Einsatzwechseltätigkeit

Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig an verschiedenen Einsatzorten arbeiten und keine feste erste Tätigkeitsstätte haben. In diesem Fall können Fahrtkosten unabhängig von der Entfernung zum Einsatzort steuerlich geltend gemacht werden. Arbeitnehmer können entweder die tatsächlichen Kosten oder die Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro Kilometer ansetzen. Darüber hinaus lassen sich Verpflegungsmehraufwände und Übernachtungskosten nach gesetzlichen Pauschalen abrechnen. Bei der Nutzung eines Firmenwagens entfällt die 1-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle, da diese als dienstlich gelten.

Zuletzt aktualisiert am 09.04.2025

Zusammenfassung

Einsatzwechseltätigkeit – im Überblick

  • Arbeitnehmer ohne feste Tätigkeitsstätte gelten als in Einsatzwechseltätigkeit beschäftigt.
  • Fahrtkosten können unabhängig von der Entfernung zum Einsatzort abgesetzt werden.
  • Verpflegungs- und Übernachtungskosten sind ebenfalls abzugsfähig.
  • Die 1-Prozent-Regelung entfällt für dienstliche Fahrten mit dem Firmenwagen.

Definition

Was ist Einsatzwechseltätigkeit

Einsatzwechseltätigkeit beschreibt eine berufliche Tätigkeit, bei der Arbeitnehmer üblicherweise an wechselnden Einsatzorten außerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig sind. Die Anzahl der Einsatzorte ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, dass regelmäßig ein Wechsel der Tätigkeitsstätte erfolgt. Beispiele hierfür sind Außendienstmitarbeiter, Bauarbeiter oder Pflegekräfte in der häuslichen Krankenpflege. Arbeitnehmer in Einsatzwechseltätigkeit können Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten steuerlich absetzen.

Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit

Fahrtkosten

Arbeitnehmer in Einsatzwechseltätigkeit können sämtliche beruflich bedingten Fahrten als Reisekosten geltend machen. Dies schließt Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen sowie zum eigenen Betrieb ein. Erstattungsfähig sind entweder die tatsächlichen Kosten oder die Fahrtenkostenpauschale von 0,30 EUR pro Kilometer.

Praxisbeispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitete an vier Einsatzstellen mit folgenden Distanzen:

  • Einsatzstelle A: 15 km (80 Tage)
  • Einsatzstelle B: 24 km (60 Tage)
  • Einsatzstelle C: 40 km (40 Tage)
  • Einsatzstelle D: 55 km (40 Tage)

Berechnung:
Gesamtkilometer: 12.880 km
Pauschale: 12.880 km * 0,30 EUR = 3.864 EUR

Info

Besonderheiten bei Fahrgemeinschaften

Bei Sammel- und Treffpunktfahrten ist nur die Entfernungspauschale bis zum Treffpunkt absetzbar, wenn die Weiterfahrt zur Einsatzstelle im Rahmen einer Fahrgemeinschaft erfolgt.

Verpflegungskosten

Für Verpflegungsmehraufwände gelten gesetzliche Pauschalen, die sich an der Abwesenheitsdauer orientieren. Ein Einzelnachweis ist nicht erforderlich.  

Pauschalen für Inlandsreisen:

  • Bis 8 Stunden: 0 EUR
  • Mehr als 8 Stunden: 12 EUR
  • An- und Abreisetage mit Übernachtung: 14 EUR
  • Ab 24 Stunden: 28 EUR 

Info

Achtung: 3-Monatsfrist

Verpflegungspauschalen können nur für die ersten drei Monate an einem Einsatzort angesetzt werden. Danach entfällt der Anspruch auf diese Kostenpauschale.

Übernachtungskosten

Übernachtungskosten sind bei Einsatzwechseltätigkeit zeitlich unbegrenzt absetzbar. Ein Einzelnachweis, wie z. B. Hotelrechnungen, ist erforderlich.  

Arbeitgeber können alternativ Pauschalen verwenden:

  • Inland: 20 EUR je Übernachtung
  • Ausland: Länderspezifische Pauschalen gemäß BMF-Liste.

Einsatzwechseltätigkeit mit Firmenwagen – 1-Prozent-Regelung

Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen, müssen normalerweise für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer versteuern. Bei Einsatzwechseltätigkeit entfällt dieser Zuschlag, da die Fahrten zu den wechselnden Einsatzstellen als dienstlich gelten. Privatfahrten bleiben jedoch weiterhin von der 1-Prozent-Regelung betroffen.

FAQ zur Einsatzwechseltätigkeit

Was ist eine Einsatzwechseltätigkeit?

 

Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig an wechselnden Einsatzorten arbeiten, ohne eine erste Tätigkeitsstätte zu haben.

Welche Reisekosten sind absetzbar?

 

Reisekosten umfassen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwände und Übernachtungskosten. Diese können abhängig von der tatsächlichen Nutzung oder auf Pauschalbasis geltend gemacht werden.

Wie werden Fahrtkosten behandelt?

 

Bei einer Einsatzwechseltätigkeit können die Reisekostensätze für sämtliche beruflich bedingten Fahrten angesetzt werden – unabhängig von der Entfernung zum Einsatzort.