Schadensersatz

Schadensersatz ist der finanzielle Ausgleich, der gewährt wird, wenn eine Person durch das rechtswidrige Verhalten einer anderen Person einen Schaden erleidet. Dies gilt auch umgekehrt, wenn Sie selbst als Schädiger agieren. Der Anspruch basiert auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Rechtsgutverletzung, die nachgewiesen werden muss. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Auch die steuerliche Behandlung von Schadensersatz kann unterschiedlich ausfallen, abhängig von der Art des Schadens und den jeweiligen Einkünften.

Zuletzt aktualisiert am 05.02.2025
© style67 - stock.adobe.com

Zusammenfassung

Schadensersatz im Überblick

  • Schadensersatz wird bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Rechtsgutverletzung gewährt.
  • Die Höhe des Schadensersatzes wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und andere Gesetze geregelt.
  • Steuerlich sind Schadensersatzzahlungen oft einkommenssteuerfrei, jedoch bestehen Ausnahmen.
  • Für Unternehmen können Schadensersatzleistungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
  • Beim Leistenden kann die Schadensersatzzahlung unter Umständen der Umsatzsteuer unterliegen. 

Info

Was bedeutet Schadensersatz?

Schadensersatz ist ein finanzieller Ausgleich, der aufgrund einer schuldhaften Rechtsgutverletzung gezahlt wird. Grundlage für die Schadensersatzpflicht sind insbesondere die §§ 280 ff. und 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Schadensersatzanspruch kann sowohl bei Vertragsverletzungen als auch bei unerlaubten Handlungen entstehen. Die Höhe des Schadensersatzes orientiert sich an dem tatsächlich entstandenen Schaden, wobei Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden unterschiedlich behandelt werden. Steuerlich ist Schadensersatz meist einkommensteuerfrei, außer er ersetzt steuerpflichtige Einkünfte.

Wann entsteht Anspruch auf Schadensersatz?

Schadensersatzansprüche entstehen, wenn eine Person rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht. Diese Ansprüche sind in verschiedenen Gesetzen festgelegt, darunter das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Sozialgesetzbuch (SGB VII) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Geltendmachung von Schadensersatz erfordert den Nachweis, dass der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde.

Wichtige Rechtsgrundlagen sind dabei:

  • § 280 ff. BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.
  • § 823 BGB: Haftung für unerlaubte Handlungen.
  • § 104 ff. SGB VII: Haftung im Sozialversicherungsrecht.
  • § 249 ff. BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes.
  • § 254 BGB: Mitverschulden und Schadensteilung.
  • § 15 AGG: Entschädigung bei Diskriminierung. 

Höhe des Schadensersatzes

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem tatsächlichen Schaden und wird durch verschiedene gesetzliche Regelungen bestimmt. Diese legen fest, in welchen Fällen und in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist.

Gesetzliche Regelungen zur Schadenshöhe sind vor allem hier zu finden:

  • § 249 ff. BGB: Art und Umfang des Ersatzes.
  • § 253 BGB: Immaterieller Schadensersatz (z. B. Schmerzensgeld).
  • § 628 Abs. 2 BGB: Schadensersatz bei Vertragsauflösungen.
  • § 15 AGG: Entschädigung für immaterielle Schäden bei Diskriminierung. 

Steuerliche Behandlung von Schadensersatz

In der Regel sind Einnahmen aus Schadensersatz einkommenssteuerfrei, außer sie kompensieren steuerpflichtige Einkünfte. Für den Leistenden können Schadensersatzleistungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zudem kann Schadensersatz unter bestimmten Bedingungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Einkommensteuerliche Behandlung

Für den Empfänger des Schadensersatzes gilt:

  • Einkommenssteuerfrei: Wenn der Schadensersatz keine steuerpflichtigen Einkünfte betrifft.
  • Steuerpflichtig: Bei Ersatz für entgangene Einnahmen, Gewinnbeteiligungen oder anderweitige Einkünfte, z. B. bei Ausgleichszahlungen für Handelsvertreter. 

Achtung

Wann muss Schadensersatz versteuert werden?

Ob eine Steuerpflicht besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. In vielen Fällen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht, wie z. B. die Anwendung der Fünftelregelung nach dem Einkommensteuergesetz.

Steuerrechtliche Behandlung beim Leistenden

Als Leistender können Sie die Schadensersatzzahlung unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzen:

  • Betriebsausgaben: Schadensersatzleistungen, die beruflich oder betrieblich bedingt sind, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt z. B. bei mangelhaften Warenlieferungen oder Werkleistungen.
  • Werbungskosten: Handelt es sich um beruflich bedingte Schadensersatzzahlungen, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden, z. B. bei Unfällen auf Dienstreisen.

Achtung

Keine Steuervorteile im Privatvermögensbereich

Schadensersatzleistungen im Privatvermögen sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar.

ABC des Schadensersatzes

Im Bereich des Schadensersatzes gibt es zahlreiche Sonderfälle. Einige Begriffe und Grenzfälle sind von besonderer steuerlicher oder rechtlicher Bedeutung.

  • Ablöseentschädigung: Eine Ablöseentschädigung z. B. für die Freigabe eines Fußballspielers wird als Gegenleistung des aufnehmenden Vereins an den abgebenden Verein gezahlt. Sie stellt keine Schadensersatzzahlung dar, sondern eine entgeltliche Leistung.
  • Abrissentschädigung: Bei der Abrissentschädigung, auch Gebäuderestwertentschädigung genannt, kann es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang handeln, wenn der Abriss im öffentlichen Interesse erfolgt. Wird die Entschädigung jedoch gezielt für den Abriss gezahlt, ist sie als Entgelt zu behandeln.
  • Angeld: Ein Angeld, das bei einer Zimmerreservierung gezahlt wird, ist keine eigenständige Reservierungsleistung, sondern eine pauschalierte Entschädigung für die Vertragsauflösung bei Stornierung.
  • Auflösungsvereinbarung: Entschädigungszahlungen im Rahmen von Auflösungsvereinbarungen sind in der Regel steuerpflichtig, wenn sie als Gegenleistung für die Auflösung eines Vertrags geleistet werden.
  • Ausgleichszahlungen für Handelsvertreter: Ausgleichszahlungen für Handelsvertreter nach § 89b HGB sind keine Schadensersatzleistungen, sondern eine Vergütung des Geschäftsherrn für erlangte Vorteile.
  • Bauzeitverzögerung: Eine Entschädigung nach § 642 BGB bei Bauzeitverzögerungen ist als steuerbare Leistung anzusehen, während eine Schadensersatzforderung nach § 6 Nr. 6 VOB/B keine steuerbare Leistung darstellt.
  • Bereitstellungsentgelt: Zahlungen, die Speditionsunternehmen für die Zwangsräumung erhalten, unterliegen der Umsatzsteuer, es sei denn, die Zwangsräumung wird abgesagt und es handelt sich nur um eine pauschalierte Entschädigung.
  • Bindungsentgelt: Ein Bindungsentgelt, dass ein Kaufinteressent für die Bindung eines Verkäufers an ein Verkaufsangebot zahlt, ist als Entgelt für die Bindungsleistung zu behandeln.
  • Enteignung: Bei der Enteignung eines Grundstücks sind Entschädigungen, z. B. für eine Betriebseinschränkung, als Entgelt für die Veräußerungsleistung zu werten.
  • Garantieleistung: Erfolgt die Garantieleistung durch den Verpflichteten, handelt es sich um echten Schadensersatz.
  • Leasingvertragsstörungen: Bei Störungen eines Leasingvertrags zählen Entschädigungszahlungen für fristlose Kündigungen oder Wertminderungen in der Regel zum Entgelt und nicht zum Schadensersatz.
  • Mahnkosten: Wenn Unternehmer Mahnungen schreiben, sind die erhobenen Mahnkosten sind als Schadensersatz zu betrachten, während Mahnkosten, die ein Inkassounternehmen erhebt, als Entgelt für die Einzugsleistung gelten.
  • Mietgarantie: Mietgarantien können als Schadensersatz gelten, wenn die Zahlung aufgrund eines tatsächlich zu geringen Mietertrags erfolgt.
  • Stornogebühren: Stornogebühren bei Rücktritt vom Reisevertrag werden als pauschalierter Schadensersatz behandelt, während Umbuchungsgebühren zum Entgelt für die Beförderungsleistung gehören.
  • Vergleich: Zahlungen aufgrund eines Vergleichs können Schadensersatz oder Leistungsentgelt sein, je nach Art der Vereinbarung.
  • Vertragsstrafen: Vertragsstrafen für Nichterfüllung eines Vertrags werden in der Regel als Schadensersatz betrachtet.
  • Werkvertrag: Wird ein Werkvertrag gekündigt, kann der Schadensersatz als Entgelt gelten, wenn er mit der Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verknüpft ist. 

Einkommensteuer

Die steuerrechtliche Behandlung von Schadensersatz richtet sich nach der Art des Schadens und der Einkunftsart.

Steuerrechtliche Behandlung beim Empfänger

Schadensersatz ist einkommensteuerpflichtig, wenn er entgangene oder zukünftig entgehende Einnahmen betrifft. Beispiele:

  • Schadensersatz für nicht ausgeübte Tätigkeiten.
  • Ausgleichszahlungen für Handelsvertreter. 

Info

Einzelfallprüfung bei Steuerpflicht

Ob eine Steuerpflicht besteht, hängt vom Einzelfall ab. Es kann auch eine Steuerermäßigung infrage kommen.

Keine Einkommensteuerpflicht

Schadensersatz ist nicht steuerpflichtig, wenn er keine der sieben Einkunftsarten nach dem EStG betrifft, z. B. bei:

  • Körperverletzungen und Schmerzensgeld.
  • Substanzschäden an Mietobjekten.
  • Streikunterstützung oder Schadensersatz aufgrund unterlassener Beantragung der Investitionszulage. 

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Abfindungen oder Auflösungen von Dienstverhältnissen sind seit 2016 steuerpflichtig. Ausgleichszahlungen bei Dienstreisen können jedoch steuerfrei sein, wenn sie als Reisekostenersatz gewertet werden.

Schadensersatzrenten

Schadensersatzrenten sind steuerfrei, wenn sie private Vermögensumschichtungen darstellen, z. B. Schmerzensgeldrenten oder Unterhaltsrenten.

Einkommensteuerpflicht

Wenn Schadensersatz als Ausgleich für steuerpflichtige Einnahmen dient, ist er einkommensteuerpflichtig. Beispiele:

  • Vorfälligkeitsentschädigungen bei Darlehenskündigungen.
  • Verzugszinsen zählen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. 

Ermäßigte Besteuerung

Im Privatvermögen können beruflich bedingte Schadensersatzzahlungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, z. B. bei Unfällen auf einer betrieblich veranlassten Fahrt. Vorsätzliche Straftaten führen in der Regel zu keiner Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung.

Schadensersatz im Privatvermögen

Im Privatvermögen können beruflich bedingte Schadensersatzzahlungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, z. B. bei Unfällen auf einer betrieblich veranlassten Fahrt. Vorsätzliche Straftaten führen in der Regel zu keiner Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung.