Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Was Sie über die beliebte Rechtsform wissen sollten

Die Wahl der Rechtsform ist eine wichtige Entscheidung, denn eine spätere Umwandlung kostet Zeit und Geld. Der größte Vorteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der geringe organisatorische und finanzielle Aufwand bei der Gründung. Deshalb entscheiden sich Gründer häufig für diese Unternehmensform. In diesem Beitrag haben wir Ihnen alle relevanten Fakten rund um das Thema GbR zusammengestellt. Erfahren Sie, ob diese Rechtsform auch für Ihr Unternehmen geeignet ist und wie Sie bei der Gründung vorgehen sollten.

Zuletzt aktualisiert am 12.02.2025
© Chris Joubert

Definition und rechtliche Grundlage

Was ist eine GbR und wofür steht GbR eigentlich? Bei einer GbR (Abkürzung für „Gesellschaft bürgerlichen Rechts") handelt es sich um eine Personengesellschaft, die im Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist und deswegen auch BGB-Gesellschaft genannt wird. Für deren Gründung benötigen Sie mindestens zwei Gesellschafter, die einen gemeinsamen Geschäftszweck verfolgen. Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften, wie der GmbH, ist die GbR jedoch keine juristische Person.

Grundtyp der Personengesellschaften

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird oftmals als der Grundtyp der Personengesellschaften bezeichnet. Der Grund liegt darin, dass sich die zugrunde liegende Basis in vielen anderen Rechtsformen wiederfindet. Gesellschafter arbeiten im Regelfall persönlich mit und haften auch persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Rechtliche Grundlagen: Rechtsform und -stellung

Eine GbR ist schnell gegründet. Sie müssen kaum bürokratischen Aufwand befürchten, wenn Sie sich für diese Rechtsform entscheiden. Als Rechtsgrundlage für die GbR dienen die §§ 705 ff. BGB. Hier sind alle wesentlichen Richtlinien gesetzlich geregelt.

Rechtsfähigkeit einer GbR

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, haben sich im Recht der GbR einige Änderungen ergeben. So wurde die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nun in § 705 Abs. 2 BGB festgelegt und es wird zwischen rechtsfähigen Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Gesellschaften unterschieden.

Rechtsfähigkeit: Rechtsfähige Gesellschaften können selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Nicht rechtsfähige Gesellschaften sind hingegen solche, die den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen und damit nicht nach außen auftreten.

Video: MoPeG - Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Info

BGH spricht der GbR eine sogenannte Teilrechtsfähigkeit zu

In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung des BGH die Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaft komplett verändert. Bis dahin galt die GbR als ein Zusammenschluss mehrerer Personen ohne Rechtsfähigkeit. Der BGH sprach der Gesellschaft dann allerdings eine sogenannte Teilrechtsfähigkeit zu. Das bedeutet: 

  • Sie kann an rechtlichen Geschäften teilnehmen und eigene Rechte und Pflichten haben.
  • Sie darf selbst Gegenstände besitzen und kaufen, die wirtschaftlichen Wert haben.
  • Sie kann gleichzeitig Geld fordern und schulden, egal ob durch Vertrag oder Gesetz.
  • Sie darf eine Sicherungszwangshypothek zu ihrem Vorteil eintragen lassen.
  • Sie hat das Recht, andere zu verklagen oder selbst verklagt zu werden.

 Der Gesetzgeber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) legte daraufhin fest, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als insolvenzfähig gilt.

GbR-Gründung - das sollten Sie wissen

Wenn Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen wollen, brauchen Sie zunächst einen Mitgesellschafter, da mindestens zwei Gesellschafter Voraussetzung für die Gründung sind. Steht Ihnen kein Mitgesellschafter zur Verfügung, müssen Sie auf die Rechtsform der GmbH ausweichen oder ein Einzelunternehmen gründen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Rechtsformen brauchen Sie bei der Gründung einer GbR kein Mindestkapital.

Da die Gründungskosten entsprechend gering ausfallen, ist diese Rechtsform besonders beliebt.

Startkapital bei Gründung einer GbR

Für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist kein Mindestkapital notwendig. Sinnvoll ist es dennoch, wenn alle Gesellschafter ein gewisses Eigenkapital besitzen, um beispielsweise - abhängig von der jeweiligen Branche - Grundausstattung zu kaufen.

Nach Neuregelungen durch das MoPeG ist eine weitestgehend freie Einteilung der Beteiligungsverhältnisse möglich. Gesellschafter sollten jedoch darauf achten, dass eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag steht, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

GbR-Gesellschaftsvertrag

Obwohl eine mündliche Vereinbarung rechtlich ausreicht, sollten Sie mit Ihrem Mitgesellschafter einen schriftlichen GbR-Vertrag aufsetzen. Besondere Formalien muss dieser nicht enthalten. Sie sollten allerdings alle wichtigen Punkte festhalten (vor allem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter).

Was müssen Sie also beim Gesellschaftsvertrag für die GbR beachten? Sinnvoll kann es sein, bei der Erstellung einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Häufig werden zwar (grundsätzlich gute) Muster aus dem Internet verwendet, wichtig ist es aber, zu verstehen was in diesen Mustern geregelt ist und welche Regelung eventuell fehlt. Dies ist Rechtsunkundigen im Regelfall nicht sofort ersichtlich. Hier kann ein Rechtsanwalt helfen, den Gesellschaftsvertrag an Ihre Bedürfnisse anzupassen und eine auf Sie zugeschnittene Lösung zu erarbeiten.

Besprechen Sie dabei unbedingt die folgenden Punkte:

  • Vertretung im Falle von Abwesenheit, Krankheit etc.
  • Welche Entscheidungen müssen gemeinschaftlich getroffen werden und welche können die jeweiligen Gesellschafter allein treffen.
  • In welchem Umfang sind Privatentnahmen der Gesellschafter erlaubt.
  • Eventuelle künftige Konflikte sollten durch klare Regelungen vermieden werden.
  • Wie hoch ist die Gewinn- und Verlustbeteiligung?
  • Regelungen für die Auflösung der GbR.
  • Befugnisse innerhalb der GbR.

Gesellschaftsvertrag und Formfreiheit

Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der GbR ist nicht vorgesehen und führt zu hohen Kosten, die man vermeiden sollte. Ausnahmen können aber vorliegen. Beispielsweise wenn ein Gesellschafter seinen Anteil in Form einer Immobilie in die GbR einbringt, ist nach § 311b BGB die Einschaltung eines Notars unumgänglich. Denn die Übertragung von Immobilien ist nicht formfrei möglich, sondern ein formbedürftiger Akt, der zwingend eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vorsieht. Deshalb müssen Sie in diesem Fall den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden lassen.

Ist eine Eintragung der GbR ins Handelsregister nötig?

Als GbR erfolgt keine Eintragung ins Handelsregister, da es sich hierbei um keine kaufmännische Gesellschaft handelt. Durch das MoPeG wurde jedoch ein Gesellschaftsregister für die GbR eingeführt. Die rechtsfähige Gesellschaft kann sich darin eintragen lassen (§ 707 BGB). Dies wird dann an einem entsprechenden Namenszusatz erkennbar sein: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Eine Anmeldepflicht besteht allerdings nicht.

Gewerbeanmeldung

Wenn Sie eine GbR gründen, müssen Sie Ihr Unternehmen anmelden.

  1. Gewerbeanmeldung:
    Als Gewerbetreibender müssen Sie im Gewerberegister Ihrer Stadt eingetragen sein. Dazu melden Sie beim Gewerbeamt ein Gewerbe an.

    Planen dagegen zwei oder mehrere Freiberufler, eine GbR zu gründen, muss keine Gewerbeanmeldung erfolgen. Dann reicht die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt.
  2. Kammern:
    Als Gewerbetreibender müssen Sie sich außerdem als beitragspflichtiges Mitglied in der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer anmelden. Für manche Freiberufler ist die Mitgliedschaft in der Berufskammer Pflicht.
  3. Finanzamt:
    Sie müssen Ihre GbR beim Finanzamt anmelden, da Sie Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zahlen müssen. Als Freiberufler beantragen Sie beim Finanzamt eine Steuernummer.

Gründungsberatungen in Anspruch nehmen

Ein neues Unternehmen auf den Markt zu bringen, ist nicht immer so einfach, wie es zunächst klingt. Auch nicht bei einer GbR, obwohl die Gründungsphase dieser Rechtsform vergleichsweise simpel ist. Dennoch gibt es eine Vielzahl an Dingen, die Sie beachten müssen und die gerade bei Jungunternehmern oft ins Hintertreffen geraten. Etwa, wenn es um den GbR-Steuersatz, Namenswahl oder um die Haftung geht. Aus diesem Grund empfiehlt sich immer, einen Experten für die Beratung während der Gründung Ihrer GbR heranzuziehen. Doch wo finden Sie einen solchen?

  1. Gründerzentren: Insbesondere in größeren Städten gibt es spezielle Zentren, die kostenlose Beratungen anbieten. Oftmals werden diese von Bund und Ländern gefördert.
  2. IHK: Die Gründungsberatung der Industrie- und Handelskammer bietet Ihnen vielfältige Möglichkeiten. Sie erhalten Feedback zu Businessplänen, simulieren Banktermine und erhalten hilfreiche Unterstützung von Profis.

Geschäftszweck

Sofern es sich nicht um einen kaufmännischen Zweck handelt, steht Ihnen als Gesellschafter in Sachen Geschäftszweck jeder Weg offen. Mit Ihrer GbR können Sie darüber hinaus jeden gewerblichen Zweck verfolgen.

Name einer GbR

Wenn Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen, braucht Ihr Unternehmen natürlich auch einen Namen. Dieser kann sowohl aus den Namen der Gesellschafter, Branchenbezeichnungen, Fantasiebezeichnungen oder einer Kombination aller vorgenannten gebildet werden. Die Grenzen der Namenswahl ergeben sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot und bestehenden Schutzrechten Dritter.

  • Der Name einer GbR darf nicht irreführend sein (vor allem in Bezug auf Umfang, Geschäftsfeld, Leistungsfähigkeit und Marktbedeutung des Unternehmens). Dies gilt auch für die Verwechselbarkeit (sehr ähnlicher Name) mit anderen Firmen oder Gesellschaften.
  • Die Vor- und Familiennamen der Gesellschafter müssen nicht im Namen enthalten sein.
  • Auch muss kein Zusatz „GbR“ (abgekürzt oder ausgeschrieben) enthalten sein. Eine Ausnahme bildet hier die eingetragene GbR, die die Abkürzung eGbR oder die ausgeschriebene Variante als Namenszusatz führen muss, um die Eintragung kenntlich zu machen.
  • Die Zusätze „Partnerschaft“ oder „und Partner“ sind nicht erlaubt, da diese Partnergesellschaften vorbehalten sind. 
  • Er darf auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen – verboten sind beispielsweise obszöne Namen oder Beleidigungen.

Achtung

Unternehmensbezeichnung muss in Geschäftskorrespondenz

Jeder Geschäftsbrief (Rechnung, Auftrag, Angebot, Lieferschein usw.) muss die vollständige Unternehmensbezeichnung sowie die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter und eine ladungsfähige Anschrift enthalten.

Rechtes und Pflichten der GbR

Grundsätzlich unterliegt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch gewissen Rechten und Pflichten. Welche das sind, stellen wir Ihnen im Nachfolgenden vor. 

  • Gewinnanteil: Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Gewinnanteil. Hierbei sieht der Gesetzgeber vor, den Anteil am Ende des Geschäftsjahres gleichmäßig nach Köpfen zu verteilen, da eine GbR oft langfristig angelegt ist (§ 722 i. V. m. § 721 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch sinnvoll, im GbR-Vertrag klare Regeln festzulegen, wie Gewinne und Verluste verteilt werden sollen.
  • Kontrollrechte: Hat ein Gesellschafter keine Geschäftsführungsbefugnis, sind seine Kontrollrechte besonders wichtig. Er darf sich Informationen zur Gesellschaft einholen, Geschäftsbücher einsehen und sich einen Vermögensüberblick verschaffen (§ 716 BGB). Zudem kann er einen Rechnungsabschluss mit Gewinnverteilung verlangen (§ 721 Abs. 2 BGB).
  • Widerspruchsrecht: Wenn die Geschäftsführung in einer GbR als Einzelgeschäftsführung festgelegt wurde, haben Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ein Widerspruchsrecht. Legen sie hingegen ein Veto ein, darf das geplante Geschäft nicht durchgeführt werden (§ 711 BGB).
  • Beitragspflicht: Jeder Gesellschafter muss die vereinbarten Beiträge leisten, ob in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen (§ 706 BGB). Wie genau das Ganze aussieht, ist meistens im GbR-Vertrag geregelt. Eine Erhöhung des Beitrags trotz Verlust ist nicht verpflichtend (§ 707 BGB), außer eine Nachschusspflicht wurde im Vertrag festgelegt.

Haftung und Organisatorisches

So schnell wie eine GbR gegründet ist, so schwierig wird es bei Haftungsfragen. Da es sich bei dieser Rechtsform nicht um eine juristische Person handelt und kein Stammkapital zur Haftung herangezogen werden kann, haften Sie als Gesellschafter mit Ihrem Privatvermögen. Aus diesem Grund sollten Sie sich von Anfang an absichern. Im Idealfall klären Sie alle Fragen bereits bei der Erstellung Ihres GbR-Gesellschaftsvertrags. Wichtige Tipps zum Thema Haftung bei einer GbR haben wir Ihnen in unserem Artikel zusammengestellt:

Beteiligungsverhältnisse in der GbR

Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter an der Gesellschaft richten sich seit dem 1.1.2024 nicht mehr automatisch nach Köpfen. Eine Regelung nach den Beiträgen (§ 709 I BGB) ist vorgesehen. Die Beiträge stellen insoweit das Gesellschaftsvermögen dar (bisher bei Gesellschaftern gesamthänderisch gebundenes Vermögen) und können in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks bestehen, z. B. Geldeinlage oder Dienstleistung. Unterschiedliche Beiträge und Beteiligungen sind möglich.

Das Stimmrecht sowie die Gewinnbeteiligung richten sich nach der Beteiligung. 

Da diese Regelungen essentiell für die Gesellschaft sind, sollten Sie diesen Punkt zwingend in den Gesellschaftsvertrag Ihrer GbR aufnehmen.

Geschäftsführung in der GbR

In einer Personengesellschaft gilt grundsätzlich erst einmal gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis. Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet und Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (§§ 714, 715 BGB). Abweichende Regelungen können in dem Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Eine Fremdgeschäftsführung ist in der GbR jedoch ausgeschlossen.

Info

Unterzeichnung von Verträgen

Alle Verträge müssen von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Auch an dieser Stelle empfiehlt es sich, von vornherein Regelungen zu treffen, bis zu welcher Kapitalhöhe ein einzelner Gesellschafter Geschäfte abwickeln darf.

Auflösung einer GbR

Bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts will am Anfang natürlich niemand an eine Trennung denken. Dennoch ist es sinnvoll, wenn Sie bereits in der Gründungsphase Ihrer GbR Maßnahmen für eine Auflösung berücksichtigen. Es gibt verschiedene Auflösungsgründe für eine GbR:

  1. Auflösungsgrund: Erfüllung des Gründungszwecks oder dauerhafte Nicht-Erfüllung (§ 726 BGB).
  2. Auflösungsgrund: Insolvenz (§ 728 BGB).
  3. Auflösungsgrund: Ablauf der Zeit bei zeitlich begrenzten Gesellschaften.
  4. Auflösungsgrund: Kündigung eines Gesellschafters (§§ 723 ff. BGB).

Der Tod eines Gesellschafters führt nach Änderung durch das MoPeG nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Verbleibt nach dem Tod eines Gesellschafters nur noch ein letzter Gesellschafter, führt dieser die GbR als Einzelunternehmen weiter.

Mit der Auflösung der GbR verwandelt sich diese in eine Abwicklungsgesellschaft, welche die Liquidation zum Ziel hat. Wenn die Gesellschafter es im GbR-Vertrag nicht anders vereinbart haben, stehen nun folgende Schritte bevor:

  • Rückzahlung der Schulden an die Gläubiger
  • Rückgabe der überlassenen Gegenstände
  • Zurückzahlen der Einlagen
  • Aufteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens auf die Gesellschafter

GbR umwandeln

Selbstverständlich ist es möglich, eine GbR umzuwandeln – beispielsweise in eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Eine GbR wird automatisch zur OHG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt – also wenn das Unternehmen „nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“ (§ 3 Handelsgesetzbuch). In diesem Fall wird auch der Eintrag Ihrer GbR ins Handelsregister nötig. Nach Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister ist auch eine Umwandlung von eGbR in Kapitalgesellschaften wie z. B. die GmbH oder Unternehmergesellschaft möglich.

Erbengemeinschaft und GbR

Eine Erbengemeinschaft ist keine GbR, kann aber durch GbR-Gründung in diese Rechtsform umgewandelt werden. Etwa, um rechtsverbindliche Geschäfte wie Mietverhältnisse einzugehen.

Buchführung in einer GbR

Die Buchhaltung zählt nicht unbedingt zu den liebsten Aufgaben von Unternehmern. Gemacht werden muss sie trotzdem.

Einfache Buchführung

Eine GbR ist kein kaufmännisches Unternehmen, sondern funktioniert aufgrund der Umsatzbegrenzung wie ein Kleinunternehmen. Daher sind Sie lediglich zur einfachen Buchführung verpflichtet. Die Pflicht zur doppelten Buchführung entfällt. Das bedeutet: Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht als Jahresabschluss für eine GbR vollkommen aus. Achten Sie darauf, dass Umsatz, Gewinn und Verlust eindeutig erkennbar sind.

Anderes gilt, wenn das Finanzamt aufgrund von Art und Größe des Geschäftsbetriebes von einem kaufmännischen Unternehmen ausgeht. Dies kann bei bestimmten Umsatzschwellen (mehr als 250.000 Euro Umsatz pro Jahr) oder Arbeitnehmerzahlen (mehr als fünf Arbeitnehmer) der Fall sein.

Tipp

Mit einer Software erledigt sich die Buchhaltung quasi wie von selbst

Wenn Sie sich die Buchführung erleichtern wollen, ohne einen teuren Steuerberater hinzuzuziehen, bietet sich eine Buchhaltungssoftware an. Schnell, einfach und vor allem online erledigt sie sich mit Lexware Office. Testen Sie es doch einfach mal kostenlos.

Besteuerung: Wie funktioniert bei GbRs die Steuererklärung

Bei einer GbR gibt zwei Varianten in Bezug auf Steuern. Abhängig ist diese von der Art der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Kennzahlen:

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Freiberufler:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  1. Einkommensteuer: Sie müssen die GbR in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben. Die Einkommenssteuer ist für die GbR selbst nicht relevant.
  2. Umsatzsteuer: Handelt es sich bei der GbR um ein sogenanntes eigenständiges Subjekt, wird sie in Form von Umsatzsteuer besteuert.
  3. Gewerbesteuer: Als eingetragenes Gewerbe müssen Sie Gewerbesteuer zahlen. Ausgenommen sind Freiberufler:innen und GbRs, die den Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn pro Jahr nicht überschreiten.

Info

Ist eine GbR vorsteuerabzugsberechtigt?

Ja und nein. Wird eine Rechnung an einen Gesellschafter ausgestellt, entfällt der Vorsteuerabzug. Ist die GbR selbst Leistungs- und Rechnungsempfänger, besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Vor- und Nachteile der GbR

Wie jede Rechtsform hat natürlich auch eine GbR Vor- und Nachteile.

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<b>Vorteile GbR</b>
Vorteile GbRNachteile GbR
  • Gründung ist einfach durchzuführen
  • Kein Mindestkapital nötig
  • Es ist kein Gesellschaftsvertrag notwendig, wird aber empfohlen
  • Keine doppelte Buchführung, eine einfache EÜR reicht aus
  • Keine Bilanzierungspflicht
  • Hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten für jeden Gesellschafter
  • Profitiert von der Kleinunternehmerregelung
  • Persönliche Haftung der Gesellschafter mit dem eigenen Privatvermögen
  • Beschlussfassung ist nur einstimmig möglich, es sei denn, Sie regeln es im Gesellschaftervertrag anders
  • Gewinne werden privat versteuert
  • Meist aufwendig aufzulösen
  • GbR Steuersatz bis zu 45 % (Zum Vergleich: Kapitalgesellschaften zahlen eine Körperschaftssteuer von 15,6 %)

Unterschiede zu anderen Rechtsformen - GbR oder GmbH?

Sie überlegen, eine GbR zu gründen? Die Vor- und Nachteile dieser Rechtsform haben wir Ihnen bereits zusammengefasst. Doch welche Unterschiede gibt es beispielsweise zwischen einer GbR und einer GmbH, einer OHG oder einer UG? Und wo liegen beispielsweise die Vorteile einer GbR gegenüber einer GmbH oder einer der anderen Rechtsformen?

Das zeigt Ihnen diese Übersicht:

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<b>Rechtsform</b>
RechtsformMindestkapitalGründerzahlHaftungFormalitätenVorschriften
GbR keins mind. 2 alle Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen ggf. Gewerbeanmeldung, Kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig
OHG keins mind. 2 alle Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen Gewerbeanmeldung, Eintragung ins Handelsregister kein schriftlicher Gesellschaftsertrag notwendig
GmbH Stammkapital: mind. 25.000 Euro, wovon die Hälfte bei Gründung eingezahlt werden muss min. 1 Gesellschaftsvermögen Gewerbeanmeldung, notarielle Beurkundung, Eintragung ins Handelsregister Notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste
UG Theoretisch min. 1 Euro, praktisch sollten min. 1.000 bis 2.000 Euro vorliegen, um die Gründungskosten abzudecken mind. 1 Gesellschaftsvermögen Gewerbeanmeldung, notarielle Beurkundung, Eintragung ins Handelsregister Notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste
AG min. 50.000 Euro mind. 1 Gesellschaftsvermögen Gewerbeanmeldung, notarielle Beurkundung, Eintragung ins Handelsregister Notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste
KG nicht vorgeschrieben mind. 2 Unbeschränkte Haftung bei persönlich haftenden Gesellschaftern, Haftung der Kommanditisten in Höhe der Einlage Gewerbeanmeldung, Eintrag ins Handelsregister Kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig

Zusammenfassung

In diesen Fällen ist die Gründung einer GbR sinnvoll

Was bedeutet eine GbR für Unternehmer? Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bietet sich insbesondere für folgende Unternehmensarten an:

  • Kleingewerbetreibende
  • Praxisgemeinschaften
  • Freie Berufe, wie zum Beispiel Anwaltskanzleien
  • Arbeitsgemeinschaften

 Eine GbR zu gründen, hat viele Vorteile gegenüber anderen Rechtsformen. Vor allem dann, wenn Sie nur über geringes finanzielles Kapital verfügen, ist sie sinnvoll, dabei sollten Sie jedoch die persönliche Haftung aller Gesellschafter immer im Hinterkopf behalten.