Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was 2025 auf die digitale Welt zukommt

Das Thema Barrierefreiheit ist nicht neu, denn abseits der virtuellen Welt begegnet es uns regelmäßig. Ob es die Rollstuhlrampe am Eingang eines Gebäudes oder das Audio-Signal an einer Fußgängerampel ist – die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen ist sicherlich noch nicht ideal, aber unterstützende Maßnahmen im Alltag gibt es schon länger. Im Online- oder speziell im technischen Anwendungsbereich sieht die Sache allerdings anders aus: Hier findet die Problematik der digitalen Barrierefreiheit erst seit kurzem Beachtung. Das wird sich jedoch schon bald ändern.

Zuletzt aktualisiert am 26.04.2024
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Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen konkretisiert. Es setzt die Vorgaben des European Accessibility Acts (EAA) auf nationaler Ebene um

Zweck des BFSG ist es, im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten. Dadurch wird für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt und der Harmonisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen (§ 1 BFSG). Nach der Definition aus § 2 Nr. 1 BFSG gelten als Menschen mit Behinderung all diejenigen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig wird hierbei ein Zeitraum angesehen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

Wie sehen die gesetzlichen Grundlagen aus?

In manchen Gesetzen finden sich bereits jetzt Regelungen für einen besseren Zugang zu Online-Angeboten. So fordern beispielsweise § 18 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) und auch § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG), dass bestimmte Pflichtinformationen leicht erkennbar dargestellt werden. Das zielt nicht speziell auf eine barrierefreie Gestaltung und damit auf die Ermöglichung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung ab, ist aber durchaus ein Schritt in die richtige Richtung.

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Beispiel für digitale Barrierefreiheit: Responsive Design

Wer beispielsweise Internetseiten oder Apps entwickelt, dem ist der Begriff Responsive Design bereits bekannt. Diese gestalterische Technik ist insbesondere zur Erstellung von Websites geeignet. Sie ermöglicht es, dass diese auf die Eigenschaften des jeweils benutzten Endgeräts reagieren können. Das führt dementsprechend dazu, dass das Design der Website sich der Größe des Geräts bzw. Bildschirms anpasst, auf dem sie angezeigt wird. Die Grafiken müssen auf einem Smartphone oder Tablet naturgemäß kleiner dargestellt werden als auf einem größeren Bildschirm. Das gilt umso mehr für die Elemente der Navigation und Nutzerführung. Der Einsatz von Responsive Design entspricht dem Stand der Technik für die Website- und App-Entwicklung. Dies führt zumindest teilweise zu einer verbesserten Nutzbarkeit der entsprechenden Angebote oder Dienste. Das ist ein weiterer Schritt in Richtung digitaler Barrierefreiheit, aber natürlich noch nicht die ganze Wegstrecke.

Entwicklung der EU-Richtlinien und nationalen Gesetze zur Barrierefreiheit

Für eine bessere Inklusion gibt es bereits seit 2016 die EU-Richtlinie 2016/2102, in der der barrierefreie Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen thematisiert wird. In Deutschland hat diese Richtlinie insbesondere in die Behindertengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder Einzug gehalten. Behörden sind seitdem dazu verpflichtet, ihre Web-Präsenzen und Apps so zu gestalten, dass diese möglichst keine Barrieren enthalten, etwa in Bezug auf die Schrift- oder Farbgestaltung.

Im Jahr 2019 kam die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, der sog. European Accessibility Act (EAA), hinzu. In Deutschland ist der EAA durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16.07.2021 umgesetzt worden, das vollumfänglich zum 28.06.2025 gelten wird. Zusätzlich gibt es eine Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) mit den Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die ebenfalls zum 28.06.2025 in Kraft treten wird.

Wen betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG spezifiziert in § 1 die erfassten Produkte und Dienstleistungen. Es handelt sich dabei um die folgenden:

Darstellung von Tabellen auf Desktop besser lesbar

<b>Produkte</b>
ProdukteDienstleistungen
Computer Telefondienste
Notebooks E-Books
Tablets Messenger-Dienste
Smartphones Bankdienstleistungen
Geldautomaten Elektronischer Geschäftsverkehr (E-Commerce)
Fahrausweis- und Check-in-Automaten Personenbeförderungsdienste
E-Book-Lesegeräte Auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr
Router

Die gesetzlichen Anforderungen gelten allerdings nur für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden. Es kommt dabei grundsätzlich nicht auf die Anzahl der Abrufe oder der verkauften Exemplare an.

Folgende Gruppen müssen die BFSG-Regelungen beachten bzw. umsetzen:

  • Dienstleistungserbringer (§ 2 Nr. 4 BFSG): jede natürliche oder juristische Person beziehungsweise rechtsfähige Personengesellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet.
  • Hersteller (§ 2 Nr. 11 BFSG): jede natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Produkt herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
  • Einführer (§ 2 Nr. 13 BFSG): jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt; somit sind alle Importeure betroffen.
  • Händler (§ 2 Nr. 14 BFSG): jede natürliche oder juristische Person beziehungsweise rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers.

All die hier genannten Personengruppen werden im Gesetz zusammenfassend auch als Wirtschaftsakteure bezeichnet. Diese Regelung gilt für alle Website- und Webshop-Verantwortlichen sowie App-Betreiber, sofern das betreffende Angebot gegenüber Endverbrauchern erbracht wird. Rein private Angebote sind ebenso ausgenommen wie bloße Angebote im B2B.

Info

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Das BFSG sieht eine Ausnahme für Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich vor (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. Euro beläuft, gilt als Kleinstunternehmen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt somit für:

  • den Verbraucherschutz
  • Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden
  • B2C-Webshops mit Shop-Funktion
  • Einzelseiten eines B2C-Webshops, die seit dem 28.06.2025 nicht mehr aktualisiert werden
  • Eingebundene Drittwerbung und Drittanwendungen
  • Kleinstunternehmen, die Produkte anbieten (Ausnahme: Die Einhaltung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des betreffenden Wirtschaftsakteurs)

Info

Wann ist die Einhaltung des BFSG eine unverhältnismäßige Belastung?

Eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne von § 17 BFSG liegt vor, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt und es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich wäre, eine oder mehrere der Anforderungen des BFSG vollumfänglich anzuwenden. Die erforderliche Beurteilung der eigenen Situation ist anhand der Kriterien in Anlage 4 BFSG vorzunehmen. Dabei geht es um das Verhältnis von Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) bzw. den Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zum Nettoumsatz. Diese Beurteilung ist schriftlich zu dokumentieren, fünf Jahre lang aufzubewahren und auch alle fünf Jahre zu wiederholen. Zudem ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu informieren und die Dokumentation bereitzustellen.

Welche Ausnahmen bestehen in Bezug auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Es gibt aber auch Ausnahmen, die vom BFSG nicht erfasst werden. Dessen Vorgaben gelten demnach nicht für den folgenden Inhalt von Webseiten und mobilen Anwendungen:

  1. alle aufgezeichneten zeitbasierten Medien, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden
  2. Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden
  3. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden
  4. Inhalte von Dritten, die vom betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden und auch nicht dessen Kontrolle unterliegen
  5. Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28.06.2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden

Dienste, die Verbrauchern den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (zum Beispiel: Netflix, Amazon Prime, Disney+ & Co.) ermöglichen, werden vom BFSG ebenfalls nicht erfasst. Für derartige Dienste werden eigene Regelungen zur Barrierefreiheit in den Medienstaatsvertrag (MStV) aufgenommen.
 

Anforderungen und Pflichten durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

In § 3 Abs. 1 S. 1 BFSG gibt es eine ganz klare Forderung. Denn Produkte und Dienstleistungen, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt, anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Das umfasst neben dem Produkt bzw. der Dienstleistung selbst unter anderem auch Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsinformationen oder Kontaktangaben zum Hersteller. 

Produkte und Dienstleistungen sind dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 BFSG). § 3 Abs. 1 BFSGV besagt, dass regelmäßig der Stand der Technik zu beachten ist. Der „Stand der Technik“ bezeichnet die am Markt verfügbare Bestleistung einer IT-Sicherheitsmaßnahme zur Erreichung des gesetzlichen IT-Sicherheitsziels.

Tipp

Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand

Um die Vorgaben der BFSGV mit Leben zu füllen, veröffentlicht die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit auf ihrer Website regelmäßig Informationen. Sie finden dort:

  1. eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen detailliert hervorgehen
  2. Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen geben
  3. aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards

BFSG-Anforderungen für Website-Betreiber

Folgende Anforderungen müssen im Aufbau einer Website beachtet werden:

  • Websites müssen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich sowie robust gestaltet werden.
  • Im Fall der Verfügbarkeit von Unterstützungsdiensten (zum Beispiel: Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste oder Schulungsdienste) müssen diese die Informationen über die digitale Barrierefreiheit und die Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.
  • Produkte im Sinne des BFSG, die zur Erbringung der Dienstleistung verwendet werden, müssen die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
  • Bestimmte Pflichtinformationen müssen bereitgestellt werden.

Exemplarisch können Sie beim Bundesministerium für Justiz eine Barrierefreiheitserklärung einsehen.

Info

Pflichtinformationen

Zu den Pflichtinformationen zählt insbesondere auch die Barrierefreiheitserklärung (Anlage 3 zu § 14 BFSGV). Diese muss folgende Angaben enthalten:

  • Beschreibung der geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit
  • allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Für den elektronischen Geschäftsverkehr muss gemäß § 19 BFSGV ebenfalls Barrierefreiheit garantiert sein. Diese Vorgabe äußert sich darin, dass Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur bereitgestellt werden sollen. Außerdem müssen im Rahmen einer Dienstleistung alle Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.

Auf welchen gesetzlichen Grundlagen steht das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Die Vorgaben im Gesetz können nicht unbedingt ins Detail gehen, da diese für eine möglichst große Anzahl von Fällen passend und allgemein formuliert sein müssen. Es lässt sich somit aus dem BSFG nicht herauslesen, welche gestalterischen Methoden genau zum Einsatz kommen müssen. Die BFSGV wird zwar schon etwas konkreter, aber es gibt noch keine Standards, die detaillierte Vorgaben geben. 

Für Behörden existiert die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), eine Regelung für barrierefreie IT nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Diese besagt: Wenn bestimmte anerkannte Normen erfüllt sind, nimmt man an, dass die Barrierefreiheit gegeben ist. Eine ähnliche Regel gilt nach § 4 BFSG für Websites und Apps. Es ist also gut, sich an diese Normen zu halten, zu denen der europäische Standard EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) gehören. Obwohl diese vor allem für öffentliche Stellen gedacht sind, ist es auch für Unternehmen ratsam, sie für digitale Barrierefreiheit zu nutzen.

Tipp

Weitere Informationen zur Barrierefreiheit

Auf der Website der Bundesfachstelle Barrierefreiheit finden sich kostenfrei abrufbare, weiterführende Informationen zur digitalen Barrierefreiheit mit Beispielen zur barrierefreien Gestaltung von Webkonferenzen, Redaktionen, Apps, Software, PDF-Dateien und Online-Videos. Außerdem finden Sie dort noch viele weitere nützliche Informationen und Sie können sich – sozusagen als Bonus – die barrierefreie Gestaltung einer Internetseite direkt „live“ anschauen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt Leitlinien zur Anwendung des BFSG ebenfalls online bereit, in denen u.a. zahlreiche Praxisbeispiele enthalten sind.

Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes?

Die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung nach dem 28.06.2025 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Beispiele für eine solche Widrigkeit können beispielsweise sein:  das Inverkehrbringen eines nicht-barrierefreien Produkts, das Anbieten einer nicht-barrierefreie gestalteten Dienstleistung, die Nicht-Bereitstellung der Pflichtinformationen oder die fehlerhafte bzw. unterlassene Anbringung der erforderlichen CE-Kennzeichnung. Je nach konkretem Verstoß droht hier eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro.

Dies ist für eine BFSG-konforme Website zu beachten

Um Sanktionen durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu vermeiden, sollten spätestens zum 28.06.2025 das eigene Produkt bzw. die eigene Dienstleistung BFSG-konform gestaltet werden.

Die folgenden Maßnahmen sollten Sie daher für eine BFSG-konforme Website realisieren:

  • Bereitstellen der Seite in Responsive Design
  • Verbesserung der Benutzeroberfläche durch eine klare Struktur der Seite und der Texte
  • Verwendung von leicht verständlicher Sprache (inkl. Erklärung von Fachbegriffen) und aussagekräftigen Überschriften
  • Einsatz gut lesbarer Schriftarten
  • Möglichkeit zur beliebigen Größenänderung der Schrift über den Browser
  • verständliche Gestaltung der Navigationsleiste
  • Verwendung von hohen Farbkontrasten
  • genaue Beschriftungen sowie Kennzeichnungen von Elementen, um Inhalte für Screenreader leichter lesbar zu machen
  • Implementierung von Sprache-zu-Text-Funktionen
  • Einbindung von Alt-Texten bei Medieninhalten
  • Untertitel für Videoinhalte bzw. Beschreibungen zu Audio-Content
  • Bereitstellung der Pflichtinformationen
  • Vermeidung von versteckten Klauseln
  • sicherstellen, dass Webseite per Tastatur und Maus bedient werden kann
  • Einsatz sinnvoller Ankertexte, die zum Inhalt der verlinkten Seite passen

In diesem Zuge sollten Sie die anschließenden Fragen mit einem Ja beantworten:

  • Ist die Website auch per Tastatur anstatt per Maus bedienbar?
  • Sind ausfüllbare Formularfelder verständlich beschriftet und erklärt?
  • Ist die Textgröße änderbar?
  • Sind Zeichen- bzw. Zeilenabstände ohne Verlust von Inhalt anpassbar?
  • Sind multimediale Inhalte untertitelt?
  • Sind multimediale Inhalte pausier-, beend- und ausblendbar?
  • Sind Überschriften und Beschriftungen aussagekräftig und verständlich?
  • Sind interaktive Elemente (z.B. Buttons, Schaltflächen, Menüs) durch assistive Technologien auslesbar?