Definition
Was bedeutet Geschäftsführung?
Unter Geschäftsführung versteht man die oberste Führungsebene eines Unternehmens. Geschäftsführung bedeutet, die Geschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis, also Aufgaben innerhalb des Unternehmens) und die Vertretungsmacht (Außenverhältnis, folglich repräsentativ für das Unternehmen) auszuüben. Der Umfang der rechtlichen Verantwortlichkeit und das Verständnis der Geschäftsführung unterscheiden sich je nach Rechtsform.
Wer zählt zur Geschäftsführung?
Zur Geschäftsführung zählen natürliche Personen, die gesetzlich zur Vertretung einer Gesellschaft befugt sind.
- Bei Personengesellschaften sind das die unbeschränkt haftenden Gesellschafter direkt durch ihre Rechtsstellung.
- Bei Kapitalgesellschaften sind das natürliche Personen, denen die Vertretungsbefugnis durch die Gesellschafter übertragen wurde.
Geschäftsführung ist dabei ein Oberbegriff für die Personen, die die Leitung einer Gesellschaft übernehmen. Die Terminologie „Geschäftsführer“ wird dagegen eigentlich nur bei der GmbH und der Unternehmergesellschaft (UG) verwendet. In Personengesellschaften werden die persönlich haftenden Gesellschafter häufig auch als „geschäftsführende Gesellschafter“ bezeichnet. In Aktiengesellschaften heißt das Leitungsorgan dagegen „Vorstand“. Auch Vereine und Verbände haben oft „Geschäftsführer“, bei denen es sich aber nicht um gesetzliche Vertretungsorgane handelt.
Durch die vielen unterschiedlichen Bezeichnungen entsteht oft Verwirrung. Lediglich in der GmbH und UG hat man bei Geschäftsführern die Klarheit, dass es sich bei ihnen um gesetzliche Vertretungs- und Leitungsorgane der Gesellschaft handelt.
Geschäftsführung: wie sie innerhalb der Rechtsformen verstanden wird
Je nach Rechtsform hat die Geschäftsführung verschiedene Bedeutungen:
- Bei der GmbH und der UG gibt es Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung bestellt werden und als Geschäftsführung sowohl interne Aufgaben übernehmen als auch die Gesellschaft nach außen vertreten. Die Gesellschafterversammlung hat ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung.
- Bei der offenen Handelsgesellschaft obliegt die OHG-Geschäftsführung den persönlich haftenden Gesellschaftern selbst. Sie werden bei der OHG nicht als „Geschäftsführer“ bezeichnet.
- Auch bei der Kommanditgesellschaft (KG) obliegt die Geschäftsführung den persönlich haftenden Gesellschaftern (auch Komplementäre genannt). Die Kommanditisten dagegen sind gesetzlich von der KG-Geschäftsführung ausgeschlossen.
- Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht die GbR-Geschäftsführung gemeinschaftlich den Gesellschaftern zu. Bei einer GbR gibt es Gesellschafter und gleichzeitig auch Angestellte.
- Bei der Aktiengesellschaft (AG) gibt es verschiedene Organe, von denen der Vorstand die Geschäftsführung übernimmt. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und überwacht. Die aus den Aktionären bestehende Hauptversammlung hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand. Vorstände einer Aktiengesellschaft agieren damit weitaus freier als Geschäftsführer einer GmbH.
- Welche Organe existieren, ergibt sich aus der entsprechenden gesetzlichen Grundlage: beispielsweise bei der AG aus dem Aktiengesetz (AktG) oder bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus dem GmbH-Gesetz (GmbHG).
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Besondere Ausprägung: Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine besondere Ausprägung des Geschäftsführers bei einer GmbH ist der Gesellschafter-Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter: Er ist nicht nur Teil der Geschäftsführung des Unternehmens, sondern außerdem auch Gesellschafter – also Anteilseigner der Gesellschaft. Dies kann vor allem auch Auswirkung auf die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers haben.
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Praxisbeispiel: Geschäftsführung in einer GmbH
In einer GmbH wird der Geschäftsführer von den Gesellschaftern ernannt und im Handelsregister eingetragen. Diese Person ist für die Umsetzung der strategischen Ausrichtung und die operative Führung verantwortlich. Beispielsweise könnte der Geschäftsführer einer GmbH in der IT-Branche die Entwicklung neuer Softwareprodukte steuern und gleichzeitig wichtige Kundenbeziehungen pflegen.
Geschäftsführung und Geschäftsleitung sind nicht (immer) identisch
Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsleitung“ werden oft synonym verwendet, was nur in bestimmten Fällen richtig ist.
Wichtig ist dabei, zu verstehen, dass „Geschäftsleitung“ kein rechtlicher Begriff ist. Das GmbHG oder HGB kennt keine Geschäftsleitung als Organ. Wird „Geschäftsleitung“ verwendet, sind im Regelfall die geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft oder die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gemeint. Manchmal fallen darunter aber auch normale Angestellte, denen Führungsaufgaben übertragen und vertraglich bestimmte Befugnisse (wie Vollmachten) eingeräumt werden.
Das heißt: Wird in einem Unternehmen „Geschäftsleitung“ als Bezeichnung verwendet, muss diese nicht mit der Geschäftsführung identisch sein. Die Geschäftsführung kann bestimmte Aufgaben an eine Geschäftsleitung übertragen, z. B. das Unternehmen zu repräsentieren oder Verträge im Auftrag zu unterzeichnen. Folglich steht die Geschäftsleitung in der Hierarchie des Unternehmens unter der Geschäftsführung.
Geschäftsführung nicht verwechseln mit „Geschäftsführung ohne Auftrag“
Geschäftsführung ohne Auftrag (kurz: GoA) ist ein Tatbestand, bei dem eine Handlung vorgenommen wird, ohne dass hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Es handelt sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, das zu den vertragsähnlichen Ansprüchen zählt, die in den §§ 677-687 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt – und somit von der Geschäftsleitung und Geschäftsführung im Unternehmen zu unterscheiden – ist. Kurz gesagt: Eine Geschäftsführung ohne Auftrag findet immer dann Anwendung, wenn eine natürliche Person unaufgefordert in einem Bereich tätig wird, der im Pflichtenkreis einer anderen Person liegt. Das hat grundsätzlich nichts mit der gesellschaftsrechtlichen Geschäftsführung von Unternehmen zu tun.
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Ausnahmeregelung „Notgeschäftsführung“
Trifft beispielsweise eine Krisensituation ein und die regulären Geschäftsführer sind verhindert, einzugreifen, kann eine Notgeschäftsführung bestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine Person, die in der Regel nicht zur Geschäftsführung befugt ist, temporär jedoch Führungsaufgaben übernimmt. Diese Maßnahme ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und findet vor allem in Kapital- und Personengesellschaften Anwendung.
Welche Aufgaben hat die Geschäftsführung?
Unabhängig von der Rechtsform haben Sie als Geschäftsführung die Aufgabe, alle organisatorischen, kaufmännischen und personellen Maßnahmen zu ergreifen, um den Gesellschaftszweck zu erfüllen. Was der konkrete Gesellschaftszweck ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Dieser ist individuell und daher in den Unternehmen unterschiedlich.
Folgende Aufgaben bestehen jedoch unabhängig vom Gesellschaftszweck und der Rechtsform Ihres Unternehmens:
- Vertretung des Unternehmens nach außen (gerichtlich und außergerichtlich)
- Festlegung der Unternehmensziele und entsprechender Maßnahmen zu deren Umsetzung
- Strategische Unternehmensplanung, Unternehmensentwicklung (qualitatives und quantitatives Unternehmenswachstum)
- Organisation und Kontrolle des Unternehmens (Ressourcen, Mitarbeiter)
- Steuerung und Überwachung der Finanzen
- Personalführung, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Mitarbeiterbindung
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Praxisbeispiel: Operative und strategische Verantwortung
Ein Geschäftsführer in einem mittelständischen Produktionsbetrieb könnte verantwortlich sein für die Einführung einer neuen Produktlinie, die Kontrolle der Produktionskosten und die Verhandlungen mit Zulieferern, um die besten Konditionen zu sichern.
Welche Pflichten hat ein Mitglied der Geschäftsführung?
Grundsätzlich existiert eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, die sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer trifft. Diese verlangt ein Handeln im besten Interesse der Gesellschaft. Weiterhin existieren viele verschiedene Sorgfaltspflichten, die sich ergeben aus:
1. allgemeinen Unternehmensgrundsätzen, z.B.
- Führung des Geschäftsbetriebs
- Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft
- Verschwiegenheitspflicht (über Geschäftsgeheimnisse und gegenüber Mitarbeitern)
- Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht gegenüber Finanzbehörden (Bilanzierung, Steuererklärungen)
- Kapitalerhaltung
- permanente Überwachung von Liquidität und Verschuldung
- Risiko-Minimierung
2. rechtsformspezifischen Vorschriften, z.B. für Geschäftsführer einer GmbH
- Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern
- Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG)
- Erhaltung des Stammkapitals (§ 30 Abs. 1 GmbHG)
- Mitteilungspflicht an das Handelsregister
- Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO).
3. Rechtsvorschriften, die unabhängig von der Rechtsform sind, z.B.
- Sorgfaltspflichten gegenüber Mitarbeitern, z.B. Einhaltung von Arbeitsschutzgesetzen und des Gleichbehandlungsgrundsatzes
- Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der Krankenversicherung, Rentenversicherung und Agentur für Arbeit
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Ordnungsgemäße Geschäftsführung
Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung ist entscheidend für den Erfolg eines Unternehmens und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Dies umfasst:
- Gesetzestreue: Geschäftsführer müssen sicherstellen, dass alle relevanten Gesetze und Vorschriften eingehalten werden, wie z. B. das GmbHG für GmbHs oder das HGB für Kaufleute.
- Beachtung interner Richtlinien: Dazu gehören Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Unternehmenssatzung.
- Risikomanagement: Erkennen und Steuern von Risiken, um besser auf unvorhergesehene Ereignisse vorbereitet zu sein und das Unternehmen sicher durch Krisen zu führen.
Geschäftsführerhaftung – welche rechtliche Verantwortung ist zu tragen?
Die Geschäftsführung ist nicht nur dafür verantwortlich, das Tagesgeschäft zu leiten, sondern muss auch sicherstellen, dass das Unternehmen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften handelt.
Grundsätzlich haften Geschäftsführer sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten für Schäden, die durch pflichtwidriges Handeln entstehen. Dies umfasst unter anderem die Verletzung der Sorgfaltspflicht; das heißt, wenn der Geschäftsführer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt hat.
Zu den Pflichten zählen beispielsweise:
- die ordnungsgemäße Buchführung
- die Abführung von Steuern und Sozialabgaben
- die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
Darüber hinaus kann ein Geschäftsführer auch persönlich haftbar gemacht werden, wenn er seine Aufgaben nicht korrekt erfüllt. Dies kann zu zivilrechtlichen Klagen, Schadensersatzforderungen und in schwerwiegenden Fällen auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Vor dieser Haftung kann man sich auch nicht durch die Haftungsbeschränkung einer GmbH oder UG schützen.
Es ist daher essenziell, dass Geschäftsführer sich kontinuierlich weiterbilden und sich der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst sind, um ihre Haftung adäquat vorzubeugen. Viele Unternehmen entscheiden sich auch dafür, eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) abzuschließen.
Geschäftsführer einer GmbH
Die GmbH ist die häufigste Rechtsform in Deutschland und die einzige, bei der das Gesetz auch tatsächlich von Geschäftsführern spricht. Eine GmbH ist eine selbstständige juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Als juristische Person kann die GmbH aber nur durch natürliche Personen handeln, weswegen Geschäftsführer benötigt werden.
Geschäftsführer müssen von den Gesellschaftern bestellt werden und können auch entsprechend wieder abberufen werden. Bei einer Gründung ist der häufigste Fall, dass einer oder alle Gesellschafter selbst die Geschäftsführung übernehmen (sog. geschäftsführende Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer). Es ist jedoch auch die Berufung eines Geschäftsführers möglich, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist (sog. Fremdgeschäftsführer).
Bei der Berufung selbst handelt es sich um einen rechtlichen Akt, der die Stellung als Organ der Gesellschaft konstituiert (Organverhältnis). Davon unterschieden wird das Anstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer, das durch Anstellungsvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer entsteht.
Da es sich bei einer Unternehmergesellschaft lediglich um eine GmbH mit weniger Stammkapital handelt, gilt das Aufgeführte für die UG entsprechend.
Sind Geschäftsführer weisungsgebunden?
Geschäftsführer einer GmbH treffen eigene Entscheidungen. Jedoch unterliegen auch sie den Beschränkungen, die in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag normiert sind. Zudem sind sie an Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden, da die Gesellschafterversammlung eine Weisungsbefugnis hat.
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag: Wie ist das Gehalt geregelt?
Das Geschäftsführergehalt richtet sich nach dem Geschäftsführervertrag (auch Geschäftsführerdienstvertrag oder Geschäftsführeranstellungsvertrag genannt). Bei diesem handelt es sich um einen Dienstvertrag, der Regelungen enthält über:
- die Bezahlung des Geschäftsführers
- den Urlaub
- die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Geschäftsführerhaftpflichtversicherung (z.B. sog. D&O-Versicherung)
- sonstige finanzielle Sachverhalte, z.B. Dienstwagen oder Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung
Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer und für sie gelten daher auch keine Arbeitsschutzgesetze. Regelungen wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die bei Arbeitnehmern schon gesetzlich vorgesehen sind, müssen bei Geschäftsführern ausdrücklich im Anstellungsvertrag festgesetzt werden. Auch Gesetze zum Arbeitnehmerschutz (z. B. das Kündigungsschutzgesetz) sind nicht anwendbar. Klagen gegen Kündigungen des Anstellungsvertrages sind dennoch möglich, richten sich aber nach anderen (schwächeren) Regeln und müssen bei den ordentlichen Gerichten und nicht bei den Arbeitsgerichten eingelegt werden.
Zusätzlich können Sie zur Geschäftsführervergütung aus dem Dienstvertrag noch eine Tantieme für den Geschäftsführer festlegen. Sie geben dem Geschäftsführer damit eine zusätzliche Vergütung, die sich am erzielten Unternehmensgewinn oder am Erreichen definierter Unternehmensziele orientiert. Dies kann für den Geschäftsführer eine interessante Incentivierung sein, sich überdurchschnittlich für das Wachstum des Unternehmens einzusetzen, wovon letztlich auch die Gesellschafter über Gewinnausschüttungen profitieren.
Das Anstellungsverhältnis der Geschäftsführer ist unabhängig vom Organverhältnis. Während der Geschäftsführeranstellungsvertrag gekündigt werden muss und hier vertragliche Fristen gelten, ist eine Abberufung durch Gesellschafterbeschluss jederzeit möglich.
Tipp
Vergütungshöhe ist unternehmens- und branchenspezifisch unterschiedlich
Ein GmbH-Geschäftsführer eines weltweit tätigen Unternehmens mit vielen hundert Mitarbeitern und hohen Millionenumsätzen wird ein sehr viel höheres Gehalt beziehen als ein Geschäftsführer einer regionalen GmbH, die zwei Mitarbeiter beschäftigt, nur regional tätig ist und keinen Millionenumsatz erwirtschaftet.
Geschäftsführung und Lohnsteuer
Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinn und unterliegen mit ihren Bezügen dem Lohnsteuerabzug.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig Arbeitnehmer wie seine Angestellten ohne eine Geschäftsführerposition i. S. d. Lohnsteuerrechts und muss Lohnsteuer abführen sowie eine Einkommensteuererklärung erstellen. Die von ihm bezogenen Vergütungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit sie der Bedeutung seiner Arbeitsleistung angemessen sind, d. h., im Zweifel für die gleiche Leistung auch einem Fremden gezahlt würden. Ist dies nicht der Fall, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter anzunehmen, z. B. bei Überstundenvergütungen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH erhält und bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Das Gleiche gilt für ein überhöhtes Gehalt. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob der Vorteil, den der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, auf einer steuerlich anzuerkennenden vertraglichen Rechtsgrundlage oder auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht.
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern muss darüber hinaus beachtet werden, dass die Gewährung eines Vorteils stets einer klaren, zivilrechtlich wirksamen und vorab getroffenen Vereinbarung bedarf (Rückwirkungsverbot), um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Eine mit einer Gehaltserhöhung verbundene Umwandlung von Barlohnansprüchen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in Ansprüche aus einem Zeitwertkonten-Modell ist eine verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
Faktischer Geschäftsführer
Jemand, der formell nicht als Geschäftsführer einer GmbH bestellt ist, kann gleichwohl als sog. faktischer Geschäftsführer anzusehen sein. Hat der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in der Hand und führt Geschäfte wie ein Geschäftsführer, dann sind auch Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen. Erforderlich ist dazu ein eigenes Handeln des Betreffenden im Außenverhältnis.
Fremd-Geschäftsführer
Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto zugunsten des Fremd-Geschäftsführers einer GmbH führen dann nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn
- die Beträge in die von der GmbH abgeschlossene Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden und
- der Geschäftsführer bis zur Freistellungsphase keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat.
Haftungsrisiko des Geschäftsführers
Geschäftsführer haften für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer von den Arbeitslöhnen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Sind in einer Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, betrifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Die zivilrechtliche Übernahme der Haftung für die Steuerschulden der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ist unbeachtlich.
Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile
Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausübt, ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich nicht maßgebend.
Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist kein Arbeitslohn
Ist der Arbeitgeber von der Versicherungspflicht des Geschäftsführers ausgegangen und hat er seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag steuerfrei gezahlt, sind die an den Arbeitgeber zurückgezahlten Arbeitgeberanteile kein Arbeitslohn, wenn nachträglich festgestellt wird, dass keine Versicherungspflicht bestand. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die erstatteten Beträge nicht an den Geschäftsführer weitergibt und dass der Geschäftsführer keine Versicherungsleistungen erhalten hat.
An den Geschäftsführer zurückgezahlte Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind für den Lohnsteuerabzug ebenfalls ohne Bedeutung.
Arbeitslohnzufluss bei Geschäftsführern
Ausnahme vom Zuflussprinzip
Geldbeträge fließen einem Mitarbeiter regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Ohne Zufluss kann es nicht zu einer Besteuerung von Arbeitslohn kommen.
Eine Ausnahme gilt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (über 50 % Beteiligung). Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ GmbH bereits mit deren Fälligkeit zu.
Lohnzufluss bei versehentlicher Zahlung
Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern kann. Zurückgezahlte Beträge sind erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Die bloße Verbuchung von Rückzahlungsforderungen der GmbH ist noch kein Abfluss beim Geschäftsführer. Aus der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ergibt sich nichts anderes.
Zufluss bei Gehaltsverzicht
Der BFH hat geklärt, wann bei einem Gehaltsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine verdeckte Einlage und damit der Zufluss des Gehalts bei diesem von einer gewinnmindernden Buchung in der Bilanz der Gesellschaft vorliegt. Für den Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine verdeckte Einlage in die GmbH kommt es vor allem darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Gehalt vor oder nach Entstehen seines Anspruchs darauf verzichtet hat.
Gutschrift auf Zeitwertkonto
Bereits die Gutschrift eines künftig fällig werdenden Arbeitslohns führt auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn bei einem angestellten Organ einer Körperschaft.
Gutschrift auf Verrechnungskonto
Wird der mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH abgeschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der als Betriebsausgaben geltend gemachten Geschäftsführervergütungen vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die vereinbarten monatlichen Vergütungen nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit der GmbH ausgewiesen werden.
Pkw-Überlassung ohne Privatnutzungsverbot
Die ohne eine Vereinbarung erfolgende oder unbefugte Nutzung des betrieblichen Pkw durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat keinen Lohncharakter und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch die GmbH an den Geschäftsführer für dessen Privatnutzung führt zu einem lohnsteuerlichen Vorteil, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt.
Umwandlung von Barlohnansprüchen
Die Bildung von Rückstellungen für Umwandlungen von Barlohnansprüchen eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Ansprüche aus einem Zeitwertkonten-Modell ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Verbilligte Anteilsübertragung an GmbH-Alleingesellschafter als Arbeitslohn (HI8498462)
Eine verbilligte Anteilsübertragung an eine dem Geschäftsführer als Alleingesellschafter gehörende GmbH ist Arbeitslohn des Geschäftsführers.
Altersversorgung für Geschäftsführer
Überversorgung prüfen
Für die betriebliche Altersvorsorge von Gesellschafter-Geschäftsführern stehen grundsätzlich alle Durchführungswege zur Verfügung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage). Das gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist oder nicht. § 3 Nrn. 63 und 66 EStG sind anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die Bezüge des Geschäftsführers einschließlich der Zukunftssicherungsleistungen insgesamt angemessen sind, also nicht zu einer Überversorgung führen. Bei Unangemessenheit besteht ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsanteil
Die betriebliche Altersvorsorge von Geschäftsführern, die allein oder mit anderen über die Mehrheit der Kapitalanteile verfügen, wird vom Pensions-Sicherungs-Verein nicht gegen eine Insolvenz der Kapitalgesellschaft gesichert.
Rückgedeckte Pensionszusage
Eine Möglichkeit für eine abgesicherte Altersversorgung dieser Geschäftsführer besteht darin, dass der Arbeitgeber selbst dem Arbeitnehmer eine Versorgung zusagt, hierzu eine Rückdeckungsversicherung abschließt und dem Arbeitnehmer die sich hieraus gegen den Versicherer ergebenden Ansprüche verpfändet. Die Beiträge des Arbeitgebers zur Rückdeckungsversicherung gehören in diesen Fällen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Leistet die GmbH statt – wie vereinbart – der Gesellschafter die Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung zugunsten der Gesellschafter, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.
Weiterbeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalls
Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Versorgungszusage nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall muss der Geschäftsführer zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings regeln, dass
- das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird oder
- der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird, bis seine Geschäftsführerfunktion beendet ist.
Es reicht nicht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert.
Weiterbeschäftigung mit neuem Anstellungsvertrag
Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zugesagte Pension mit Vollendung seines 65. Lebensjahres erhalten und arbeitet er anschließend mit einem neuen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag in Teilzeit und mit reduzierten Bezügen weiter, so ist sein Pensionsanspruch nicht gemäß der in der Pensionszusage enthaltenen Obergrenze auf 75 % der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt.
Ablösung einer erteilten Pensionszusage
Laut BFH führt im Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer kein Wahlrecht hat, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen.
Konflikte mit der Geschäftsführung
Das Erreichen des Unternehmenszwecks als Hauptaufgabe der Geschäftsführung kann auch zu Konflikten im Unternehmen führen. Etwa dann, wenn im Unternehmen ein Betriebsrat als Sozialpartner existiert und beispielsweise Uneinigkeit über mitbestimmungspflichtige Tatbestände besteht. Hier kann eine Wirtschaftsmediation, also ein außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren, zielführender sein, als den Rechtsweg zu beschreiten. Gleiches gilt für Konflikte zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern – auch hier ist eine Mediation als freiwilliges Konfliktlösungsverfahren oftmals erfolgversprechender als ein vor Gericht ausgetragener Rechtsstreit.
Abberufung der Geschäftsführer
Sowohl die Bestellung als auch die Abberufung der Geschäftsführer erfolgt durch die jeweils hierfür zuständigen Organe der Gesellschaft, bei der GmbH folglich durch die Gesellschafterversammlung.
Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Geschäftsführern, können diese sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich abberufen werden. Grundsätzlich können Geschäftsführer jederzeit und frei durch Gesellschafterbeschluss abberufen werden – es muss also kein Grund vorliegen, der die Abberufung rechtfertigt. Ist ein Geschäftsführer abberufen, kann er die Gesellschaft nicht mehr vertreten und ist auch intern nicht mehr für die Leitung zuständig. Unabhängig davon ist aber die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Dieser wird nicht automatisch mit der Abberufung gekündigt.
Für die Kündigung gibt es normalerweise im Anstellungsvertrag festgelegte Fristen. Es kann also zur Situation kommen, dass zwar die Abberufung wirksam ist, die Kündigung des Anstellungsvertrags aber erst nach einigen Monaten und die Bezüge weitergezahlt werden müssen.
Geschäftsführer können auch von sich aus das Amt niederlegen. Diese Amtsniederlegung muss nicht von den Gesellschaftern angenommen werden, um wirksam zu sein. Die verbleibenden Geschäftsführer sind aber dazu verpflichtet, das Ausscheiden dem Handelsregister zu melden.
Von der Führungskraft zum Geschäftsführer
Diese Frage ist individuell zu klären, denn die Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer hängt davon ab, ob der Geschäftsführer als abhängig beschäftigt oder selbstständig eingestuft wird. Folgende Punkte gilt es bei der Einschätzung zu berücksichtigen:
- Abhängigkeit vs. Selbstständigkeit: Ein Geschäftsführer ist in der Regel sozialversicherungspflichtig, wenn er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH steht. Dies ist oft der Fall, wenn er nicht wesentlich an der GmbH beteiligt ist (weniger als 50 % der Anteile besitzt) und/oder wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat.
- Beteiligung: Geschäftsführer, die wesentliche Anteilseigner sind (in der Regel mehr als 50 % der Anteile besitzen), gelten oft als selbstständig. Sie unterliegen dann nicht der Sozialversicherungspflicht, da angenommen wird, dass sie aufgrund ihrer Beteiligung und ihrer Entscheidungsgewalt keinem Direktionsrecht unterliegen.
- Weisungsgebundenheit: Ein weiterer wichtiger Faktor ist, inwieweit die Geschäftsführung weisungsgebunden ist. Ist er in seinen Entscheidungen weitgehend frei und nur gegenüber dem Aufsichtsrat oder den Gesellschaftern rechenschaftspflichtig, spricht dies eher für eine Selbstständigkeit.
- Vertragsgestaltung und tatsächliche Handhabung: Nicht nur die im Vertrag festgehaltenen Bedingungen sind relevant, sondern auch die tatsächliche Ausführung der Tätigkeit. Selbst wenn im Vertrag Selbstständigkeit vereinbart wurde, kann die tatsächliche Handhabung darauf hindeuten, dass der Geschäftsführer wie ein Angestellter behandelt wird.
Da die Beurteilung eines Geschäftsführers zur Sozialversicherungspflicht individuell und oft kompliziert ist, ist es sinnvoll, rechtlichen Rat einzuholen, um die Sozialversicherungspflicht korrekt zu bewerten und entsprechend zu handeln.
Details aus dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers und dem Gesellschaftsvertrag der GmbH sind hier maßgebend für die korrekte Beurteilung.
Es ist auch möglich, eine verbindliche Anfrage an die Sozialversicherungsträger zu stellen, um eventuelle Unklarheiten vorab im sog. Statusfeststellungsverfahren zu klären.