AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Das müssen Unternehmen beachten

Im „Kleingedruckten“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) legen Sie Ihren Kunden die Konditionen für die Geschäfte mit Ihrem Unternehmen dar. Wenn Ihre Kunden diese akzeptieren, werden sie damit zur Vertragspartei. Aber nicht alles, was sich Unternehmen wünschen, dürfen sie in den AGB verankern. Denn für diese gibt es klare Vorgaben.

Zuletzt aktualisiert am 09.04.2025

Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedinungen, die von einer der Vertragsparteien für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden und welche diese der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Die Bedingungen dürfen nicht im Einzelfall zwischen den Parteien ausgehandelt sein, Individualabreden gehen AGB immer vor. Die Gültigkeit von AGB richtet sich dabei nach den §§ 305 ff. BGB.

Sinn und Zweck von AGB liegen darin, dass Sie auf eine Vielzahl ähnlicher Verträge die gleichen Regelungen anwenden können. Ansonsten müssten große Unternehmen für jeden einzelnen Kunden immer wieder neue Bedingungen aushandeln. AGB vereinfachen also den alltäglichen Abschluss von wiederkehrenden Verträgen.

Dabei ist es auch unerheblich, ob diese Bedingungen „AGB“ genannt werden, oder eine andere Bezeichnung haben, wie z. B. „Auftragsbedingungen“, „Allgemeine Verkaufsbedingungen“, „Vertragsbedingungen“ oder auch ganz einfach „Vertrag“. Diese Vertragsbedingungen unterliegen der sog. Inhaltskontrolle des AGB-Rechts der §§ 305 ff. BGB, wenn die Definition des § 305 BGB zutrifft:

  • vorformulierte Bedingungen
  • für eine Vielzahl von Verträgen gedacht (unabhängig davon, ob sie tatsächlich für mehrere Verträge verwendet wurden)
  • von einer Partei der anderen gestellt
  • nicht individuell ausgehandelt

Einsatzgebiete von AGB

AGB kommen im Alltag ständig zum Einsatz: beim Kauf von Produkten in Online-Shops, beim Verkauf von Waren in Warengeschäften, beim Abschluss von Handy-, Telefon- und Internetverträgen,  beim Abschluss von Versicherungen oder bei Bankgeschäften. Aber auch im rein privaten Bereich auf Kundenseite kommen sehr häufig AGB zum Einsatz, wie z. B. in Fitnessstudios, bei Zeitschriften-Abos, selbst bei Dienstleistungen wie Arztbesuchen oder Rechtsanwaltsberatungen.

Alle Einsatzgebiete haben gemeinsam, dass die AGB einseitig von Unternehmensseite formuliert werden. Gerade bei Massengeschäften (z. B. Stromlieferungsverträge) ist dies unumgänglich, da der Unternehmer nicht mit jedem einzelnen seiner abertausenden Kunden einen eigens zu erstellenden Vertrag abschließen kann und  möchte.

AGB können sowohl von Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen verwendet werden. Dies ist nahezu immer der Fall, wenn Unternehmen miteinander in Geschäftsbeziehungen treten. Jeder Unternehmer muss sich bewusst sein, dass der andere Unternehmer sicherlich auch über AGB verfügt und diese üblicherweise einem Vertrag zu Grunde legen möchte. So prallen ganz oft Allgemeine Verkaufsbedingungen auf Allgemeine Einkaufsbedingungen – oft mit verheerenden Folgen: sich widersprechende Klauseln entfalten keine Wirkung und stattdessen gilt die gesetzliche Regelung.

AGB können und werden aber auch sehr oft gegenüber Verbrauchern verwendet. Hierbei sind vom Gesetz viel strengere Anforderungen sowohl an die Einbeziehung der AGB in den Vertrag, als auch an die Ausgestaltung einzelner Klauseln in den AGB gestellt. Gar nicht selten sind die Klauseln in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam oder nichtig – z. B., weil eine Klausel überraschend ist oder den Verbraucher unangemessen benachteiligt – oder wenn sie aus der Liste der generell unwirksamen Klauseln in § 309 BGB stammt. Auch hier ist die Folge, dass bezüglich der unwirksamen Klauseln das Gesetz gilt.
 

Die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag

AGB gelten nicht automatisch, nur weil ein Unternehmen welche erstellt hat. Sie müssen, wie alle anderen Vertragsbestandteile auch, vereinbart werden. Das gilt für alle Verträge, sowohl bei rein unternehmerischen (B2B), als auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) und auch bei rein privaten Verträgen.

Bei Massengeschäften in einer Verkaufsstelle (z. B. in einer Tankstelle) werden die AGB aushängen oder auf Nachfrage ausgehändigt werden. Im Online-Handel werden die AGB in der Regel an einer Stelle allgemeinzugänglich gemacht werden, zusätzlich auch vor jedem Kaufabschluss durch Anklicken einer Kontrollbox eingeblendet bzw. auf die AGB und deren Fundstelle hingewiesen.

Je nach Art der am Geschäft Beteiligten gelten unterschiedliche Anforderungen an die Einbeziehung:

B2B: AGB zwischen Unternehmen und Unternehmen

Unternehmer müssen auch im unternehmerischen Verkehr auf die Einbeziehung der AGB in den Vertrag hinweisen, damit diese wirksam werden. Dies kann im B2B – Bereich aber auch konkludent, also z. B. durch stillschweigende Annahme eines Angebots erfolgen, selbst wenn in diesem Angebot nicht explizit auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurde. Auch kann es unter Umständen ausreichen, dass die Unternehmen auf eine allgemein zugängliche Stelle verweisen, an der Interessierte die AGB abrufen oder zumindest einsehen können. Denn ganz überwiegend muss davon ausgegangen werden, dass Unternehmen heutzutage Geschäfte nicht ohne AGB tätigen wollen. Ein Einbeziehungswille kann sich dann in Extremfällen auch durch schlüssiges Verhalten ergeben.

Dennoch ist der Weg, nicht auf die AGB hinzuweisen – und zwar vor Abschluss eines Vertrags, nicht danach (z. B. in der Rechnung) – ein gefährlicher Weg. Es empfiehlt sich daher immer, auch im B2B – Bereich, als Unternehmer auf die Einbeziehung der eigenen AGB bei Anbahnung des Geschäfts ausdrücklich hinzuweisen.

Sie können beispielsweise durch eine Klausel auf diese verweisen: „Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder „es gelten unsere AGB“, verbunden mit dem Hinweis, wo diese abzurufen oder einzusehen sind. Der Verweis auf die AGB kann natürlich auch durch andere Formulierungen erfolgen, solange er vor Vertragsschluss erfolgt und solange er eindeutig auf die AGB verweist.

Ein nachträglicher Verweis, also nach Vertragsschluss – z. B. als Aufdruck auf der Rechnung – istbedeutungslos; die AGB sind in diesem Fall nicht in den Vertrag einbezogen, der Vertragspartner braucht ihnen nicht einmal ausdrücklich zu widersprechen.
 

B2C: AGB zwischen Unternehmen und Verbraucher

Hier müssen Unternehmer ausdrücklich auf die Einbeziehung der AGB in den Vertrag hinweisen, damit diese wirksam werden. Es empfiehlt sich, den Verbraucher bestätigen zu lassen, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat und man macht ihm die AGB zugänglich, in dem man diese z. B. auf der Rückseite eines Angebots abgedruckt hat (aber Vorsicht! Bei eingescannten Dokumenten muss dann die Rückseite mit eingescannt werden!) oder aber man fügt sie einem Angebot bei (ausgedruckt oder bei einer E-Mail als Datei).

Im Onlinehandel ist es erforderlich, die Kenntnisnahme der AGB durch eine eigene Handlung des Verbrauchers bestätigen zu lassen (z. B. durch Anklicken eines Kästchens „Ich habe die AGB zur Kenntnis genommen“).

Privatpersonen („Verbraucher“) unter sich

Auch bei Privatverkäufen kann ein Vertragsschluss unter Verwendung von AGB erfolgen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Sie Ihr privat gekauftes und genutztes Auto an eine andere Privatperson verkaufen möchten. Häufig wird dabei ein Mustervertrag aus dem Netz verwendet, der wiederum per Definition AGB darstellt.

Die AGB müssen auch bei Privatgeschäften eindeutig sichtbar und – im Onlinegeschäft – auf der Bestellseite über einen Link eindeutig verfügbar sein. Das bedeutet, dass Sie die AGB als eigenes Formular zum Download bereitstellen können oder diese auf einer eigenen Seite stehen. Es reicht allerdings nicht, sie beispielsweise auf der „Über uns“-Seite zu integrieren, ohne auf sie vor Vertragsschluss hinzuweisen und deren Einbeziehung in den Vertrag zu fordern.

Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Inhaltskontrolle

In AGB versuchen die Verwender, die gesetzlichen Regelungen zu ihren Gunsten anzupassen und zu verändern. Das ist auch häufig in den „eigentlichen“ Verträgen der Fall, doch in AGB versuchen die Verwender in der Regel, besonders sensible Bereiche von Vornherein anzupassen. AGB dienen also zur Erweiterung der gesetzlichen Regelungen oder zum Ausschluss gesetzlicher Vorgaben, soweit dies im Einzelfall zulässig ist.

Viele Versicherungen versuchen z. B., ihre Haftung nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit zu beschränken bzw. auszuschließen. Unternehmen treffen Regelungen zur Kostentragung bei Rücksendungen von Waren. In fast allen AGB versuchen Unternehmen, die Gültigkeit ihrer AGB nicht nur für den konkreten Vertragsabschluss, sondern für alle Geschäfte der Parteien untereinander – jetzt und in der Zukunft – zu vereinbaren. Ebenso versuchen die Unternehmen, einen für sie vorteilhaften Gerichtsstand für Streitigkeiten zu vereinbaren.

Im Online-Handel werden die erforderlichen Pflichtangaben häufig durch die AGB ergänzt, bzw. die Pflichtangaben inklusive der Widerrufsbelehrung wird in die AGB integriert. Dies ist gefährlich, da es unter Umständen zu einer nicht ausreichenden Möglichkeit der Kenntnisnahme führen kann, Sie also wegen nicht ausreichend sichtbarer Pflichtangaben und Widerrufsangaben Ihrer Rechte hieraus verlieren können.

Muster-AGB

Viele Unternehmen verwenden Muster-AGB. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie sollten diese aber im Einzelfall prüfen oder prüfen lassen. Und Sie sollten vorher ganz genau klären, ob Sie z. B. das Muster oder gar die AGB eines fremden Unternehmens einfach so übernehmen dürfen, da ansonsten eine  Abmahnung und eine Schadensersatzforderung droht. Weiterhin müssen die Inhalte und der Aufbau der AGB für Ihr Unternehmen und Ihre Leistungen passen. Ansonsten könnten diese sogar schädlich sein.

Übliche Inhalte von AGB

Es gibt zwar gesetzliche Vorgaben darüber, was in AGB stehen muss. In der Praxis haben sich jedoch viele Punkte herausgebildet, die üblicherweise in AGB geregelt werden.

Diese Faktoren sollten Sie daher in den AGB behandeln:

  • Einbeziehung und Geltungsbereich
  • Preise
  • Lieferbedingungen: Lieferung und Liefertermine – wie wird das Produkt geliefert und wann?
  • Zahlungsbedingungen – Fristen und Vereinbarungen, die die Zahlung betreffen.
  • Bezahlmöglichkeiten – gehen einher mit den Zahlungsbedingungen und geben vor, mit welchen Mitteln Kunden zahlen dürfen (Bargeld, Kreditkarte, PayPal etc.)
  • Eigentumsvorbehalt – Unternehmen können in den AGB den Eigentumsvorbehalt aufnehmen, der in § 449 Abs. 1 BGB geregelt ist.
  • Gewährleistung
  • Rücknahme und Garantien – wie lange besteht eine Garantie und unter welchen Umständen dürfen Kunden das Produkt zurückgeben?
  • Ausschlussfristen und Verjährung
  • Haftungsbegrenzung – wer haftet bei einem Schaden und wie lange gilt diese Haftung? Geht die Haftung auf jemand anderen über, sobald das Produkt das Unternehmen verlässt?

Einbeziehung und Geltungsbereich

Ein beliebter Satz in AGB lautet: "Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen uns und unseren Kunden. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt." Obwohl man ihn in nahezu allen AGB so oder ähnlich liest, hat er – bis auf den Teil: „Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.“ wenig praktische Bedeutung. Immerhin möchte man zum Ausdruck bringen, dass die AGB gelten sollen, was allerdings bei nicht ausreichender Einbeziehung vor Vertragsschluss keine Wirkung hat (s.o.) und man möchte abweichende AGB des Vertragspartners ausschließen. Sofern der Vertragspartner also seinerseits auf die Einbeziehung seiner AGB hinweist und er dort eine gleichlautende Regelung hat, heben sich die beiden AGB im Zweifel gegenseitig auf – an den Stellen, an denen sie sich widersprechen.

Preise

Häufig werden auch Preise in AGB geregelt. Diesen Punkt sollten Sie allerdings nur dann in den AGB aufnehmen, wenn Sie die Preise zusätzlich auch im Vertragstext – so Sie einen solchen verwenden – erwähnen. Denn wenn Sie die AGB nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen haben, dann haben Sie auch keine wirksame Preisvereinbarung getroffen. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie die AGB einbeziehen wollten und diese dem Vertragspartner zur Verfügung standen. Dann ist im Zweifel anzunehmen, dass entweder ein „üblicher Marktpreis“ zu zahlen ist oder der Vertrag mangels Einigung auf die wesentlichen Vertragsinhalte unwirksam ist.

Lieferbedingungen

Beliebt sind hier Regelungen zu Teillieferungen, Lieferfristen und ob diese verbindlich sein sollen, Lieferort und Lieferart sowie Vorkasse – zumindest bei Verdacht des Zahlungsausfalls. Bei Lieferfristen ist darauf zu achten, dass eine Klausel, nach der sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für seine Leistung einräumt, in der Regel unwirksam ist (§ 308 Nr. 1 BGB).

Zahlungsbedingungen

Zahlungsfristen und Zahlungsarten sollten ebenfalls in den AGB geregelt werden, wenngleich Sie solche Regelungen  im „Hauptvertrag“ treffen sollten, sofern Sie verschiedene Dokumente verwenden. Auch sollten Sie hier klären, wie Sie mit einer Aufrechnung oder einer Abtretung umgehen möchten.

Eigentumsvorbehalt

Ein wichtiges Mittel zur Sicherung der eigenen Rechte ist der Eigentumsvorbehalt. Dieser kann in drei Arten vorliegen: einfach, verlängert und erweitert. Nehmen Sie eine Eigentumsklausel in die AGB mit auf, bestehen gute Chancen, dass dieser rechtswirksam vereinbart wurde und Sie im Falle eines Zahlungsausfalls des Kunden berechtigt sind, die Ware zurückzuverlangen. Voraussetzung ist eine wirksame Einbeziehung der AGB.

Gewährleistung

Gegenüber Verbrauchern haben Sie nur wenige Möglichkeiten, in AGB von gesetzlichen Bestimmungen – zum Nachteil des Verbrauchers – abzuweichen. Natürlich könnten Sie eine längere Gewährleistungsfrist als die gesetzliche Frist von 2 Jahren zubilligen. Aber Sie dürfen die Frist nicht verkürzen. Hier sollten Sie aber auch das Verhältnis zu etwaigen Garantiezusagen Ihrerseits (oder des Herstellers, wenn Sie Händler sind) regeln. Zu beachten ist dabei auch die sehr umfangreiche Regelung des § 310 Nr. 8 BGB bezüglich bestimmter Mängelansprüche, die in AGB nicht wirksam beschnitten werden dürfen.

Rücknahme und Garantien

Auch hier sollten Sie sehr genau prüfen, ob die AGB auch gegenüber Verbrauchern und/oder im Online-Handel Verwendung finden sollen. Bei beiden sind gesonderte Regelungen zu vereinbaren, die Sie dann auch an dieser Stelle – und beim Onlinehandel auch noch an geeigneter, prominenter Stelle im Bestellablauf – regeln.

Haftung und Haftungsbegrenzung

Eine der beliebtesten Regelungen in AGB betrifft die Haftung und deren Begrenzung für den Verwender. Wie vorstehend bei der Gewährleistung bereits angesprochen gibt es in § 309 BGB – der Bestimmung mit den immer unwirksamen Klauseln in AGB – zwei sehr umfangreiche Ziffern, welche eine Haftungsbeschränkung sehr stark limitieren.

Aus § 309 Nr. 7 BGB z. B. folgt die oft zu lesende Klausel, welche den generellen Haftungsausschluss eines Unternehmens in AGB wieder sehr stark relativiert. Diese lautet häufig: „"Wir haften nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt."

Eine solche Klausel ist jedoch bereits bedenklich, da z. B. § 309 Nr. 7a und Nr. 7b lautet: „Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.“
In dem vorgenannten Beispiel fehlen also die Hinweise auf die gesetzlichen Vertreter und die Erfüllungsgehilfen, ebenso die Differenzierung auf die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; stattdessen ist die Rede von Personenschäden. Allein hieran erkennen Sie, wie umfangreich und kompliziert es ist, AGB rechtssicher zu formulieren.

Ausschlussfristen und Verjährung

Eine ebenfalls beliebte Klausel behandelt Ausschlussfristen, vor allem solche für die Erhebung von Mängelrügen, und die Abkürzung von Verjährungsfristen. Allerdings müssen Sie solche Klauseln bei Verwendung gegenüber Verbrauchern, wie auch teilweise gegenüber Unternehmern, sehr genau daraufhin untersuchen, ob und wie weit diese zulässig sind; sie könnten gegen die umfangreichen Klauselverbote des § 309 Nr. 8 BGB verstoßen.

Info

Vorteile von AGB für Unternehmer

Sie müssen keine AGB besitzen, denn AGB sind immer freiwillig. Das gilt unabhängig von Ihrer Unternehmensform (sei es Freiberufler, Einzelkaufmann, Kleinunternehmer, aber auch Kapitalgesellschaft wie GmbH oder AG, oder Personengesellschaft wie GmbH & Co KG, oder OHG). Die zahlreichen Vorteile aus der Verwendung eigener, individuell angepasster AGB sprechen jedoch für sich. Durch AGB sind die Vertragsbedingungen eindeutig geregelt, einheitlich und transparent. Die AGB schützen Sie auch oft bei Haftungsfällen, Lieferproblemen und ungerechtfertigten Ansprüchen.

Rechtsfolgen bei unwirksamen AGB

Die juristischen Folgen bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend AGB sind in zweierlei Richtung zu sehen:

  • zum einen sind die gegen die Inhaltskontrolle verstoßenden Klauseln von AGB unwirksam bzw. nichtig und damit nicht anwendbar – also quasi nicht existent;
  • zum anderen können Verwender von unwirksamen AGB in bestimmten Fällen von Wettbewerbern und Verbänden abgemahnt werden.

Sie müssen sich also bewusst sein, dass unwirksame Klauseln zum einen bedeuten, dass Sie die vermeintlich in ihrem Vertrag mit dem Kunden erlangte Rechtsposition tatsächlich nicht innehaben und daher nicht geltend machen können. Wenn Sie zum Beispiel in Ihren AGB eine Vertragsstrafe für eine Verwendung der Ware abweichend von Ihren Vorgaben mit aufgenommen haben (z. B. „Der Kunde darf die Ware nicht weiterverkaufen. Tut er dies dennoch, so steht uns als Vertragsstrafe der dreifache Wert des durch den Verkauf Erlangten oder unser dreifacher Verkaufspreis, je nachdem, was höher ist, zu.“), die in der konkreten Ausgestaltung aber unwirksam wäre, so können Sie bei Weiterverkauf Ihrer Ware keine Vertragsstrafe fordern.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die übrigen Klauseln der AGB bestehen bleiben; natürlich nur, sofern sie nicht auch (teilweise oder vollständig) unwirksam sind. Für Bestimmungen, die mit unwirksamen Klauseln in AGB geregelt werden sollten, die nun wegen der Unwirksamkeit aber nicht in den AGB berücksichtigt werden, gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Nicht vergessen sollten Sie auch, dass alle Klauseln gemäß § 305c Abs. 2 BGB immer so auszulegen sind, dass sie im Zweifel maximal streng gegen den Verwender ausgelegt werden. Sie können also nicht im Nachgang behaupten, mit der Klausel „Schadensersatzansprüche des Kunden außer wegen Verletzung von Leib und Leben bestehen nicht“ hätten Sie gemeint, dass Sie eine Haftungsbeschränkung vereinbaren wollten und es ja jedem klar ist, dass Sie diese gem. § 309 Nr. 7 BGB entsprechend wieder eingrenzen wollten. Die Klausel würde vor Gericht z. B. so ausgelegt werden, dass Ihr Vertragspartner glauben musste, Sie wollten jeglichen Schadensersatzanspruch seinerseits ausschließen und ihm nur bei der Verletzung von Leib und Leben einen Schadensersatzanspruch zubilligen. Das würde aber zum Beispiel auch die Schadensersatzansprüche Ihres Kunden bei vorsätzlichem Verhalten Ihrerseits ausschließen. Das ist nach AGB-Recht gemäß § 309 Nr. 7b BGB verboten. Daher wäre die Klausel nichtig, auch wenn Sie argumentieren, dass Sie dies ja ganz anders meinten.

Sie sollten die Klauseln daher immer so klar formulieren, dass sie nicht anders ausgelegt werden können. Denn entstehen Missverständnisse entscheiden Gerichte nahezu immer zu Gunsten der Kunden (Ihrer Vertragspartner).

Außerdem können Sie wegen der Verwendung von AGB-Klauseln, die gegen die Inhaltskontrolle der §§ 307-309 BGB verstoßen, wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden, da das AGB-Recht sowohl Verbraucher, als auch den „Markt“ schützt und die AGB entsprechend „Marktverhaltensregeln“ darstellen.

Achtung

Eine Widerrufsbelehrung hat einen Sonderstatus

Sie sind im E-Commerce tätig? Dann dürfen Sie eine Widerrufsbelehrung nicht als AGB bezeichnen. Sie müssen diese immer gesondert als Widerrufsbelehrung kenntlich machen, damit sich der Kunde über die Form und Dauer des Widerrufes informieren kann.

Ebenso sollten Sie die Pflichtangaben beim E-Commerce gesondert und nicht als Teil der AGB aufführen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Fazit

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind kein verpflichtender, aber ein wichtiger Bestandteil von Verträgen und Geschäften generell. Die gesetzlichen Vorschriften für die AGB wirken überschaubar, sind gleichwohl komplex.

Besonderes Augenmerk ist auf die Einbeziehung der AGB und die Inhaltskontrolle der verwendeten Klauseln zu richten. Insbesondere ist zu unterscheiden, ob sich die AGB an Verbraucher richten, oder (nur) an Unternehmer.

Und, wie schon vorstehend gesondert angemerkt, die Widerrufsbelehrung und die Pflichtangaben beim E-Commerce sollten Sie gesondert von den AGB in einer eigenen Sparte Ihrer Website oder in einem gesonderten Dokument aufführen.