Rufbereitschaft

Im Rettungsdienst und bei der Feuerwehr, beim Schlüsselservice, im IT-Service-Team und im Bestattungsunternehmen – in vielen Branchen ist Bereitschaftsdienst üblich. Dabei halten sich die Arbeitnehmenden außerhalb ihrer üblichen Arbeitszeit zur Verfügung, um spontan einsatzbereit zu sein. Die während der Rufbereitschaft tatsächlich erbrachte dienstliche Tätigkeiten gelten als Arbeitszeit. Doch es gibt einige arbeitsrechtliche Sonderregeln.

Zuletzt aktualisiert am 15.10.2024
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Zusammenfassung

Rufbereitschaft im Überblick

  • Rufbereitschaft ist die Zeit, in der Arbeitnehmer bereit sind, bei Bedarf zu arbeiten, sich jedoch an einem selbstgewählten Ort aufhalten können.
  • Es gibt Unterschiede zwischen Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft.
  • Arbeitgeber dürfen Rufbereitschaft nur anordnen, wenn dies vertraglich geregelt ist.
  • Die Regeln des Arbeitszeitgesetzes müssen beachtet werden, z. B. Höchstgrenzen für Arbeitszeit.
  • Während der Rufbereitschaft besteht keine Pflicht zur Vergütung der gesamten Zeit, jedoch muss die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet werden.
  • Die Vergütung kann durch Tarifverträge, Einzelverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt werden.
  • Grundsätzlich muss außerdem der Mindestlohn eingehalten werden.

Definition

Was ist Rufbereitschaft?

Rufbereitschaft bezeichnet die Zeit, in der Arbeitnehmer bereit sein müssen, bei Bedarf zu arbeiten. Arbeitnehmer können hierbei ihren Aufenthaltsort frei wählen. Es gibt Unterschiede zwischen Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft, wobei die Rufbereitschaft als Ruhezeit gilt, während die anderen beiden als Arbeitszeit zählen. Arbeitgeber müssen den Bereitschaftsdienst vergüten, wobei die Bezahlung aufgrund der geringeren Arbeitsbelastung niedriger sein kann als die reguläre Arbeitszeit, jedoch nicht unter dem Mindestlohn liegen darf.

Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft?

Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft – was ähnlich klingt, unterscheidet sich im Detail. Der wichtigste Unterschied: Nur die Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit. Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft zählen dagegen als Arbeitszeit. Das hat der Europäische Gerichtshof am 9.9.2003 entschieden. Zur Abgrenzung:

  • Arbeitsbereitschaft: Die Arbeitsbereitschaft ist vom Bundesarbeitsgericht als eine „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“ definiert. Wenn z. B. eine Verkäuferin auf Kundschaft wartet, behält sie die Situation im Blick, um, falls nötig, sofort und ohne Aufforderung die Arbeit aufzunehmen. Sie ist also nicht untätig.
  • Bereitschaftsdienst: Im Bereitschaftsdienst sind die Anforderungen an Verfügbarkeit und Arbeitsleistung dagegen noch einmal geringer. Wichtig: Wie die Arbeitsbereitschaft gilt der Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit, und zwar unabhängig davon, wie viel Arbeit dabei tatsächlich anfällt.
  • Rufbereitschaft: Anders als beim Bereitschaftsdienst gilt im Fall der Rufbereitschaft nur die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung als Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann sich an einem selbst gewählten Ort aufhalten, muss die Arbeitsstätte jedoch auf Abruf in angemessen kurzer Zeit erreichen können.

Beispiel: Bereitschaftsdienst verrichtet die Krankenhausärztin, die über Nacht in der Klinik bleibt, um bei Bedarf schnell bei den Patienten zu sein. Solange sie nicht zur Arbeit gerufen wird, kann sie ihre Zeit frei gestalten und z. B. ein Buch lesen, fernsehen oder schlafen. Typischerweise war demnach der Bereitschaftsdienst lange Zeit insbesondere in medizinisch-pflegerischen und sicherheitsrelevanten Branchen gefragt. Mittlerweile hat der Bereitschaftsdienst sich zunehmend auch im technischen und produzierenden Bereich etabliert.

Dürfen Arbeitgeber Rufbereitschaft einfordern?

Arbeitgeber dürfen Rufbereitschaft nur anordnen, wenn dies vertraglich festgeschrieben ist – sei es im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Andernfalls sind Arbeitnehmende nicht verpflichtet in Rufbereitschaft zu sein.

Sonderregeln im Arbeitszeitgesetz

Da Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt, müssen Arbeitgeber die Regeln des Arbeitszeitgesetzes beachten. Das heißt: generell acht Stunden an Werktagen und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von höchstens 48 Stunden. Für den Bereitschaftsdienst erlaubt das Arbeitszeitgesetz jedoch einige Ausnahmen (§7 ArbZB):

  • Wenn während der Rufbereitschaft Arbeitseinsätze anfallen, zählt diese Zeit als Arbeitszeit. Die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden pro Tag darf dabei nicht überschritten werden, es sei denn, dies ist durch tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen geregelt. Dies gilt auch für Arbeitseinsätze, die im Rahmen von Sonn- und Feiertagsarbeit erfolgen. Auch bei regelmäßigem Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft gilt über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinweg die Grenze von maximal durchschnittlich 48 Wochenarbeitsstunden.
  • Die Arbeitszeit darf auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit auf acht Stunden reduziert wird. Eine dauerhafte Überschreitung der 48-Stunden-Woche ist nur mit speziellen Regelungen möglich. Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit, nur tatsächliche Arbeitseinsätze zählen als Arbeitszeit.
  • Arbeitnehmer müssen schriftlich in eine Verlängerung einwilligen, die sie mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen können. Bei mehr als zwölf Stunden Arbeitszeit muss eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden folgen.
  • Grundsätzlich gilt: Die Sonderregeln müssen in einem Tarifvertrag bzw. in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegt werden.

Tipp

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Wie wird Rufbereitschaft vergütet?

Während der Rufbereitschaft sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, die gesamte Zeit der Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu vergüten, da diese als Ruhezeit gilt. Allerdings muss die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, also wenn der Arbeitnehmer auf Abruf aktiv wird, vergütet werden. Die Vergütung richtet sich nach den Regelungen im Tarifvertrag, Einzelvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. In der Regel wird für nicht geleistete Arbeitszeit während der Rufbereitschaft entweder eine Pauschale oder eine geringere Vergütung gezahlt. Wichtig ist jedoch, dass auch in diesen Fällen der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf.