Die Umsatzsteuerbefreiung im § 4 UStG

Die Umsatzsteuer ist für viele Unternehmer ein echtes Bürokratiemonster, lässt sich aber nicht vermeiden – nicht umsonst macht sie den größten Teil des bundesweiten Steueraufkommens aus. Die eigenen Waren und Leistungen richtig zu versteuern, bedeutet nicht nur einen finanziellen, sondern auch einen teils hohen zeitlichen Aufwand. Doch es gibt Umstände, unter denen man sich als Unternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen kann. Diese Sonderfälle sind im § 4 UStG geregelt.

Zuletzt aktualisiert am 14.04.2025

Zusammenfassung

§ 4 UStG Steuerbefreiung im Überblick

  • Grundsätzlich müssen alle Warenleistungen und Dienstleistungen versteuert werden, mit denen Sie in unternehmerischer Tätigkeit Umsätze generieren.
  • Lieferungen und Dienstleistungen, die im Paragraphen 4 UStG aufgelistet sind, sind dagegen von dieser Umsatzsteuerpflicht befreit.
  • Wenn Sie die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erfüllen, sind Sie ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsatzsteuerbefreiung wird vom Finanzamt festgestellt.
  • Sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit, dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Entsprechend müssen Sie die Mehrwertsteuer an Ihre Lieferanten zahlen und können diese nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Eine Umsatzsteuervoranmeldung ist nicht notwendig.
  • Wenn Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen Sie dies durch einen entsprechenden Hinweis kenntlich machen. 

Definition

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer ist eine Steuerart. Diese wird auf den Verkauf oder Austausch von Dienstleitungen und Produkten im Unternehmenskontext erhoben. Der Umsatzsteuersatz beträgt laut Umsatzsteuergesetz 19 %. Für bestimmte Waren und Leistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Wer ist laut § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit?

Laut § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes muss jede unternehmerisch tätige Person in Deutschland Umsatzsteuern abführen. Diese Regelung gilt für Unternehmen genauso wie für Einzelunternehmer und Freiberufler. Grundsätzlich werden die Umsätze aus dem Verkauf aller Waren und Leistungen versteuert, die ein Unternehmen verzeichnet. Der Steuersatz liegt hier bei 19 %, für einige Handelsgüter gilt ein verminderter Satz von 7 %.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können Unternehmer die bei Einkäufen an andere Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen und eine Rückzahlung einfordern. Grundsätzlich werden die eingenommenen Umsatzsteuern aus Verkäufen direkt mit den gezahlten Vorsteuern aus Einkäufen verrechnet. Dieses Vorgehen bezeichnet man als Vorsteuerabzug.

Info

Umsatzsteuer und geltende Steuersätze

  • Regulärer Steuersatz (19 %): Dieser Satz wird für den Großteil aller Waren und Dienstleistungen angewendet.
  • Ermäßigter Steuersatz (7 %): Bestimmte Produkte und Leistungen des täglichen Bedarfs unterliegen einem reduzierten Steuersatz. Dazu zählen unter anderem Grundnahrungsmittel wie Brot, Butter und Milch, kulturelle und sportliche Angebote sowie der öffentliche Nahverkehr.

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug erfolgt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung. Sind Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, ist entweder eine monatliche oder eine vierteljährliche Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt notwendig. Hierbei werden die gezahlten Umsatzsteuern mit den eingenommenen Vorsteuern verrechnet und eventuell notwendige Rück- oder Nachzahlungen ermittelt.

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist übrigens zwingend in elektronischer Form ans Finanzamt zu übermitteln. Die Abgabe in Papierform ist tabu. 

Was sind steuerfreie Umsätze nach Paragraph 4 UStG?

Einige Umsatzarten hat der Gesetzgeber von der Umsatzsteuer befreit. Grundsätzlich handelt es sich um Leistungen und Fälle, die einem anderen Steuergesetz unterliegen oder vom Gesetzgeber bewusst nicht besteuert werden sollen. Dabei gibt es zwei Arten der Steuerbefreiung: die echte und die unechte Steuerbefreiung.

Echte Steuerbefreiung

Umsätze, die der echten Steuerbefreiung nach Paragraph 4 UStG unterliegen, sind für den Vorsteuerabzug zulässig. Zu ihnen gehören unter anderem

  • Ausfuhrlieferungen
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen (Ausfuhrlieferungen innerhalb der EU)
  • Transportleistungen ins außereuropäische Ausland
  • Bestimmte Finanzleistungen
  • Lieferungen durch Luft- und Seeschifffahrt

Eine detaillierte Liste der befreiten Umsatzarten findet sich direkt im § 4 UStG.

Unechte Steuerbefreiung

Umsätze, die einer unechten Steuerbefreiung unterliegen, sind hingegen nicht für den Vorsteuerabzug zulässig. Zu ihnen gehören folgende:

  • Bank- und Finanzgeschäfte
  • Immobilienverkäufe
  • Versicherungsumsätze
  • Vermietung & Verpachtung
  • Heilbehandlungen in medizinischen Einrichtungen
  • Schul- und Bildungsleistungen
  • Künstlerische und kulturelle Darbietungen
  • Glücksspielgewinne

Auch hierfür finden sich detaillierte Definitionen direkt im Gesetzestext oder im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. 

§ 4 UStG: Allgemeine und fallabhängige Steuerbefreiung

Das Umsatzsteuergesetz (§ 4 UStG) benennt verschiedene Wirtschaftsbereiche und Berufe, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu gehören unter anderem: 

  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen wie Bankgeschäfte und Versicherungsvermittlung
  • Immobilienhandel und Grundstücksgeschäfte
  • Luft- und Seeschifffahrt
  • Glücksspiel und Wetten, beispielsweise Lotterien oder Pferderennen
  • Gesundheitswesen, darunter Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Hebammen, Tierärzte sowie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime
  • Soziale Einrichtungen mit Leistungen im Bereich der Wohlfahrtspflege 

Nicht immer folgt die Umsatzsteuerbefreiung einer klaren steuerrechtlichen Logik. Einige Tätigkeiten sind aus wirtschaftspolitischen oder gesellschaftlichen Gründen steuerfrei, andere aufgrund politischer Interessen.

Steuerbefreiung für Bildung und Kultur

Um Kultureinrichtungen und Bildungsträger zu entlasten, sieht das Gesetz Steuervergünstigungen für bestimmte Institutionen vor. Dazu zählen unter anderem Theater, Orchester, Museen, Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten sowie Denkmäler. Auch Personen und Unternehmen, die im Auftrag dieser Einrichtungen arbeiten und deren kulturelle oder bildende Aufgaben übernehmen, profitieren nach § 4 UStG unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerbefreiung. 

Entscheidend ist jedoch, dass die Tätigkeit unmittelbar mit dem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck der Einrichtung verknüpft ist. Wird hingegen ein handwerklicher Betrieb mit der Renovierung eines Theaters beauftragt, fällt weiterhin Umsatzsteuer an.

Umsatzsteuerbefreiung im Überblick

§ 4 UStG regelt die Steuerbefreiung bei bestimmten Warenlieferungen und Dienstleistungen. Hierbei wird, wie bereits erwähnt, zwischen echter und unechter Steuerbefreiung unterschieden. Bei einer echten Steuerbefreiung sind die Umsätze für den Vorsteuerabzug zulässig.

Bei einer unechten Steuerbefreiung sind die Umsätze nicht für den Vorsteuerabzug zulässig.

Tipp

Rechnungslegung ohne Umsatzsteuer

Trifft einer der oben genannten Tatbestände auf Ihr Unternehmen zu, darf auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Darüber müssen Sie auf der Rechnung informieren, zum Beispiel mit dem Hinweis: “Gemäß § 4 Nr. 26a UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.”

Der Paragraph 4 UStG für Kleinunternehmer

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung ist Gegenstand des § 19 UStG. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen.

Info

Kleinunternehmerregelung ist nicht gleich Steuerbefreiung nach § 4 UstG!

Die Kleinunternehmerregelung und die Steuerbefreiung nach § 4 UstG sind zwei völlig unterschiedliche Regelungen, die jedoch zum selben Ergebnis führen. Es darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Kleinunternehmerregelung soll Unternehmer mit nur geringen Umsätzen vor dem bürokratischen und zeitlich intensiven Aufwand rund um das Thema Umsatzsteuer bewahren.

Um als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit zu werden, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen sich als Unternehmer selbstständig melden.
  • Im aktuellen Kalenderjahr dürfen Ihre Umsätze einen Betrag von 25.000 Euro nicht überschreiten.
  • Im folgenden Kalenderjahr dürfen Ihre Umsätze einen Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten.

Sind diese Punkte erfüllt, können Sie beim Finanzamt eine Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen. Eine solche Befreiung ist für fünf Jahre bindend. Überschreiten Ihre Umsätze die genannten Beträge, wird das Finanzamt die Befreiung von der Umsatzsteuer jedoch zurückziehen. In diesem Fall müssen Sie im Folgenden Umsatzsteuer einziehen und auch abführen.

Voraussetzungen Kleinunternehmerregelung:

Umsatz Vorjahrmaximal 22.000 umsatzsteuerpflichtiger Umsatz+Umsatz laufendes Jahrmaximal 50.000 umsatzsteuerpflichtiger Umsatz

Achtung: Entscheidung bindet 5 Jahre!

Tipp

Umsatzsteuerbefreiung beantragen

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erfüllen, ist kein gesonderter Antrag für die Befreiung von der Umsatzsteuer beim Finanzamt nötig. Grundsätzlich müssen Sie das Finanzamt lediglich darüber informieren, dass die Voraussetzungen zur Kleinunternehmerregelung auf Sie zutreffen. Wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt anmelden, werden Ihre voraussichtlichen Umsätze abgefragt. Häufig können Sie bereits beantragen, als Kleinunternehmer beim Finanzamt registriert zu werden.

Rechnungslegung als Kleinunternehmer

Wenn Sie als Kleinunternehmer tätig sind und auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen, ist es gesetzliche Vorschrift, dass Sie Ihre Kunden darüber informieren. Entsprechend gehört unter jede Rechnung ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung, zum Beispiel: “Gemäß § 19 UStG enthalt der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.”

Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG

Eine Befreiung von der Umsatzsteuer klingt erstmal durchweg positiv. Allerdings sollten Sie sich der Vor- und Nachteile der Steuerbefreiung 4 UStG bei der Registrierung als Kleinunternehmer bewusst sein, bevor Sie eine entsprechende Entscheidung treffen.

<b>Vorteile</b>
VorteileNachteile
Eine deutliche Reduktion des Arbeitsaufwands bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung. Die Pflicht, sich auf jeder Rechnung als Kleinunternehmer auszuweisen. Ihre Kunden wissen immer, dass Sie es mit einem Unternehmer mit niedrigen Umsatzzahlen zu tun haben.
Einen Wettbewerbsvorteil besonders dann, wenn Sie Ihre Waren- und Dienstleistungen hauptsächlich an Privatpersonen verkaufen. Ohne Mehrwertsteuer sind Ihre Preise günstiger. Sie können als Kleinunternehmer keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen und diese auch nicht dem Finanzamt gegenüber geltend machen. Das beeinflusst Ihre Investitionskosten unter Umständen negativ.
Zusätzliche Hilfe von einem Steuerberater wird nur selten benötigt. Das spart Kosten. Sind Ihre Kunden hauptsächlich Unternehmen, besteht für sie der Nachteil, dass diese aus Ihren Rechnungen keine Vorsteuer geltend machen können - schließlich ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

Eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach Paragraph 4 UStG macht also vor allem dann Sinn, wenn Sie als Kleinunternehmer tätig sind und für die Umsetzung Ihrer Arbeit nur wenige oder kleine Investitionen notwendig sind.