Mutterschaftsgeld berechnen: Alles wichtige zum Thema

Mutterschaftsgeld steht Arbeitnehmerinnen in Deutschland einige Wochen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung zu. Wie lang fällt dieser Zeitraum genau aus? Wie lässt sich das Mutterschaftsgeld berechnen? Welchen Anteil trägt der Arbeitgeber bei der Zahlung und beim Antrag auf Mutterschaftsgeld? Im folgenden Artikel finden Sie alle Antworten rund um Mutterschaftsleistungen.

Zuletzt aktualisiert am 01.02.2024
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Zusammenfassung

Mutterschaftsgeld im Überblick

  • Alle werdenden Mütter in einem Beschäftigungsverhältnis haben zur Sicherung des Einkommens nach deutscher Rechtsprechung Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfrist.
  • Die Dauer der Mutterschutzfrist beträgt 14 bis 18 Wochen.
  • Die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet sich aus den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist.
  • Die Krankenkasse der Arbeitnehmerin zahlt bis zu 13 € pro Kalendertag.
  • Der Arbeitgeberzuschuss ist die Differenz zwischen der Zahlung der Krankenkasse und dem Nettogehalt der Arbeitnehmerin.
  • Adoptivmütter und nicht angestellte werdende Mütter haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
  • Die krankenversicherte Arbeitnehmerin beantragt das Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung und setzt den Arbeitgeber über die bevorstehende Geburt in Kenntnis. 
  • Der Arbeitgeber kann sich die gezahlten Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld durch die U2-Umlage von der Krankenkasse der Mutter erstatten lassen.

Definition

Was ist Mutterschaftsgeld?

Unter Mutterschaftsgeld versteht man die Entgeltersatzleistung für Frauen innerhalb der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt ihres Kindes.

Nicht verwechseln: Mutterschutzlohn bekommen werdende Mütter vor und nach der Mutterschutzfrist, wenn diese nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld sind also nicht identisch.  

Infografik von Lexware zur Darstellung von Infos Mutterschaftsgeld

Wie lange erhält eine Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld?

Sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und acht bis zwölf Wochen danach gilt für werdende Mütter das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das Gesetz soll Mütter bei der Arbeit, im Studium und bei der Ausbildung schützen. Es umfasst ein Beschäftigungsverbot bei gleichzeitigem Schutz vor Kündigung. Zur Sicherung des Einkommens erhalten Arbeitnehmerinnen während dieser Zeit ein individuell berechnetes Mutterschaftsgeld.

Die Regelzeit für das Mutterschaftsgeld beträgt 14 Wochen. Kommt das Kind früher als errechnet gesund zur Welt, bleibt es bei den insgesamt 14 Wochen. Die Tage, die von den sechs Wochen vor der Geburt abgezogen werden, kommen zu den acht Wochen nach der Geburt dazu.

Die Mutterschutzfrist kann sich durch den tatsächlichen Entbindungstag aber auch verlängern. Tritt die Geburt später ein, stehen der Mutter trotzdem acht weitere Wochen Mutterschutz zu.

Zudem gilt für Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Babys mit Behinderung eine Mutterschutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt. Ob eine Frühgeburt vorliegt, kann unabhängig vom Termin auch an einem zu geringen Geburtsgewicht (unter 2.500 Gramm) oder anhand mangelnder Reifezeichen festgelegt werden. In solchen Fällen kann sich die Schutzfrist insgesamt auf bis zu 18 Wochen ausdehnen.

Wer zahlt Mutterschaftsgeld?

Damit Arbeitnehmerinnen in der sensiblen Zeit vor und nach der Geburt geschützt sind, unterstützt sie der Gesetzgeber durch ein Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit haben sie Anspruch auf Mutterschaftsleistungen bzw. auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes. Wer kommt dafür auf?

Grundsätzlich teilen sich die Krankenkassen und der Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Die Krankenkasse zahlt bei gesetzlich Krankenversicherten bis zu 13 € pro Kalendertag. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber in der Pflicht, die Differenz zum vollständigen Nettolohn der schwangeren Frau auszugleichen.

Privat versicherte und familienversicherte Frauen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Dennoch wird der eigentliche Anteil der gesetzlichen Krankenkasse vom Arbeitgeberzuschuss abgezogen, genau wie bei gesetzlich Versicherten.

Wie lässt sich das Mutterschaftsgeld berechnen?

Die Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Mutterschutzfrist. Hat die Arbeitnehmerin vor der Schutzfrist mehr als 13 € pro Kalendertag verdient, müssen Sie als Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten. Die Pflicht zur Bezuschussung tritt also ab einem monatlichen Nettolohn von 390 € ein.

Mutterschaftsgeld: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten Sie dann, wenn Ihre Arbeitnehmerin insgesamt ein Nettoarbeitsentgelt von mehr als 390 Euro (13 Euro x 30 Tage) monatlich erhält. Sie sind verpflichtet, Ihrer Angestellten den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld am selben Tag auszuzahlen wie sonst das reguläre Gehalt. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich auf Basis des durchschnittlichen Nettoeinkommens Ihrer Mitarbeiterin während der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist, abzüglich des Tagessatzes der Krankenkassen.

Nach Zahlung des Zuschusses können Sie einen Antrag auf U2-Erstattung bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerin stellen.

Was ist die Umlage U2?

Die Umlage U2 soll die finanziellen Belastungen für Arbeitgeber durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ausgleichen. Grundsätzlich zahlen alle Arbeitgeber in Deutschland die U2-Umlage mit den Sozialversicherungsabgaben an die Krankenkasse. Sie beträgt je nach Krankenkasse zwischen 0,23 % und 1,39 % des Bruttoarbeitsentgelts der Arbeitnehmer (laut gesetzlicher Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze und ohne Einmalzahlungen).

Als Arbeitgeber können Sie Ihre Auslagen für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld über die U2-Umlage zurückbekommen – und zwar zu 100 %. Stellen Sie dazu einfach einen Antrag auf U2-Erstattung bei der Krankenkasse der neuen Mutter. 

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Als Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes dienen die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Beginn der Mutterschutzfrist. Diese Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Das Mutterschaftsgeld wird dabei in Tagessätze heruntergebrochen. Es ist für Arbeitnehmerin und Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei.

Einmal- und Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Boni werden bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht berücksichtigt. Ebenso bleibt reduziertes Arbeitsentgelt aufgrund von Arbeitsausfällen oder Kurzarbeit unbeachtet. Die Lohnersatzzahlung hat am selben Tag zu erfolgen wie sonst die regulären Gehaltszahlungen.

Rechenbeispiel mit 2.100 € Nettogehalt:

Bisheriger Netto-Tagessatz: 70 €
Anteil der Krankenkasse: 13 €
Arbeitgeberzuschuss: 70 € - 13 € = 57 €

Der Arbeitgeber hat der werdenden Mutter also bei einem monatlichen Nettolohn von 2.100 € in einem Monat mit 30 Tagen einen Arbeitgeberzuschuss von 1.710 € zu leisten. Bei einem Monat mit 31 Tage erhöht sich der Zuschuss auf 1.767 €

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld steht grundsätzlich allen werdenden Müttern zu, die in Deutschland oder im Ausland nach deutschem Recht beschäftigt sind. Es spielt keine Rolle, ob die schwangere Beschäftigte verheiratet ist, eine Behinderung hat oder über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt.

Für folgende Beschäftigungsverhältnisse besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld:

  • Vollzeit
  • Teilzeit
  • Geringfügige Beschäftigung und Minijob
  • Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst
  • Ausbildung und Pflichtpraktikum mit Arbeitsvertrag
  • Anstellung in einer Behindertenwerkstatt
  • Planstelle oder Gestellungsverhältnis in kirchlicher Genossenschaft oder Diakonie

Info

Mutterschutz und befristetes Arbeitsverhältnis

Der Mutterschutz gilt auch während eines befristeten Arbeitsverhältnisses, hat aber keinen Einfluss auf die Befristung an sich. Das befristete Arbeitsverhältnis endet also zum vereinbarten Datum, selbst wenn die Mutterschutzfrist noch nicht abgelaufen ist.

Wer erhält kein Mutterschaftsgeld?

Für privat versicherte Mütter besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, da die Entscheidung, Mitglied in einer privaten Krankenversicherung zu werden, freiwillig ist.

Als Angestellte bleibt der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss für die Betroffene jedoch erhalten. Das Mutterschaftsgeld wird auf derselben Basis berechnet wie bei gesetzlich krankenversicherten Müttern. Der eigentliche Anteil der Krankenkasse wird entsprechend abgezogen.

Keinerlei Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für:

  • Hausfrauen
  • Adoptivmütter
  • Selbständige
  • Nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführerinnen von Gesellschaften und juristischen Personen
  • Organmitglieder einer Gesellschaft

Freiwillig pflichtversicherte Selbständige haben einen Anspruch auf Krankentagegeld. Je nach Tarif zahlen private Krankenversicherungen ebenfalls Krankengeld an ihre Mitglieder. Auch die Beantragung einer Einmalzahlung in Höhe von maximal 210 € durch das Bundesamt für Soziale Sicherung ist neben dem Krankengeld möglich.

Wer beantragt das Mutterschaftsgeld?

Die Arbeitnehmerin beantragt das Mutterschaftsgeld zunächst bei ihrer Krankenkasse. Dazu benötigt sie eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin. Frauenärzte, Ärztinnen oder Hebammen stellen diese Bescheinigung frühestens ab der 33. Schwangerschaftswoche aus, also sieben Wochen vor der berechneten Entbindung. Die Schwangere sollte dann keine Zeit verstreichen lassen, um die rechtzeitige Auszahlung des Mutterschaftsgeldes sicherzustellen. Nach der Entbindung muss sie zudem die Geburtsurkunde nachreichen.

Was braucht der Arbeitgeber für den Antrag auf Mutterschaftsgeld?

Verkündet eine Mitarbeiterin Ihnen als Arbeitgeber ihre Schwangerschaft, genügt dazu ein formloses Schreiben mit dem voraussichtlichen Geburtstermin. Die Krankenkasse, bei der die Schwangere krankenversichert ist, wird mit Ihnen in Kontakt treten.

In der Regel stellen Ärzte die Bescheinigung des Geburtstermins in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung, sodass die schwangere Frau diese meist von selbst beim Arbeitgeber einreicht. Für den Fall, dass Ihre Mitarbeiterin keine ärztliche Bescheinigung für das Mutterschaftsgeld bei Ihnen abgibt, Sie aber darauf bestehen, müssen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten selbst tragen.