Gesellschaftsvertrag: Das sind die wichtigsten Aufgaben

Der Gesellschaftsvertrag bildet das zentrale Fundament einer GmbH oder UG. Oft wird bei der Gründung ein standardisiertes Muster verwendet, das später möglicherweise nicht mehr den individuellen Anforderungen entspricht. Mit der Zeit können daher Änderungen erforderlich werden, sei es durch veränderte Bedürfnisse der Gesellschafter oder aufgrund neuer Entwicklungen. Hier erfahren Sie, was hinter dem Gesellschaftsvertrag steckt und wann Anpassungen sinnvoll sein können.

Zuletzt aktualisiert am 21.02.2025
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Definition

Was ist ein Gesellschaftsvertrag?

Unter einem Gesellschaftsvertrag versteht man eine (meist formgebundene) Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Geschäftspartnern, die eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, also eine GmbH, eine UG, Kommanditgesellschaft oder ähnliche, gründen. Der Vertrag gibt dadurch die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Unternehmen vor und wird demnach auch als Satzung bezeichnet. Kurz gesagt: Der Gesellschaftsvertrag definiert, wie das Unternehmen funktioniert.

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Satzung oder Gesellschaftsvertrag?

Bei Personengesellschaften wird üblicherweise der Begriff Gesellschaftsvertrag verwendet. Bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH, spricht man dagegen oft von einer Satzung. Dieser Begriff betont, dass es sich hierbei um eine rechtlich bindende Vereinbarung handelt.

Gesellschaftsverträge sind Pflicht bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft. Bei Personengesellschaften reicht zwar ein mündlicher Vertrag, aber es ist immer sinnvoll, Verträge schriftlich aufzusetzen. Die jeweiligen Pflichtangaben für die unterschiedlichen Gesellschaften unterscheiden sich kaum voneinander. Die zusätzlichen Angaben, Regelungen und Berücksichtigungen können je nach Rechtsform aber stark voneinander abweichen.

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Was kostet ein Gesellschaftsvertrag?

Wenn Sie und andere Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag selbst erstellen, entstehen zunächst keine Kosten. Diese fallen erst an, wenn Sie einen Anwalt hinzuziehen, um den Vertrag zu prüfen oder erstellen zu lassen.

Zusätzlich müssen Sie mit Gebühren für die notarielle Beurkundung und den Eintrag ins Handelsregister nach der Unternehmensgründung rechnen.

Inhalt im Gesellschaftsvertrag

In einem Gesellschaftsvertrag werden vor allem Beteiligungen und Haftung geklärt. Wem gehört wie viel der Gesellschaft? Wer haftet in welchem Ausmaß? Was ist der Zweck der Gesellschaft? Wer hat welche Verantwortung und wer ist in der Geschäftsführung? Was ist, wenn jemand kündigt? Was ist, wenn jemand stirbt?

Der Gesellschaftsvertrag soll also grob gesagt Inhalte rund um die Rahmenbedingungen enthalten, damit eine Gründung nach klaren Richtlinien und Vorgehensweisen erfolgen kann.

Wenn Sie eine GmbH oder UG mit mehreren Geschäftsführern gründen, ist es besonders wichtig, alle möglichen Szenarien im Gesellschaftsvertrag zu regeln. So können spätere Konflikte vermieden werden. Hier sind einige wichtige Aspekte, die Sie berücksichtigen können:

  • Gesamtvertretung: Vereinbaren Sie, dass jeder Gesellschafter nur gemeinsam mit einem anderen oder mit dem Prokuristen handeln kann. So wird verhindert, dass ein Gesellschafter alleine Entscheidungen trifft.
  • Aufgabenteilung: Legen Sie fest, wie die Aufgaben aufgeteilt werden (Ressortaufteilung). So kommt es zu keinen Überschneidungen und jeder hat klare Zuständigkeiten.
  • Zustimmungspflichtige Geschäfte: Bestimmen Sie, dass gewisse Geschäfte nur mit Zustimmung der Gesellschafter durchgeführt werden dürfen, insbesondere solche mit hohem Volumen.
  • Abberufung und Anteilsübertragung: Legen Sie fest, bei welchen Gründen ein Geschäftsführer abberufen werden kann oder ein Gesellschafter seinen Anteil verkaufen muss.
  • Vermeidung von Konflikten: Ein Verfahren zur Streitbeilegung kann helfen, Konflikte zu vermeiden.  
  • Verpflichtung zur Mitarbeit: Vereinbaren Sie eine Klausel, dass die Gesellschafter aktiv im Unternehmen mitarbeiten müssen. Falls sich ein Geschäftsführer auf andere geschäftliche Schwerpunkte konzentrieren möchte, können Sie Regelungen treffen, die eine Trennung ohne die Auflösung der GmbH oder UG ermöglichen.

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Die Geschäftsordnung

Sie können zusätzlich eine Geschäftsordnung erstellen, die im Gesellschaftsvertrag verankert wird. Der Vorteil einer Geschäftsordnung ist, dass sie leichter geändert werden kann, ohne dass Sie Änderungen offiziell beim Registergericht eintragen lassen müssen.

Dazu dient der Gesellschaftsvertrag

In einem Gesellschaftsvertrag werden wesentliche Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft geregelt. Vor allem in Konfliktsituationen ist er deshalb ein wichtiges Dokument.

Für einige Rechtsformen ist ein Gesellschaftsvertrag verpflichtend. Das trifft ganz besonders auf Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu, aber auch Aktiengesellschaften (AG) müssen ihn aufsetzen.

Für Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt keine Vertragspflicht. Eine Personengesellschaft kann alleine durch eine mündliche Vereinbarung entstehen. Trotzdem ist es empfehlenswert, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, der möglichst alle Regelungen für die Gesellschafter festhält.

Gesellschaftsvertrag GmbH: Formvorschrift und weitere Regelungen

Für die Gründung einer GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag unerlässlich. Die Anforderungen dafür werden im GmbH-Gesetz (GmbHG) festgehalten.

Die Formvorschrift besagt, dass die GmbH-Satzung notarieller Form bedarf, von allen Gesellschaftern unterschrieben und zum Handelsregister eingereicht werden muss.

Die inhaltlichen Pflichtangaben beinhalten folgende Bestandteile:

  • Name und Sitz der Gesellschaft
  • Geschäftsfeld der GmbH
  • Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000,00 Euro)
  • Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter: Die Anzahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einzahlung auf das Stammkapital (Stammeinlage) erwirbt. Die Gesamtsumme muss insgesamt so hoch wie der Betrag des Stammkapitals sein.

Diese Angaben müssen also zwingend im Gesellschaftsvertrag einer GmbH stehen.

Weitere Bestandteile im Gesellschaftsvertrag der GmbH

Es gibt einerseits gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalte und andererseits die Möglichkeit, individuelle Regelungen aufzunehmen, welche auf die speziellen Bedürfnisse der Gesellschafter zugeschnitten sind. Eine standardisierte Mustersatzung deckt daher oft nicht alle relevanten Punkte ab, weshalb es sinnvoll ist, den Vertrag individuell zu gestalten. Wichtig ist dabei, dass die Vorgaben für die jeweilige Rechtsform eingehalten werden. Daher sind in einem vollständigen Gesellschaftsvertrag auch oft folgende Angaben zu finden:

  • Namen der Gesellschafter inklusive Geburtsjahr und Adresse: Meistens werden diese Angaben im Zusammenhang mit der Stammeinlage gemacht.
  • Organe der Gesellschaft wie Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung
  • Befugnisse der Geschäftsführung und Aufgaben der Gesellschafterversammlung: Dazu gehören Antworten auf die Fragen, ob die Geschäftsführung die Gesellschaft einzeln vertreten darf und welche Geschäfte nur mit Zustimmung der Gesellschafter vollzogen werden dürfen.
  • Abweichendes Wirtschaftsjahr
  • Regelungen für die Gesellschafterversammlung: Dazu gehören zum Beispiel Beschlussfähigkeiten, Fristen zur Einladung und Protokollführung.
  • Gewinnverteilung
  • Vorgehen, wenn ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen möchte: Hier kann zum Beispiel ein Vorkaufsrecht vereinbart werden.
  • Vorgehen bei Kündigung oder Tod eines Gesellschafters
  • Vorgehen bei Ausschluss eines Gesellschafters
  • Sonderrechte und -vereinbarungen (z. B. Befreiung vom Verbot der Insichgeschäfte)
  • Schutz von Minderheitsgesellschaften
  • Regelungen zur Anteilsübertragung und zu Abfindungen
  • Buchführung, Bilanzierung und Jahresabschluss
  • Dauer der Gesellschaft - im Normalfall wird eine GmbH auf unbestimmte Zeit gegründet, es kann aber auch ein Zeitraum angegeben werden.

Das deckt zumindest die wichtigsten Aspekte des Gesellschaftsvertrags für die Gründung einer GmbH ab. Im Prinzip können Sie aber natürlich alles bis ins kleinste Detail vertraglich festhalten, was Sie und die Gesellschafter für wichtig erachten. Diese individuellen Regelungen schaffen Klarheit für unerwartete Situationen und sorgen dafür, dass alles geregelt ist. Dies kann später Konflikte vermeiden.

Allerdings ist es ratsam, sich auf die Bereiche zu beschränken, die sich auf den Erfolg des Unternehmens auswirken. Zu viele vertragliche Details schränken Ihre Handlungsfähigkeit ein. Die meisten Punkte, die Sie nicht im Gesellschaftsvertrag abdecken, werden vermutlich ohnehin über das GmbH-Gesetz geregelt.

Die gleichen Angaben gelten für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG), die im Grunde eine kleine Version der GmbH ist. Es entfällt nur das Mindeststammkapital von 25.000,00 Euro, da eine UG auch ohne Stammkapital gegründet werden darf. 

Gesellschaftsvertrag für eine AG

Die Aktiengesellschaft ist auch eine Kapitalgesellschaft, wodurch der Gesellschaftsvertrag für eine GmbH mehr oder weniger auch für eine AG funktioniert. Dennoch gibt es ein paar Unterschiede, weshalb eine gesonderte Aufführung hier Sinn ergibt:

  • Name und Sitz der Gesellschaft
  • Geschäftsfeld der AG
  • Betrag des Grundkapitals (mindestens 50.000,00 Euro)
  • Angaben zur Aktienvergabe: Im Gegensatz zur GmbH werden bei der AG die Anteile in Aktien zerteilt. Der Wert einer Aktie wird entweder als Nennwert oder als Stückaktie ausgegeben.
  • Regelungen zu Bekanntmachungen: Laut dem Aktiengesetz (AktG) müssen alle Bekanntmachungen einer AG im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Zusätzlich können noch andere Gesellschaftsblätter angegeben werden, in denen veröffentlichungspflichtige Bekanntmachungen verkündet werden.
  • Zahl der Vorstandsmitglieder: Ab einem Grundkapital von 3 Millionen Euro müssen mindestens zwei Personen im Vorstand sitzen.
  • Angaben zum Aufsichtsrat
  • Rechte und Pflichten der Aktionäre: Durch den öffentlichen Verkauf der Aktien einer AG können sich immer neue Gesellschafter, in diesem Fall Aktionäre, in die AG „einkaufen“. Welche Rechte und Pflichten für die Aktionäre gelten, sollte also geregelt sein.
  • Regelungen zur Hauptversammlung.  

Aktiengesellschaften unterliegen einer besonderen Satzungsstrenge. Von Regelungen, die bereits im Aktiengesetz festgeschrieben sind, darf im Gesellschaftsvertrag nur dann abgewichen werden, wenn das Gesetz eine Abweichung ausdrücklich zulässt. 

Gesellschaftsvertrag für eine GbR

Wie bereits erwähnt, ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag für die GbR nicht zwingend notwendig. Deshalb ist er auch nicht an eine Form gebunden. Er ist aber empfehlenswert, weshalb wir hier auch auf die wichtigsten Bestandteile eingehen, die in einem Gesellschaftsvertrag für die Gründung einer GbR vorhanden sein sollten.

  • Name und Sitz der Gesellschaft
  • Zweck der Gesellschaft
  • Namen der einzelnen Gesellschafter
  • Anteile der einzelnen Gesellschafter an der Gesellschaft
  • Gewinnverteilung
  • Umfang der Arbeitsleistung der Gesellschafter
  • Urlaubsanspruch der Gesellschafter
  • Regelungen bei Krankheiten
  • Organe wie Geschäftsführung und deren Befugnisse
  • Regelungen bei Vorabentnahmen durch Gesellschafter
  • Regelungen bei der Übertragung von Anteilen
  • Abfindungsansprüche
  • Folgen der Kündigung des Gesellschaftsvertrags

Damit wären die wichtigsten Bestandteile abgedeckt.

Da die Gründung einer GbR nicht von einer Mindestkapitaleinlage abhängig ist, müssen die Anteile der einzelnen Gesellschafter nicht unbedingt im Gesellschaftsvertrag genannt werden. Werden darüber hinaus keine klaren Regelungen zu den Zuständigkeiten der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag festgehalten, gilt das Gesetz laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Die Gesellschafter haben dann einerseits das Recht, vor allem aber auch die Pflicht zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung.

Für die Offene Handelsgesellschaft(OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) gelten ungefähr die gleichen Anforderungen wie für die GbR. Die hier erläuterten Angaben passen also auch in den Gesellschaftsvertrag für die anderen Personengesellschaften.

<h2>Checkliste: Der Gesellschaftsvertrag</h2>

Wir haben in der Checkliste die wichtigen Bestandteile des Gesellschaftsvertrags für die Rechtsformen GmbH, AG und GbR zusammengetragen. 

Regelmäßige Prüfung des Gesellschaftsvertrags

Es ist wichtig, den Gesellschaftsvertrag regelmäßig zu überprüfen, da sich Gesetze oder rechtliche Entscheidungen ändern können. In solchen Fällen entsprechen die ursprünglich festgelegten Regeln möglicherweise nicht mehr den Interessen der Gesellschafter.

Es wird daher empfohlen, den Vertrag jährlich einmal zu prüfen. Dies erfolgt im Idealfall mit allen Gesellschaftern und gegebenenfalls Hausanwälten und Steuerberatern.

Nachträgliche Veränderungen

Es kann vorkommen, dass Veränderungen und Anpassungen an einem Gesellschaftsvertrag vorgenommen werden müssen, weil sich bestimmte Umstände geändert haben.

Eine Veränderung im Gesellschaftsvertrag muss immer per Gesellschafterversammlung in einer Mehrheit beschlossen werden. Bei jeder Änderung müssen die einzelnen Schritte wieder erfolgen, die schon bei der ursprünglichen Aufsetzung des Gesellschaftsvertrags nötig waren. Dies bedeutet, dass auf die Änderung im Vertrag die notarielle Beurkundung folgt und anschließend die erneute Meldung im Handelsregister.

Der Aufwand bei Änderungen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder UG ist zwar hoch, aber in manchen Fällen ist eine Anpassung kaum zu vermeiden. Hier führen wir einige Situationen auf:

  • Neue Gesellschafter: 
    Treten weitere Gesellschafter mit ihrem Kapital in die Gesellschaft ein, muss das im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
  • Nachfolgeregelungen: 
    Wenn beispielsweise mittelfristig Familienangehörige einrücken, muss dies auch im Gesellschaftsvertrag vermerkt werden.
  • Kapitalerhöhung:
    Mit neuen Gesellschaftern erhöht sich auch automatisch das Kapital in der Gesellschaft. Die Veränderungen am Stammkapital und den Anteilen der jeweiligen Gesellschafter gehören in den Gesellschaftsvertrag.
  • Änderung des Geschäftszwecks:
    Ändert sich der Geschäftszweck der Gesellschaft, ändert dies für gewöhnlich viele wichtige Punkte innerhalb des Unternehmens. Eine Umstellung zum Beispiel von einem privaten Zweck zu einem unternehmerischen Zweck bringt auch die unternehmerischen Regelungen und Pflichten mit sich.
  • Umzug:
    Wird der Firmensitz verlagert, muss dies im Gesellschaftsvertrag vermerkt werden.

In seltenen Fällen können die Gesellschafter auch dazu gezwungen sein, vertragliche Inhalte anzupassen. In den meisten Gesellschaftsverträgen findet sich die sogenannte salvatorische Klausel.

Die salvatorische Klausel ist eine Schlussbestimmung, die besagt, dass die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen für einen bestimmten Fall enthält.

Die Schlussbestimmung weist aber auch darauf hin, dass der Gesellschaftsvertrag im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen seine Gültigkeit behält und die Gesellschafter ihn entsprechend anpassen werden. Tritt ein solcher Fall ein, müssen die Gesellschafter also laut eigenem Gesellschaftsvertrag Änderungen und Anpassungen vornehmen. 

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Änderung nur von bestimmten Personen

Änderungen dürfen nur von denjenigen vorgenommen werden, die auch bei der ursprünglichen Erstellung des Vertrags beteiligt waren. Hier kann eine Mehrheitsklausel im Vertrag helfen, um diesen Prozess einfacher zu gestalten.

Die Satzungsänderung anmelden

Es ist wichtig, vor einer Satzungsänderung sicherzustellen, dass die erforderliche Mehrheit der Gesellschafter zustimmt. Andernfalls könnten unnötige Kosten entstehen. Auch sollten Formalitäten beachtet werden (z. B. die notarielle Beurkundung der Änderungen).

Nach der Beschlussfassung muss der Geschäftsführer die Satzungsänderung ins Handelsregister anmelden. Auch das muss notariell beglaubigt werden. Dem Register wird ein aktualisierter Gesellschaftsvertrag vorgelegt, damit immer die gültige Version vorliegt. Der Notar kümmert sich um diese Schritte.

Rechtskräftig wird die Satzungsänderung erst mit dem Eintrag in das Handelsregister. Vor der Eintragung prüft das Registergericht, ob die Änderung ordnungsgemäß beschlossen wurde und alle Vorschriften eingehalten wurden. Als Geschäftsführer sollten Sie den Text auf Fehler prüfen und sicherstellen, dass der Notar die Anmeldung schnell weiterleitet. Fehler, wie eine falsche Aufteilung von Geschäftsanteilen, können später zu Problemen führen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass das Registergericht ohne Vorauszahlung keine Eintragung vornehmen wird. Tritt der Fall ein, dass die GmbH oder die UG die geforderte Gebühr nicht bezahlt, kann die Eintragung verweigert werden. Dadurch werden die Änderungen nicht wirksam.

Die Ausschlussklausel

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschafter und Geschäftsführern können schnell zu größeren Konflikten eskalieren. Viele GmbHs oder UGs sind darauf vertraglich nicht vorbereitet. Ohne eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag gibt es kaum Möglichkeiten, einen Gesellschafter, der Probleme verursacht, aus der Gesellschaft auszuschließen.

Ein Ausschluss ist normalerweise nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Klausel festgelegt wurde. Diese beschreibt genau, unter welchen Umständen und zu welchen Bedingungen ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann. Diese Regelung kann nachträglich nur mit Zustimmung aller Gesellschafter beschlossen werden. Am besten lässt sich eine solche Einstimmigkeit erreichen, solange die Zusammenarbeit gut funktioniert und alle Gesellschafter am Erfolg des Unternehmens interessiert sind.

Die Rechtslage hinter der Ausschlussklausel

Im Gesellschaftsvertrag kann eine Ausschlussklausel vereinbart werden. Diese ist auch als Change-of-Control-Klausel bekannt. Die Klausel muss bereits vor dem Beitritt des betroffenen Gesellschafters in die GmbH oder UG enthalten sein. Eine nachträgliche Einführung oder Verschärfung ist nur mit dessen oder deren Zustimmung wirksam. Die Klausel kann allgemein gehalten sein oder konkrete Gründe für einen Ausschluss definieren. Das kann zum Beispiel sein:

  • Pfändung eines Geschäftsanteils
  • Insolvenzverfahren gegen den Geschäftsführer
  • Vererbung des Geschäftsanteils entgegen den im Vertrag festgelegten Vorgaben
  • Verlust bestimmter beruflicher Qualifikationen
  • Erreichen eines bestimmten Alters
  • Rücktritt als Geschäftsführer oder Beendigung der Mitarbeit in der GmbH/UG

Es ist nicht erlaubt, durch den Gesellschaftsvertrag allein eine Mehrheit zu befähigen, willkürlich Ausschlüsse zu beschließen. Auch bei klar definierten Ausschlussgründen im Vertrag darf der Ausschluss nicht automatisch erfolgen. Jeder Ausschluss erfordert einen gesonderten Gesellschafterbeschluss.

Auch hat der ausgeschlossene Gesellschafter das Recht, diesen Beschluss durch eine Anfechtungsklage gerichtlich prüfen zu lassen.

Für die Change-of-Control-Klausel finden Sie online Muster, auf die Sie zurückgreifen können.

Gemeinsame Verantwortlichkeiten von Geschäftsführern

Auch wenn Sie eine Ressortaufteilung im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, bleiben bestimmte Pflichten immer in gemeinsamer Verantwortung. Dazu gehören die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung sowie die Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Tipp

Handeln Sie rechtzeitig!

Handeln Sie, solange Sie sich mit Ihrem Mitgeschäftsführer gut verstehen. Sobald es zu Streitigkeiten kommt, wird es schwierig bis unmöglich, den Gesellschaftsvertrag anzupassen. Nutzen Sie die Zeit, in der Sie noch als Team funktionieren, um den Vertrag so zu gestalten, dass er vor möglichen Konflikten sicher ist.

Für nicht kaufmännische Geschäftsführer bedeutet dies: Sie können sich nicht darauf verlassen, dass der kaufmännische Verantwortliche diese Aufgaben allein übernimmt. Eine aktive Kontrolle ist wichtig. Sollten Sie die Finanzen nicht im Blick haben und beispielsweise zu spät einen Insolvenzantrag stellen, haften Sie persönlich gegenüber Gläubigern oder stillen Gesellschaftern.

Als Vorsichtsmaßnahmen gelten daher:

  • Vereinbaren Sie im Gesellschaftsvertrag, dass Ihr Mitgeschäftsführer regelmäßig über Steuer- und Lohnangelegenheiten berichten muss.
  • Lassen Sie die Berichterstattung protokollieren und von Mitgeschäftsführern unterzeichnen.

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Sofortmaßnahmen bei Pflichtverletzungen

Entdecken Sie Pflichtverletzungen, müssen Sie handeln. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz können Sie den Mitgeschäftsführer in einer Versammlung abberufen. Der betroffene Geschäftsführer hat dabei kein Stimmrecht. Die Abberufung wird erst wirksam, wenn das Landgericht zustimmt.

Musterprotokolle als Alternative zum Gesellschaftsvertrag

Laut Gesetz sind bei der Gründung von GmbH oder UG Musterprotokolle vorgesehen, welche den Gesellschaftsvertrag ersetzen.

Diese Musterprotokolle sind allerdings auf die absolut nötigsten Angaben beschränkt. Anpassungen, Veränderungen oder Erweiterungen sind bei einem Musterprotokoll nicht erlaubt. Sie können also keine weiteren Regelungen vertraglich festhalten und sind auf die Pflichtangaben beschränkt.

Grundsätzlich ist das Musterprotokoll also eine Vereinfachung für das Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags. Die Einschränkungen bieten aber jede Menge Konfliktpotential und keine Flexibilität. Die Regelungen unter den Gesellschaftern existieren dann höchstens mündlich.

Die Verwendung eines Musterprotokolls ist im Normalfall also eher nicht empfehlenswert. Allerdings kann es im Fall der Ein-Personen-GmbH sinnvoll sein, das Musterprotokoll zu verwenden. Sind Sie alleiniger Gesellschafter in Ihrer GmbH oder UG, können Sie im Prinzip auf zusätzliche Regelungen verzichten, da Sie kaum mit sich selbst in Konflikt geraten werden.

Es ist auch legitim, ein Musterprotokoll für die Gründung einer GmbH oder UG zu verwenden und das Musterprotokoll durch einen Gesellschaftsvertrag zu ersetzen, sobald die Gründung vollzogen ist und sich bewährt hat. So sparen Sie sich vorerst zusätzlichen Papierkram. Später sollten Sie diesen aber unbedingt nachholen. Ein vollständiger Gesellschaftsvertrag ist in jedem Fall besser als ein Musterprotokoll.

Das Musterprotokoll gilt, wie gesagt, nur für GmbH und UG. So können Sie ein Muster für einen Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit zwei Gesellschaftern nutzen. Gründen Sie allerdings eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft in Form einer gGmbH oder gUG, müssen Sie den Gesellschaftsvertrag nutzen und dürfen nicht auf das Musterprotokoll zurückgreifen. Aus dem Gesellschaftsvertrag muss der gemeinnützige Zweck der Gesellschaft hervorgehen, und diese Information ist kein Bestandteil des Musterprotokolls.

Auch für Sonderfälle finden Sie Mustervorlagen, die zur Orientierung helfen können. Dazu gehört beispielsweise ein Muster für eine Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag.