So wirkt die Entlastung des Geschäftsführers
Achtung
Die Entlastung wirkt nicht uneingeschränkt!
Wenn – unter Umständen erst nach Jahren – eine Verfehlung oder Pflichtverletzung des Geschäftsführers bekannt wird, können ihn die Gesellschafter dafür haftbar machen. Und das, obwohl sie ihm jahrelang Entlastung erteilt haben.
Schriftliche Fixierung von Bedenken wichtig
Wenn Sie als Geschäftsführer der Meinung sind, ihre (Mit-)Gesellschafter würden von Ihnen wirtschaftlichen Unsinn und die Durchführung von risikobehafteten Geschäften verlangen, sollten Sie Ihre Bedenken nachweislich, also schriftlich, niederlegen und allen Gesellschaftern mitteilen. Nur so können Sie sich vor einem Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Aufklärung der Gesellschafter schützen. Und nur dann nützt eine erteilte Entlastung des Geschäftsführers bei derart risikobehafteten Geschäften wirklich etwas.
Achtung: Die Entlastung gilt nur im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer!
Entlastung der Geschäftsführung: Schaffen Sie die rechtlichen Voraussetzungen
Die Entlastung des Geschäftsführers erteilen die Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss.
Als GmbH-/UG-Geschäftsführer sollten Sie im eigenen Interesse auf folgende Punkte achten:
- Der Punkt „Entlastung“ erscheint korrekt auf der Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung.
- Der Vorgang wird ordnungsgemäß behandelt, da Formfehler entsprechende Beschlüsse der Angelegenheit nichtig werden lassen.
- Das Protokoll sollte beim Punkt einwandfrei und unmissverständlich formuliert sein.
Achtung
Gesellschaftsrecht: Als Gesellschafter haben Sie kein Stimmrecht
Wenn Sie selbst an der GmbH als Gesellschafter beteiligt sind, haben Sie kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung über Ihre Entlastung. Um Interessensüberschneidungen zwischen Gesellschaftern und GmbH auszuschließen, dürfen Sie als Geschäftsführer über Ihre eigene Entlastung nicht mit abstimmen. Dabei gilt der Grundsatz, wonach niemand Richter in eigner Sache sein kann (§ 47 Abs. 4 GmbHG).
Wird die Gesamt-Entlastung für alle geschäftsführenden Gesellschafter erteilt, sind sie alle von der entsprechenden Beschlussfassung ausgeschlossen. Es können also nur die nicht tätigen Gesellschafter abstimmen.
Bei einer Einzel-Entlastung kann bei mehreren Geschäftsführern der jeweils andere Geschäftsführer nur abstimmen, sofern keine gemeinschaftliche Verantwortung vorliegt.
Beispiel aus der Praxis: Gesellschafter verweigert die Entlastung
Die GmbH hat 4 Gesellschafter, die jeweils zu 25 Prozent an der GmbH beteiligt sind. 3 Gesellschafter sind zugleich als Geschäftsführer tätig. Der Nur-Gesellschafter beantragt, dass über eine Gesamt-Entlastung für die 3 Gesellschafter-Geschäftsführer entschieden wird.
Weil die aktiven Gesellschafter-Geschäftsführer dann kein Stimmrecht haben, könnte er seinen Unmut über die Geschäftspolitik durchsetzen und allein mit seiner Stimme die Entlastung verweigern. Er kann sich aber nicht durchsetzen. Der Grund: Die 3 Gesellschafter-Geschäftsführer beschließen mit ihrer Stimmenmehrheit von 75 Prozent, dass für jeden einzelnen Geschäftsführer über die Entlastung entschieden wird. Die Geschäftsführer verfügen so über die Mehrheit, sich gegenseitig zu entlasten.
Die häufigsten Fallen bei der Entlastung des Geschäftsführers
- Ist die Entlastung nicht korrekt erteilt, wirkt sie auch nicht haftungsbefreiend. Sie kann dementsprechend vom Geschäftsführer angefochten werden.
- Entlastung schützt nicht vor Insolvenzverschleppung!
Auch eine erteilte Entlastung des Geschäftsführers schützt nicht vor Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Insolvenz stehen. Vor allem von der Haftung wegen Insolvenzverschleppung wird er nicht durch eine Entlastung verschont. Diese wirkt "nach innen", schützt den Geschäftsführer also vor Ansprüchen der GmbH und der Gesellschafter. Bei einer Insolvenz geht es um Außen-Ansprüche, also die der Gläubiger. Das eine kann nicht mit dem anderen "aufgerechnet" werden. - Drängen Sie nicht auf Entlastung!
Wenn die Gesellschafter zwar wissen, dass der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hat, sie aber noch keine Zeit hatten, die Schwere und den Umfang der Pflichtverletzungen zu prüfen, ist eine erzwungene Entlastung treuwidrig und gilt demzufolge als nicht erteilt. - Es gibt keinen Anspruch auf Entlastung!
Prüfen Sie, ob Sie den Vertrauensverlust, der mit der Nicht-Entlastung verbunden ist, so hinnehmen wollen. Unter Umständen genügt schon der Hinweis auf den Vertrauensverlust selbst oder der Hinweis darauf, dass Sie Ihre weitere Tätigkeit in Frage stellen oder sogar das Amt niederlegen wollen, die Gesellschafter zu dem Entlastungsbeschluss zu bringen. Verweigern die Gesellschafter die Entlastung dennoch, müssen Sie aufpassen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf einen solchen Beschluss. Wollen Sie Androhungen von Schadensersatzansprüchen abwehren, können Sie das gerichtlich mit einer sog. negativen Feststellungsklage verhindern. Darin wird amtlich festgestellt, dass keine Ansprüche gegen Sie bestehen. Am besten beauftragen Sie dazu einen Anwalt.
Alternative: die Generalbereinigung
Die Generalbereinigung muss streng von der Entlastung unterschieden werden. Sie ist ein Vertrag zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer. Generalbereinigung kann den Verzicht auf alle denkbaren Ersatzansprüche umfassen, unabhängig davon, ob sie überhaupt erkennbar waren. Die Grenze findet der Vertrag über eine Generalbereinigung dort, wo Gläubigerschutzvorschriften oder das Gesetz berührt werden. Natürlich haben Geschäftsführer keinen Anspruch auf Generalbereinigung.
Denn wie bereits gesagt: Die Generalbereinigung ist ein Vertrag und damit müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden, damit er überhaupt zustande kommt.
Tipp
Haftungsbegrenzung vorab treffen
Sie können eine Vereinbarung der Haftungsbegrenzung im Vorhinein treffen, wenn die Gesellschafter mitspielen.