Kapitalgesellschaft

Die Rechtsform will bei der Unternehmensgründung gut überlegt sein: Mit einer weiteren Person – oder in bestimmten Fällen auch alleine – können Sie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft gründen. Was Kapitalgesellschaften von Personengesellschaften unterscheidet, wie Ihre Haftung aussieht und welche Pflichten Sie als Kapitalgesellschafter haben, erfahren Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 10.04.2025

Zusammenfassung

Die Kapitalgesellschaft im Überblick

  • Eine Kapitalgesellschaft kann eine AG, GmbH, UG, KGaA oder SE sein.
  • Die Gesellschaft haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
  • Kleinen Kapitalgesellschaften wird das Erstellen des Jahresabschlusses erleichtert.
  • Kleine Kapitalgesellschaften sind nicht prüfungspflichtig.
  • Solo-Selbstständige können eine Ein-Personen-GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (UG) gründen.

Was ist eine Kapitalgesellschaft?

Bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl der Rechtsform eine der ersten und schwierigsten Entscheidungen. Im Groben lässt sich zwischen Einzelunternehmen und Gesellschaften unterscheiden. Eine dieser Gesellschaftsformen ist die Kapitalgesellschaft.

Definition

Kapitalgesellschaft Definition

Der Begriff Kapitalgesellschaft bezieht sich auf eine Art Unternehmen, bei dem das wesentliche Merkmal die Einlage von Kapital ist. Eine Kapitalgesellschaft ist eine sogenannte juristische Person, existiert als solche aber auch unabhängig von den einzelnen Gesellschaftern. Sie ergibt sich aus einem Gesellschaftsvertrag und verfolgt in der Regel einen wirtschaftlichen Zweck.

Der Name kommt daher, dass bei Kapitalgesellschaften das Kapital im Zentrum steht. Ohne eine Kapitaleinlage ist eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht möglich. Ein weiteres wichtiges Merkmal ist die Haftungsbeschränkung sowie das Mindestkapital. Dieses ist nötig, um finanzielle Risiken zu minimieren.

Kapitalgesellschaften sind im Handelsgesetzbuch (HGB) rechtlich definiert. Dort wird die Rechtsstellung von Kapitalgesellschaften beschrieben und ein Rahmen für deren Handelsgeschäfte gesetzt. Zudem gelten Kapitalgesellschaften dabei stets als Kaufleute. Außerdem unterscheidet der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Formen von Kapitalgesellschaften.

Unterschiede zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft

Die Unterschiede zwischen den beiden Gesellschaftsformen ergeben sich im Prinzip bereits aus den Namen: Während bei einer Kapitalgesellschaft das Kapital im Fokus steht, sind es bei Personengesellschaften die beteiligten Gesellschafter.

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften gibt es bei Personengesellschaften keine Mindestkapitaleinlage. Die Gesellschafter bestimmen selbst, wie viel Kapital sie in die Personengesellschaft einbringen.

Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen und gehen damit ein hohes unternehmerisches Risiko ein. Im Schadensfall droht die private Insolvenz. Nur in einer Kommanditgesellschaft haften die Kommanditisten ausschließlich mit dem Kapital, das sie in die KG einbringen, die Komplementäre haften unbeschränkt und persönlich.

Die bekanntesten Personengesellschaften sind Folgende:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)

  • Kommanditgesellschaft (KG)

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die OHG und die KG müssen in das Handelsregister eingetragen werden und unterliegen somit den Regeln des HGB.

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist vergleichsweise mit einem höheren Aufwand in Form von zahlreichen Vorschriften verbunden.

KapitalgesellschaftPersonengesellschaft
Rechtsfähigkeit Juristische Person Natürliche Person
Rechtsform AG, GmbH, UG, KGaA, SE oder e.G. GbR, PartG, OHG oder KG
Geschäftsführung Kapitalgesellschafter arbeiten i.d.R. nicht im Unternehmen Gesellschafter arbeiten im Unternehmen
Finanzierung Kapitaleinlage Keine Kapitaleinlage
BesteuerungKörperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer Gesellschafter zahlen jeweils Einkommensteuer
Haftung Beschränkte Haftung (nur mit Gesellschaftsvermögen) Unbeschränkte Haftung mit Privat- und Gesellschaftsvermögen
Beteiligung am Gewinn Ausschüttung von Dividenden (AG), auf Basis der Geschäftsanteile (GmbH) Gewinn wird anteilsmäßig auf alle Gesellschafter aufgeteilt

Formen und Größenklassen von Kapitalgesellschaften

Welche Kapitalgesellschaften gibt es nun? Das Handelsgesetzbuch unterscheidet zwischen drei Formen von Kapitalgesellschaften und teilt die Kapitalgesellschaften in vier Größenklassen auf.

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft wird anhand von drei Merkmalen bestimmt: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer.

Je nach Zuordnung gehört eine Kapitalgesellschaft zu den kleinsten, kleinen, mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften. Die Größenklasse hat in erster Linie Auswirkungen auf Pflichten oder Erleichterungen bei der Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses.

Die verschiedenen Größenklassen haben unterschiedliche Fristen für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Je nach Einschätzung müssen sie ihn durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen und anschließend offenlegen.

BilanzsummeUmsätzeArbeitnehmer (Durchschnitt pro Jahr)
kleinste Kapitalgesellschaft 450.000 € max. 900.000 € max. Max. 10
kleine Kapitalgesellschaft 7.500.000 € max. 15.000.000 € max. Max. 50
mittelgroße Kapitalgesellschaft 25.000.000 € max. 50.000.000 € max. Max. 250
große Kapitalgesellschaft Über 25.000.000 € Über 50.000.000 € Mehr als 250

Die Form der Kapitalgesellschaft hat in der Regel keine Auswirkungen auf die Bestimmung der Größenklasse. 

Die Einstufung der Kapitalgesellschaften gestaltet das Gesetz in § 267 HGB etwas kompliziert: Eine Kapitalgesellschaft wird als klein eingestuft, wenn sie zwei der oben aufgeführten drei Kriterien für eine Kleinkapitalgesellschaft nicht überschreitet. Als mittelgroß gilt eine Kapitalgesellschaft, die mindestens 2 der Kriterien für kleine Kapitalgesellschaften überschreitet und mindestens 2 der für mittelgroße Kapitalgesellschaften genannten Kriterien nicht überschreitet. Auf der anderen Seite gilt eine Kapitalgesellschaft als groß, wenn sie mindestens zwei der drei Kriterien einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft überschreitet.

Die folgenden drei Formen der Kapitalgesellschaften sind die bekanntesten.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine GmbH kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Im Gesellschaftsvertrag sind Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens festgelegt. Charakteristisch ist dabei, dass die Gesellschafter nicht mit ihrem persönlichen Vermögen haften.

Die Höhe der Kapitaleinlage beträgt für eine GmbH mindestens 25.000 Euro (Stammkapital). Die Aufteilung der Geschäftsanteile auf die einzelnen Gesellschafter ist im Gesellschaftsvertrag zu regeln..

Das oberste Organ einer GmbH ist die Gesellschafterversammlung, die eigene Beschlussrechte besitzt. Die Geschäftsleitung übernehmen ein oder mehrere Geschäftsführer, die meistens über einen Dienstvertrag angestellt sind. Dabei kann es sich aber trotzdem auch um Gesellschafter handeln (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Ein weiteres Organ ist der Aufsichtsrat, der jedoch laut Drittelbeteiligungsgesetz erst bei mehr als 500 Mitarbeiter obligatorisch ist; bei geringerer Mitarbeiterzahl fakultativ.

Eine Sonderform der GmbH ist die Unternehmergesellschaft (UG), die jedoch nicht als eigene Rechtsform gilt. Umgangssprachlich ist sie auch als Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH bekannt. Im Gegensatz zur GmbH ist bei der UG als Kapitalgesellschaft kein Mindestkapital vorgeschrieben.

Allerdings ist die UG dazu verpflichtet, Rücklagen zu bilden. Sie muss mindestens 25 % des Jahresüberschusses in die Rücklage stellen. Sobald eine Stammeinlage von 25.000 Euro erreicht ist, ändert sich der Status der UG zur GmbH.
Neben dem HGB ist für eine GmbH vor allem das GmbH-Gesetz (GmbHG) relevant.

Info

Die Ein-Personen-GmbH

Eine Ein-Personen-GmbH wird nur von einer Person gegründet, die gleichzeitig der einzige Gesellschafter ist. Für die Gründung ist kein vollständiger Gesellschaftsvertrag erforderlich, eine notarielle Erklärung reicht aus. Wie bei jeder GmbH ist die Haftung des Gesellschafters begrenzt. Wenn dieser sich entscheidet, die GmbH aufzulösen, reicht hierfür ebenfalls eine notarielle Erklärung.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Mindesteinlage bei einer Aktiengesellschaft beträgt gemäß § 7 AktG 50.000 Euro also doppelt so viel wie bei einer GmbH. Das eingelegte Kapital wird in Aktien zerlegt, die in Form von Wertpapieren an der Börse an Anteilseigner bzw. Aktionäre verkauft werden. Daher der Name der Aktiengesellschaft.

Die obersten Organe der Aktiengesellschaft teilen sich in den Vorstand und den Aufsichtsrat auf. Der Vorstand übernimmt dabei die Geschäftsführung, während der Aufsichtsrat als Kontrollorgan fungiert. Bei der Hauptversammlung haben die Aktionäre bestimmte Stimm- und Beschlussrechte.

Die Gesellschaftsform ist vor allem für größere Unternehmen geeignet, die eine Finanzierung über den Kapitalmarkt anstreben.

Gesetzliche Grundlage für Aktiengesellschaften ist neben dem HGB das Aktiengesetz (AktG).

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien weist Merkmale einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft auf. Man spricht daher von einer gesellschaftsrechtlichen Mischform. Wie bei einer AG wird auch bei der KGaA das Grundkapital von mindestens 50.000 Euroals Aktien an der Börse gehandelt.

Wie bei einer Kommanditgesellschaft werden die Gesellschafter bei der KGaA in Komplementäre mit persönlicher Haftung und Kommanditisten mit Haftungsbeschränkung aufgeteilt und anstelle eines Vorstands eingesetzt.

Info

Transparanzregister: Meldepflicht seit 2021

Seit August 2021 sind alle juristischen Personen des Privatrechts - also auch die GmbH - verpflichtet, sich zu dem von der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH geführten Transparenzregister anzumelden. Dies gilt auch für eingetragene Personengesellschaften. Im Transparenzregister müssen die persönlichen Daten der wirtschaftlich Berechtigten sowie deren wirtschaftliches Interesse an der Gesellschaft vermerkt werden. Als wirtschaftlich berechtigt gelten natürliche Personen, die mehr als 25 % des Kapitals besitzen oder kontrollieren. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Bußgelder von bis zu 150.000 Euro. Die Anmeldung kann online erfolgen.

Weitere mögliche Rechtsformen

Eine weitere Option ist die Europäische Gesellschaft (SE), die es Firmen ermöglicht, in mehreren europäischen Ländern zu arbeiten. Sie wird vor allem von großen Unternehmen und mittelständischen Firmen genutzt. Eine besondere Form ist hier auch die SE und Co. KG, welche eine Kombination aus einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und der Kommanditgesellschaft ist.

Die eingetragene Genossenschaft (e.G.) ist ein ein eher lockerer Zusammenschluss von Mitgliedern zu dem Zweck, ihre wirtschaftlichen Belange mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern. Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die e.G. ist gemäß § 17 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) eine juristische Person und damit selbständiger Träger von Rechten und Pflichten. Außerdem besitzt sie die Kaufmannseigenschaft. Zur Gründung benötigt sie mindestens drei Mitglieder sowie eine Satzung, die wichtige Aspekte wie die Einberufung der Generalversammlung und die Höhe der Genossenschaftsanteile festzulegen. Das Kapital setzt sich aus den Einlagen der Mitglieder zusammen, eine Mindesteinlage gibt es nicht, auch Sacheinlagen sind möglich. Neben der Generalversammlung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat weitere Gesellschaftsorgane. 

Für Verbindlichkeiten der e.G. haftet gemäß § 2 GenG ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. In der Praxis ist die Genossenschaft besonders bei kleineren Unternehmen beliebt. Sie können sich in dieser Rechtsform zum Beispiel zu einer Einkaufsgenossenschaft zusammenschließen, um durch den gemeinsamen Auftritt Waren für ihre Mitglieder günstiger einkaufen zu können. Weitere typische Beispiele sind Bau-, Kredit- und Verkehrsgenossenschaften.

Eine Kapitalgesellschaft gründen

Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft sind eine oder mehrere Personen notwendig, die ihr Kapital in der vorgegebenen Höhe in die Kapitalgesellschaft einbringen.

Für die Gesellschafter wird ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt, in dem auch ein Geschäftsführer benannt wird. Der Gesellschaftsvertrag muss von einem Notar urkundlich beglaubigt werden, damit er rechtsgültig ist.

Ist der Gesellschaftsvertrag notariell beglaubigt, befindet sich die Kapitalgesellschaft sozusagen in einer Vorstufe. Eine GmbH gilt dann als Vor-GmbH oder GmbH in Gründung (GmbH i.G.), eine Aktiengesellschaft als Vor-AG.

Die Kapitalgesellschaft als solche entsteht erst durch den anschließenden Eintrag ins Handelsregister. Dann tritt auch die Haftungsbeschränkung in Kraft. Ist die Stammeinlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht voll eingezahlt – vor der Eintragung ist nur die Einzahlung der Hälfte des Stammkapitals erforderlich - so haften die Gesellschafter bis zur Einzahlung der kompletten Summe in Höhe des fehlenden Stammkapitals mit ihrem Privatvermögen.

In der Praxis wird bei Gründung einer GmbH die Stammeinlage häufig nicht in Geld, sondern als Sacheinlage erbracht. Eine Sacheinlage kann im Prinzip jede vermögenswerte Position sein, wie das Eigentum an Grundstücken, Grundpfandrechte, Kraftfahrzeuge, Forderungen und ähnliches. Die Bewertung hat gemäß § 9 GmbH-Gesetz nach objektiven Maßstäben (Anschaffungspreis, gutachterliche Bewertung, Marktpreis) in Form eines Sachgründungsberichts zu erfolgen. Bei fehlerhafter Bewertung besteht eine Nachschusspflicht.

Das Mindestkapital einer Kapitalgesellschaft

<b>Rechtsform</b>
RechtsformBenötigtes Kapital
AG 50.000 Euro Grundkapital
GmbH 25.000 Euro Stammkapital
UG 1 Euro Mindestkapital
SE 120.000 Euro Mindestkapital
KGaA 50.000 Euro Kapitaleinlage

Unterschiede in der Buchführung je nach Größe der Kapitalgesellschaft

Alle Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen die doppelte Buchführung anwenden. Das bedeutet, dass sie einen Jahresabschluss erstellen müssen, der eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) enthält.

Für sehr kleine und kleine Kapitalgesellschaften gibt es jedoch Erleichterungen. Sie können eine vereinfachte Bilanz erstellen. Die GuV muss nicht unbedingt im Jahresabschluss enthalten sein, und wenn sie erstellt wird, genügt die einfache Version. Zudem entfällt die Pflicht, den Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer kontrollieren zu lassen. Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss nicht offenlegen, sondern lediglich hinterlegen.

Sonderfall: Freiberufler

Freiberufler (z. B. Architekten, Fotografen, Lektoren oder Steuerberater) sind zu keiner doppelten Buchführung verpflichtet, auch wenn sie eine Kapitalgesellschaft gründen. Das liegt daran, dass diese nicht als Kaufleute gelten. Sie haben auch keine Verpflichtung zur Veröffentlichung ihrer finanziellen Berichte.

Prüfungspflicht für Kapitalgesellschaften

Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss nicht von einem Wirtschaftsprüfer kontrollieren lassen. Bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften ist jedoch eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich. Dieser prüft die Bilanz, die GuV, den Lagebericht und gegebenenfalls den Konzernabschluss. Die Unternehmen sind dann dazu verpflichtet, die Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Die Gewinn- und Verlustverteilung

In Kapitalgesellschaften wird der Gewinn grundsätzlich entsprechend dem Anteil des eingebrachten Kapitals unter den Gesellschaftern verteilt. Es ist jedoch möglich, im Gesellschaftervertrag eine andere (asymmetrische) Gewinnverteilung zu vereinbaren. Verluste betreffen nur die Gesellschaft selbst und nicht die Gesellschafter persönlich.

Wichtige Merkmale einer Kapitalgesellschaft

Einige Merkmale einer Kapitalgesellschaft haben wir bereits erläutert. Die wichtigsten sind diese:

Gründung

Zur Gründung einer Kapitalgesellschaft sind eine oder mehrere natürliche oder auch juristische Personen erforderlich, die ihr Kapital in die Gesellschaft einbringen. Für die Gründung wird ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag benötigt.

Rechtsstellung

Eine Kapitalgesellschaft gilt als eine selbstständige juristische Person. Das bedeutet, dass sie Rechte und Pflichten besitzt. So können Kapitalgesellschaften klagen und verklagt werden oder Verträge abschließen.

Kapitalgesellschaften bestehen auch über den Ausstieg oder Tod der Gesellschafter hinaus.

Haftung

Bei Kapitalgesellschaften beschränkt sich die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
Einzige Ausnahme sind die Komplementäre einer KGaA.

Kapitaleinlagen

Die Haftungsbeschränkung macht die Kapitaleinlagen ihrer Gesellschafter als Sicherheit zwingend notwendig.

Die Einlage muss aber nicht unbedingt in Form von Geld eingebracht werden. Auch Sacheinlagen wie Maschinen, Fahrzeuge oder Lizenzen sind möglich.

Leitung

Die Leitung einer Kapitalgesellschaft unterliegt der Geschäftsführung oder einem Vorstand. Diese müssen nicht – können aber – zu den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft gehören.

Organe

Abhängig von der Geschäftsform hat die Kapitalgesellschaft verschiedene Organe der Geschäftsführung: General- oder Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer, Vorstand und/oder Aufsichtsrat.

Besteuerung

Kapitalgesellschaften werden immer als eigenständige Rechtsobjekte besteuert. Deshalb sind für sie auch die Körperschaftsteuer und Kapitalsteuern relevant.

Gewinn- und Verlustverteilung

Gewinne und Verluste werden bei Kapitalgesellschaften anteilsmäßig verteilt. Die Höhe ist also vom eingebrachten Kapital der jeweiligen Gesellschafter abhängig.

Kapitalgesellschaften bieten einige Vorteile, wenn Sie ein Unternehmen gründen wollen. Eine Voraussetzung ist das benötigte Kapital. Dafür haften Sie aber nicht mit Ihrem Privatvermögen. 

Vorteile und Nachteile einer Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft hat folgende Vor- und Nachteile:

<b>Vorteile</b>
VorteileNachteile
Haftung beschränkt auf Geschäftsvermögen Hohe finanzielle Mittel & hoher zeitlicher Aufwand bei Gründung
Seriöses Auftreten gegenüber Geschäftskunden Schwierige Kreditvergabe
Geschäftsanteile sind leicht übertragbar Strenge Bilanzierungs- und Buchführungsvorschriften
Fremdorganschaft Höhere Besteuerung