Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist die Leitung oder oberste Ebene eines Unternehmens. Sie trägt die Verantwortung für das Unternehmen vom operativen (Tages-) Geschäft bis zur strategischen Ausrichtung. Je nach Rechtsform ist die Struktur der Geschäftsführung unterschiedlich. Wie sich die Rolle der Geschäftsführung in den jeweiligen Rechtsformen verhält, erfahren Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 15.05.2024
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Definition

Was bedeutet Geschäftsführung?

Unter Geschäftsführung versteht man die oberste Führungsebene eines Unternehmens. Geschäftsführung bedeutet, die Geschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis, also Aufgaben innerhalb des Unternehmens) und die Vertretungsmacht (Außenverhältnis, folglich repräsentativ für das Unternehmen) auszuüben. Der Umfang der rechtlichen Verantwortlichkeit und das Verständnis der Geschäftsführung unterscheiden sich je nach Rechtsform.

Wer zählt zur Geschäftsführung?

Zur Geschäftsführung zählen natürliche Personen, die gesetzlich zur Vertretung einer Gesellschaft befugt sind. Bei Personengesellschaften sind das die unbeschränkt haftenden Gesellschafter direkt durch ihre Rechtsstellung. Bei Kapitalgesellschaften sind das natürliche Personen, denen die Vertretungsbefugnis durch die Gesellschafter übertragen wurde.

Geschäftsführung ist dabei ein Oberbegriff für die Personen, die die Leitung einer Gesellschaft übernehmen. Die Terminologie „Geschäftsführer“ wird dagegen eigentlich nur bei der GmbH und der Unternehmergesellschaft verwendet. In Personengesellschaften werden die persönlich haftenden Gesellschafter häufig auch als „geschäftsführende Gesellschafter“ bezeichnet. In Aktiengesellschaften heißt das Leitungsorgan dagegen „Vorstand“. Auch Vereine und Verbände haben oft „Geschäftsführer“, bei denen es sich aber nicht um gesetzliche Vertretungsorgane handelt.  

Durch die vielen unterschiedlichen Bezeichnungen entsteht oft Verwirrung. Lediglich in der GmbH und UG hat man bei Geschäftsführern die Klarheit, dass es sich bei ihnen um gesetzliche Vertretungs- und Leitungsorgane der Gesellschaft handelt. 

Geschäftsführung: wie sie innerhalb der Rechtsformen verstanden wird

  • Bei der GmbH und der UG gibt es Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung bestellt werden und als Geschäftsführung sowohl interne Aufgaben übernehmen als auch die Gesellschaft nach außen vertreten. Die Gesellschafterversammlung hat ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung.
  • Bei der offenen Handelsgesellschaft obliegt die OHG-Geschäftsführung den persönlich haftenden Gesellschaftern selbst. Sie werden bei der OHG nicht als „Geschäftsführer“ bezeichnet.
  • Auch bei der Kommanditgesellschaft (KG) obliegt die Geschäftsführung den persönlich haftenden Gesellschaftern (auch Komplementäre genannt). Die Kommanditisten dagegen sind gesetzlich von der KG-Geschäftsführung ausgeschlossen.
  • Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht die GbR-Geschäftsführung gemeinschaftlich den Gesellschaftern zu.
  • Bei der Aktiengesellschaft (AG) gibt es verschiedene Organe, von denen der Vorstand die Geschäftsführung übernimmt. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und überwacht. Die aus den Aktionären bestehende Hauptversammlung hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand. Vorstände einer Aktiengesellschaft agieren damit weitaus freier als Geschäftsführer einer GmbH.
  • Welche Organe existieren, ergibt sich aus der entsprechenden gesetzlichen Grundlage: beispielsweise bei der AG aus dem Aktiengesetz (AktG) oder bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus dem GmbH-Gesetz (GmbHG).  

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Besondere Ausprägung: Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine besondere Ausprägung des Geschäftsführers bei einer GmbH ist der Gesellschafter-Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter: Er ist nicht nur Teil der Geschäftsführung des Unternehmens, sondern außerdem auch Gesellschafter – also Anteilseigner der Gesellschaft. Dies kann vor allem auch Auswirkung auf die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers haben.

Geschäftsführung und Geschäftsleitung sind nicht (immer) identisch

Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsleitung“ werden oft synonym verwendet, was nur in bestimmten Fällen richtig ist. 

Wichtig ist dabei, zu verstehen, dass „Geschäftsleitung“ kein rechtlicher Begriff ist. Das GmbHG oder HGB kennt keine Geschäftsleitung als Organ. Wird „Geschäftsleitung“ verwendet, sind im Regelfall die geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft oder die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gemeint. Manchmal fallen darunter aber auch normale Angestellte, denen Führungsaufgaben übertragen und vertraglich bestimmte Befugnisse (wie Vollmachten) eingeräumt werden. 

Das heißt: Wird in einem Unternehmen „Geschäftsleitung“ als Bezeichnung verwendet, muss diese nicht mit der Geschäftsführung identisch sein. Die Geschäftsführung kann bestimmte Aufgaben an eine Geschäftsleitung übertragen, z. B. das Unternehmen zu repräsentieren oder Verträge im Auftrag zu unterzeichnen. Folglich steht die Geschäftsleitung in der Hierarchie des Unternehmens unter der Geschäftsführung.

Geschäftsführung nicht verwechseln mit „Geschäftsführung ohne Auftrag“

Geschäftsführung ohne Auftrag (kurz: GoA) ist ein Tatbestand, bei dem eine Handlung vorgenommen wird, ohne dass hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Es handelt sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, das zu den vertragsähnlichen Ansprüchen zählt, die in den §§ 677-687 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt – und somit von der Geschäftsleitung und Geschäftsführung im Unternehmen zu unterscheiden – ist. Kurz gesagt: Eine Geschäftsführung ohne Auftrag findet immer dann Anwendung, wenn eine natürliche Person unaufgefordert in einem Bereich tätig wird, der im Pflichtenkreis einer anderen Person liegt. Das hat grundsätzlich nichts mit der gesellschaftsrechtlichen Geschäftsführung von Unternehmen zu tun.

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Ausnahmeregelung „Notgeschäftsführung“

Trifft beispielsweise eine Krisensituation ein und sind die regulären Geschäftsführer verhindert, einzugreifen, kann eine Notgeschäftsführung bestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine Person, die in der Regel nicht zur Geschäftsführung befugt ist, temporär jedoch Führungsaufgaben übernimmt. Diese Maßnahme ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und findet vor allem in Kapital- und Personengesellschaften Anwendung.  

Welche Aufgaben hat die Geschäftsführung?

Unabhängig von der Rechtsform haben Sie als Geschäftsführung die Aufgabe, alle organisatorischen, kaufmännischen und personellen Maßnahmen zu ergreifen, um den Gesellschaftszweck zu erfüllen. Was der konkrete Gesellschaftszweck ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Dieser ist individuell und daher in den Unternehmen unterschiedlich.

Folgende Aufgaben bestehen jedoch unabhängig vom Gesellschaftszweck und der Rechtsform Ihres Unternehmens:

  • Vertretung des Unternehmens nach außen (gerichtlich und außergerichtlich)
  • Festlegung der Unternehmensziele und entsprechender Maßnahmen zu deren Umsetzung
  • Strategische Unternehmensplanung, Unternehmensentwicklung (qualitatives und quantitatives Unternehmenswachstum)
  • Organisation und Kontrolle des Unternehmens (Ressourcen, Mitarbeiter)
  • Steuerung und Überwachung der Finanzen
  • Personalführung, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie, Mitarbeiterbindung

Welche Pflichten hat ein Mitglied der Geschäftsführung?

Grundsätzlich existiert eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, die sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer trifft. Diese verlangt ein Handeln im besten Interesse der Gesellschaft. Weiterhin existieren viele verschiedene Sorgfaltspflichten, die sich ergeben aus: 

1. allgemeinen Unternehmensgrundsätzen, z.B.

  • Führung des Geschäftsbetriebs
  • Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft
  • Verschwiegenheitspflicht (über Geschäftsgeheimnisse und gegenüber Mitarbeitern)
  • Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht gegenüber Finanzbehörden (Bilanzierung, Steuererklärungen)
  • Kapitalerhaltung
  • permanente Überwachung von Liquidität und Verschuldung
  • Risiko-Minimierung

2. rechtsformspezifischen Vorschriften, z.B. für Geschäftsführer einer GmbH

  • Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern
  • Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG)
  • Erhaltung des Stammkapitals (§ 30 Abs. 1 GmbHG)
  • Mitteilungspflicht an das Handelsregister
  • Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO).

3. Rechtsvorschriften, die unabhängig von der Rechtsform sind, z.B.

  • Sorgfaltspflichten gegenüber Mitarbeitern, z.B. Einhaltung von Arbeitsschutzgesetzen und des Gleichbehandlungsgrundsatzes
  • Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der Krankenversicherung, Rentenversicherung und Agentur für Arbeit

Geschäftsführerhaftung – welche rechtliche Verantwortung ist zu tragen?

Die Geschäftsführung ist nicht nur dafür verantwortlich, das Tagesgeschäft zu leiten, sondern muss auch sicherstellen, dass das Unternehmen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften handelt.

Grundsätzlich haften Geschäftsführer sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten für Schäden, die durch pflichtwidriges Handeln entstehen. Dies umfasst unter anderem die Verletzung der Sorgfaltspflicht; das heißt, wenn der Geschäftsführer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt hat.  

Zu den Pflichten zählen beispielsweise:

  • die ordnungsgemäße Buchführung
  • die Abführung von Steuern und Sozialabgaben
  • sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

Darüber hinaus kann ein Geschäftsführer auch persönlich haftbar gemacht werden, wenn er seine Aufgaben nicht korrekt erfüllt. Dies kann zu zivilrechtlichen Klagen, Schadensersatzforderungen und in schwerwiegenden Fällen auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Vor dieser Haftung kann man sich auch nicht durch die Haftungsbeschränkung einer GmbH oder UG schützen.

Es ist daher essenziell, dass Geschäftsführer sich kontinuierlich weiterbilden und sich der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst sind, um ihre Haftung adäquat vorzubeugen. Viele Unternehmen entscheiden sich auch dafür, eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) abzuschließen. 

Geschäftsführer einer GmbH

Die GmbH ist die häufigste Rechtsform in Deutschland und die einzige, bei der das Gesetz auch tatsächlich von Geschäftsführern spricht. Eine GmbH ist eine selbstständige juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Als juristische Person kann die GmbH aber nur durch natürliche Personen handeln, weswegen Geschäftsführer benötigt werden.

Geschäftsführer müssen von den Gesellschaftern bestellt werden und können auch entsprechend wieder abberufen werden. Bei einer Gründung ist der häufigste Fall, dass einer oder alle Gesellschafter selbst die Geschäftsführung übernehmen (sog. geschäftsführende Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer). Es ist jedoch auch die Berufung eines Geschäftsführers möglich, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist (sog. Fremdgeschäftsführer).

Bei der Berufung selbst handelt es sich um einen rechtlichen Akt, der die Stellung als Organ der Gesellschaft konstituiert (Organverhältnis). Davon unterschieden wird das Anstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer, das durch Anstellungsvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer entsteht.

Da es sich bei einer Unternehmergesellschaft lediglich um eine GmbH mit weniger Stammkapital handelt, gilt das Aufgeführte für die UG entsprechend

Sind Geschäftsführer weisungsgebunden?

Geschäftsführer einer GmbH treffen eigene Entscheidungen.Jedoch unterliegen auch sie den Beschränkungen, die in Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag normiert sind, sowie sind an Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden, da die Gesellschafterversammlung eine Weisungsbefugnis hat.

Die Geschäftsführeranstellungsvertrag: Wie ist das Gehalt geregelt?

Das Geschäftsführergehalt richtet sich nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag (auch Geschäftsführerdienstvertrag oder Geschäftsführervertrag genannt). Bei diesem handelt es sich um einen Dienstvertrag, der Regelungen enthält über:

  • die Bezahlung des Geschäftsführers
  • den Urlaub
  • die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Geschäftsführerhaftpflichtversicherung (z.B. sog. D&O-Versicherung)
  • sonstige finanzielle Sachverhalte, z.B. Dienstwagen oder Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung

Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer und für sie gelten daher auch keine Arbeitsschutzgesetze. Regelungen wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die bei Arbeitnehmern schon gesetzlich vorgesehen sind, müssen bei Geschäftsführern ausdrücklich im Anstellungsvertrag festgesetzt werden. Auch Gesetze zum Arbeitnehmerschutz (z. B. das Kündigungsschutzgesetz) sind nicht anwendbar. Klagen gegen Kündigungen des Anstellungsvertrages sind dennoch möglich, richten sich aber nach anderen (schwächeren) Regeln und müssen bei den ordentlichen Gerichten und nicht bei den Arbeitsgerichten eingelegt werden. 

Zusätzlich können Sie zur Geschäftsführervergütung aus dem Dienstvertrag noch eine Tantieme für den Geschäftsführer festlegen. Sie geben dem Geschäftsführer damit eine zusätzliche Vergütung, die sich am erzielten Unternehmensgewinn oder am Erreichen definierter Unternehmensziele orientiert. Dies kann für den Geschäftsführer eine interessante Incentivierung sein, sich überdurchschnittlich für das Wachstum des Unternehmens einzusetzen, wovon letztlich auch die Gesellschafter über Gewinnausschüttungen profitieren.

Das Anstellungsverhältnis der Geschäftsführer ist unabhängig vom Organverhältnis. Während der Geschäftsführeranstellungsvertrag gekündigt werden muss und hier vertragliche Fristen gelten, ist eine Abberufung durch Gesellschafterbeschluss jederzeit möglich. 

Tipp

Vergütungshöhe ist unternehmens- und branchenspezifisch unterschiedlich

Ein GmbH-Geschäftsführer eines weltweit tätigen Unternehmens mit vielen hundert Mitarbeitern und hohen Millionenumsätzen wird ein sehr viel höheres Gehalt beziehen als ein Geschäftsführer einer regionalen GmbH, die zwei Mitarbeiter beschäftigt, nur regional tätig ist und keinen Millionenumsatz erwirtschaftet.

Konflikte mit der Geschäftsführung

Das Erreichen des Unternehmenszwecks als Hauptaufgabe der Geschäftsführung kann auch zu Konflikten im Unternehmen führen. Etwa dann, wenn im Unternehmen ein Betriebsrat als Sozialpartner existiert und beispielsweise Uneinigkeit über mitbestimmungspflichtige Tatbestände besteht. Hier kann eine Wirtschaftsmediation, also ein außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren, zielführender sein, als den Rechtsweg zu beschreiten. Gleiches gilt für Konflikte zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern – auch hier ist eine Mediation als freiwilliges Konfliktlösungsverfahren oftmals erfolgversprechender als ein vor Gericht ausgetragener Rechtsstreit. 

Abberufung der Geschäftsführer

Sowohl die Bestellung als auch die Abberufung der Geschäftsführer erfolgt durch die jeweils hierfür zuständigen Organe der Gesellschaft, bei der GmbH folglich durch die Gesellschafterversammlung.  

Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Geschäftsführern, können diese sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich abberufen werden. Grundsätzlich können Geschäftsführer jederzeit und frei durch Gesellschafterbeschluss abberufen werden – es muss also kein Grund vorliegen, der die Abberufung rechtfertigt. Ist ein Geschäftsführer abberufen, kann er die Gesellschaft nicht mehr vertreten und ist auch intern nicht mehr für die Leitung zuständig. Unabhängig davon ist aber die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Dieser wird nicht automatisch mit der Abberufung gekündigt.  

Für die Kündigung gibt es normalerweise im Anstellungsvertrag festgelegte Fristen. Es kann also zur Situation kommen, dass zwar die Abberufung wirksam ist, die Kündigung des Anstellungsvertrags aber erst nach einigen Monaten und die Bezüge weitergezahlt werden müssen.

Geschäftsführer können auch von sich aus das Amt niederlegen. Diese Amtsniederlegung muss nicht von den Gesellschaftern angenommen werden, um wirksam zu sein. Die verbleibenden Geschäftsführer sind aber dazu verpflichtet, das Ausscheiden dem Handelsregister zu melden.  

Von der Führungskraft zum Geschäftsführer

Diese Frage ist individuell zu klären, denn die Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer hängt davon ab, ob der Geschäftsführer als abhängig beschäftigt oder selbstständig eingestuft wird. Folgende Punkte gilt es bei der Einschätzung zu berücksichtigen:

  1. Abhängigkeit vs. Selbstständigkeit: Ein Geschäftsführer ist in der Regel sozialversicherungspflichtig, wenn er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH steht. Dies ist oft der Fall, wenn er nicht wesentlich an der GmbH beteiligt ist (weniger als 50 % der Anteile besitzt) und/oder wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat.
  2. Beteiligung: Geschäftsführer, die wesentliche Anteilseigner sind (in der Regel mehr als 50 % der Anteile besitzen), gelten oft als selbstständig. Sie unterliegen dann nicht der Sozialversicherungspflicht, da angenommen wird, dass sie aufgrund ihrer Beteiligung und ihrer Entscheidungsgewalt keinem Direktionsrecht unterliegen.
  3. Weisungsgebundenheit: Ein weiterer wichtiger Faktor ist, inwieweit die Geschäftsführung weisungsgebunden ist. Ist er in seinen Entscheidungen weitgehend frei und nur gegenüber dem Aufsichtsrat oder den Gesellschaftern rechenschaftspflichtig, spricht dies eher für eine Selbstständigkeit.
  4. Vertragsgestaltung und tatsächliche Handhabung: Nicht nur die im Vertrag festgehaltenen Bedingungen sind relevant, sondern auch die tatsächliche Ausführung der Tätigkeit. Selbst wenn im Vertrag Selbstständigkeit vereinbart wurde, kann die tatsächliche Handhabung darauf hindeuten, dass der Geschäftsführer wie ein Angestellter behandelt wird.

Da die Beurteilung eines Geschäftsführers zur Sozialversicherungspflicht individuell und oft kompliziert ist, ist es sinnvoll, rechtlichen Rat einzuholen, um die Sozialversicherungspflicht korrekt zu bewerten und entsprechend zu handeln.

Details aus dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers und dem Gesellschaftsvertrag der GmbH sind hier maßgebend für die korrekte Beurteilung.

Es ist auch möglich, eine verbindliche Anfrage an die Sozialversicherungsträger zu stellen, um eventuelle Unklarheiten vorab im sog. Statusfeststellungsverfahren zu klären.