSR ist (Managementkonzept, das Verantwortung entlang der Nachhaltigkeitssäulen in das Kerngeschäft eines Unternehmens einbezieht).
Bestandsaufnahme durchführen
Oft gibt es im Betrieb bereits Aktivitäten, um nachhaltiger zu werden; nur stand das bisher unter anderen Überschriften. Beispielsweise gehört es zum betrieblichen Alltag, nach Kostensenkungsmöglichkeiten zu suchen oder Kundenbesuche so zu planen, dass möglichst wenige Kilometer anfallen. U.a. folgende Fragen können Ihnen bei der Ist-Erhebung helfen:
- Welche Aktivitäten gibt es bereits, die zu Kosteneinsparungen und sinkenden Umweltbelastungen führen?
- Werden Entscheidungen unter Nachhaltigkeitsaspekten getroffen, z.B. Energieverbrauch bei Investitionen?
- Gibt es Kennzahlen, die für CSRD genutzt werden können (s. unten)?
- Werden beim Einsatz von Gefahrstoffen Gefährdungsbeurteilungen vorgenommen?
- Wird die Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt?
- Welche Chancen ergeben sich langfristig für Ihr Geschäftsmodell?
- …
Zeitrahmen für Umsetzung benennen
Zudem sollten Sie einen Umsetzungsplan ausarbeiten, der zentrale Meilensteine vom Start bis zur Konzepterstellung definiert, so z.B.:
Nachhaltigkeit definieren
Anschließend muss festgelegt werden, was Sie und Mitarbeitende konkret unter Nachhaltigkeit verstehen. Aktuell hat sich das 3-Säulen-Konzept der Nachhaltigkeit durchgesetzt:
- Ökologie: u.a. Naturerhalt, z.B. Verzicht auf Raubbau an der Umwelt, Reduzierung Ressourcenverbrauch, Verbesserung Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien, Reduzierung Gefahrstoffeinsatze, Nutzung umweltfreundlicher Materialien, Abfallvermeidung, mehr Recycling
- Ökonomie: u.a. Verzicht auf „bedingungslose“ Gewinnsteigerungen, Kostensenkung durch Nutzung erneuerbarer Energien oder Einsatz nachwachsender Rohstoffe
- Soziales: u.a. Arbeitsplatzsicherung, Chancengleichheit durch Förderung von Weiterbildung, Entgeltgerechtigkeit (gleiche Entlohnung von Männern und Frauen), Nutzen für die Gesellschaft
Tipp
Praxis-Tipp: Beginnen Sie mit der Säule Ökologie
Oft kann die konkrete Umsetzung in der Säule Ökologie beginnen. Hier haben Unternehmer zum einen häufig Erfahrungen, z.B. wenn es darum geht, Kosten zu senken, etwa beim Materialverbrauch. Können Sie hier Erfolge erzielen, so hat das gleichzeitig positive, ökologische Folgen, etwa aufgrund eines geringeren Energieverbrauchs und weniger Emissionen.
Maßnahmenplan festlegen
Im nächsten Schritt sollten Sie operative Ziele festlegen, die einen Bezug zur Nachhaltigkeit haben, z.B.:
- Kostensenkungen bis 20xx von X % bei Energie und Material umsetzen
- Recyclingquote bis 20xx von X auf Y % steigern
- Materialanteil nachwachsender Rohstoffe bis 20xx von X auf Y % erhöhen
- bis 20xx mehr Frauen einstellen
- Besetzung von Ausbildungsstellen mit Flüchtlingen
- Weiterbildung in Nachhaltigkeit für alle Mitarbeiter planen
- …
Kennzahlen und Informationsinhalte festlegen
Jede Maßnahme sollte Sie so wählen, dass sich Kennzahlen definieren lassen, mit denen Sie die Aktivitäten von Nachhaltigkeit messen und später ebenso für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dokumentieren können. Einige Beispiele:
- Ökonomie
- Umsatz Euro / Umsatzrendite
- EBIT-/EBITDA Euro und Renditen in Prozent
- Beschaffungsvolumen insgesamt
- Beschaffungsvolumen bei als nachhaltig zertifizierten Anbietern
- Beschaffungsvolumen bei lokalen / regionalen Anbietern
- Eigenkapitalanteil
- Kundenzufriedenheit
- Ökologie
- Produktions-, Abfall-, Recyclingmengen
- Energieverbrauch (nach Arten)
- Anteil nachwachsender Rohstoffe an Beschaffungsvolumen
- Anteil regenerativer Energien am Gesamtverbrauch
- CO₂-Emissionen Tonnen/Einsparung ggü. Vorjahren
- Anteil Nachhaltigkeitsaudits mit / bei Lieferanten
- Anteil Produkte mit Ökobilanzen
- Soziales
- Frauenanteil in %
- Fluktuationsrate in %
- Durchschnittliche Zugehörigkeit in Jahren
- Weiterbildung je Mitarbeiter in Stunden
- Anteil Ausgaben für soziales Engagement / soziale Projekte
- Anzahl Verbesserungsvorschläge zur Nachhaltigkeit *
- Mitarbeiterzufriedenheit
Info
Praxis-Tipp: Mit Säule Ökologie beginnen
Die Praxis zeigt, dass einige Kenngrößen existieren, mit denen Unternehmen schon länger arbeiten und die auch für CSRD genutzt werden können, etwa Renditen, Verbräuche, Weiterbildung etc. In anderen Fällen müssen erst die Möglichkeiten für eine Messung geschaffen werden, wenn es z.B. um Emissionen oder Nachhaltigkeitsaudits geht.
Konzept weiterentwickeln
Nachhaltigkeit, unternehmerische Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD-Richtlinie) verändern sich kontinuierlich, u.a. weil sich die Bedingungen in und um die Betriebe ändern, gesetzliche Anpassungen durchgeführt werden und viele Methoden sowie Standards noch unvollständig sind. Daher sollten Sie jährlich prüfen, ob das Konzept angepasst werden muss.