Zusammenfassung
Einsatzwechseltätigkeit – im Überblick
- Arbeitnehmer ohne feste Tätigkeitsstätte gelten als in Einsatzwechseltätigkeit beschäftigt.
- Fahrtkosten können unabhängig von der Entfernung zum Einsatzort abgesetzt werden.
- Verpflegungs- und Übernachtungskosten sind ebenfalls abzugsfähig.
- Die 1-Prozent-Regelung entfällt für dienstliche Fahrten mit dem Firmenwagen.
Definition
Was ist Einsatzwechseltätigkeit
Einsatzwechseltätigkeit beschreibt eine berufliche Tätigkeit, bei der Arbeitnehmer üblicherweise an wechselnden Einsatzorten außerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig sind. Die Anzahl der Einsatzorte ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, dass regelmäßig ein Wechsel der Tätigkeitsstätte erfolgt. Beispiele hierfür sind Außendienstmitarbeiter, Bauarbeiter oder Pflegekräfte in der häuslichen Krankenpflege. Arbeitnehmer in Einsatzwechseltätigkeit können Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten steuerlich absetzen.
Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit
Fahrtkosten
Arbeitnehmer in Einsatzwechseltätigkeit können sämtliche beruflich bedingten Fahrten als Reisekosten geltend machen. Dies schließt Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen sowie zum eigenen Betrieb ein. Erstattungsfähig sind entweder die tatsächlichen Kosten oder die Fahrtenkostenpauschale von 0,30 EUR pro Kilometer.
Praxisbeispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitete an vier Einsatzstellen mit folgenden Distanzen:
- Einsatzstelle A: 15 km (80 Tage)
- Einsatzstelle B: 24 km (60 Tage)
- Einsatzstelle C: 40 km (40 Tage)
- Einsatzstelle D: 55 km (40 Tage)
Berechnung:
Gesamtkilometer: 12.880 km
Pauschale: 12.880 km * 0,30 EUR = 3.864 EUR
Info
Besonderheiten bei Fahrgemeinschaften
Bei Sammel- und Treffpunktfahrten ist nur die Entfernungspauschale bis zum Treffpunkt absetzbar, wenn die Weiterfahrt zur Einsatzstelle im Rahmen einer Fahrgemeinschaft erfolgt.
Verpflegungskosten
Für Verpflegungsmehraufwände gelten gesetzliche Pauschalen, die sich an der Abwesenheitsdauer orientieren. Ein Einzelnachweis ist nicht erforderlich.
Pauschalen für Inlandsreisen:
- Bis 8 Stunden: 0 EUR
- Mehr als 8 Stunden: 12 EUR
- An- und Abreisetage mit Übernachtung: 14 EUR
- Ab 24 Stunden: 28 EUR
Info
Achtung: 3-Monatsfrist
Verpflegungspauschalen können nur für die ersten drei Monate an einem Einsatzort angesetzt werden. Danach entfällt der Anspruch auf diese Kostenpauschale.
Übernachtungskosten
Übernachtungskosten sind bei Einsatzwechseltätigkeit zeitlich unbegrenzt absetzbar. Ein Einzelnachweis, wie z. B. Hotelrechnungen, ist erforderlich.
Arbeitgeber können alternativ Pauschalen verwenden:
- Inland: 20 EUR je Übernachtung
- Ausland: Länderspezifische Pauschalen gemäß BMF-Liste.
Einsatzwechseltätigkeit mit Firmenwagen – 1-Prozent-Regelung
Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen, müssen normalerweise für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer versteuern. Bei Einsatzwechseltätigkeit entfällt dieser Zuschlag, da die Fahrten zu den wechselnden Einsatzstellen als dienstlich gelten. Privatfahrten bleiben jedoch weiterhin von der 1-Prozent-Regelung betroffen.
FAQ zur Einsatzwechseltätigkeit
Was ist eine Einsatzwechseltätigkeit?
Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig an wechselnden Einsatzorten arbeiten, ohne eine erste Tätigkeitsstätte zu haben.
Welche Reisekosten sind absetzbar?
Reisekosten umfassen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwände und Übernachtungskosten. Diese können abhängig von der tatsächlichen Nutzung oder auf Pauschalbasis geltend gemacht werden.
Wie werden Fahrtkosten behandelt?
Bei einer Einsatzwechseltätigkeit können die Reisekostensätze für sämtliche beruflich bedingten Fahrten angesetzt werden – unabhängig von der Entfernung zum Einsatzort.