Partnerschaftsregister

Das Partnerschaftsregister spielt eine wichtige Rolle bei den Rechtsverhältnissen von Partnerschaften, die bei der Ausübung freier Berufe entstehen. Wenn sich Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer partnerschaftlich zusammenschließen, wird dies im Register eingetragen. Auch ein Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Personen aus unterschiedlichen Fachbereichen ist möglich.

Zuletzt aktualisiert am 08.11.2024
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Zusammenfassung

Partnerschaftsregister im Überblick

  • Das Partnerschaftsregister erfasst Partnerschaften von Freiberuflern wie Rechtsanwälten, Ärzten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, um Rechtssicherheit zu schaffen.
  • Alle bestehenden Partnerschaftsgesellschaften von Freiberuflern müssen sich im Partnerschaftsregister eintragen lassen.
  • Für die Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) müssen alle Partner eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, um gegen mögliche Haftungsrisiken geschützt zu sein. 
  • Das Partnerschaftsregister ist öffentlich einsehbar, und Auskünfte können online über das gemeinsame Registerportal der Länder beantragt werden. 

Definition

Was ist das Partnerschaftsregister?

Im Partnerschaftsregister sind alle eingetragenen Partnerschaften von Freiberufler vermerkt. Gemeint sind damit Partnerschaftsgesellschaften, zu denen diese sich zusammengeschlossen haben. Das Partnerschaftsregister ähnelt in seiner Funktion dem Handelsregister, das alle Kaufleute im Sinne des Handelsrechts erfasst. Geführt wird es durch das zuständige Amtsgericht. Als öffentliches Verzeichnis, das Rechtssicherheit schaffen soll, ist die Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Partnerschaftsregister für alle interessierten Personen möglich. Seit dem Jahr 2007 ist das Partnerschaftsregister ausschließlich online verfügbar.

Partnerschaftsregister-Eintragung: Wer muss sie vornehmen?

Alle bestehenden Partnerschaftsgesellschaften müssen sich in das Register eintragen lassen. Die Gründung einer solchen Gesellschaft kann ausschließlich durch natürliche Personen erfolgen, die den freien Berufen zugehörig sind. Laut Einkommensteuergesetz ist genau geregelt, wer hierzu zählt. Von der gewerblichen Tätigkeit ist die Freiberuflichkeit abzugrenzen, denn bei den freien Berufen steht eine geistige oder schöpferische Tätigkeit im Mittelpunkt. Neben Anwälte oder Ärzte gelten beispielsweise auch Publizist, Steuerberater sowie freiberufliche Ingenieur und Lehrer als Freiberufler.

Wenn Sie einen Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Personen als eingetragene Partnergesellschaft registrieren lassen möchten, nehmen Sie die Anmeldung gemeinsam mit allen Partnern beim Registergericht, in dessen Bezirk sich der Sitz Ihrer Gesellschaft befindet, vor. Die Anmeldung erfolgt elektronisch. Die Bekanntmachung der Eintragung wird durch die Landesjustizverwaltung im für das Handelsregister eingerichteten Informations- und Kommunikationssystem vorgenommen. Entstehende Kosten für die Eintragung in das Register richten sich nach dem Einheitswert des Betriebsvermögens.

Welche Pflichtangaben sind bei der Eintragung ins Partnerschaftsregister erforderlich?

Bei der Eintragung in das Register gibt es einige Angaben, die immer getätigt werden müssen. Meldepflichtige Informationen betreffen den Namen und Sitz der Partnerschaft, die Berufsbezeichnung sämtlicher beteiligten Personen, deren vollständiger Name, Wohnort und Geburtstag, der Gegenstand der Partnerschaft sowie die Vertretungsmacht der jeweiligen Partner. Die Eintragung in das Register muss notariell beurkundet sein, wofür zusätzliche Kosten anfallen. Sie erstrecken sich nicht nur auf das Notarhonorar, sondern werden auch vom Aufwand beeinflusst, der für die Eintragung nötig ist. Wenn Veränderungen im Hinblick auf den Bestand der Partner auftreten oder die Gesellschaft aufgelöst werden soll, sind diese Informationen dem Partnerschaftsregister zu übermitteln. Nicht erforderlich bei der Anmeldung sind Nachweise über Berufsausübungsrechte oder die Vorlage des Partnerschaftsvertrags.

Welche Voraussetzungen bestehen für die Eintragung in das Partnerschaftsregister?

Die Eintragung einer Gesellschaft kann als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) erfolgen. Hierfür sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Alle beteiligten Partner müssen nachweisen, dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. 
  • Der Abschluss der Versicherung schützt gegen mögliche Haftungsrisiken, die durch die berufliche Tätigkeit entstehen können. 
  • Für die Ausübung einiger freier Berufe ist eine solche Versicherung ohnehin verpflichtend, beispielsweise bei Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.

Rechtliche Grundlagen für Partnerschaftsgesellschaften

Als gesetzliches Rahmenwerk für das Führen des Registers von Partnerschaftsgesellschaften fungiert die Verordnung über die Einrichtung und das Führen eines Partnerschaftsregisters (PRV). Darüber hinaus sind weitere Regelungen im Partnerschaftsgesetz (PartGG) zu finden.

Auskunft aus dem Partnerschaftsregister

Wer ein Interesse an einer Einsicht des Registers für Partnerschaftsgesellschaften hat, kann diese problemlos beantragen und erhalten, denn das Register ist öffentlich. Auch eine Anfertigung von Ausdrucken, Kopien oder schriftlichen Auszügen ist rechtlich zulässig. Die Einsichtnahme ist jedoch unter Umständen kostenpflichtig. Da das Register seit 2007 ausschließlich in digitaler Form besteht, können Sie schnell und unkompliziert über einschlägige Internetseiten eine Einsicht beantragen. Nähere Auskünfte erhalten Sie über das gemeinsame Registerportal der Länder.

Partnerschaftsgesellschaften und andere Rechtsformen

Einige Freiberufler können sich auch in Form einer Personengesellschaft wie einer OHG sowie einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH zusammenschließen. Abhängig ist dies vom Berufsrecht der jeweiligen freien Berufe. Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen ist die Partnergesellschaft jedoch ausschließlich auf die freien Berufe beschränkt. Die beteiligten Partner unterliegen der Pflicht zur Einkommensteuer, nicht etwa die Gesellschaft als solche.