Zusammenfassung
Arbeitgeber im Überblick
- Jeder, der einen Arbeitnehmer abhängig und weisungsbefugt beschäftigt, gilt als Arbeitgeber.
- Arbeitgeber haben Aufgaben, Rechte und Pflichten, die sich aus unterschiedlichen Gesetzen, Regelungen und Vorschriften ergeben.
- Ihre Hauptpflicht besteht darin, Arbeitnehmern ein vertraglich vereinbartes Entgelt für ihre Arbeitsleistung zu zahlen.
- Arbeitgeber verfügen über ein Direktions- und Weisungsrecht, das Sie berechtigt zu bestimmen, wann, wie und wo Arbeitnehmer ihre Leistungen erbringen.
Definition
Was ist ein Arbeitgeber?
Gemäß der Definition wird als Arbeitgeber derjenige bezeichnet, der mindestens einen Arbeitnehmer abhängig und weisungsgebunden beschäftigt. Dabei ist es unerheblich, ob beim Arbeitnehmer eine dauerhafte oder nur vorübergehende Beschäftigung vorliegt. Die Beschäftigungsdauer ist ebenso unerheblich. Das entsprechende Beschäftigungsverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitsleistung schuldet.
Der Arbeitgeber bestimmt, wie, wo und wann seine Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeit ausführen sollen. Man spricht hier von dem sogenannten Direktions- und Weisungsrecht. Für diese Leistung wiederum schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Entgelt. Im Arbeitsvertrag sind verschiedene Haupt- und Nebenpflichten – sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers – geregelt. Nebenpflichten, z.B. eine Fürsorgepflicht (Arbeitgeber) oder Loyalitätspflicht (Arbeitnehmer) ergeben sich aus dem Gesetz.
Wer ist Arbeitgeber?
Bei einem Arbeitgeber sowohl um natürliche als auch um juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften handeln.
Als natürliche Personen gelten Einzelunternehmer, die ihren Betrieb als Inhaber leiten. Solche Unternehmen können aber auch Freiberufler oder Freelancer sein. Auch Privatpersonen können als Arbeitgeber auftreten, wenn diese zum Beispiel eine Haushaltshilfe oder einen Gärtner beschäftigen.
Bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern, die als juristische Personen auftreten, können unterschiedliche Rechtsformen vorliegen, u.a.:
- nicht rechtsfähige Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- nicht rechtsfähige Vereine
- Personenhandelsgesellschaften wie der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaften privaten Rechts wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG) Genossenschaften (e.G.) oder rechtsfähige Vereine (e.V.)
- Gesellschaften öffentlichen Rechts wie dem Bund, Ländern und Gemeinden sowie Religionsgemeinschaften
Sonderfall Arbeitnehmerüberlassung
Bei der Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich um ein Dreiecksverhältnis. Ein Arbeitnehmer schließt einen Arbeitsvertrag mit dem sogenannten Verleiher. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine Zeitarbeitsfirma. Die Zeitarbeitsfirma verleiht den Arbeitnehmer weiter an den Entleiher auf Basis des sogenannten Überlassungsvertrags. Der Leiharbeiter wird im Unternehmen des Entleihers beschäftigt. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses verfügt der Entleiher zwar über das Direktionsrecht – das heißt, er bestimmt, wie, wo und wann der Leiharbeitnehmer seine Arbeit verrichtet. Arbeitgeber bleibt aber die Zeitarbeitsfirma, mit der der Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Was es bedeutet, Arbeitgeber zu sein, erfahren Sie im Folgenden: Beschäftigen Sie , Arbeitnehmer, erwarten Sie verschiedene kleine und große Arbeitgeberpflichten:
Ihre Hauptpflicht als Arbeitgeber besteht in der Vergütung der Leistung, die Ihre Arbeitnehmer erbringen. Denn durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich ein Arbeitnehmer dazu, eine bestimmte Dienstleistung für Sie zu erbringen. Der Vertrag regelt ebenfalls die Höhe der Vergütung, die Sie ihm für seine Leistung schulden. Dabei muss diese mindestens dem gesetzlich vereinbarten Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro (2024) pro Stunde entsprechen. Die Entgeltzahlung erfolgt als Nettolohn. Sofern Sie es vertraglich nicht anders vereinbaren, kommen Sie Ihrer Pflicht zur Zahlung des Entgelts am Ende des Monats nach.
Neben dieser Lohnzahlungspflicht erwarten Sie weitere gesetzlich festgelegte Nebenpflichten, die für alle Arbeitgeber bindend sind. Diese Nebenpflichten können sich zum Beispiel aus individuellen Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen, aber auch aus dem Gesetz ergeben.
Zu den wesentlichen Nebenpflichten zählen:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
In engem Zusammenhang mit Ihrer Hauptpflicht als Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung steht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht in der Lage, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen, sind Sie dazu verpflichtet, ihm seinen Lohn für maximal 6 Wochen weiterzuzahlen.
Zudem muss der Arbeitgeber nach längerer Krankheit eines Arbeitnehmers mit geeigneten Maßnahmen zur Wiedereingliederung dafür sorgen, dass er wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann.
Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen
Die Pflicht zur Entgeltzahlung bringt weitere Pflichten für Arbeitgeber mit sich:
- Das Entgelt Ihrer Arbeitnehmer unterliegt der Einkommensteuer, die durch den Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird und abgeführt werden muss. Diese besondere Erhebungsform der Einkommensteuer wird als Lohnsteuer bezeichnet. Als Arbeitgeber haben Sie die Verpflichtung, den entsprechenden Teil des Entgelts einzubehalten und die Lohnsteuer innerhalb festgelegter Fristen an das Finanzamt weiterzuleiten bzw. übermitteln.
- Die Beiträge zur Sozialversicherung werden anteilig zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflege, Renten- und der Arbeitslosenversicherung für seine Arbeitnehmer wie z. B. Fachkräfte zu berechnen und fristgerecht an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber in voller Höhe und führt diese an die zuständige Berufsgenossenschaft ab.
Gewährleistung des Datenschutzes
Der Arbeitgeber hat die Regelungen zum Datenschutz zu beachten, umzusetzen und die Mitarbeiter bei Bedarf zu verpflichten und zu schulen.
Gehaltsumwandlung ermöglichen
Bei der Gehalts- oder Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttogehalts in einen Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ein. Arbeitgeber sind, verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine entsprechende Einzahlung zu ermöglichen, wenn diese dies wünschen. Die Direktversicherung, in die die Anteile eingezahlt werden, können Sie als Arbeitgeber selbst auswählen. Bei der Entgeltumwandlung sparen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ggf. Sozialabgaben. Als Arbeitgeber sind Sie seit 2019 bei Neuverträgen verpflichtet, dieses Ersparnis ebenfalls in die Direktversicherung einzuzahlen.
Beschäftigungspflicht erfüllen
Arbeitnehmer müssen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag auch tatsächlich beschäftigt werden.
Urlaubsanspruch berücksichtigen
Arbeitnehmern stehen in Deutschland pro Jahr mindestens 24 Werktage bezahlter Urlaub bei einer 6-Tageswoche, dies entspricht 20 Tagen bei einer 5-Tageswoche, zu (vgl. § 3 Bundesurlaubsgesetz). Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern diesen Urlaub zu gewähren. Grundsätzlich gilt, dass Sie den Urlaub zusammenhängend gewähren müssen. In der Praxis ist die jedoch meist nicht mit den betrieblichen Belangen oder den Urlaubswünschen weiterer Arbeitnehmer vereinbar. Damit sich Ihre Arbeitnehmer dennoch ausreichend erholen können, müssen Sie ihnen in der Regel ermöglichen, einen Teil Ihres Urlaubs an mindestens 12 aufeinanderfolgenden Tagen zu nehmen (vgl. § 7 Bundesurlaubsgesetz).
Allgemeinen Schutz- und Fürsorgepflichten nachkommen
Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Leben, Gesundheit sowie die Würde und Persönlichkeit Ihrer Arbeitnehmer zu schützen. Das bedeutet, dass Sie zum einen Arbeitsplätze sicher gestalten und entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen müssen (vgl. § 618 Bürgerliches Gesetzbuch). Gleichzeitig sollen Sie ein Arbeitsumfeld schaffen, in dem sich Arbeitnehmer wohlfühlen und vor Mobbing und Schikane geschützt sind. Im Rahmen der Fürsorgepflicht für Mitarbeiter müssen Arbeitgeber auch darauf achten, dass die maximal zulässige Arbeitszeit eingehalten wird und bei erkennbarer Erkrankung eines Arbeitnehmers für dessen Wohl einen Arztbesuch anregen. Auch ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen, soweit diese mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind.
Gleichbehandlung umsetzen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, verpflichtet Arbeitgeber dazu, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln, unabhängig von:
- Alter
- Geschlecht
- sexueller Identität
- einer Behinderung
- Rasse
- ethnischer Herkunft
- Religion
- Weltanschauung
Zulassung eines Betriebsrats
Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf die Gründung eines Betriebsrats in Betrieben mit mindestens 5 Beschäftigten. Folglich ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Betriebsratswahl zuzulassen und den gewählten Mitgliedern eine Ausübung ihrer Rollen und Pflichten zu ermöglichen.
Wiedereingliederung von Arbeitnehmern
Kehrt ein Arbeitnehmer nach längerer Krankheit an seinen Arbeitsplatz zurück, muss der Arbeitgeber betriebliches Wiedereingliederungsmanagement unterstützen. Dieses ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Vor einer krankheitsbedingten Kündigung ist das Angebot eines BEM Pflicht. als Arbeitgeber haben sie formelle Vorgaben zu beachten, jedoch auch individuellen Gestaltungsspielraum.
Arbeitszeugnis ausstellen
Scheidet ein Arbeitnehmer aus Ihrem Unternehmen aus, dann sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, ihm zeitnah auf Verlangen ein, Arbeitszeugnis auszustellen.
Tipp: Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Das droht beim Verstoß gegen die Arbeitgeberpflichten
Ist der Arbeitgeber mit der Vergütung im Zahlungsrückstand, bringt er den Arbeitnehmer in eine prekäre Lage. Denn dieser muss seine laufenden Kosten decken. Doch ab wann liegt ein Zahlungsverzug vor?
Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag. Ist hier keine Fälligkeitsabrede getroffen worden, so richtet sie sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist am ersten Tag des Folgemonats zu entrichten. Wird der gesetzliche oder vereinbarte Termin zur Zahlung der Vergütung nicht eingehalten, liegt Zahlungsverzug vor. Dann muss der Arbeitgeber mit folgenden Maßnahmen seitens des Arbeitnehmers rechnen:
- Der Arbeitnehmer kann die Zahlung der vereinbarten Vergütung beim Arbeitsgericht einklagen, und nach erfolgreicher Klage die Zwangsvollstreckung betreiben.
- Der Arbeitnehmer kann sein Recht auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung geltend machen.
- Bei erheblichem Zahlungsrückstand (mind. zwei Monatsgehälter) darf der Arbeitnehmer nach vorheriger Abmahnung das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen und ggf. Schadensersatz fordern.
Infolge einer nachweislichen Verletzung der Fürsorgepflicht droht dem Arbeitgeber Folgendes:
- Der Arbeitnehmer hat auch hier das Recht auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung.
- Der Arbeitnehmer kann auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes klagen.
- Dem Arbeitgeber kann eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde drohen.
- Der Arbeitnehmer kann das allgemein arbeitsschutzrechtliche Entfernungsrecht bei unmittelbarer erheblicher Gefahr in Anspruch nehmen, um den Arbeitsplatz zu verlassen.
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gilt: Hat der Arbeitgeber den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, ist er auch in die Verantwortung zu nehmen und haftet unmittelbar. Hat der Arbeitgeber den Schaden nicht zu verantworten, ist die Berufsgenossenschaft zuständig. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Welche Rechte hat der Arbeitgeber?
Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer haben bestimmte Pflichten zu erfüllen. So haben Sie als Arbeitgeber entsprechend auch das Recht, diese Pflichten von Ihren Arbeitnehmern einzufordern. Folgendes gilt:
- Eines dieser Rechte ist das Direktions- und Weisungsrecht, das Sie dazu befugt zu bestimmen, wann, wie und wo ein Arbeitnehmer seine Leistung zu erbringen hat. Für die erbrachte Leistung zahlen Sie ihm ein vertraglich vereinbartes Entgelt. Entsprechend haben Sie das Recht, vom Arbeitnehmer die vollständige Erfüllung der vereinbarten Leistung während der Beschäftigungsdauer zu verlangen.
- Wird eine Leistung nicht wie vereinbart erbracht oder kommt ein Arbeitnehmer seinen Pflichten zur Krankmeldung nicht nach und kann auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, können Arbeitgeber im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts einen Teil des Entgelts einbehalten oder kürzen.
Ohne Arbeit kein Lohn
Erbringt ein Arbeitnehmer, wie z. B. eine Fachkraft, nicht die vertraglich vereinbarte Leistung, haben Sie als Arbeitgeber Ihrerseits das Recht, die Entgeltzahlung zu verweigern. In diesem Fall machen Sie als Arbeitgeber von Ihrem Recht auf Annahmeverzug Gebrauch.
Neben dem Recht auf vollständige Leistungserbringung hat der Arbeitgeber zudem den Anspruch auf Treue und Solidarität, von seinen Arbeitnehmern. Diese Fälle sind regelmäßig äußerst streitig und im Einzelfall zu prüfen.
Welche weiteren Aufgaben erwarten Sie als Arbeitgeber?
Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber bilden den gesetzlichen Rahmen. Darüber hinaus gibt es weitere Aufgaben, die Arbeitgeber erfüllen müssen. Hierzu zählen beispielsweise die Entwicklung und Umsetzung einer Personalpolitik, einer Unternehmenskultur oder eines Konzepts zur Leistungsbeurteilung. Hier zeigt sich auch, was einen guten Arbeitgeber ausmacht. Um Arbeitnehmer langfristig zu binden, sind weitere Faktoren wichtig. Hierzu zählen beispielsweise:
- eine offene und transparente Kommunikation
- ein Arbeitsumfeld, das Arbeitnehmer fördert und Möglichkeiten zum Aufstieg bietet
- ein Arbeitsklima, das von Vertrauen und Wertschätzung geprägt ist
- die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit (Work-Life-Balance)
Info
Minijobs: Diese Regeln gelten für Arbeitgeber
Bei Minijobs gelten für Arbeitgeber zusätzliche besondere Regelungen im Anstellungsverhältnis. Darunter zum Beispiel folgende Unterschiede:
- Für Minijobber gilt eine monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro mit einem stündlichen Mindestlohn von 12,41 Euro seit dem 1. Januar 2024.
- Die monatlichen Arbeitsstunden lassen sich anhand folgender Formel ermitteln: maximale Stundenzahl pro Monat = Verdienstgrenze / vereinbarter Stundenlohn.
- Minijobber müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Dafür ist die Betriebsnummer, der ausgefüllte Personalfragebogen und der Arbeitsvertrag nötig. Die Anmeldung erfolgt in der Regel bei der ersten Entgeltabrechnung.
- Die Beschäftigung ist nicht krankenversichert und Arbeitnehmer müssen keine Beiträge an Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Als Arbeitgeber zahlen Sie dafür einen Beitrag an die Krankenversicherung von 13 Prozent des Bruttoentgelts (außer bei privat versicherten Minijobbern).
- Minijobber sind dafür rentenversichert – sofern sie sich nicht von der Pflicht befreien - und zahlen einen Beitrag von 3,6 Prozent des Bruttoentgelts. Arbeitgeber zahlen eine Pauschale in Höhe von 15 Prozent.
- Als Arbeitgeber müssen Sie ermitteln, ob es die einzige Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers ist. Nur für den ersten Minijob gelten die Sonderregelungen, jede weitere Beschäftigung unterliegt den üblichen Abgaben für Steuern und Sozialversicherungen.
- Diskriminierungsverbot: Teilzeitbeschäftigte und damit auch Minijobber dürfen wegen ihrer Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.