Zusammenfassung
§ 3 EStG im Überblick
- Im Paragraph 3 des Einkommensteuergesetzes sind alle steuerbefreiten Einnahmen gelistet, die in Deutschland gelten.
- Das Finanzamt unterscheidet drei Arten: staatliche Zuschüsse, Einnahmen des öffentlichen Dienstes und spezielle steuerfreie Einnahmen.
- Steuerfreie Einnahmen werden nochmal in zwei Kategorien unterschieden: unbegrenzt steuerfreie Einnahmen und Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Definition
Definition: Was steht in § 3 EStG?
Der § 3 EStG ist zunächst nichts weiter als eine Aufzählung aller steuerbefreiten Einnahmen, die in Deutschland gelten.
Obwohl diese Einnahmen in der Regel zu einer Einkunftsart gehören, müssen sie beim Ermitteln der Einkünfte aufgrund ihrer Steuerbefreiung nicht berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet der Fiskus grundsätzlich zwischen drei Arten von steuerfreien Einnahmen:
- Staatliche Zuschüsse
- Einnahmen im öffentlichen Dienst
- Spezielle steuerfreie Einnahmen
Die drei Arten an steuerfreien Einnahmen
Zum einen gibt es steuerfreie Einnahmen, die jeder Bürger im Fall einer Bedürftigkeit in Anspruch nehmen kann. Zum anderen gibt es diese Einkünfte nur für bestimmte Berufsgruppen wie Bundeswehrsoldaten, Polizisten und Angestellte im öffentlichen Dienst. Die drei steuerbefreiten Einnahmen unterteilen sich wie folgt:
Steuerfreie Einnahmen bei staatlichen Zuschüssen
Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich bei den staatlichen Zuschüssen um Gelder, die der Staat an Personen auszahlt. Diese sind im dritten Sozialgesetzbuch geregelt und finden bei folgenden Einnahmen:
- Soziale Geld- und Sachleistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld sowie Eingliederungshilfe wie Zuschüsse für Arbeitsuchende bei der Förderung der Aus- und Weiterbildung
- Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
- Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kindergeld und Kinderzuschüsse
- Sachleistungen für Neugeborene und Kleinkinder
- BAföG-Einnahmen und Stipendien aus öffentlichen Mitteln
- Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit laut § 3b EStG
- Krankenversicherung und Rentenversicherung von Landwirten
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
Auch das Kurzarbeitergeld während der Pandemie ist im EStG unter § 3 Nr. 11 steuerfreie Einnahmen geregelt. Zusätzlich konnten Arbeitgeber laut 3 Nr. 11a EStG ihren Mitarbeitern steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro freiwillig gewähren. Laut § 3 Nr. 11b EStG sind finanzielle Zahlungen als Anerkennung für besondere Leistungen sogar bis zu 4.500 Euro steuerfrei. Einzige Voraussetzung: Die Beträge müssen in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 geleistet worden sein.
Besonders beliebt in der Praxis ist aktuell die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG. Danach darf ein Arbeitgeber einem Beschäftigten im Zeitfenster vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro steuerfrei zuwenden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Diese Prämie wird zusätzlich zur Vergütung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns gezahlt.
Steuerfreie Einnahmen im öffentlichen Dienst
Angestellte des öffentlichen Dienstes müssen bestimmte Geld- und Sachleistungen nicht versteuern. Darunter fallen beispielsweise Geld- und Sachbezüge für Wehrdienstleistende und Berufssoldaten, Dienstkleidung, Leistungen der Berufsfeuerwehr, Entschädigungen für Beamte und Sozial- und Arbeitslosenzuschüsse für Soldaten und Polizeibeamte.
Steuerfreiheit bei speziellen steuerfreien Einnahmen
Auch situationsbedingte Zuschüsse und Entschädigungen inspeziellen Situationen sind nach Paragraph 3 EStG steuerfrei. Dazu zählen unter anderem:
- Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz und Vertriebenenzuwendungen
- Ausgleichs- oder Hilfszahlungen für Arbeitnehmer bestimmter Organisationen
- Wehr- oder Zivildienstleistende, die im Einsatz im Krieg zu Schaden gekommen sind.
Zudem können steuerfreie Einnahmen in zwei Kategorien unterteilt werden.
Die zwei Kategorien der steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG
Die zwei Kategorien wiederum bestehen aus den unbegrenzten steuerfreien Einnahmen und den Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Der Unterschied ist wie folgt:
- Unbegrenzt steuerfreie Einnahmen erhöhen die Steuerlast nicht.
- Steuerfreie Einnahmen in Form von Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Sie sind zwar selbst steuerfrei, müssen aber unbedingt in der Steuererklärung angegeben werden. Denn sie wirken sich auf die Höhe des Steuersatzes anderer möglicher steuerpflichtiger Einnahmen aus und erhöhen somit indirekt den gesamten Steuersatz. Beispiele dafür sind Kranken- und Pflegegeld sowie Elterngeld.
Abgrenzung nicht steuerbare Einkünfte
Die nicht steuerbaren Einkünfte müssen von den steuerfreien Einnahmen abgegrenzt werden. Bei Ersteren handelt es sich um Einkommensarten, die gemäß den gesetzlichen Regelungen nicht der Steuerpflicht unterliegen. Hintergrund ist, dass diese Einkünfte nicht zu den im EStG geregelten sieben Einkunftsarten gehören.
Zu den nicht steuerbaren Einnahmen gehören:
- Gewinne aus Glücksspielen wie Lottogewinne
- Schenkungen und Erbschaften (Hinweis: Hier fällt keine Einkommensteuer an, möglicherweise aber Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn Schenkungen bzw. Erbschaften Freibeträge übersteigen.)
- Fundsachen beziehungsweise Finderlohn
- Einnahmen im Rahmen einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei
- Einnahmen aus dem Verkauf von Privatvermögen
Die einzelnen Vorschriften für Steuerbefreiungen sind im § 3, 3b EStG näher erläutert.
Info
Ausnahmen bei nicht steuerbaren Einkünften beachten
Achtung: Bei den nicht steuerbaren Einkünften gibt es mögliche Ausnahmen. Diese sind wiederum im Paragraphen 17, 20 Abs. 2, 23 EStG und 21 UmwStG genau beschrieben.
Was sind steuerbare Einkünfte?
Das deutsche Einkommensteuergesetz unterscheidet insgesamt sieben Arten von Einkommen. Das sind:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkommen aus einem Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraphen 22 und 23 EStG
Erbe und Schenkungen sind demnach per Definition keine steuerbaren Einkünfte bei der Einkommensteuer. Allerdings unterliegen sie der Schenkungs- und Erbschaftsteuer.
Betriebsausgaben und Werbungskosten in Verbindung mit § 3 EStG
Bei der Steuererklärung können Arbeitnehmer zahlreiche Ausgaben wie Transportkosten oder Arbeitsmaterialien geltend machen und von der Steuer absetzen.
Info
Ausgaben in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Das gilt nicht für Ausgaben, die in einem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen! Oder anders ausgedrückt: Alle Kosten, die aufgrund der steuerfreien Einnahmen angefallen sind, dürfen gemäß § 3c EStG nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.
Der Hintergrund ist, dass eine steuerliche Doppelbegünstigung des Steuerzahlers ausgeschlossen werden soll. Schließlich sind die Einkünfte schon von der Steuer befreit. Stehen die Ausgaben gleichzeitig mit steuerfreien und mit steuerpflichtigen Bezügen im Zusammenhang, muss die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben der Werbungskosten aufgeteilt werden.
Unterschied Freibeträge und Freigrenzen
Der Begriff Steuerfreibeträge meint eine festgelegte Höhe für steuerfreie Beträge. Sie legen Beträge fest, bis zu denen gewisse Einnahmen im Jahr steuerfrei sind. Wird die Höhe überschritten, müssen nur die Einnahmen versteuert werden, die über dem Freibetrag liegen. Darunter zählen beispielsweise die im Paragraph 3 Nr. 26a EStG und §14 Absatz 1 SGB IV geregelten Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten sowie Kinderfreibeträge.
Die Steuerfreigrenzewiederum ist eine Begrenzung. Das bedeutet, dass Steuerpflichtigebis zu einem festgelegten Betrag keine Steuern auf ihre Einnahmen zahlen müssen. Wird die Freigrenze überschritten, sind die Einnahmen vom ersten Cent an steuerpflichtig. Freigrenzen gibt es beispielsweise bei Sachbezügen.
Zusätzlich zum Freibetrag und zur Freigrenze gibt es auch noch einen Grundfreibetrag. Das bedeutet, dass alle Einkünfte, die unter diesem Grundfreibetrag liegen, nicht besteuert werden dürfen. Zweck ist es, das Existenzminimum jedes Steuerzahlers in Deutschland zu sichern.
Info
Praxis-Tipp für Nebenberufliche Tätigkeiten
Laut § 3 Nr. 26 EStG und §14 Abs. 1 SGB IV sind Einnahmen aus gewissen nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Dazu gehören beispielsweise Einnahmen aufgrund einer Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder, Betreuer sowie Einnahmen aus künstlerischen Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich sind laut Paragraphen § 3 Nr. 26a EStG grundsätzlich bis zur Höhe von 840 EUR steuerfrei. Einzige Ausnahme: Sie fallen bereits unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG.
Was besagt die ABC-Form nach § 3 EStG?
§ 3 EStG und § 32b EStG regeln die sogenannte „ABC-Form“ des Einkommensteuergesetzes. Die ABC-Form dient zur Berechnung der Einkommensteuer, indem sie die Lohnsteuerklasse und den zu versteuernden Betrag bestimmt.
In dieser Liste sind alle Einnahmen enthalten, die steuerfrei sind oder dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Sie beginnt mit A wie Abfindung und endet mit Z wie Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit – darum wird sie ABC-Form genannt.