Kaufmann

Der Begriff „Kaufmann“ ist im Handelsgesetzbuch (HGB) definiert. Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben, gelten demnach rechtlich als Kaufmann. Grundsätzlich kann jede Art von Gewerbebetrieb darunterfallen. Wer jedoch keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb benötigt, gilt als Kleingewerbetreibender und nicht als Kaufmann. Für Kaufleute gelten spezielle Vorschriften, die im HGB festgelegt sind. Das HGB legt fest, welche Rechte und Pflichten ein Kaufmann hat und wie die Kaufmannseigenschaft entsteht. Es gibt verschiedene Arten von Kaufleuten, die sich nach dem Umfang und der Art ihres Gewerbes unterscheiden. Dabei spielen auch Eintragungen ins Handelsregister eine wichtige Rolle.

Zuletzt aktualisiert am 06.03.2025

Zusammenfassung

Kaufmann im Überblick

  • Ein Kaufmann betreibt ein Handelsgewerbe, wie es im HGB definiert ist.
  • Es gibt verschiedene Arten von Kaufleuten, z. B. Istkaufmann, Kannkaufmann und Formkaufmann.
  • Die Kaufmannseigenschaft bringt besondere Rechte und Pflichten mit sich.
  • Eintragungen im Handelsregister können konstitutive oder deklaratorische Wirkung haben.
  • Für Kaufleute gelten teils andere rechtliche Regelungen als für andere Gewerbetreibende.

Definition

Was bedeutet Kaufmann nach dem HGB?

Ein Kaufmann ist nach dem HGB jemand, der ein Handelsgewerbe betreibt. Die Kaufmannseigenschaft kann entweder automatisch durch das Betreiben des Gewerbes entstehen (Istkaufmann) oder durch eine freiwillige Eintragung im Handelsregister (Kannkaufmann). Kapitalgesellschaften wie GmbHs sind aufgrund ihrer Rechtsform immer Kaufleute (Formkaufmann). Die Kaufmannseigenschaft bringt besondere rechtliche Verpflichtungen mit sich, darunter Buchführungspflichten und die Einhaltung bestimmter gewohnheitsrechtlicher Handelsbräuche.

Wie wird ein Kaufmann rechtlich definiert?

Die Rechte und Pflichten eines Kaufmanns sind im HGB festgelegt

  • Die „Kaufmannseigenschaft“ wird in den §§ 1 bis 7 des HGB definiert.
  • Für Kaufleute gelten nicht nur die Regelungen des HGB, sondern auch Handelsbräuche, die sich über die Jahre entwickelt haben und rechtlich anerkannt sind.
  • Neben dem HGB finden auch gewohnheitsrechtliche Vorschriften Anwendung, wie sie z. B. im § 346 HGB beschrieben sind. 

Was ist unter der Kaufmannseigenschaft zu verstehen?

Kaufleute unterliegen besonderen Regelungen, die über die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hinausgehen. Diese umfassen nicht nur das HGB, sondern auch spezielle Handelsbräuche und rechtlich anerkannte Gepflogenheiten, die sich im Handelsverkehr entwickelt haben. Dadurch ergeben sich für Kaufleute teils abweichende Pflichten, z. B. bei der Buchführung oder bei Verträgen. Das HGB unterscheidet zwischen verschiedenen Kaufmannsarten, abhängig davon, wie die Kaufmannseigenschaft erlangt wurde. 

Arten von Kaufleuten im HGB

Istkaufmann – wer gilt als solcher?

Nach § 1 Abs. 1 HGB ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, automatisch Kaufmann. Diese Kaufmannseigenschaft tritt ohne zusätzlichen Verwaltungsakt oder Eintragung ein, sobald die gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. Ein Eintrag im Handelsregister ist zwar verpflichtend, hat jedoch keine konstitutive Wirkung. Das bedeutet, dass der Eintrag keine Voraussetzung für die Kaufmannseigenschaft ist, sondern nur deren formelle Bestätigung darstellt. 

Wann gilt ein Gewerbe als Handelsgewerbe?

Der Begriff „Gewerbe“ im handelsrechtlichen Sinne umfasst Tätigkeiten, die dauerhaft ausgeübt werden und auf Gewinn ausgerichtet sind. Diese Tätigkeiten werden eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung durchgeführt. Vom Gewerbebegriff ausgenommen sind Freiberufler und Berufe aus Kunst oder Wissenschaft, wie z. B. Ärzte oder Anwälte.

Merkmale eines Gewerbes:

  • Es handelt sich um eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit.
  • Die Tätigkeit wird eigenständig und auf eigene Rechnung ausgeführt.
  • Der Zweck ist die Gewinnerzielung. 

Was ist ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb?

Damit ein Unternehmen als Handelsgewerbe gilt, muss es einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern. Auch wenn ein solcher Betrieb nicht tatsächlich existiert, wird aufgrund der Art und des Umfangs des Gewerbes davon ausgegangen, dass ein kaufmännischer Betrieb notwendig ist. Im Streitfall kann der Unternehmer jedoch beweisen, dass er keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb benötigt und somit nicht als Kaufmann zu betrachten ist.

Merkmale eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs: 

  • Es werden kaufmännische Bücher geführt.
  • Das Unternehmen nutzt eine kaufmännische Bezeichnung, z. B. eine Firma.
  • Es besteht eine klare Vertretungsregelung.
  • Haftungspflichten sind kaufmännisch geregelt. 

Zur Bestimmung, ob ein Unternehmen einen kaufmännischen Betrieb erfordert, werden Merkmale wie die Lagerhaltung, das Warenangebot und die Nutzung von Krediten herangezogen. 

Kannkaufmann durch Eintragung ins Handelsregister

Personen, die ein Gewerbe betreiben, aber keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb benötigen, können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen, um die Kaufmannseigenschaft zu erlangen. Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung, d. h., der Kleingewerbetreibende wird erst durch die Eintragung zum Kaufmann. Für Land- und Forstwirte gilt ebenfalls: Sie können durch eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erlangen, sofern ihr Betrieb einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. 

Info

Besonderheiten des Kleingewerbes und der Eintragungspflicht

  • Kleingewerbetreibende sind nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet.
  • Eine freiwillige Eintragung führt zur Kaufmannseigenschaft (Kannkaufmann).
  • Für Land- und Forstwirte gilt diese Möglichkeit ebenfalls. 

Fiktivkaufmann: Kaufmann durch Handelsregistereintrag

Ein Fiktivkaufmann ist ein Unternehmer, der aufgrund eines Handelsregistereintrags als Kaufmann gilt, auch wenn die Eintragung irrtümlich erfolgt ist. Die Kaufmannseigenschaft tritt in diesem Fall automatisch ein, und der Unternehmer muss sich als Kaufmann behandeln lassen, unabhängig davon, ob der Eintrag berechtigt war. 

Formkaufmann: Kaufmann durch Rechtsform

Handelsgesellschaften, wie Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), sind aufgrund ihrer Rechtsform immer Kaufleute. Für diese Unternehmen gilt die Kaufmannseigenschaft unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben. 
Formkaufleute sind: 

  • Aktiengesellschaften (AG) (§ 3 Abs. 1 AktG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 13 Abs. 3 GmbHG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG)
  • Eingetragene Genossenschaften (§ 17 Abs. 2 GenG) 

Scheinkaufmann: Kaufmann durch äußeren Anschein

Ein Scheinkaufmann ist eine Person, die durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt, ein Kaufmann zu sein, obwohl dies rechtlich nicht zutrifft. Wenn ein Dritter im guten Glauben auf diesen Eindruck handelt, muss sich der Scheinkaufmann wie ein echter Kaufmann behandeln lassen. Hierbei greift der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). 

Info

Scheinkaufmann: Haftung durch Rechtsschein

  • Ein Scheinkaufmann haftet wie ein echter Kaufmann, wenn er den Anschein erweckt, ein Kaufmann zu sein.
  • Gutgläubige Dritte können sich auf den Anschein verlassen.
  • Die Haftung erfolgt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). 

Beginn und Ende der Kaufmannseigenschaft

Die Kaufmannseigenschaft beginnt bei einem Istkaufmann mit der Aufnahme des Handelsgewerbes, also schon mit den ersten Vorbereitungen, wie z. B. der Anmietung von Geschäftsräumen. Bei einem Kannkaufmann beginnt die Kaufmannseigenschaft erst mit der Eintragung ins Handelsregister. 

Ende der Kaufmannseigenschaft: 

  • Beim Istkaufmann endet sie mit der Aufgabe des Gewerbes oder der Umstellung auf eine nicht kaufmännische Tätigkeit.
  • Beim Kannkaufmann endet sie mit der Löschung aus dem Handelsregister. 

Rechte und Pflichten eines Kaufmanns

Ein Kaufmann ist verpflichtet, eine Firma zu führen und Handelsbücher zu führen. Außerdem hat er besondere Pflichten beim Abschluss und bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften. Diese weichen teils erheblich von den Vorschriften des BGB ab. 


Zu den Pflichten gehören: 

  • Führung einer Firma (§ 17 HGB)
  • Handelsrechtliche Vollmachten (Prokura, § 48-58 HGB)
  • Buchführungspflicht (§§ 238 ff. HGB)
  • Vertragsschluss durch Schweigen (§ 362 HGB)
  • Sorgfaltspflichten und Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).