Abgeltungssteuer

Einkünfte aus Kapitalerträgen unterliegen der Abgeltungssteuer. Darunter fallen alle Erträge, die Sie aus privaten Geldanlagen erzielen. Inwiefern Sie als Unternehmer davon betroffen sind und wie Sie die Steuer ggf. umgehen können, erfahren Sie im Folgenden.

Zuletzt aktualisiert am 10.12.2024
© style67 - stock.adobe.com

Zusammenfassung

Abgeltungssteuer im Überblick

  • Die Abgeltungssteuer fällt auf alle Kapitalerträge an. Zum Kapitalvermögen gehören z. B. Zinsen bzw. Zinserträge, Kursgewinne und Dividenden. All diese Erträge sind steuerpflichtig.
  • Die Abgeltungssteuer wird oft Synonym mit der Kapitalertragsteuer verwendet und beträgt pauschal 25 %. Auf die Abgeltungssteuer müssen Sie ebenfalls die Kirchensteuer zahlen. Daraus ergibt sich eine gesamte Steuerschuld von 27,82 % bzw. 27,99 %.
  • Zwar wurde der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent aller Steuerzahler abgeschafft. Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wird allerdings nach wie vor für alle Steuerzahler zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % fällig.
  • Um weniger Steuern zu zahlen, sollten Sie bei Ihrer Bank oder dem Broker einen Freistellungsauftrag hinterlegen. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro/2.000 Euro (ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) bleiben Kapitalerträge so unbesteuert.
  • In verschiedenen Fällen können Sie sich die ans Finanzamt abgeführte Abgeltungssteuer zurückholen. Dafür füllen Sie die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung aus und das Finanzamt prüft, ob Sie zu viel gezahlt haben.
  • Sie können die Abgeltungssteuer komplett umgehen, wenn Sie bei der Gewinnausschüttung klug vorgehen. 

Definition

Was ist die Abgeltungssteuer?

Gemäß Definition handelt es sich bei der Abgeltungssteuer um eine Quellensteuer, die seit 01.01.2009 in Kraft ist. Sie ist in § 20 EstG geregelt und fällt im Rahmen der Einkommenssteuer auf Kapitalerträge im Privatvermögen an. Die zu versteuernden Kapitalerträge müssen Sie in der Steuererklärung nicht mehr aufführen, da der Steuerabzug für alle Kapitalerträge aus Ihrem Depot von der Bank direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Das soll die Besteuerung vereinfachen und die Steuerhinterziehung erschweren. Für Privatpersonen gelten bezüglich der Abgeltungssteuer spezielle Steuerfreibeträge. Diese belaufen sich jährlich auf 1.000 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 2.000 Euro bei Verheirateten.

Diese Einnahmen unterliegen der Abgeltungssteuer

Im Allgemeinen müssen Sie die Abgeltungssteuer auf alle Kapitalerträge zahlen. Die folgenden Einkünfte gehören dazu:

  • Aktien: Wenn Sie mit den Aktien und Anteilen Kursgewinne erzielen und Dividenden erhalten, müssen Sie Abgeltungssteuer zahlen. Veräußerungsgewinne aus Aktienverkäufen sind ebenfalls abgeltungssteuerpflichtig.
  • Anleihen: Bei Anleihen müssen Sie ebenfalls die Kursgewinne sowie die Zinserträge versteuern.
  • Bankeinlagen: Erhalten Sie auf das Kapital auf Ihren Bankkonten so viele Zinsen, dass der Ertrag den Sparer-Pauschbetrag übersteigt, ist die Abgeltungssteuer fällig. Zinsen auf einem Sparkonto sind ebenfalls abgeltungssteuerpflichtig.
  • Dachfonds: Haben Sie einen Dachfonds nach dem 31.12.2008 gekauft, gilt die Abgeltungssteuer für diese Kapitaleinkünfte. Erfolgte die Anlage in Fonds vor diesem Zeitpunkt, gilt die Rechtsgrundlage zu diesem Zeitraum, bis Sie sich die Erträge auszahlen lassen und Ihr Geld neu anlegen. Bei der Auszahlung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen sowie Zertifikaten fällt ebenfalls die Abgeltungssteuer an.

Zudem unterliegen Kapitallebensversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen der Abgeltungssteuer. Sie wird beispielsweise für Verträge fällig, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und deren Laufzeit bzw. Haltedauer weniger als 12 Jahre beträgt. Bei Verträgen, die eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren haben und bei denen die Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr erfolgt, ist nur die Hälfte der Versicherungssumme zu versteuern. Erträge aus bestimmten Produkten zur Altersvorsorge können ebenfalls der Abgeltungssteuer unterliegen.

Infografik von Lexware zur Darstellung von Beispiele Abgeltungssteuer

Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel. So gibt es zwei ähnliche Geschäfte, die dennoch nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Dazu gehören: 

  • Geschlossene Fonds: Da es sich bei Einnahmen aus geschlossenen Fonds nicht um Kapitalerträge im eigentlichen Sinne handelt, unterliegen sie nicht der Abgeltungssteuer. Vielmehr zählen die Einkünfte zu den unternehmerischen Tätigkeiten.  
  • Devisengeschäfte: Einkünfte aus Devisengeschäften unterliegen denselben steuerlichen Aspekten, wie anderes Einkommen auch. Hierfür hat der Staat eine Befreiung der Abgeltungssteuer vorgesehen.  

Wie hoch sind die Abgeltungssteuern?

Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt 25 % auf die Kapitalerträge. Dabei wird für die Berechnung der Abgeltungssteuer die Summe aller Kapitalerträge herangezogen. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag (Soli). Normalerweise wird der Soli erst ab einem jährlichen Einkommen von 18.130 Euro bei Alleinstehen und ab 36.260 Euro bei zusammenveranlagten Partnern fällig. Kapitalerträge fallen jedoch nicht unter diese Regelung. Für sie fällt immer der Solidaritätszuschlag an.

Zu einer weiteren Erhöhung der Abgeltungssteuer kommt es, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind. Dann kommen je nach Bundesland 8 bzw. 9 % Kirchensteuer zur Abgeltungssteuer hinzu. Diese ist allerdings nicht auf die Kapitalerträge, sondern auf die Abgeltungssteuer fällig. Daraus ergeben sich folgende Gesamtsteuerlasten:

  • 26,38 % ohne Kirchensteuer
  • 27,82 % mit Kirchensteuer in Bayern und Baden-Württemberg
  • 27,99 % mit Kirchensteuer in allen anderen Bundesländern

Die Summe gilt durch die Abgeltungssteuer dann als endbesteuert. Das heißt: Sie müssen mit keiner weiteren Steuerlast auf diesem Betrag rechnen. Vor 2009 war dies nicht der Fall. Hier sorgte die persönliche Einkommenssteuer für eine weitere Erhöhung der Steuerlast! Bei der aktuell herrschenden Abgeltungssteuer wurden die Prozesse zusammengelegt, woraufhin die weitere Erhöhung entfällt und die Grundfreibeträge sogar noch entlastend wirken können. 

Tipp

Steuer nur bei Überschreitung des Sparer-Pauschbetrags fällig

Sie sind nur dann zur Zahlung der Abgeltungssteuer verpflichtet, wenn Sie beispielsweise durch die Einnahmen durch Dividenden einen bestimmten Freibetrag bzw. Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Der Pauschbetrag für Kapitalerträge liegt aktuell bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro bei Ehepaaren.

Sparer können durch einen Freistellungsauftrag bis zu diesem Betrag von der Abgeltungssteuer befreit werden. Der Freistellungsauftrag kann unter Lebenspartnern auch gemeinsam genutzt werden und muss bei der zuständigen Bank oder dem Kreditinstitut beantragt werden. 

Ihre Einkünfte liegen unterhalb der Freigrenze und Sie möchten eine Befreiung der Kapitalertragssteuer beziehungsweise Abgeltungssteuer beantragen? Dann müssen Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrem Kreditinstitut hinterlegen. Es ist der einfachste Weg, den Freibetrag für die Kapitalertragsteuer zu nutzen. Bei vielen Banken und Brokern funktioniert das ganz einfach online.

Alternativ können Sie auch beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und diese bei der Bank hinterlegen lassen. Mit dieser bestätigt das Finanzamt, dass durch die Einnahmen keine Einkommensteuer entstehen wird. Eine solche NV-Bescheinigung gibt es also, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (2024: 11.604 € für Ledige und 23.208 € für zusammenveranlagte Verheiratete).

Wie kann man die Abgeltungssteuer umgehen?

Wenn Sie nicht zu viel Abgeltungssteuer an das Finanzamt zahlen wollen, können Sie die Steuerlast durchaus senken. Dafür müssen Sie strategisch klug vorgehen. Es ist ratsam, sich vor der Investition steuerliche Empfehlungen einzuholen. In bestimmten Szenarien ist es möglich, die Abgeltungssteuer zu umgehen. Darunter in den folgenden zwei Fällen:

  • Buy-and-Hold-Strategie: Wenn Sie Wertpapiere kaufen und diese für lange Zeit ohne einen Verkauf halten, kommt es nicht zu Kursgewinnen. Folglich brauchen Sie auch keine Abgeltungssteuern zu zahlen. Mit dieser Strategie können Sie über mehrere Jahre Steuern sparen.
  • Sparer-Pauschbetrag ausschöpfen: Möchten Sie durch den Kauf von Wertpapieren Gewinn machen, aber keine Steuern darauf zahlen, schöpfen Sie den Sparer-Pauschbetrag bis zu seiner Höchstgrenze aus. In dem Fall brauchen Sie auf die Einkünfte aus Aktien keine Abgeltungssteuer zahlen, da diese dann steuerfrei sind.

Sonderfall: ausländische Kapitalerträge

Die Abgeltungssteuer von 25 % gilt auch bei ausländischen Kapitalerträgen. Allerdings wird die Steuer hierfür nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Stattdessen müssen Sie die Kapitalerträge für die Abgeltungssteuer in der Steuererklärung angeben. Das tun Sie in der Anlage KAP in Zeile 15.

Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer

Die beiden Begriffe Kapitalertragssteuer und Abgeltungssteuer werden häufig noch synonym verwendet. Allerdings ist dies nicht ganz korrekt. Vielmehr ist es so, dass die Abgeltungssteuer der Nachfolger der Kapitalertragsteuer ist. Mit der Abgeltungssteuer ist die Steuerlast auf Kapitalerträge automatisch abgegolten, da die Steuer an das Finanzamt abgeführt wird.

Streng genommen gibt es die Kapitalertragsteuer nicht mehr. Doch der Begriff wird weiterhin für Kapitalerträge verwendet, für welche die Steuer nicht automatisch abgeführt wird. Das ist, wie beschrieben, bei ausländischen Kapitalerträgen der Fall, die nicht an der Quelle besteuert werden.

Vereinfachung der Steuer

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sollen die Steuern auf Kapitalerträge vereinfacht und Anleger entlastet werden. Haben Sie beispielsweise vor 2009 Aktien gekauft, mussten Sie die Abgeltungssteuer über die Anlage KAP bei der Steuererklärung neben dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer angeben. Auch die Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer wurden fällig. Zudem wurden die Kapitalerträge nach dem persönlichen Steuersatz versteuert. Das brachte Steuerpflichtigen mit einem Steuersatz von mehr als 25 % erhebliche Mehrbelastungen.

Wer muss keine Abgeltungssteuer zahlen?

In der Regel muss jeder Steuerpflichtige die Abgeltungssteuer zahlen. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, bei denen die Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Keine Abgeltungsteuer fällt in folgenden Fällen an:

  • Kapitalerträge gehören zum Betriebsvermögen.
  • Die Zahlungen beim Schuldner sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten und gleichzeitig sind die Gläubiger nahestehende Personen.
  • Die Einnahmen stammen aus Darlehen, der Gläubiger oder eine ihm nahestehende Person ist mit mehr als 10 % beteiligt und die Zahlungen sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Info

Wie verhält es sich mit der Abgeltungssteuer bei einem Wohnsitz im Ausland?

Einige Personen verlegen ihren Wohnsitz ins Ausland und beziehen dennoch Kapitalerträge aus Deutschland, beispielsweise Rentner: Sie unterliegen weder der Steuerpflicht noch der Abgeltungssteuer. In der Praxis machen die Banken dennoch eine Kapitalertragssteuer geltend, da sie über die Ausländereigenschaft nicht Bescheid wissen. Die einbehaltene Steuer können Sie sich jedoch wieder erstatten lassen: (OFD Frankfurt vom 6.6.2012, S 2410 A-26-St 54).

Wie bekomme ich die Abgeltungssteuer zurück?

Haben Sie vergessen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, können Sie sich die Abgeltungssteuer zurückholen. Selbst wenn Sie einen Freistellungsauftrag gestellt haben, sollten Sie die Anlage KAP ausfüllen. Oft kommt es nämlich vor, dass Banken nicht über die Religionszugehörigkeit Bescheid wissen. Bei einer automatischen Abführung der Steuer wird so die Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Die Anlage KAP behebt den Fehler, woraufhin das Finanzamt die Beträge anpasst und anschließend korrekt abführt.

Auch Renditen aus Privatdarlehen unterliegen der Steuerpflicht! Logischerweise erfahren die Banken nichts von Darlehen zwischen Privatpersonen, weshalb die Abführung der Abgeltungssteuer nicht automatisch stattfindet. Dies müssen Sie selbst vornehmen und in der Anlage KAP angeben. Hierdurch erhält das Finanzamt alle notwendigen Informationen und berechnet die Abgeltungssteuer.

Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 26,375 % inklusive Solidaritätszuschlag , können Sie den Differenzbetrag zurückverlangen (sog. Günstigerprüfung). Wollen Sie sich die Abgeltungs- bzw. Kapitalertragsteuer zurückholen, füllen Sie die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung aus. Verluste aus Kapitalanlagen können steuerlich geltend gemacht und mit Gewinnen verrechnet werden. Für die Rückforderung der Abgeltungssteuer müssen Sie genaue Angaben in der Steuererklärung machen. Daraufhin prüft das Finanzamt, ob Sie zu viel Abgeltungssteuer gezahlt haben, und erstattet Ihnen anschließend den Betrag.

Info

Haltedauer von Wertpapieren beeinflusst den Steuersatz

Verluste aus Kapitalanlagen können steuerlich geltend gemacht und mit Gewinnen verrechnet werden, um die Steuerlast zu mindern. Dabei ist die Haltedauer von Wertpapieren besonders wichtig. Für Wertpapiere, die nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten verkauft werden, gilt ein anderer steuerlicher Ansatz als für kurzfristig gehaltene Anlagen. Eine strategische Haltedauer kann somit zu erheblichen Steuervorteilen führen.

Bei eventuellen Nachfragen vonseiten des Finanzamts reicht in der Regel die Jahresbescheinigung der Bank als Nachweis aus. Diese erhalten Sie meist automatisch. Sollte das nicht der Fall sein, fordern Sie sie einfach bei Ihrem Kreditinstitut an.

Günstigerprüfung & Co

Das Ausfüllen der Anlage KAP bei einbehaltener Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge kann sich auch aus folgenden Gründen lohnen:

  • Günstigerprüfung: Beträgt der persönliche Einkommensteuersatz des Sparers weniger als 25 %, kann in der Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragt werden. Das Finanzamt prüft hier, ob der persönliche Steuersatz tatsächlich unter 25 % liegt und erstattet dann zu viel bezahlte Abgeltungsteuer.
  • Altersentlastungsbetrag: Hat ein Steuerzahler im Jahr vor Einbehalt der Abgeltungsteuer seinen 64. Geburtstag gefeiert, steht ihm für Kapitalerträge ein Altersentlastungsbetrag zu. Da die Bank diese Steuerermäßigung nicht berücksichtigt, muss eine Anlage KAP ausgefüllt und mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.