Zusammenfassung
Gewinnerzielungsabsicht im Überblick
- Die Gewinnerzielungsabsicht beschreibt das Bestreben eines Unternehmens nach Wirtschaftlichkeit.
- Durch eine Gewinnerzielungsabsicht sind steuerliche Vergünstigungen und Abzüge möglich.
- Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht wird das Unternehmen als Liebhaberei eingestuft.
- Faktoren der Unterscheidung sind u. A. Gewinnstreben, Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsprognose sowie Umfang der unternehmerischen Tätigkeiten.
- Ausführliche Dokumentation und ein strukturiertes Schreiben können das Finanzamt von der Gewinnerzielungsabsicht überzeugen.
Definition
Was ist eine Gewinnerzielungsabsicht?
Die Gewinnerzielungsabsicht, auch Gewinnerbringungsabsicht genannt, beschreibt das Bestreben eines Unternehmens oder einer Person, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht, nach Wirtschaftlichkeit. Es verfolgt mit seiner Tätigkeit also die Absicht, Gewinne zu erwirtschaften. Verankert ist die Gewinnerzielungsabsicht im Einkommenssteuergesetz in § 15 Abs. 2 EStG. Ist es nicht das Ziel des Unternehmens, Gewinne zu erzielen oder Verluste zu vermeiden und somit den Ertrag zu verbessern, wird es vom Finanzamt aus steuerlicher Sicht als Liebhaberei gewertet. Hierdurch versucht das Finanzamt zu vermeiden, dass Sie beispielsweise die Unkosten für ein Hobby steuerlich gelten machen können.
Warum ist die Gewinnerzielungsabsicht wichtig?
Die Gewinnerzielungsabsicht ist relevant für Unternehmen und deren Einordnung im Wirtschafts- und Steuerrecht. Sie bezieht sich auf die Absicht eines Unternehmens oder einer selbstständigen Tätigkeit, einen Gewinn zu erzielen – das heißt, durch die Einnahmen nicht nur Kosten zu decken (oder sogar Verluste hinzunehmen), sondern Geld zu verdienen.
In vielen Ländern, darunter auch Deutschland, ist die Gewinnerzielungsabsicht ein maßgeblicher Faktor, um festzustellen, ob eine Tätigkeit als steuerpflichtig oder lediglich als Liebhaberei eingestuft wird.
Zweifelt das Finanzamt an Ihrer unternehmerischen Glaubwürdigkeit, kommt es zu einer Prüfung und Sie werden die Gewinnerzielungsabsicht Ihres Gewerbes beweisen müssen. Sie brauchen also Nachweise, die zeigen, dass Sie ein echtes Unternehmen führen bzw. einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, die langfristig auf Gewinn ausgelegt ist.
Info
Finanzamt unterstellt bei Liebhaberei eine Gewinnerzielungsabsicht
Selbstverständlich kann das Finanzamt einer Privatperson aus der Liebhaberei heraus auch eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie gegen Bezahlung Texte für einen Auftraggeber schreiben, regelmäßig Produkte im Internet verkaufen oder Räumlichkeiten vermieten. Dann verlangt das Finanzamt von Ihnen, eine freiberufliche Tätigkeit beziehungsweise ein Gewerbe anzumelden, um die Tätigkeit weiterhin ausüben zu dürfen. Dagegen anzugehen ist kaum von Erfolg gekrönt, außer Sie erzielen in den folgenden Jahren absichtlich Verlust.
Steuerliche Auswirkungen der Gewinnerzielungsabsicht
Warum sollte es ein Gewerbe oder ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht geben? Die Gewinnerzielungsabsicht hat erhebliche steuerliche Auswirkungen auf Unternehmen und Selbstständige. Wenn eine Tätigkeit als gewerblich oder selbstständig eingestuft wird und die Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen ist, können bestimmte steuerliche Vergünstigungen und Abzugsmöglichkeiten für den Betrieb in Anspruch genommen werden. Sie können also Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, Investitionen abschreiben und Verluste mit anderen Einkünften verrechnen.
Definition
Der Unterschied zwischen einer Gewinnerzielungs- und Einnahmeerzielungsabsicht
Häufig werden die Begriffe Gewinnerzielungsabsicht und Einnahmeerzielungsabsicht synonym verwendet, das ist jedoch gemäß der Definition falsch. Bei dem Zweitgenannten muss das Unternehmen beabsichtigen, Einnahmen zu erzielen, einer Gewinnerzielungsabsicht bedarf es nicht! Somit kann eine steuerlich als „Liebhaberei“ eingestufte Tätigkeit umsatzsteuerrechtlich dennoch als unternehmerisch gelten.
Wie wertet das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht?
Die Finanzbehörde überprüft innerhalb einer Zeitperiode des Totalgewinns die Einnahmen sowie Ausgaben eines Unternehmens. Um die Gewinnerzielungsabsicht zu überprüfen, führt es eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) durch:
- 10 % Zuschlag auf die Einnahmen
- 10 % Abzug von den Ausgaben
Ist die EÜR positiv, erkennt das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht an und das Unternehmen kann Verluste steuerlich geltend machen.
Echtes unternehmerisches Handeln oder doch eine Liebhaberei?
Der Unterschied zwischen der Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei besteht darin, dass bei der Liebhaberei die Tätigkeit primär der persönlichen Freude, dem Hobby oder der Freizeitgestaltung als Lebensführung dient und keiner Gewinnerzielung. Sollten Sie hingegen ein Gewerbe angemeldet haben, aber keine Einnahmen erzielen, geht das Finanzamt nach einer gewissen Zeit auch von Liebhaberei aus. Grundsätzlich kann Ihnen die Einstufung als Liebhaberei gewisse Vorteile bringen. Sie zahlen nämlich auf die Einnahmen keine Steuern. Um die Gewinnerzielungsabsicht im Gewerbebetrieb von der Liebhaberei abzugrenzen, gibt es bestimmte Kriterien, die berücksichtigt werden:
- Gewinnstreben als Hauptziel: Die Tätigkeit wird ausgeübt, um einen Gewinn zu erzielen. Wenn das Streben nach Gewinn nicht im Vordergrund steht, kann dies auf Liebhaberei hindeuten. Oftmals gilt ein Gewinn von unter 410 Euro im Jahr als zu gering, um eine Gewinnabsicht zu unterstellen. Diese Zahl gilt als Richtwert, da dies nicht klar festgelegt ist. Das Finanzamt folgt dabei eher einem Leitfaden oder einer Richtlinie, die vermutlich auf Erfahrungen beruhen.
- Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsprognose: Es wird geprüft, ob die Tätigkeit langfristig angelegt ist und in absehbarer Zeit Gewinne erzielen kann. Wenn keine realistische Gewinnerzielungsprognose besteht, spricht dies für Liebhaberei. Diese Zahl gilt als Richtwert, da dies nicht klar festgelegt ist. Das Finanzamt folgt dabei eher einem Leitfaden oder einer Richtlinie, die vermutlich auf Erfahrungen beruhen.
- Umfang der Tätigkeiten: Der Umfang und die Intensität der Tätigkeiten werden bewertet. Eine regelmäßige Ausübung der Tätigkeit, für die ein gewisser Zeitraum in Anspruch genommen wird, spricht eher für Gewinnerzielungsabsicht.
Gewinnerzielungsabsicht: weitere Faktoren zur Berücksichtigung
Neben den oben genannten Hauptkriterien gibt es weitere Faktoren, die beim Urteil über die Gewinnerzielungsabsicht relevant sind.
- Organisationsstruktur: Eine klare organisatorische Struktur, wie beispielsweise die Einrichtung eines separaten Geschäftskontos, die Führung von Buchhaltungsunterlagen oder die Etablierung eines Unternehmensauftritts, deutet auf ein gewinnorientiertes Unternehmen beziehungsweise einer gewinnorientierten Tätigkeit hin.
- Betriebswirtschaftliche Planung: Eine umfassende betriebswirtschaftliche Planung, die beispielsweise Umsatzprognosen, Kostenkalkulationen, Finanzverwaltung und Investitionspläne umfasst, zeigt das ernsthafte Bemühen um Gewinnerzielung.
- Risikobewusstsein: Der Abschluss von Versicherungen oder die Implementierung eines Risikomanagementsystems gelten als Hinweis, dass hier unternehmerisches Risiko wahrgenommen wird. Gleichzeitig ist auch die Bereitschaft zu erkennen, das Risiko einzugehen und mit den richtigen Gegenmaßnahmen abzusichern.
- Integration in die Branche: Die Beteiligung an geschäftlichen Transaktionen mit anderen Unternehmen oder Kunden in der Branche spricht für eine gewinnerzielende Tätigkeit. Dies beinhaltet den Kauf und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie die Teilnahme an relevanten Messen oder Branchenveranstaltungen.
- Unternehmerisches Verhalten: Die aktive Suche nach neuen Geschäftsmöglichkeiten, die Weiterentwicklung des Unternehmens oder die Übernahme von Verantwortung und Risiken, all das lässt sich weit gefasst als unternehmerisches Verhalten bezeichnen und grenzt sich so von der Liebhaberei ab.
Die Unterscheidung zwischen Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht wird vom Finanzamt aufgrund gewisser Leitlinien, aber ohne klare Rechtsprechung bewertet. Das Ergebnis kann also maßgeblich von der eigenen Argumentation zum Fall bzw. von der Dokumentation der eigenen Tätigkeiten abhängen. Es kann sich in vielen Fällen auch lohnen, einen erfahrenen Steuerberater zurate zu ziehen.
Info
Gewinnerzielungsabsicht bei Vermietung
Auch im Rahmen der Vermietung wird das Finanzamt unter gewissen Umständen hellhörig. In der Regel geht das Finanzamt bei der Vermietung beispielsweise einer Eigentumswohnung von einer Gewinnabsicht aus. Doch in einem Sonderfall wie dem einer befristeten Vermietung muss ein Totalüberschuss nachgewiesen werden. Bei einer Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht können Sie entsprechend Aufwendungen nicht mehr steuerlich geltend machen. Gerade bei Sonderfällen könnte eine Beratung vom Steuerexperten ratsam sein.
Tipps zur Dokumentation der Gewinnerzielungsabsicht
Aufzeichnungen und Belege
Dokumentieren Sie alle relevanten Informationen, Daten und Belege sorgfältig. Dazu gehören beispielsweise Geschäftsvorfälle, Einnahmen und Ausgaben, Verträge, Rechnungen, Kalkulationen, Marketingmaßnahmen und sonstige geschäftliche Aktivitäten.
Planung und Strategieentwicklung
Detaillierte betriebswirtschaftliche Planungen und Strategieentwicklungen sind wesentliche Bestandteile der Gewinnerzielungsabsicht. Dies umfasst die Erstellung von Umsatzprognosen, Kostenkalkulationen, Investitionsplänen und Marketingstrategien.
Beratung durch einen Steuerexperten
Lassen Sie sich im Zweifel von einem Experten beraten. Ein erfahrener Steuerberater kann bei der Analyse der individuellen Situation unterstützen, die steuerlichen Anforderungen erläutern und bei der Gestaltung der Dokumentation helfen.
Mit einem Schreiben die Gewinnerzielungsabsicht nachweisen
Ein Musterschreiben zur Darlegung der Gewinnerzielungsabsicht bietet eine strukturierte Vorlage, um die relevanten Kriterien und Faktoren zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht zu dokumentieren. Es umfasst die wesentlichen Punkte, die Finanzbehörden bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht berücksichtigen. Das Musterschreiben enthält Abschnitte zu:
- den Zielsetzungen der Tätigkeit
- zur Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsprognose
- zum Umfang der Tätigkeiten
- zur betriebswirtschaftlichen Planung und
- zu weiteren relevanten Aspekten.
Es dient als Leitfaden, um die Gewinnerzielungsabsicht klar und nachvollziehbar darzulegen.