Mehrarbeit

Mehrarbeit bezeichnet die Arbeit, die die übliche Arbeitszeit überschreitet, wie sie gesetzlich oder vertraglich festgelegt ist. In Deutschland gilt werktags eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden laut § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die genaue Regelung der Arbeitszeit ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzlicher Grundlage. Mehrarbeit wird häufig mit Überstunden gleichgesetzt, unterscheidet sich jedoch in den Details. Erfahren Sie in diesem Artikel, welche gesetzlichen Vorschriften und steuerlichen Regelungen für Mehrarbeit gelten und was Arbeitnehmer zu beachten haben.

Zuletzt aktualisiert am 06.03.2025

Zusammenfassung

Mehrarbeit im Überblick

  • Mehrarbeit liegt vor, wenn die gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich überschritten wird.  
  • Vorschriften zur Mehrarbeit finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Einkommensteuergesetz (EStG) und Sozialgesetzbuch (SGB).  
  • Schwerbehinderte und werdende Mütter können von Mehrarbeit befreit werden.  
  • Mehrarbeitsvergütung ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. 

Definition

Was bedeutet Mehrarbeit?

Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die gesetzlich oder vertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgeht. Gesetzlich sind in Deutschland werktäglich maximal 8 Stunden zulässig, die in Ausnahmefällen auf 10 Stunden verlängert werden können, sofern ein entsprechender Ausgleich innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt.  
Ob und wie Mehrarbeit zulässig ist, regelt das Arbeitszeitgesetz. Eine Vergütung der Mehrarbeit ist vertraglich zu vereinbaren, sie ist jedoch steuer- und sozialversicherungspflichtig. 

Arbeitsrechtliche Regelungen zur Mehrarbeit

Mehrarbeit und Überstunden unterscheiden sich in der Arbeitsrechtspraxis. 
Überstunden beziehen sich auf die Arbeitszeit, die über die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegte Zeit hinausgeht. Mehrarbeit hingegen beschreibt die Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen, typischerweise 8 Stunden werktäglich. Beide können durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder tarifvertragliche Regelungen festgelegt sein.

1. Zulässigkeit von Mehrarbeit

Grundsätzlich beträgt die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden. Diese Grenze darf in Ausnahmefällen überschritten werden. Mehrarbeit ist nur zulässig, wenn bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, wie zum Beispiel der Ausgleichszeitraum, in dem die Mehrarbeit wieder kompensiert werden muss.  
Besondere Schutzbestimmungen existieren für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Schwerbehinderte Menschen haben das Recht, sich von Mehrarbeit freistellen zu lassen (§ 207 SGB IX), und werdende sowie stillende Mütter dürfen laut Mutterschutzgesetz keine Mehrarbeit leisten. 

2. Verpflichtung zur Mehrarbeit

Es besteht keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Mehrarbeit. Eine solche kann jedoch durch individuelle vertragliche Vereinbarungen entstehen. In besonderen Situationen, wie einem hohen Krankenstand oder ungeplanten Auftragsspitzen, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Treuepflicht verpflichtet sein, Mehrarbeit zu leisten.

3. Vergütung von Mehrarbeit

Ein gesetzlicher Zuschlag für Mehrarbeit ist nicht vorgesehen. Arbeitnehmer haben jedoch Anspruch auf Vergütung, wenn dies im Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Vereinbarungen geregelt ist. Laut § 612 Abs. 1 BGB hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit, wenn diese nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Vertragsklauseln, die Überstunden pauschal mit dem Grundgehalt abgelten, sind nur bei einem entsprechend hohen Grundgehalt zulässig. 

Info

Mehrarbeitsgrenzen und Sonderregelungen

  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer können eine Befreiung von Mehrarbeit verlangen (§ 207 SGB IX).
  • Für werdende und stillende Mütter gilt ein Mehrarbeitsverbot (§ 4 MuSchG).  
  • Jugendliche unterliegen besonderen Schutzvorschriften zu ihrer Arbeitszeit (§§ 8, 21 JArbSchG). 

Steuerliche Aspekte der Mehrarbeit

Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge unterliegen der Steuerpflicht. Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind teilweise steuerfrei. Mehrarbeitszuschläge hingegen gelten als laufende Bezüge und werden in der Regel zusammen mit dem Monatsgehalt versteuert. 

1. Steuerpflichtige Zuschläge

Zuschläge für Mehrarbeit gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nur Zuschläge für besondere Arbeitszeiten (Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit) können gemäß § 3b EStG steuerfrei sein. Werden Mischzuschläge gezahlt, ist der steuerfreie Anteil vom steuerpflichtigen Anteil zu trennen.

2. Steuerpflichtige Entschädigungen bei unzulässiger Mehrarbeit

Zahlungen, die für unzulässige oder rechtwidrige Mehrarbeit geleistet werden, sind ebenfalls steuerpflichtig. Entscheidend ist, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht.

Mehrarbeit in der Sozialversicherung

Mehrarbeitsvergütungen und Zuschläge für Mehrarbeit zählen zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Steuerfreie Mehrarbeitszuschläge sind allerdings von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit. In der Unfallversicherung werden solche Zuschläge jedoch als Entgelt behandelt.

1. Beitragsrechtliche Behandlung von Mehrarbeitsvergütungen

Mehrarbeitsvergütungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht und werden in dem Monat berechnet, in dem sie angefallen sind. Für Unternehmen, die Überstunden regelmäßig später abrechnen, gibt es eine Vereinfachungsregelung: Die Zahlungen können dem Entgelt des Auszahlungsmonats zugerechnet werden.

2. Anrechnung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze

Mehrarbeitsvergütungen werden bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht berücksichtigt, da sie keine regelmäßigen Zahlungen darstellen. Ausnahme: Überstundenpauschalen, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gezahlt werden.