Zusammenfassung
Annehmlichkeit an Arbeitnehmer im Überblick
- Kleine Aufmerksamkeiten bis 60 Euro brutto sind steuerfrei.
- Der Arbeitnehmer darf durch solche Zuwendungen nicht erheblich bereichert werden.
- Aufmerksamkeiten unterliegen auch in der Sozialversicherung unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Beitragspflicht.
- Betriebsveranstaltungen bieten steuerliche Freibeträge von bis zu 110 Euro pro Mitarbeiter.
- Geldzuwendungen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
Definition
Was versteht man unter Aufmerksamkeiten?
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zu besonderen, persönlichen Anlässen oder im Rahmen betrieblicher Gegebenheiten gewährt. Sie dürfen den Bruttowert von 60 Euro nicht überschreiten, um steuer- und sozialversicherungsfrei zu bleiben. Hierbei handelt es sich um Leistungen ohne Entlohnungscharakter, die im gesellschaftlichen Verkehr üblich sind und den Arbeitnehmer nicht erheblich bereichern.
Steuerliche Behandlung von Aufmerksamkeiten und Zuwendungen
Sachzuwendungen und andere geldwerte Vorteile, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, können steuerfrei sein, wenn sie nicht als Lohn oder Gehalt gelten, sondern als notwendige begleitende Maßnahme betrieblicher Zielsetzungen. Dies bedeutet, dass solche Zuwendungen nicht als Entlohnung verstanden werden dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass die Sachzuwendung im gesellschaftlichen Verkehr üblich ist und der Arbeitnehmer dadurch nicht wesentlich bereichert wird. Besonders wichtig ist, dass der Bruttowert der Zuwendung 60 Euro nicht überschreitet.
Beispiele für persönliche Anlässe
Persönliche Ereignisse, die Anlass für eine solche steuerfreie Sachzuwendung sein können, sind beispielsweise:
- Geburtstage
- Silberhochzeiten
- Einschulungen von Kindern
- Schulabschlüsse
- Kommunionen oder Konfirmationen von Kindern
- Krankenbesuche
In diesen Fällen gelten die Zuwendungen als steuerfreie Aufmerksamkeiten, sofern der Bruttowert von 60 Euro pro Anlass nicht überschritten wird.
Beispiele für steuerfreie Aufmerksamkeiten
Sachzuwendungen, die bis zu 60 Euro brutto steuerfrei bleiben, können sein:
- Blumen
- Genussmittel wie Wein, Schokolade oder Tabakwaren
- Bücher
- CDs oder DVDs
Diese Zuwendungen müssen anlässlich eines persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers oder eines nahen Familienangehörigen erfolgen, um als steuerfreie Aufmerksamkeit eingestuft zu werden.
Tipp
Auch Familienangehörige begünstigt
Der Arbeitgeber kann auch dem Ehegatten oder einem Kind des Beschäftigten eine Aufmerksamkeit anlässlich eines persönlichen Anlasses in Höhe von bis zu 60 Euro steuer- und abgabenfrei zuwenden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Familienmitglied im Haushalt des Beschäftigten lebt (R 19.6 Abs. 1 LStR).
Aufmerksamkeiten bei Betriebsveranstaltungen
Sachgeschenke, die im Rahmen von Betriebsveranstaltungen an die Mitarbeiter übergeben werden, können ebenfalls steuerfrei bleiben. Hierbei handelt es sich um Geschenke oder Zuwendungen, die im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Diese Zuwendungen gelten als steuerfrei, solange der Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht überschritten wird. Wichtig dabei ist, dass auch Sachgeschenke auf diesen Freibetrag angerechnet werden müssen, falls der Gesamtbetrag unter 110 Euro bleibt. In diesen Fällen sind sie ebenfalls steuerfrei.
Lohnsteuerliche Freigrenzen für Zuwendungen
Die lohnsteuerliche Freigrenze von 60 Euro gilt ausschließlich für Sachzuwendungen. Sobald der Wert dieser Zuwendungen über 60 Euro liegt, wird die gesamte Zuwendung lohnsteuerpflichtig.
Geldzuwendungen, wie Prämien oder Boni, sind unabhängig von ihrem Wert immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel für die Besteuerung einer Sachzuwendung
Wenn ein Arbeitgeber einem seiner Mitarbeiter zu einem besonderen Anlass, etwa einem Geburtstag, ein Geschenk macht, gilt die Freigrenze von 60 Euro brutto. Überschreitet das Geschenk diesen Wert, wird die Zuwendung steuerpflichtig.
Beispiel: Ein Geschäftsführer schenkt einer Mitarbeiterin zu deren Geburtstag ein Präsentpaket im Wert von 39,27 Euro brutto. Da der Wert des Geschenks unter 60 Euro liegt, bleibt das Präsent steuerfrei.
Achtung
Sonderreglung für Annehmlichkeiten gilt nur für Geschenke an Mitarbeiter
Die Sonderregelung für Aufmerksamkeiten gilt nur bei Zuwendungen an Arbeitnehmer. Werden Kunden oder Geschäftspartner beschenkt, sind die Ausgaben nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Wert des Präsents je Empfänger und Jahr netto nicht über 50 Euro liegt. Wird diese 50-Euro-Freigrenze überschritten, liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben vor und der Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Sonderzuwendungen aus anderen Anlässen
Sonderzuwendungen, die nicht mit einem besonderen persönlichen Ereignis des Arbeitnehmers zusammenhängen, gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Sach- oder Geldgeschenke handelt. Diese Sonderzuwendungen können beispielsweise in Form von freiwilligen Gratifikationen oder Prämien gewährt werden. In solchen Fällen sind sie sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig.
Verpflegung und Getränke im Betrieb
Getränke und andere Genussmittel, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, sind steuerfrei. Das bedeutet, dass diese Sachzuwendungen unabhängig vom Wert nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Wichtig ist hierbei, dass der Verzehr im Betrieb erfolgt. Waren, die für den häuslichen Verzehr bestimmt sind, unterliegen jedoch der Lohnsteuer, sobald der Wert die 50-Euro-Freigrenze pro Monat überschreitet.
Ausnahme: Bei Waren, die im Unternehmen hergestellt oder gehandelt werden, gilt ein jährlicher Freibetrag von 1.080 Euro. Dieser Betrag darf für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei genutzt werden.
Info
Bewirtung bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz
Eine weitere steuerfreie Zuwendung ist die Bewirtung der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes. Diese Bewirtung kann in Form eines Arbeitsessens im Betrieb gewährt werden. Solche Zuwendungen bleiben steuerfrei, solange sie während des Arbeitseinsatzes erfolgen. Findet die Bewirtung nach Beendigung des Arbeitseinsatzes statt, wird die Zuwendung steuerpflichtig.
Sachzuwendungen im betrieblichen Interesse
Sachzuwendungen und geldwerte Vorteile, die im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, zählen ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Zuwendungen werden in der Regel der gesamten Belegschaft angeboten oder einem Mitarbeiter gewährt, ohne dass dieser sie ablehnen kann. Zu diesen Zuwendungen gehören unter anderem:
- Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, wie etwa die Bereitstellung von besseren Arbeitsplätzen, Pausen- und Erholungsräumen oder betriebsinternen Dusch- und Badeanlagen
- Park- und Einstellplätze für die Mitarbeiter
- Überlassung firmeneigener oder angemieteter Sportanlagen, wie z. B. Schwimmbäder, wenn sie für den Gruppensport genutzt werden. Tennis- oder Golfplätze sind nicht eingeschlossen
- Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, die spezifische berufsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen verhindern sollen, sofern der medizinische Dienst einer Krankenkasse oder ein Sachverständiger die Notwendigkeit bestätigt
- Untersuchungen und Gesundheitsmaßnahmen, wie Vorsorgeuntersuchungen durch den Betriebsarzt, Übernahme der Kosten für augenärztliche Untersuchungen oder die Bereitstellung von Bildschirmbrillen für Mitarbeiter mit Bildschirmarbeit
- Pauschalzahlungen des Arbeitgebers an Dienstleistungsunternehmen, die Mitarbeiter in persönlichen und sozialen Angelegenheiten unterstützen, z. B. bei Rentenfragen oder Familienangelegenheiten
- Zahlungen an ein Kinder- oder Familienbüro, das für die Mitarbeiter Tagesmütter zur Betreuung ihrer Kinder vermittelt
- Bereitstellung einheitlicher Arbeitskleidung, die während der Arbeitszeit getragen werden muss, ohne dass ein geldwerter Vorteil für den Mitarbeiter entsteht
- Nutzung eines Werkstattwagens, der bei Wohnungsrufbereitschaft zur Durchführung von Reparaturen genutzt wird, auch wenn das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet wird
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen für Zuwendungen
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Sachzuwendungen orientiert sich an den lohnsteuerlichen Regelungen. Sachzuwendungen, die den Wert von 60 Euro brutto nicht überschreiten, sind beitragsfrei. Diese Zuwendungen gelten als zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Leistungen. Sobald der Betrag jedoch überschritten wird, wird die gesamte Zuwendung sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig.
Sachzuwendungen an Dritte
Sachzuwendungen, die ein Arbeitgeber einem fremden Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens gewährt, sind nicht beitragspflichtig, wenn sie pauschal versteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem verbundenen Unternehmen beschäftigt ist. In einem solchen Fall gelten die gleichen Regelungen wie für die eigenen Mitarbeiter des Unternehmens.
Wichtig: Sachzuwendungen, die steuerfrei sind, werden im Sozialversicherungsrecht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt betrachtet und dem Monat der Auszahlung zugerechnet.