Abnahme

Die Abnahme beschreibt die rechtlich verbindliche Entgegennahme einer Leistung durch den Gläubiger im Rahmen eines Vertrags. Sie stellt eine wesentliche Handlung dar, die mit zahlreichen rechtlichen Folgen verbunden ist, insbesondere in Bezug auf die Beweislast, Vergütung und Gewährleistungspflichten.

Zuletzt aktualisiert am 19.03.2025

Zusammenfassung

Abnahme im Überblick

  • Die Abnahme bezeichnet die Entgegennahme einer Leistung oder eines Gegenstands durch den Gläubiger und ist rechtlich bindend.
  • Sie tritt in verschiedenen Vertragsformen wie Kauf-, Werk-, Architekten- und Bauverträgen auf.
  • Je nach Vertragstyp gelten unterschiedliche Regelungen zur Abnahme, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder der VOB/B festgelegt sind.
  • Rechtliche Konsequenzen der Abnahme umfassen die Fälligkeit der Vergütung, die Umkehr der Beweislast, den Beginn der Verjährung sowie die Übertragung der Haftung für Schäden.
  • Besondere Anforderungen bestehen bei der Teilabnahme, der technischen Abnahme und der förmlichen Abnahme.

Definition

Was ist eine Abnahme?

Die Abnahme bezeichnet die rechtlich relevante Entgegennahme einer Leistung oder eines Gegenstands durch den Gläubiger im Rahmen eines Vertrags. Sie bildet das Gegenstück zur Übergabe durch den Schuldner und ist in verschiedenen Vertragsarten geregelt. Dabei wird nicht nur die Leistung selbst entgegengenommen, sondern auch die damit verbundenen Verpflichtungen, wie die Vergütungspflicht und die Übernahme der Verantwortung für Mängel. Je nach Vertragstyp und konkreter Ausgestaltung können unterschiedliche Regelungen und Fristen gelten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder ergänzenden Regelwerken wie der VOB/B festgehalten sind.

Rechtliche Grundlagen und Folgen der Abnahme

Die Abnahme hat zahlreiche rechtliche Konsequenzen.

  • Beweislastumkehr: Nach der Abnahme muss der Besteller nachweisen, dass Mängel vorliegen.
  • Fälligkeit der Vergütung: Mit erfolgreicher Abnahme wird die vereinbarte Vergütung sofort fällig.
  • Kündigungsausschluss: Der Werkvertrag kann nach Abnahme nicht mehr gekündigt werden.
  • Verzinsungspflicht: Der Besteller muss die Vergütung gegebenenfalls verzinsen.
  • Haftung für Schäden: Ab diesem Zeitpunkt haftet der Besteller für spätere Schäden.
  • Verjährung von Mängelansprüchen: Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme.

Die Abnahme in unterschiedlichen Vertragsarten

Die konkrete Ausgestaltung der Abnahme hängt von der Vertragsart ab. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und weitere Regelwerke definieren die Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Detail.

Kaufvertrag

Die Abnahme ist bei einem Kaufvertrag ein einfacher Vorgang:

  • Laut § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen.
  • Der Besitzübergang erfolgt mit der Abnahme.

Werkvertrag

Die Abnahme für Werkverträge unterliegt § 640 Abs. 1 BGB:

  • Der Besteller ist verpflichtet, das Werk abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
  • Unwesentliche Mängel reichen nicht aus, um die Abnahme zu verweigern.
  • Wesentliche Mängel liegen vor, wenn das Werk nicht wie vorgesehen genutzt werden kann oder zusätzliche Kosten verursacht.
  • Automatische Abnahme: Wird das Werk nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgenommen, gilt es als abgenommen, sofern der Auftraggeber über diese Frist schriftlich informiert wurde.
  • Bei nicht physisch übergebbaren Leistungen wie einem Musical gilt das Ende der Aufführung als Abnahme.

Info

Wann liegt ein wesentlicher Mangel vor?

Ein wesentlicher Mangel kann sich in einem Defekt zeigen oder auch rein finanzieller Natur sein.

Hier konkrete Beispiele:

  • Eine Bohrmaschine, deren Kopf sich nicht dreht, hat einen wesentlichen Mangel, während ein schlecht ausbalancierter Bohrer nur einen unwesentlichen Mangel aufweist.
  • Ein Kunstwerk, das aufgrund einer Beschädigung beispielsweise restauriert werden muss, stellt einen wesentlichen finanziellen Mangel dar, da dem Abnehmer damit weitere Kosten entstehen.

Bauvertrag nach VOB/B

Durch die Abnahme wird geprüft, ob die vereinbarten Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Um Streitigkeiten im Nachhinein zu vermeiden, sollten die Ziele des Projekts bereitsvor Baubeginn schriftlich festgehalten werden.

Im Bauvertrag mit VOB/B gelten besondere Regelungen. Die Bestimmungen des BGB werden durch die Richtlinien der VOB/B ergänzt oder teilweise ersetzt. Wie beim Werkvertrag kann eine Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Teilabnahme.

Eine Teilabnahme ist dann erforderlich, wenn einzelne Abschnitte des Bauwerks abgeschlossen sind und sich eigenständig nutzen lassen. Diese Teile müssen abgenommen werden, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen.

Beim Bau eines Hauses ist das beispielsweise der Fall, wenn das Wohnzimmer und der Flur bereits fertiggestellt und bewohnbar sind, während die Küche noch nicht fertig ist. In diesem Fall müssen die fertigen Räume abgenommen werden, die unfertige Küche hingegen nicht.

Damit eine Teilabnahme rechtlich durchgesetzt werden kann, müssen im Vertrag vorab gebrauchsfähige Teilabschnitte festgelegt sein.

Fristen für die Abnahme

  • Regulär: Die Frist zur Abnahme beträgt 12 Tage nach Aufforderung durch den Auftragnehmer.
  • Bei Nutzung eines Werkteils: Wird ein Teil des Werkes genutzt, verkürzt sich die Frist auf 6 Tage.

Bei Bauwerken ist eine förmliche Abnahme möglich. Dabei begehen Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam das Bauwerk. Auf eigene Kosten darf jede Partei einen Sachverständigen hinzuziehen.

  • Im Rahmen der förmlichen Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Dieses enthält:
  • Vorbehalte des Auftraggebers hinsichtlich festgestellter Mängel
  • Einwände des Auftragnehmers

Mit der Abnahme geht rechtlich die Gefahr der Verschlechterung des Bauwerks auf den Auftraggeber über. Gleichzeitig beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen, innerhalb derer Mängelansprüche geltend gemacht werden können.

Architektenvertrag und technische Abnahme

Im Architektenvertrag ist die Abnahme in § 650s BGB geregelt. Der Auftragnehmer kann die Abnahme von Teilleistungen verlangen. Dies betrifft insbesondere Planungsleistungen, die Voraussetzung für die weiteren Bauarbeiten sind.

Die technische Abnahme bezieht sich auf Bauwerksteile, die nach der Fertigstellung nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind, beispielsweise Rohrleitungen oder Fundamente. Die technische Abnahme erfolgt oft vor der Gesamtabnahme und stellt sicher, dass die verborgenen Teile den Anforderungen entsprechen.

Fazit

Die Abnahme ist ein zentraler Bestandteil vieler Vertragsverhältnisse und bringt für beide Seiten erhebliche Rechte und Pflichten mit sich. Eine klare Dokumentation der Abnahme, gegebenenfalls ergänzt durch Protokolle oder Sachverständige, hilft dabei, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Auftraggeber sollten besonders darauf achten, Mängel bei der Abnahme festzuhalten, da sie andernfalls nur schwer nachweisbar sind.