Zusammenfassung
Privatentnahme im Überblick
- Entnahmen bezeichnen die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in den privaten Bereich.
- Sie müssen stets gewinnneutral über das Kapitalkonto verbucht werden.
- Stille Reserven, die mit der Entnahme aufgedeckt werden, führen zu einer Gewinnrealisierung.
- Die Bewertung von Entnahmen erfolgt in der Regel auf Basis des Teilwerts.
- Auch Nutzungen und Leistungen können Gegenstand von Entnahmen sein.
Definition
Was sind Privateinlagen und Privatentnahmen?
Entnahmen sind Wertabgaben aus dem Betriebsvermögen, die für außerbetriebliche Zwecke genutzt werden. Sie können sowohl materielle als auch immaterielle Wirtschaftsgüter umfassen. Beispiele hierfür sind die private Nutzung eines Firmenwagens, die private Nutzung des betrieblichen Smartphones oder die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern an Dritte. Ebenso spielt die Privateinlage eine Rolle, wenn private Mittel dem Unternehmen zugeführt werden, was einen gegenteiligen Vorgang darstellt. Grundlage der Definition ist § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Während Entnahmen das Betriebsergebnis nicht direkt beeinflussen, müssen sie ordnungsgemäß dokumentiert und bewertet werden, um steuerliche Anforderungen zu erfüllen.
Rechtliche Grundlagen von Entnahmen
Begriff der Entnahme
Entnahmen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG Wertabgaben für private oder betriebsfremde Zwecke. Sie treten ein, wenn Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in den privaten Bereich überführt werden. Typische Beispiele sind:
- Nutzung eines Firmenwagens für private Zwecke.
- Übertragung von Wirtschaftsgütern wie Grundstücken an Dritte.
- Entnahme von Sach- oder Geldmitteln für private Zwecke.
Rechtsprechung und Vorschriften
Die rechtlichen Anforderungen an Entnahmen ergeben sich aus mehreren Vorschriften:
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt die Bewertung von Entnahmen.
- Weitere steuerrechtliche Details sind in den Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweisen festgehalten, z. B. R 4.3 EStR und H 6.12 EStH.
Buchen von Privatentnahmen
Das Buchen einer Privatentnahme erfolgt über das Kapitalkonto, um eine genaue Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen zu gewährleisten. Hierbei wird oft ein Buchungskonto für Privatentnahmen verwendet, um die Transaktionen klar und übersichtlich zu verbuchen. Der dazugehörige Buchungssatz für Privatentnahmen sorgt dafür, dass die Buchungen korrekt in der Finanzbuchhaltung erfasst werden.
Auswirkungen von Entnahmen auf die Gewinnermittlung
Gewinnneutrale Verbuchung
Privatentnahmen werden nicht als betriebliche Geschäftsvorfälle behandelt und sind gewinnneutral über ein Kapitalkonto zu verbuchen. Dadurch wird der Gewinn des Unternehmens durch Entnahmen nicht unmittelbar beeinflusst.
Entnahme von stillen Reserven
Bei Wirtschaftsgütern mit stillen Reserven erfolgt eine Gewinnrealisierung durch die Privatentnahme. Diese Reserven werden im Zuge der Entnahme aufgedeckt und als Entnahmegewinn erfasst. Konkret: Es wird der betriebliche Pkw mit einem Buchwert von 10.000 Euro ins Privatvermögen entnommen. Der Teilwert dieses Pkws beträgt 17.000 Euro. Folge: Durch die Entnahmen erhöht sich der Gewinn um 7.000 Euro.
Buchen von Privateinlagen
Privateinlagen bei einem Einzelunternehmen werden über das Kapitalkonto gebucht, da sie keinen unmittelbaren Einfluss auf das Betriebsergebnis haben.
Arten von Entnahmen
Sachentnahmen
Sachentnahmen umfassen die Überführung von materiellen Wirtschaftsgütern wie Fahrzeugen oder Rohstoffen aus dem Betriebsvermögen in den privaten Bereich.
Aufwandsentnahmen
Auch der betriebliche Aufwand kann entnommen werden. Beispiele:
- Private Nutzung von Betriebsgütern wie Fahrzeugen.
- Inanspruchnahme betrieblicher Dienstleistungen für private Zwecke, z. B. durch Mitarbeiter des Unternehmens.
Immaterielle Wirtschaftsgüter
Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente oder Nutzungsrechte können ebenfalls Gegenstand von Entnahmen sein, auch wenn sie nicht bilanziert wurden.
Entnahmehandlung
Privatentnahme und gleichwertige Vorgänge
Wirtschaftsgüter, die rechtmäßig in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden, bleiben dort grundsätzlich so lange, bis sie durch eine eindeutige und unmissverständliche Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen in Privatvermögen überführt werden.
Eine Privatentnahme kann auf verschiedene Weise erfolgen:
- Ausdrückliche Willenserklärung, z. B. durch eine Buchung oder schriftliche Festlegung.
- Schlüssige Handlung, wie die dauerhafte Nutzung eines Wirtschaftsguts für private Zwecke.
- Rechtsvorgänge, durch die ein Wirtschaftsgut automatisch aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, etwa durch Vererbung.
Die Privatentnahme stellt ein tatsächliches Ereignis dar, das die Verbindung zwischen einem Wirtschaftsgut und dem Betriebsvermögen löst. Voraussetzung dafür ist der Entnahmewille des Steuerpflichtigen, der sich klar erkennen lassen muss. Dieser Wille zeigt, dass das Wirtschaftsgut künftig betriebsfremden Zwecken dienen soll.
Beispiele für Entnahmehandlungen:
- Buchungsvorgang, bei dem ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen ausgebucht wird.
- Nutzungsänderung, z. B. wenn ein betrieblich genutztes Fahrzeug dauerhaft privat verwendet wird.
Betriebsfremde Zwecke
Das Entfernen von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen ist nur dann eine Entnahme, wenn der Unternehmer die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke verwendet.
Info
Nutzungsänderung als Entnahmehandlung
Ein Unternehmer nutzt ein Gebäude, das bisher ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet wurde, dauerhaft privat als Wohnraum. Durch diese Nutzungsänderung wird das Gebäude zum notwendigen Privatvermögen.
Möchte der Steuerpflichtige geltend machen, dass ein Wirtschaftsgut bereits in der Vergangenheit aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde, muss er dies durch eine klare Entnahmehandlung nachweisen. In diesem Fall liegt die Beweislast beim Steuerpflichtigen.
Es gibt jedoch auch Situationen, in denen eine Privatentnahme ohne ausdrückliche Handlung angenommen wird. Das ist der Fall, wenn ein Rechtsvorgang dazu führt, dass ein Wirtschaftsgut das Betriebsvermögen verlässt, beispielsweise durch Vererbung.
Info
Entnahme durch Rechtsvorgang
Wenn ein Kommanditist, dessen Sonderbetriebsvermögen ein Grundstück umfasst, verstirbt und die Erben gemäß Gesellschaftsvertrag nicht in die Gesellschafterstellung eintreten, wird das Grundstück automatisch in das Privatvermögen überführt.
Für das gewillkürte Betriebsvermögen ist eine klare Buchung der Entnahme erforderlich. Beim notwendigen Betriebsvermögen genügt dies nicht – hier ist eine tatsächliche Entnahmehandlung erforderlich.
Strukturwandel und Übergang zur Liebhaberei
Ein Strukturwandel liegt vor, wenn sich die Art der Einkünfte eines Betriebs ändert, etwa durch den Übergang eines landwirtschaftlichen Betriebs in einen Gewerbebetrieb (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder umgekehrt. In solchen Fällen wird keine Entnahme angenommen.
Wechselt ein Betrieb in den Bereich der Liebhaberei, wird das Betriebsvermögen nicht automatisch in Privatvermögen überführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) betrachtet dies als ruhendes Betriebsvermögen. Der Wechsel zur Liebhaberei stellt keine Betriebsaufgabe dar, solange der Steuerpflichtige keine Aufgabe erklärt.
Bewertung von Privatentnahmen
Bewertung entnommener Wirtschaftsgüter
Die Bewertung von Wirtschaftsgütern erfolgt durch Gegenüberstellung des Buchwerts mit dem tatsächlichen Wert im Zeitpunkt der Entnahme. Die Differenz ergibt den Entnahmegewinn oder -verlust.
Für bestimmte Branchen, wie das Gastgewerbe oder den Lebensmitteleinzelhandel, bietet das BMF Pauschbeträge an, die alternativ zur Einzelaufzeichnung verwendet werden können. Ein Gastronom, ein Metzger oder ein Bäcker muss hier für sich, für seinen Ehegatten und für seine Kinder zwingend eine pauschale Entnahme für Lebensmittel und Getränke versteuern.
Info
Privatentnahme von Sachspenden
Bei Sachspenden an gemeinnützige Organisationen kann das sogenannte Buchwertprivileg genutzt werden. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Entnahme zum Buchwert, sofern die Spende unmittelbar nach der Entnahme erfolgt.
Achtung
Privatentnahme von Nutzungen und Leistungen
Das Buchwertprivileg gilt nicht für Nutzungen und Leistungen, wie z. B. die private Nutzung eines Firmenwagens. Diese müssen stets mit den Selbstkosten bewertet werden.
Bei einer Nutzungsentnahme wird der zuvor als Betriebsausgabe erfasste Aufwand dem Betriebsergebnis wieder hinzugerechnet, um die betriebsfremde Nutzung korrekt zu bewerten.
Bewertung von Aufwandsentnahmen
Wirtschaftsgüter, die betriebsfremd genutzt werden, oder betriebliche Leistungen, die für private Zwecke verwendet werden, gelten ebenfalls als Entnahmen.
Bewertung von Nutzungsentnahmen
Eine Nutzungsentnahme liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut nicht selbst, sondern nur seine Nutzung privat verwendet wird, wie etwa ein Firmenwagen für private Fahrten. Grundlage der Bewertung sind die durch die Nutzung entstandenen tatsächlichen Selbstkosten.
Bewertung von Leistungsentnahmen
Wird ein Arbeitnehmer für private Zwecke des Unternehmers eingesetzt, bemisst sich der Entnahmewert nach den dadurch entstandenen Personalkosten (Lohn- und Lohnnebenkosten). Eine Gewinnrealisierung erfolgt hierbei nicht.