Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine Steuer, die beim Erwerb von Grundstücken und Immobilien anfällt. Sie zählt zu den Verkehrssteuern und wird von den Bundesländern erhoben. Die Steuersätze unterscheiden sich je nach Bundesland und beziehen sich auf den Kauf von bebauten und unbebauten Grundstücken. Grundsätzlich ist der Käufer zur Zahlung verpflichtet. Die Höhe der Grunderwerbsteuer variiert und ist für die Länder eine bedeutende Einnahmequelle. Auch Sonderfälle und Steuervergünstigungen sind gesetzlich geregelt, um spezielle Erwerbsvorgänge zu entlasten.

Zuletzt aktualisiert am 11.12.2024

Zusammenfassung

Grunderwerbsteuer im Überblick

  • Die Grunderwerbsteuer fällt bei Grundstückserwerben an.
  • Es gelten unterschiedliche Steuersätze in den Bundesländern.
  • Sie wird nur einmal bei der Übertragung von Grundstücken gezahlt.
  • Steuerbefreiungen bestehen unter anderem bei Erbschaften oder Schenkungen.
  • Es gibt spezielle Regelungen bei Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen.

Definition

Was ist die Grunderwerbsteuer?

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die bei der Übertragung von Grundstücken und Immobilien fällig wird. Sie wird von den Ländern erhoben und basiert auf dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Der Käufer ist zur Zahlung verpflichtet. Die Steuer fällt in der Regel einmalig an, und der Steuersatz variiert je nach Bundesland. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Grunderwerbsteuer nicht erhoben wird, zum Beispiel bei Erbschaften, Schenkungen oder Übertragungen innerhalb der Familie.

Gesetzliche Grundlage der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer basiert auf dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vom 26. Februar 1997. Dieses Gesetz regelt, wann und in welcher Höhe die Steuer anfällt und welche Ausnahmen gelten. 

Unterschied zwischen Grunderwerbsteuer und Grundsteuer

Grunderwerbsteuer und Grundsteuer sind zwei unterschiedliche Abgaben. Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie an. - Die Grundsteuer wird hingegen jährlich auf den Besitz von Grundstücken und Immobilien erhoben und ist an die Kommune zu zahlen. 

Wann fällt Grunderwerbsteuer an?

Es gibt verschiedene Situationen, in denen die Grunderwerbsteuer fällig wird.

Rechtsgeschäft mit Verpflichtung

Der häufigste Erwerbsvorgang im Alltag ist das Verpflichtungsgeschäft. Dabei entsteht ein Anspruch des Gläubigers gegen den Verpflichteten auf Übereignung eines Grundstücks. Das bekannteste Beispiel für ein solches Verpflichtungsgeschäft ist der Kaufvertrag.

Auflassung, Eigentumsübergang, Meistgebot

  • Auflassung: Soll das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden, ist eine Auflassung und der Grundbucheintrag erforderlich. Bei der Auflassung fällt die Grunderwerbsteuer an.
  • Eigentumsübergang: Auch ohne vorheriges Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Übereignung begründet, ist beim Eigentumsübergang Grunderwerbsteuer zu zahlen. Dies betrifft unter anderem den Erwerb durch Erbschaften oder im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens. Ausnahmen hierzu sind in § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG geregelt.
  • Meistgebot bei Zwangsversteigerung: Bei einer Zwangsversteigerung wird das Meistgebot mit der Grunderwerbsteuer belastet.

Welche Steuervergünstigungen gibt es?

Die in den §§ 3 bis 7 GrEStG geregelten Steuervergünstigungen sind im Wesentlichen Steuerbefreiungen. Es wird unterschieden zwischen echten Steuerbefreiungen und Steuerbefreiungen in Sonderfällen. Eine besondere Gruppe der echten Steuerbefreiungen sind die personenbezogenen Steuerbefreiungen. In den Sonderfällen ist vor allem die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG hervorzuheben. 

Allgemeine Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Grunderwerbsteuer befreit sind insbesondere folgende Erwerbsvorgänge:

  • Erwerb eines Grundstücks, wenn der Wert unter 2.500 EUR liegt. Diese Freigrenze gilt für jedes einzelne Grundstück, auch wenn mehrere Grundstücke in einem Vertrag veräußert werden. Der Kaufpreis muss dabei auf die einzelnen Erwerbsvorgänge aufgeteilt werden.
  • Erwerb eines Grundstücks durch Erbschaft oder Schenkung im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Diese Steuerbefreiung soll eine Doppelbesteuerung durch Erbschaft- oder Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer verhindern, unabhängig davon, ob die Erbschafts- oder Schenkungsteuer tatsächlich anfällt.
  • Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Verkäufers. Auch der Erwerb durch einen geschiedenen Ehegatten oder ehemaligen Lebenspartner im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist von der Grunderwerbsteuer befreit.
  • Erwerb eines Grundstücks durch direkte Verwandte des Veräußerers in auf- oder absteigender Linie, wie Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verwandtschaft durch eheliche oder uneheliche Geburt besteht. Geschwister sind jedoch nicht begünstigt. In Ausnahmefällen kann eine Übertragung zwischen Geschwistern als indirekter Leistungsweg, wenn z. B. ein Elternteil dem Geschwisterteil eine Schenkung macht, unter bestimmten Bedingungen steuerbefreit sein (§ 3 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 6 GrEStG). Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung jedoch nicht an, da die Entscheidung des BFH hierzu noch nicht veröffentlicht wurde. In zwei vergleichbaren Fällen hat die Finanzverwaltung Revision gegen die vorinstanzlichen Urteile eingelegt.
  • Durch eine Änderung des § 23 Abs. 9 GrEStG im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG  wurden eingetragene Lebenspartner rückwirkend ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1. August 2001) hinsichtlich der Steuerbefreiungen mit Ehegatten gleichgestellt, sofern die Fälle noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sind.

Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

§ 6a GrEStG ermöglicht unter bestimmten Bedingungen eine Steuervergünstigung bei Umwandlungen innerhalb eines Konzerns. Diese Vergünstigung soll konzerninterne Umstrukturierungen erleichtern und bezieht sich auf den Übergang der Verwertungsbefugnis, die durch solche Umwandlungen übertragen wird.

Die Steuerbegünstigung umfasst steuerpflichtige Erwerbsvorgänge, die durch eine Umwandlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG entstehen. Dies betrifft insbesondere Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 UmwG). Ebenso gilt die Vergünstigung für vergleichbare Umwandlungen, die nach dem Recht eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats erfolgen.

Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde die Steuervergünstigung auf Einbringungen und andere gesellschaftsvertraglich geregelte Erwerbsvorgänge erweitert. Zudem stellt eine weitere Änderung des § 6a GrEStG durch das Gesetz zur Anpassung des Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens klar, dass die Vor- und Nachbehaltensfristen auch für diese neuen Vorgänge gelten.

 

Steuerberechnung und Steuerschuldner

Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Kaufpreis des Grundstücks. - Der allgemeine Steuersatz beträgt 3,5 % des Kaufpreises. - Die Bundesländer können jedoch abweichende Sätze festlegen, die in vielen Fällen höher ausfallen.

Die Steuer wird in der Regel durch den Notar berechnet und bei der Eigentumsübertragung fällig. Die Steuerlast liegt beim Käufer, der die Steuer an das Finanzamt abführen muss.

grafische Darstellung der Grunderwerbsteuer nach Bundesländern

Grunderwerbsteuer nach Bundesländern

<b>Bundesland</b>
BundeslandSteuersatz in %Anhebung seit …
Baden-Württemberg 5,0 5.11.2011
Bayern 3,5
Berlin 6,0 1.1.2014
Brandenburg 6,5 1.7.2015
Bremen 5,0 1.1.2014
Hamburg 4,5 1.1.2009
Hessen 6,0 1.8.2014
Mecklenburg-Vorpommern 5,0 1.7.2012
Niedersachsen 5,0 1.1.2014
Nordrhein-Westfalen 6,5 1.1.2015
Rheinland-Pfalz 5,0 1.3.2012
Saarland 6,5 1.1.2015
Sachsen 3,5
Sachsen-Anhalt 5,0 1.3.2012
Schleswig-Holstein 6,5 1.1.2014
Thüringen 5,0 (6,5 geplant) 7.4.2011 (1.1.2017)

Gesamtschuldnerschaft und Steuerbescheid

In der Regel haften sowohl der Käufer als auch der Verkäufer eines Grundstücks als Gesamtschuldner für die Grunderwerbsteuer. Das bedeutet, dass beide gemeinsam für die Zahlung verantwortlich sind. Der Steuerbescheid wird dem Käufer zugestellt, und die Steuer muss einen Monat nach Bekanntgabe gezahlt werden.

Wie wird die Grunderwerbsteuer berechnet?

Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis des Grundstücks oder der Immobilie. Zur Berechnung wird der Kaufpreis mit dem jeweils geltenden Steuersatz des Bundeslandes multipliziert, in dem das Grundstück liegt.

Nicht zur Bemessungsgrundlage zählenEinrichtungsgegenstände, die leicht entfernt oder ausgetauscht werden können, wie etwa Möbel oder Küchen. Untrennbare Bestandteile des Gebäudes, wie Heizungsanlagen oder sanitäre Einrichtungen, sind dagegen Teil der Berechnungsgrundlage. 

Die Formel zur Berechnung ist folgende:

Kaufpreis X aktueller Steuersatz für Grunderwerb des Bundeslandes = Grunderwerbsteuer

Unbedenklichkeitsbescheinigung und Grundbucheintrag

Bevor der Erwerber eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen wird, muss er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorlegen. Diese bestätigt, dass die Grunderwerbsteuer entrichtet, gestundet oder nicht erforderlich ist. Nur dann kann der Grundbucheintrag erfolgen.

Auch Notare und Gerichte dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Erwerbsvorgang betreffen, nur aushändigen, wenn das Finanzamt benachrichtigt wurde und alle relevanten Angaben gemacht sind.

Info

Wann entfällt die Grunderwerbsteuer?

In bestimmten Fällen, wie bei Share Deals, entfällt die Grunderwerbsteuer. Dabei erwirbt der Käufer keine Immobilie direkt, sondern Anteile an einer Gesellschaft, die die Immobilie besitzt. Bis 2021 konnten Unternehmen bis zu 94,9 % der Anteile steuerfrei erwerben. Seitdem dürfen maximal 90 % der Anteile erworben werden, bevor die verbleibenden Anteile nach 10 Jahren gekauft werden dürfen.