Zusammenfassung
Die Gewährleistung im Überblick
- Das deutsche Gewährleistungsrecht sichert dem Käufer ein Recht auf mangelfreie Waren und Dienstleistungen zu – in der Regel für zwei Jahre.
- Das Gewährleistungsrecht umfasst die kostenlose Beseitigung von Mängeln, wenn diese bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden.
- Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie.
- Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss von gewerblichen Verkäufern angeboten werden, während die Garantie ein freiwilliges Angebot des Herstellers ist.
Definition
Was bedeutet Gewährleistung?
Unter Gewährleistung versteht das Gesetz die Pflicht von Anbietern gegenüber Kunden, einwandfreie Waren und Dienstleistungen anzubieten. Das geht auch aus den Synonymen Mängelbürgschaft und Mängelhaftung hervor.
Die Gewährleistung verpflichtet die Anbieter, Mängel an Waren oder Dienstleistungen bis zu zwei Jahre nach dem Kauf ohne einen Aufpreis zu beheben. Kurz gesagt: Der Kaufvertrag muss eine Gewähr von bis zu zwei Jahren bei mangelhafter Ware oder Leistung enthalten. Auch die eigenen AGB heben die Gewährleistung nicht auf.
Wenn der Schaden selbst verursacht wurde, besteht für Kunden kein Anspruch auf Ersatz. Der Schaden muss also bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestehen. Wird der Schaden erst beim Auspacken bemerkt, sollte er so schnell wie möglich im Geschäft gemeldet werden. Normalerweise ist dafür ein Kaufnachweis erforderlich, wie beispielsweise eine Quittung oder ein Kassenbon.
Wichtig: Wenn Sie die Gewährleistung in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie nicht zu lange warten, sonst kann der Verdacht entstehen, dass der Schaden zu einem späteren Zeitpunkt entstanden ist.
Die gesetzliche Gewährleistung
Die Gewährleistung für Produkte und Dienstleistungen ist in Deutschland gesetzlich festgehalten. Kunden haben demnach ein Recht darauf, dass Artikel funktionieren bzw. die Dienstleistung ihren Zweck erfüllt.
Die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie
Gewährleistung und Garantie werden häufig synonym verwendet, müssen jedoch voneinander unterschieden werden.
- Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Sie ist auf zwei Jahre limitiert und muss für Waren sowie Dienstleistungen angeboten werden.
- Die Garantie hingegen ist ein freiwilliges Angebot. Der Garantiegeber bestimmt sowohl die Dauer als auch den Umfang der Garantie.
- Die Garantie ist meistens darauf beschränkt, einen Anspruch auf (kostenlose) Reparatur anzubieten. Die Gewährleistung umfasst sowohl die Reparatur als auch eine Warenrücknahme mit einer Kostenerstattung oder dem Ersatz der Ware. Im Falle einer Dienstleistung muss diese neu erbracht werden.
- Eine Garantie kann zudem auf bestimmte Teile einer Ware oder Aspekte einer Dienstleistung eingeschränkt werden. Beispielsweise können Verschleißteile von der Garantie ausgeschlossen werden.
- Eine Garantie ist meistens übertragbar, d.h. beim privaten Weiterverkauf bleibt der Garantieanspruch bestehen. Die gesetzliche Gewährleistung hingegen gilt nur für den Erstkäufer und erlischt beim Weiterverkauf durch Privatpersonen.
- Bei einem Schaden oder anderweitig mangelhafter Ware haben Kunden im Grunde die Wahl, ob sie die Gewährleistung oder die Garantie (sofern vorhanden) in Anspruch nehmen. Meistens ist die Gewährleistung die bessere Wahl, weil diese einen größeren Rahmen abdeckt.
Kann man sich trotz Garantie auf die Gewährleistung berufen?
Kunden können die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch nehmen, auch wenn zusätzlich eine Garantie besteht. Das ist oft sogar empfehlenswert, da die Gewährleistung alle Mängel abdeckt, die bereits beim Kauf vorhanden waren. Die Garantie hingegen unterliegt den Konditionen, die vom Hersteller festgelegt wurden.
Gewährleistung bei gebrauchter Ware
Bei gebrauchter Ware besteht eine Gewährleistungspflicht von zwei Jahren. Wenn der Kauf bei einem gewerblichen Händler erfolgt, kann er die Gewährleistungspflicht auf ein Jahr kürzen - sofern das im Kaufvertrag angegeben wurde.
Verkauft eine Privatperson einen gebrauchten Artikel, gelten rechtlich gesehen weniger Schutzmaßnahmen. Beispielsweise kann ein Verkäufer bei einer eBay-Auktion die Gewährleistung ausschließen. Fehlt im Verkaufstext der Hinweis auf einen Gewährleistungsausschluss, haftet die Privatperson zwei Jahre lang für Mängel am Produkt.
Info
Gewährleistung zwischen Unternehmen nach BGB
Im B2B-Bereich verpflichtet die Gewährleistung den Verkäufer gesetzlich, sicherzustellen, dass die verkaufte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Im Unternehmensgeschäft gelten dabei die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Besonderheiten der gesetzlichen Gewährleistung im B2B
- Keine Verbraucherschutzvorschriften: Anders als beim Verkauf an Verbraucher greifen keine besonderen Schutzmechanismen wie die Beweislastumkehr (§ 477 BGB).
- Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB: Im Handelsrecht sind Käufer verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und Mängel zu melden. Unterbleibt dies, gilt die Ware als genehmigt.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist im B2B-Bereich beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Sache. Abweichungen sind möglich:
- Im B2B-Bereich kann die Gewährleistungsfrist vertraglich verkürzt oder ausgeschlossen werden, sofern keine Arglist vorliegt (§ 444 BGB).
- Für gebrauchte Ware gilt im B2B-Bereich meist eine Gewährleistungspflicht von 12 Monaten. Nicht selten entfällt sie hier aber auch ganz.
Dauer der Gewährleistungsfrist
Wie bereits erwähnt, ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre limitiert. Das bedeutet, dass jeder Händler eine zweijährige Gewährleistung auf Neuwaren geben muss (§§ 437, 438 BGB). Unter bestimmten Bedingungen kann die Dauer aber variieren. Die Regelungen sind von der Art der Ware und der Art des Verkaufs abhängig.
Generell können die folgenden Regelungen herangezogen werden:
- Ab dem Erhalt der Ware beträgt die Gewährleistungspflicht zwei Jahre. Sobald der Kaufvertrag abgeschlossen ist, beginnt die Dauer der Gewährleistungspflicht.
- Bauwerke und Baustoffe müssen laut dem BGB mit fünf Jahren Gewährleistung bedacht werden.
- Handelt es sich um ein dingliches Herausgaberecht eines Dritten, gilt sogar eine Gewährleistungspflicht von bis zu 30 Jahren. Der dingliche Herausgabeanspruch verjährt nach 30 Jahren und so wird die Gewährleistung an diesen Anspruch angepasst.
- Kunden haben drei Jahre lang Anspruch auf die Gewährleistung, wenn der Verkäufer einen Mangel wissentlich verschweigt.
Info
Gewährleistung bei verschwiegenem Mangel
Nehmen wir beispielsweise an, an einer Maschine ist eine nicht leicht einsehbare Schraube abgebrochen. Im Geschäft ist dieser Mangel bekannt, trotzdem wird die Maschine verkauft. Die Maschine funktioniert ansonsten einwandfrei und läuft mehrere Monate. Aber dann löst sich ein Teil aufgrund der abgebrochenen Schraube. Das gelöste Teil fällt in die in Betrieb befindliche Maschine und beschädigt diese so stark, dass sie nicht mehr verwendet werden kann. Dann ist der Defekt aufgrund des verschwiegenen Mangels aufgetreten und die Gewährleistung kann auch über die zwei Jahre hinaus in Anspruch genommen werden.
Die Beweislast
Um eine Gewährleistung in Anspruch nehmen zu können, besteht eine Beweislast. Bei wem die Beweislast liegt, ist abhängig vom Reklamationszeitpunkt des Produkts oder der Dienstleistung.
Bei einer Reklamation innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf liegt die Beweislast bei den Händlern. Das bedeutet, sie müssen nachweisen, dass der Mangel nicht bereits beim Verkauf vorlag.
Nach zwölf Monaten kehrt sich die Beweislast um und die Kunden müssen einen Beweis erbringen, dass der Mangel bereits vor dem Kauf bestand. Bei einer sehr späten Reklamation muss zudem begründet werden, warum der Mangel erst zu diesem Zeitpunkt gemeldet wird.
Einen offensichtlichen Produktionsfehler kann man in der Regel einfach nachweisen. Ist allerdings etwas bei einer Lieferung zu Bruch gegangen, kann man kaum nachweisen, dass das bereits vor dem Kauf passiert ist und nicht erst danach. Am Ende liegt es häufig im Ermessen der Verkäufer, ob die Gewährleistung greift oder nicht. Kleiner Tipp: Als Beweis können Sie das Auspacken der Ware auf Video dokumentieren.
Das Gewährleistungsrecht
Die Ansprüche, die Käufer gegenüber Verkäufern haben, werden durch das deutsche Gewährleistungsrecht im BGB geregelt. Dabei berücksichtigt das Gesetz auch die Interessen der Verkäufer. Der Verkäufer muss den Kaufpreis nicht sofort erstatten, sondern kann den Mangel durch eine Reperatur oder eine Ersatzlieferung beheben. Erst wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, die Gewährleistung zu erbringen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dann muss der Verkäufer den Kaufpreis zurückerstatten.
Käufer können bei einem Wertverslust, der durch den Mangel verursacht wurde, auf eine Minderung des Kaufpreises bestehen. Das ist bereits beim Kauf möglich, wenn beispielsweise eine Macke oder Kratzer am Produkt erkennbar ist.
Außerdem können Käufer Schadensersatz fordern, wenn durch einen Mangel, der bereits beim Kauf vorhanden war, beispielsweise Reparaturkosten entstanden sind.
Was sind Mängel?
Mängel sind nicht alle gleich zu bewerten. Damit Waren oder Dienstleistungen als mangelhaft gelten, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Die Mängel, die als mangelhaft gelten, sind folgende:
- Die Ware hat nicht die angegebene Beschaffenheit oder bringt nicht die angegebene Leistung.
- Die Ware ist für den eigentlichen Anwendungszweck nicht zu gebrauchen.
- Die Ware wurde von Händlern oder Mitarbeitern falsch montiert.
- Es entstehen Einschränkungen in der Anwendung durch Fehler in der Montage- oder Gebrauchsanweisung.
- Die Ware entspricht nicht dem bestellten Produkt.
- Ein Rechtsmangel besteht an einer Kaufsache.
Um als mangelhaft zu gelten, muss mindestens einer dieser Mängel vorhanden sein. Dabei gibt es auch weitere Auslegungen der Regelungen. Es kann beispielsweise sein, dass die Beschaffenheit und Leistung einer Ware zwar grundsätzlich den Ansprüchen genügt, von Verkäufern aber anders beworben wurde. Falsche Verkaufsversprechen sind ebenfalls ein Mangel, allerdings natürlich nur schwer zu beweisen. In dem Fall muss die Reklamation schnell erfolgen, damit die Beweislast bei den Verkäufern liegt.
Die Gesetze zur Gewährleistung gelten EU-weit. Bei Waren aus dem Nicht-EU-Ausland gelten die Regeln und Gesetze der entsprechenden Länder. In den meisten Ländern ist das Gewährleistungsrecht dem europäischen zumindest ähnlich. Beispielsweise besteht in China und den USA ebenfalls eine Gewährleistungspflicht von bis zu zwei Jahren.
Der Verkaufsrücktritt
Den Rücktritt vom Kaufvertrag haben wir in diesem Artikel bereits kurz angeschnitten. Wir wollen aber noch etwas näher darauf eingehen, weil es immer wieder Kunden gibt, die sich nicht mit Gewährleistungen und Garantien aufhalten wollen. Bei einem mangelhaften Produkt ist das Vertrauen schnell verflogen und man will lieber sein Geld zurück.
Bevor man von einem Kauf zurücktreten kann, muss der Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung erhalten. Das heißt, dass er den Mangel reparieren oder durch eine Ersatzlieferung beheben darf. Der Käufer darf dabei entscheiden, ob die Ware repariert oder ersetzt werden soll.
Kann der Mangel nicht behoben werden oder wird die Ware nicht im vereinbarten Zeitraum geliefert, darf der Käufer vom Kauf zurückgetreten und ihm wird der Kaufpreis erstattet. Der Rücktritt vom Kaufvertrag wird am besten immer schriftlich festgehalten, um später rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Das gilt für beide Parteien, damit keine Ansprüche mehr von der anderen Seite gestellt werden können.
Als Alternative kann der Kaufpreis gemindert werden. Wenn sich die beiden Parteien nicht auf einen Minderungsbetrag einigen, entscheidet das Gericht. Ob sich die Kosten für einen Anwalt dabei lohnen, hängt vom Produkt ab. Sind die Kosten für einen Anwalt höher als das Produkt selbst, sollte man lieber eine andere Einigung finden.
Keine Gewährleistung: Wann ist das möglich?
Händler können das Gewährleistungsrecht ihrer Kunden nicht ausschließen. Auch beim Verkauf von gebrauchten Waren sind Sie verpflichtet, für einen Zeitraum von 12 Monaten berechtigte Gewährleistungsansprüche zu erfüllen.
Bei Privatverkäufen oder Verkäufen im B2B-Bereich ist der Gewährleistungsausschluss möglich. Das heißt, dass die Gewährleistung durch eine entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen werden kann. Bei Privatverkäufen kann auf die Gewährleistung vollständig verzichtet werden. Im B2B-Bereich kann die Gewährleistung bei Neuware verkürzt und bei Gebrauchtware gänzlich ausgeschlossen werden. Das muss allerdings immer vertraglich festgehalten werden.
Wie können Kunden ihren Anspruch auf Gewährleistung durchsetzen?
Sobald ein Käufer einen Mangel festgestellt hat, muss er zunächst entscheiden, ob er eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung verlangt. Erst wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist, können weitere Ansprüche geltend gemacht werden.
Die genauen Rechte des Käufers und die Reihenfolge des Vorgehens sind im § 437 BGB klar geregelt. Dort finden sich auch die Bedingungen, unter denen der Käufer zusätzliche Maßnahmen ergreifen kann.
Ansprüche des Käufers nach § 437 BGB:
- Nacherfüllung
- Minderung des Kaufpreises
- Rückgabe der Kaufsache und vollständige Preiserstattung
- Schadenersatz
- Aufwendungsersatz
Die Gewährleistung nach VOB/B
Eine besondere Bedeutung hat die Gewährleistung bei Bauleistungen. Diese sind nach der Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistungen – Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B)“ geregelt. Aufgrund der hohen Investitionen bei Bauverträgen werden die Gewährleistungen gesondert behandelt.
Bei Bauleistungen greift die Gewährleistung in den meisten Fällen bei Qualitätsmängeln oder Nichteinhaltung der besprochenen Bauweise. Dann haftet in der Regel das Bauunternehmen. Ein Rücktritt vom Kauf ist bei einem Bauvertrag nicht möglich. Stattdessen sind Bauträger dazu verpflichtet, Mängel auf eigene Kosten auszubessern.
Bestimmte Ausnahmen können die Auftragnehmer (Bauunternehmen) von der Gewährleistung befreien:
- Falsche Anweisungen des Auftraggebers: Weist der Auftraggeber den Auftragnehmer ohne ausreichende Expertise an und entsteht dadurch ein Mangel, trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig und schriftlich auf mögliche Probleme hingewiesen hat.
- Ungeeignete Baustoffe oder Bauteile: Stellt der Auftraggeber ungeeignete Baustoffe oder Bauteile zur Verfügung, haftet er, wenn der Auftragnehmer ihn zuvor schriftlich darauf hingewiesen hat.
- Mängel durch Vorleistungen anderer Unternehmen: Der Auftragnehmer haftet für Mängel, die durch Vorarbeiten anderer Firmen entstehen – es sei denn, er hat den Auftraggeber schriftlich gewarnt, dass diese Vorarbeiten fehlerhaft sind.
Bei einem Vertrag auf Grundlage der VOB/B gilt eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren. Es ist aber keine Pflicht, einen Vertrag nach den VOB/B zu erstellen. Ein Bauvertrag kann auch unter anderen Bedingungen entstehen, dann müssen die Gewährleistungsregelungen aber separat festgelegt werden.
- 4 Jahre: Allgemeine Verjährungsfrist für Bauwerke.
- 2 Jahre: Für feuerberührte Teile von Feuerungsanlagen sowie elektrotechnische Anlagen.
- 1 Jahr: Für feuerberührte und abgasdämmende Komponenten von industriellen Feuerungsanlagen.
- Zusätzliche 2 Jahre: Wenn innerhalb der ursprünglichen Frist ein Gewährleistungsmangel behoben wurde, wobei die Gesamtlaufzeit der Verjährung dadurch nicht verkürzt werden darf.
- 4 Jahre: Für elektrotechnische Anlagen, sofern der Auftragnehmer die Wartung während der gesamten Gewährleistungszeit übernimmt.
Bei einem reinen Kaufgeschäft können die Regelungen nicht angepasst werden. Da gilt immer das im BGB festgelegte Gewährleistungsrecht.
Was ist, wenn ein Defekt nach Ablauf der Gewährleistung oder der Garantie auftritt?
Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 12 oder 24 Monaten sind Händler oder Dienstleister nicht mehr verpflichtet, Nachbesserungen oder Schadensersatz zu leisten. Innerhalb dieser Frist hat der Käufer jedoch das Recht, Mängel an einem Produkt oder einer Dienstleistung zu reklamieren.
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2022 gilt zudem, dass Reklamationsrechte für die gesamte Laufzeit der Gewährleistung bestehen und nicht kurz vor Ablauf verjähren. Nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist entfällt die Gewährleistungspflicht des Händlers. Für den Kunden bedeutet dies, dass weder ein Rücktritt vom Vertrag noch weitere Ansprüche möglich sind.