Zusammenfassung
Erträge im Überblick
- Erträge stellen die Vermögensmehrungen eines Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum dar.
- Sie beeinflussen den wirtschaftlichen Erfolg und unterliegen den Regelungen des HGB.
- Die Unterscheidung zwischen Erträgen und Einnahmen ist wichtig, da beide unterschiedliche Bereiche betreffen.
- Umsatzerlöse müssen gemäß den Vorschriften des HGB ermittelt werden.
- Änderungen durch das BilRUG haben die Definition und die Abgrenzung von Umsatzerlösen verändert.
- Außerordentliche Erträge sind nicht mehr separat auszuweisen, sondern fließen in die regulären Ertragspositionen ein.
- Die Ermittlung von Erträgen ist sowohl aus handelsrechtlicher als auch aus steuerlicher Sicht relevant.
Definition
Was sind Erträge?
Erträge sind alle Vermögensmehrungen eines Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum. Diese bezeichnen die Werte, die durch die gewöhnliche Geschäftstätigkeit oder auch durch andere Geschäftsvorfälle, wie den Verkauf von Sachanlagen, erzielt werden. Erträge können aus der Erbringung von Dienstleistungen, dem Verkauf von Produkten oder auch durch betriebliche Nebentätigkeiten resultieren. Sie stellen eine Steigerung des Eigenkapitals dar und werden in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eines Unternehmens ausgewiesen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere in den §§ 252, 275 und 277.
Erträge und Einnahmen – Der Unterschied
Einnahmen und Erträge unterscheiden sich grundsätzlich in ihrer Wirkung auf die Finanz- und Erfolgsrechnung eines Unternehmens. Im Unterschied zu den Erträgen betreffen Einnahmen die Finanzierungsrechnung.Sie stellen die Gegenwerte für alle Geldzuflüsse eines Unternehmens dar. Ausgaben hingegen verringern die verfügbaren Finanzmittel. Obwohl Erträge und Einnahmen nicht immer synonym verwendet werden können, werden sie in der Praxis häufig, auch von wirtschaftlichen Institutionen, als gleichbedeutend angesehen.
Handelsrechtliche Bestimmungen
Umsatzerlöse
Umsatzerlöse stellen den ersten Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften dar. Sie repräsentieren die Erträge, die durch den Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden.
Info
Änderung nach dem BilRUG
Mit der Einführung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) wurden die Umsatzerlöse neu definiert.
- Vor dem BilRUG befassten sich Umsatzerlöse mit dem Verkauf von Produkten und typischen Dienstleistungen.
- Seit dem BilRUG umfassen sie auch Erlöse aus Produkten, die nicht zwingend für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind.
Unterschiede nach dem BilRUG
Nach der Einführung des BilRUG sind die Umsatzerlöse nicht mehr ausschließlich auf typische Produkte und Dienstleistungen beschränkt. Sie umfassen nun auch andere Produkte und Dienstleistungen, die möglicherweise nicht zur regulären Geschäftstätigkeit gehören.
Bisherige Abgrenzung von außerordentlichen Erträgen
Vor BilRUG gab es eine klare Trennung zwischen Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen. Typische Erträge aus der Geschäftstätigkeit wurden zu den Umsatzerlösen gezählt, während nicht-typische Erträge unter den sonstigen betrieblichen Erträgen oder außerordentlichen Erträgen verbucht wurden.
Bestandsveränderungen
Im Gesamtkostenverfahren wird eine Bestandsveränderung als Teil der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt. Wenn der Endbestand an fertigen Erzeugnissen am Ende des Geschäftsjahres höher ist als der Anfangsbestand, wird dies als Ertrag verbucht.
Andere aktivierte Eigenleistungen
Unter den anderen aktivierten Eigenleistungen werden Aufwendungen für selbst erstellte oder hergestellte Anlagen, wie Gebäude oder Maschinen, zusammengefasst. Diese Aufwendungen werden zunächst als Kosten erfasst und später als aktivierte Eigenleistung in der GuV verbucht.
Info
Praxisbeispiel: Errichtung eines Betriebsgebäudes
Das metallverarbeitende Unternehmen M errichtet mit seiner eigenen Baukolonne eine neue Fabrikhalle, um die Produktion zu erweitern. Die Herstellungskosten werden aktiviert, während die Aufwendungen für Löhne und Material auf den entsprechenden Aufwandskonten gebucht sind. Zur Aktivierung erfolgt eine einzige Gegenbuchung auf dem Erfolgs-Konto „Andere aktivierte Eigenleistungen“, das als Posten Nr. 3 in der GuV ausgewiesen wird.
Sonstige betriebliche Erträge
Erträge aus Nebentätigkeiten
Erlöse aus Tätigkeiten wie Vermietung, Verpachtung oder der Verwertung von Abfällen zählen zu den sonstigen betrieblichen Erträgen. Diese Erträge gehören nicht immer zur typischen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, weshalb sie nicht zu den Umsatzerlösen zählen.
Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen
Erträge aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, wie etwa Sachanlagen, werden als sonstige betriebliche Erträge erfasst. Diese Erträge stammen aus dem Verkauf von nicht für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit verwendeten Vermögenswerten.
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
Die Auflösung von Rückstellungen führt zu Erträgen, die unter den sonstigen betrieblichen Erträgen verbucht werden. Diese Erträge entstehen, wenn Rückstellungen aufgelöst oder herabgesetzt werden.
Außerordentliche Erträge
Entfall des separaten Ausweises nach BilRUG
Mit der Einführung des BilRUG entfiel die getrennte Ausweisung von außerordentlichen Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung. Diese Erträge werden nun entweder als Umsatzerlöse oder als sonstige betriebliche Erträge verbucht.
Angabe im Anhang
Außerordentliche Erträge müssen, wenn sie von Bedeutung sind, im Anhang der Bilanz detailliert angegeben werden. Die Angabe erfolgt nach Betrag und Art, um die Transparenz für die Bilanzadressaten zu gewährleisten.
Erträge in der steuerlichen Gewinnermittlung
Datenübermittlung an das Finanzamt
Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, müssen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung über die sogenannte E-Bilanz elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Grundlage hierfür ist ein vorgegebenes Übermittlungsformat, die Taxonomie. Üblicherweise wird der Zusammenhang zwischen den Konten der Buchhaltung und der Taxonomie durch Finanzbuchhaltungssoftware automatisch hergestellt.
Vorgaben des steuerlichen Gliederungsschemas
Die Taxonomie schreibt ein einheitliches Gliederungsschema für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vor, das nicht individuell angepasst werden kann. Diese Regelung gilt unabhängig von Unternehmensgröße oder Rechtsform und umfasst alle Unternehmen, die gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig bilanzieren.
Das steuerliche Gliederungsschema geht in Umfang und Detailtiefe häufig über die handelsrechtlichen Anforderungen hinaus. Um diese Vorgaben zu erfüllen, müssen die Kontenpläne der Unternehmen entsprechend erweitert werden, da der Jahresabschluss auf den Konten der Buchführung basiert.
Erfolgsausweis der Erträge
Realisationsprinzip
Erträge dürfen handelsrechtlich nur dann ausgewiesen werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Dieses Realisationsprinzip gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist auch für die steuerliche Gewinnermittlung verbindlich.
Unabhängigkeit vom Zahlungszeitpunkt
Erträge werden im handelsrechtlichen Jahresabschluss unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung erfasst. Dieser Grundsatz des deutschen Bilanzrechts wird ebenfalls in der steuerlichen Gewinnermittlung angewendet.