Arbeitgeberanteil

Der Arbeitgeberanteil umfasst die Beiträge, die der Arbeitgeber zu den Sozialversicherungen wie Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung leistet. Diese Beiträge sind Teil der Lohnnebenkosten und dürfen nicht vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden. Der Arbeitgeber führt den gesamten Sozialversicherungsbeitrag, bestehend aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, direkt an die zuständigen Sozialversicherungsträger ab. Die Regelungen dazu finden sich in verschiedenen Gesetzen, darunter das SGB, das EStG sowie ergänzende Verordnungen. Besondere Vorschriften gelten für spezifische Personengruppen wie Minijobber, Rentner oder geringfügig Beschäftigte.

Zuletzt aktualisiert am 02.04.2025

Zusammenfassung

Arbeitgeberanteil im Überblick

  • Der Arbeitgeberanteil umfasst gesetzliche Beiträge zu den Sozialversicherungen.
  • Diese Beiträge gehören zu den Lohnnebenkosten und dürfen nicht vom Bruttogehalt abgezogen werden.
  • Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen.
  • Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf die Abführung der Beiträge.
  • Besondere Regelungen betreffen Rentner, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Personen im Jugendfreiwilligendienst.
  • Steuerliche Regelungen wie Steuerfreiheit oder Steuerpflicht hängen von der Art der Arbeitgeberleistungen ab.
  • Es gelten spezifische Bestimmungen für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Definition

Was ist der Arbeitgeberanteil?

Der Begriff „Arbeitgeberanteil“ bezeichnet die gesetzlichen Beiträge des Arbeitgebers zu den Sozialversicherungen. Dazu zählen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeberanteil ist Teil der Lohnnebenkosten und darf nicht auf den Arbeitnehmer umgelegt werden. Die Beiträge werden direkt an die Sozialversicherungsträger abgeführt und sind vom Arbeitgeber zu tragen. Rechtliche Grundlagen dafür finden sich in verschiedenen Sozialgesetzbüchern sowie steuerrechtlichen Vorschriften.

Pflichten des Arbeitgebers

Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Der Arbeitgeber führt den gesamten Sozialversicherungsbeitrag ab, der sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil umfasst. 

Diese Verpflichtung ergibt sich aus sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag

Arbeitnehmer haben das Recht, die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge einzufordern und notfalls einzuklagen.

Achtung

Schadensersatzpflicht bei Verstößen

Führt der Arbeitgeber die Beiträge schuldhaft nicht oder unvollständig ab, haftet er gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer dadurch eine geringere Rente erhält. Der Arbeitgeber ist in solchen Fällen schadensersatzpflichtig.

Klärung der Versicherungspflicht

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Versicherungspflicht seiner Arbeitnehmer korrekt umgesetzt wird. 

  • Ist er unsicher, muss er sich rechtzeitig informieren.
  • Unterlässt er dies, gilt dies als Verschulden.
  • Arbeitnehmer können mithaften, wenn sie aus ihrer Lohnabrechnung erkennen, dass keine Beiträge abgeführt wurden, und dies nicht melden.

Weiterbeschäftigung im Rentenalter

Arbeitnehmer können auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze beschäftigt werden, sofern beide Seiten einverstanden sind.

  • Arbeitsverträge mit einer automatischen Beendigungsklausel enden zum Renteneintritt. Für eine Weiterbeschäftigung ist ein neuer Vertrag erforderlich.
  • Enthält der bestehende Arbeitsvertrag keine Beendigungsklausel, setzt sich das Arbeitsverhältnis unverändert fort.

Reguläres Arbeitsverhältnis nach der Regelaltersgrenze

  • Werden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer einen Rentenantrag gestellt hat.
  • Ohne Rentenantrag bleibt das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig, und der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil.

Minijobs von Rentnern

  • Auch bei Minijobs von Rentnern muss der Arbeitgeber den pauschalen Beitrag zur Sozialversicherung entrichten.

Steuerliche Regelungen

Steuerfreie Arbeitgeberanteile

Nach § 3 Nr. 62 EStG sind viele Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Dazu gehören:

  • Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Zuschüsse zu ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungen innerhalb der EU oder der Schweiz.
  • Beiträge für geringfügig Beschäftigte und unter das Altersteilzeitgesetz fallende Arbeitnehmer.

Achtung

Steuerpflicht bei tarifvertraglichen Verpflichtungen

Beiträge, die der Arbeitgeber aufgrund tarifvertraglicher Regelungen leistet, sind lohnsteuerpflichtig.

Steuerpflichtige Arbeitgeberleistungen

Einige Leistungen des Arbeitgebers unterliegen der Steuerpflicht:

  • Beiträge für Personen, die keine steuerlichen Arbeitnehmer sind, wie z. B. Kommanditisten.
  • Zuschläge in der Pflegeversicherung für kinderlose Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber nicht steuerfrei erstatten darf.

Nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Arbeitgeber können Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtiger Arbeitnehmer lohnsteuerfrei gewähren.

Höhe der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit ist begrenzt: Für von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer darf der Zuschuss die Hälfte der Beiträge nicht überschreiten.

Regelungen in der Sozialversicherung

Krankenversicherung

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % je zur Hälfte (7,3 %).
  • Zusatzbeiträge der Krankenkassen zahlt allein der Arbeitnehmer.

Geringverdiener und Auszubildende: Verdient ein Auszubildender weniger als 325 EUR monatlich, trägt der Arbeitgeber die Beiträge vollständig.

Sonderregelungen für Minijobber: Arbeitgeber zahlen pauschale Beiträge von 13 % für geringfügig Beschäftigte, im Privathaushalt 5 %.

Arbeitslosenversicherung

Für ältere Arbeitnehmer, die vor 2008 eingestellt wurden, entfällt der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung.

Sonderfälle

  • Teilnehmer am Jugendfreiwilligendienst: Der Arbeitgeber übernimmt die Beiträge vollständig.
  • Praktikanten ohne Entgelt: Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt der Arbeitgeber allein.

Die umfangreichen Regelungen und Sondervorschriften zeigen, wie wichtig die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben für Arbeitgeber ist, um finanzielle Risiken und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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