Katalogberufe

Das Einkommensteuergesetz (EStG) definiert in § 18 Abs. 1 Nr. 1 eine Reihe von Berufen als freiberufliche Tätigkeiten, die sogenannten Katalogberufe. Diese Tätigkeiten setzen in der Regel eine besondere fachliche Qualifikation, wie eine Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium, voraus. Die Einordnung als Freiberufler hängt dabei von spezifischen Merkmalen des jeweiligen Berufsbildes ab. Neben den Katalogberufen gibt es auch ähnliche Berufe, die bei vergleichbarer Qualifikation ebenfalls als freiberuflich gelten können.

Zuletzt aktualisiert am 25.04.2025

Zusammenfassung

Überblick über Katalogberufe

  • Katalogberufe nach § 18 EStG werden als freiberufliche Tätigkeiten eingestuft.
  • Das Einkommensteuergesetz nennt explizite Berufe, die als freiberuflich gelten.
  • Freiberufliche Tätigkeiten erfordern eine fachliche Qualifikation oder ein Studium.
  • Ähnliche Berufe können als freiberuflich anerkannt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. 

Definition

Was sind Katalogberufe?

Katalogberufe nach § 18 EStG sind Berufe, die das Einkommensteuergesetz als freiberufliche Tätigkeiten einstuft. Dazu gehören unter anderem wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie weitere spezifizierte Berufsbilder. Entscheidend für die Anerkennung ist, dass der Beruf eigenverantwortlich und auf Grundlage besonderer Fachkenntnisse ausgeübt wird. 

Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit

Freiberufliche Tätigkeiten zeichnen sich durch besondere Eigenschaften aus.

Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit

Damit eine Tätigkeit als freiberuflich gilt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 

  • Eigenverantwortlichkeit: Der Freiberufler übt seine Tätigkeit unabhängig und ohne Weisungen aus.
  • Fachliche Qualifikation: Eine entsprechende Ausbildung oder ein Studium belegen die Fachkompetenz.
  • Kein Gewerbebetrieb: Die Tätigkeit darf nicht gewerblich geprägt sein, sondern muss auf individuelle Leistung beruhen. 

Relevanz von Ausbildung und Qualifikation

Für die Anerkennung als Freiberufler ist eine vergleichbare fachliche Ausbildung entscheidend. Die Qualifikation muss dem Niveau eines der genannten Katalogberufe entsprechen. 

Wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten

Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Berufen zählen: 

  • Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
  • Architekten und Ingenieure
  • Journalisten und Bildberichterstatter 

Beratende und prüfende Tätigkeiten

Berufe mit beratendem und prüfendem Charakter sind: 

  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Rechtsanwälte und Notare
  • Betriebswirte und Patentanwälte 

Heilberufe und therapeutische Tätigkeiten

Zu den Heilberufen gehören: 

  • Heilpraktiker und Krankengymnasten
  • Dentisten und Psychotherapeuten 

Ähnliche Berufe und ihre Kriterien

Neben den aufgelisteten Katalogberufen erkennt § 18 EStG auch sogenannte ähnliche Berufe an. 

Voraussetzungen für ähnliche Berufe

Ein ähnlicher Beruf wird anerkannt, wenn: 

  • Ähnlichkeit mit einem Katalogberuf gegeben ist, insbesondere in Bezug auf Tätigkeitsinhalte.
  • Ausbildungsstand vergleichbar ist, z. B. durch ein Studium oder eine entsprechende Berufsausbildung.
  • Berufsrechtliche Regelungen bestehen, die den Vorgaben für Katalogberufe entsprechen. 

Beispiele für ähnliche Berufe

Mögliche Beispiele für ähnliche Berufe sind: 

  • IT-Berater mit speziellen Qualifikationen
  • Marketingberater mit wissenschaftlichem Schwerpunkt
  • Erziehungsberater mit akademischem Hintergrund 

Info

Einordnung von Mischberufen

Bei Tätigkeiten, die teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich sind, erfolgt eine Prüfung der Haupttätigkeit. Überwiegt der freiberufliche Anteil, kann die gesamte Tätigkeit als freiberuflich gelten. Andernfalls wird ein Gewerbebetrieb angenommen, der gewerbesteuerpflichtig ist. 

Katalogberufe nach § 18 EStG bieten eine klare Abgrenzung zu gewerblichen Tätigkeiten. Entscheidend ist die fachliche Qualifikation und die eigenverantwortliche Ausübung der Tätigkeit. Auch ähnliche Berufe können unter bestimmten Voraussetzungen als freiberuflich anerkannt werden. Bei Unsicherheiten zur Einstufung sollte eine steuerrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.