Lohnsteuerkarte

Die Lohnsteuerkarte war bis 2010 ein zentrales Dokument für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland. Seit 2013 wurde sie jedoch durch das elektronische Verfahren ELStAM ersetzt. Was genau das bedeutet, welche gesetzlichen Regelungen damit verbunden sind und welche Auswirkungen das auf die Lohnsteuer hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Zuletzt aktualisiert am 25.02.2025

Zusammenfassung

Lohnsteuerkarte im Überblick

  • Das System der Lohnsteuerkarte wurde 2013 durch das elektronische ELStAM-Verfahren ersetzt. 
  • Die Lohnsteuerkarte wurde bis 2010 ausgestellt. 
  • Seit 2013 ist das ELStAM-Verfahren zur Berechnung der Lohnsteuer gültig. 
  • Die letzten Papierlohnsteuerkarten waren bis 2013 im Übergangszeitraum gültig. 

Definition

Was ist die Lohnsteuerkarte?

Die Lohnsteuerkarte war bis 2010 ein offizielles Dokument, das von den Gemeinden ausgestellt wurde und wichtige Steuerdaten eines Arbeitnehmers enthielt. Diese Karte wurde bei der Lohnabrechnung genutzt, um die Lohnsteuer korrekt zu berechnen. Seit 2013 wird das ELStAM-Verfahren genutzt, welches diese Funktion elektronisch übernimmt. Die letzte Lohnsteuerkarte in Papierform war die aus dem Jahr 2010, welche im Übergangszeitraum bis 2013 verwendet wurde.

Die elektronische Lohnsteuerkarte

Seit der Einführung des ELStAM-Verfahrens hat sich das bisherige Papierverfahren grundlegend verändert.

  • Die Lohnsteuerkarte wurde letztmalig im Jahr 2010 in Papierform ausgestellt.
  • Seit 2013 erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer elektronisch über das ELStAM-System.
  • Arbeitgeber mussten bis Ende 2013 auf ELStAM umstellen.

Das ELStAM-Verfahren, welches für „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“ steht, stellt sicher, dass alle relevanten Informationen für die Berechnung der Lohnsteuer digital erfasst und verarbeitet werden. Diese Umstellung hat sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zahlreiche Veränderungen mit sich gebracht.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?

Die Einführung des ELStAM-Verfahrens ist gesetzlich klar geregelt. Arbeitgeber müssen seit 2013 die entsprechenden Vorgaben des Bundesfinanzministeriums und die Regelungen im Einklang mit dem Einkommensteuergesetz (§ 39 EStG und § 39e EStG) beachten. Diese Vorschriften legen fest, wie die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch erfasst und verarbeitet werden. Das betrifft insbesondere die Steuerklasse, Kinderfreibeträge und andere steuerrelevante Informationen. 

Veränderungen im Arbeitsrecht durch ELStAM

Seit der Einführung von ELStAM im Jahr 2013 entfällt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Pflicht, eine Papierlohnsteuerkarte zu führen. Vor dieser Umstellung war der Arbeitnehmer verpflichtet, zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses seine Lohnsteuerkarte vorzulegen, die der Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses aufbewahren musste. Bei Fehlern oder Verlusten konnte der Arbeitnehmer sogar Schadensersatz verlangen.

Heute ist es allein Aufgabe der Finanzverwaltung, die Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erfassen und zu pflegen. Arbeitnehmer haben dennoch das Recht, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ihre Lohnsteuerkarte von 2010 zurückzufordern, sofern sie noch existiert. Dabei spricht man im Arbeitsrecht von einer „Holschuld“, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Karte selbst abholen muss.

Folgen der Umstellung für die Lohnsteuer

1. Welche Auswirkungen hat das Ende der Papierlohnsteuerkarte?

Bis zur vollständigen Einführung von ELStAM im Jahr 2013 wurde die Lohnsteuer anhand von Papierdokumenten berechnet. Hierzu gehörten:

  • Die Lohnsteuerkarte von 2010.
  • Ersatzbescheinigungen der Jahre 2011 bis 2013.
  • Weitere Dokumente des Arbeitnehmers.

Während des Übergangzeitraums bis Ende 2013 konnten Arbeitgeber selbst entscheiden, wann sie auf das ELStAM-System umstellen. Spätestens ab der Lohnabrechnung für Dezember 2013 war die Nutzung von ELStAM jedoch verpflichtend.

2. Zuständigkeiten bei der Erfassung der Lohnsteuerdaten

Bereits mit der Lohnsteuerkarte von 2010 war es üblich, dass die Finanzverwaltung die relevanten steuerlichen Daten erfasst und an den Arbeitgeber übermittelt. Diese Praxis wurde auch mit dem ELStAM-System übernommen. Für alle wichtigen Steuerdaten, wie etwa der Steuerklasse, ist in der Regel das Finanzamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständig. Andere relevante Daten, wie Eheschließungen oder Religionszugehörigkeit, werden von den Gemeinden übermittelt. Die Verwaltung der ELStAM-Daten übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern. 

3. Aufbewahrungspflicht der Dokumente für Arbeitgeber

Bis Ende 2014 waren Arbeitgeber verpflichtet, alle relevanten Papierdokumente aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist durften die Papierlohnsteuerkarten entsorgt werden. Sollte ein Arbeitnehmer im Jahr 2013 den Arbeitgeber wechseln, konnte er seine Lohnsteuerkarte 2010 jedoch weiterhin bei einem neuen Arbeitgeber vorlegen, falls dieser noch nicht auf das ELStAM-Verfahren umgestellt hatte.