Bilanzgliederung

Die Bilanzgliederung stellt sicher, dass Bilanzen von Unternehmen klar und vergleichbar strukturiert sind. Das Handelsgesetzbuch (HGB) legt fest, wie eine Bilanz aufgebaut sein muss, insbesondere für Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Bilanzen verpflichtet sind. Die gesetzlich vorgeschriebene Kontoform hilft, Finanzinformationen transparent darzustellen. Auch kleinere Unternehmen müssen bestimmte Vorgaben einhalten, jedoch in vereinfachter Form.

Zuletzt aktualisiert am 28.03.2025

Zusammenfassung

Bilanzgliederung im Überblick

  • Die Bilanzgliederung ist gesetzlich geregelt, um Bilanzen vergleichbar zu machen.
  • Kapitalgesellschaften müssen die Bilanz in Kontoform darstellen; für kleine Gesellschaften gilt eine verkürzte Form.
  • Das Handelsgesetzbuch (HGB) fordert auf der Aktivseite die Darstellung von Anlage- und Umlaufvermögen, auf der Passivseite Eigenkapital, Schulden und Rückstellungen.
  • Im internationalen Kontext werden oft die International Financial Reporting Standards (IFRS) angewendet.
  • Für Personengesellschaften ist die Bilanzgliederung im HGB nicht detailliert vorgeschrieben.

Info

Was ist eine Bilanzgliederung?

Unter Bilanzgliederung versteht man die gesetzlich vorgeschriebene Strukturierung einer Bilanz in festgelegten Kategorien. Das HGB gibt für Kapitalgesellschaften vor, die Bilanz in Kontoform darzustellen und dabei die Aktivseite (Mittelverwendung) und Passivseite (Mittelherkunft) zu differenzieren. Diese Gliederung macht Finanzberichte vergleichbar und transparent und ist für Kapitalgesellschaften verpflichtend.

Die Bedeutung der Bilanzgliederung im Handelsgesetzbuch (HGB)

Die gesetzliche Struktur der Bilanz stellt sicher, dass Unternehmensbilanzen korrekt und vergleichbar sind.

Strukturierung in Kontoform und Staffelform

Das HGB verlangt für Kapitalgesellschaften die Kontoform. Sie unterscheidet zwischen Aktiva (Mittelverwendung) und Passiva (Mittelherkunft) in zwei Spalten. Die Staffelform dagegen listet Bilanzposten untereinander auf. Die Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe aller Aktiva und Passiva.

Gesetzliche Vorgaben für die Bilanzgliederung

Kapitalgesellschaften müssen ihre Bilanz gemäß den §§ 265, 266 HGB in Kontoform gliedern. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bilanzposten und deren Reihenfolge hängen von der Unternehmensgröße ab.

  • Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen detaillierte Angaben gemäß § 266 Abs. 1 HGB machen.
  • Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen und nur ausgewählte Posten gemäß Abs. 2 und 3 des HGB ausweisen.

Pflichtgliederung der Bilanz im Überblick

Aufbau der Aktivseite

Gemäß § 266 Abs. 2 HGB ist die Aktivseite wie folgt aufgebaut:

A. Anlagevermögen

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände
    • Gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen
    • Geschäfts- oder Firmenwert
    • Geleistete Anzahlungen
  2. Sachanlagen
    • Grundstücke und Gebäude
    • Technische Anlagen und Maschinen
    • Betriebs- und Geschäftsausstattung
  3. Finanzanlagen
    • Beteiligungen
    • Wertpapiere des Anlagevermögens

B. Umlaufvermögen

  1. Vorräte
    • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
    • Fertige und unfertige Erzeugnisse
  2. Forderungen
    • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
    • Forderungen gegen verbundene Unternehmen

C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. Aktive latente Steuern
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Aufbau der Passivseite

§ 266 Abs. 3 HGB gibt den Aufbau der Passivseite vor:

A. Eigenkapital

B. Rückstellungen

C. Verbindlichkeiten

  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

D. Rechnungsabgrenzungsposten
E. Passive latente Steuern

Sonderregelungen und internationale Standards

Für bestimmte Branchen wie Krankenhäuser oder Kreditinstitute gelten nach § 330 HGB besondere Vorschriften. International weichen die Bilanzanforderungen häufig ab; viele große Unternehmen nutzen die International Financial Reporting Standards (IFRS), die eine alternative Bilanzgliederung vorsehen.

Bilanzpflichten für kleinere Unternehmen und Personengesellschaften

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht keine detaillierte Vorschrift zur Bilanzgliederung im HGB. Sie müssen jedoch gemäß § 247 I HGB Anlage- und Umlaufvermögen sowie Eigenkapital und Schulden ausweisen. Unternehmen ohne Veröffentlichungspflicht beschränken sich oft auf Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital und Rückstellungen.