Zusammenfassung
Kindergartenzuschuss im Überblick
Der Kindergartenzuschuss wird zusätzlich zum Gehalt für die Kinderbetreuung gezahlt.
- Der Zuschuss ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
- Es gibt spezielle Voraussetzungen, damit der Zuschuss steuerfrei bleibt, wie die zusätzliche Zahlung zum Gehalt und die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder.
- Arbeitgeber müssen den Zuschuss dokumentieren, Eltern müssen Belege über die Betreuungskosten vorlegen.
- Zuschüsse sind nur für Einrichtungen erlaubt, die Betreuung ohne Unterricht anbieten.
Info
Was ist der Kindergartenzuschuss?
Der Kindergartenzuschuss ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Gehalt erfolgt und dazu dient, Betreuungskosten für Kinder zu decken, die noch nicht schulpflichtig sind. Diese Zuschüsse sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei und bieten somit Vorteile für beide Seiten. Die Betreuung kann in einem Betriebskindergarten oder in externen Einrichtungen erfolgen. Wichtig ist, dass der Zuschuss nicht zur Gehaltsumwandlung verwendet werden darf und nur als zusätzliches Entgelt gezahlt wird.
Der Kindergartenzuschuss in der Lohnabrechnung
Der Zuschuss zur Kinderbetreuung bietet sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer steuerliche Vorteile. Er ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Begünstigung gilt allerdings nur, wenn der Zuschuss zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung, bei der das Gehalt verringert und durch den Zuschuss ersetzt wird, ist nicht zulässig.
Ein Beispiel verdeutlicht die Einsparungen:
Ein Arbeitgeber bietet einem neuen Mitarbeiter ein Bruttogehalt von 1.770,00 Euro an und zahlt zusätzlich einen Kindergartenzuschuss von 230,00 Euro, sodass der Gesamtbetrag von 2.000,00 Euro erreicht wird. Durch diesen Zuschuss kann der Mitarbeiter in der Steuerklasse 5 etwa 130,00 Euro mehr netto erhalten, während der Arbeitgeber 50,00 Euro monatlich spart. Auf das Jahr gerechnet ergibt sich eine Ersparnis von rund 600,00 Euro für den Arbeitgeber, während der Mitarbeiter 1.560,00 Euro mehr netto verdient.
Voraussetzungen für den steuerfreien Kindergartenzuschuss
Damit der Kindergartenzuschuss steuerfrei bleibt, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Zuschuss muss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden.
- Das Kind darf nicht schulpflichtig sein.
Eine Ausnahme besteht, wenn ein Kind aufgrund fehlender Schulreife noch nicht eingeschult wurde oder vom Schulbesuch zurückgestellt ist.
Zudem müssen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten beachtet werden. Arbeitgeber müssen die Zahlungen durch Originalbelege wieRechnungen oder Gebührenbescheide belegen können. Diese Nachweise sind insbesondere bei einer Lohnsteuerprüfung wichtig. Auch Eltern müssen dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Betreuungskosten vorlegen.
Wichtig zu wissen: Es spielt keine Rolle, welcher Elternteil die Betreuungskosten trägt. Selbst wenn die Mutter die Beiträge zahlt, kann der Vater den Zuschuss erhalten. Übersteigen die Zuschüsse die tatsächlichen Betreuungskosten, muss der überschüssige Betrag versteuert werden. Falls Arbeitgeber keinen Zuschuss zahlen, können Eltern die Betreuungskosten bis zu einer Höhe von 4.000,00 Euro als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend machen.
Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen können unter bestimmten Bedingungen durch den Kindergartenzuschuss ersetzt werden. Wenn zum Beispiel ein Weihnachtsgeld gezahlt wird, besteht die Möglichkeit, dieses entfallen zu lassen und stattdessen einen Kindergartenzuschuss zu gewähren. Gehaltsumwandlungen, bei denen das reguläre Gehalt reduziert wird, um den Zuschuss zu finanzieren, sind jedoch nicht zulässig.
Welche Betreuungseinrichtungen können bezuschusst werden?
Der Zuschuss kann für verschiedene Betreuungseinrichtungen gewährt werden, solange sie für die Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sind. Zu den infrage kommenden Einrichtungen zählen:
- betriebliche und nicht betriebliche Kindergärten
- Schulkindergärten
- Kindertagesstätten
- Kinderkrippen
- Ganztagspflegestellen
- Tagesmütter
- Wochenmütter
Es gibt jedoch Fälle, in denen kein steuerfreier Zuschuss möglich ist:
- Betreuung im eigenen Haushalt, z.B. durch ein Au-pair oder einen Familienangehörigen.
- Einrichtungen, die zusätzlich Unterricht anbieten.
- Kosten, die nicht direkt mit der Betreuung, sondern z.B. mit der Beförderung des Kindes in Verbindung stehen.
Info
Besonderheiten bei der Bezuschussung von Betreuungseinrichtungen
Zuschüsse können nur steuerfrei gewährt werden, wenn die Betreuung ohne Unterricht erfolgt und nicht im Haushalt der Eltern stattfindet. Solche Zuschüsse bieten Arbeitgebern die Möglichkeit, steuerbegünstigte Leistungen anzubieten und gleichzeitig ihre Mitarbeiter finanziell zu entlasten.