Zusammenfassung
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Überblick
- Liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, dann besteht in Deutschland Versicherungspflicht für Arbeitnehmer.
- Beschäftigte müssen hierzu nicht erst einen Versicherungsvertrag abschließen, wie es beispielsweise bei der Kfz-Versicherung der Fall ist.
- Mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses sind Angestellte sozialversicherungspflichtig beschäftigt und automatisch Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- sowie der Arbeitslosenversicherung
- Die Beiträge für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit werden jeden Monat automatisch vom Bruttolohn entrichtet.
Definition
Was ist die Sozialversicherung?
Die Sozialversicherung stellt ein zentrales Element unseres Sozialstaats dar und sichert einen Großteil der Bevölkerung gegen Existenzgefährdungen ab. Die Rede ist zum Beispiel von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Die Sozialversicherung untergliedert sich in folgende Teilbereiche:
- gesetzliche Rentenversicherung
- gesetzliche Krankenversicherung (KV)
- soziale Pflegeversicherung (ist angegliedert an die KV)
- gesetzliche Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Was ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?
Man versteht unter einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung jede Form eines Arbeitsverhältnisses, für das Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Dies bezieht sich auf das nichtselbstständige Arbeiten. Folgendes gilt:
- Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmer, …
- die kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig sind
- die beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sind
- für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind.
- Beiträge zur Sozialversicherung werden stets von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam getragen, indem sie vom monatlichen Bruttolohn abgeführt werden.
- Abhängige Beschäftigungs- oder Angestelltenverhältnisse können in der Regel als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen angesehen werden. Es ist nicht möglich, die Sozialversicherungspflicht vertraglich auszuschließen.
Zu den üblichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zählen zum Beispiel:
- Arbeitnehmerverhältnisse
- Berufsausbildungen und Studium
- Praktika
- Bestimmte selbstständige Tätigkeiten, für die laut Gesetz eine Sozialversicherungspflicht besteht (z. B. Künstler, Landwirte, Handwerker)
Dennoch gibt es hierbei viele Ausnahmen und Sonderregelungen – auf einige wird später noch genauer eingegangen.
Die genaue Versicherungspflicht kann je nach Versicherungsbereich variieren.
Kranken- und Pflegeversicherung (Pflegeversicherung folgt dabei Grundsätzen der Krankenversicherung):
- Arbeitnehmende
- Personen in Ausbildung
- Gesetzliche Vertretungsbeauftragte juristischer Personen
- Landwirtschaft betreibende Personen
- Kunstschaffende und Publizierende
- Eingeschriebene Studierende
- Studierende im Praktikum
- Beziehende von ALG1 oder bestimmten Sozialleistungen (ALG2 oder Übergangsgeld)
- Beziehende von Vorruhestandsgeld bzw. einer gesetzlichen Rente
Rentenversicherung:
- Arbeitnehmende
- Personen in Ausbildung
- Beziehende von Vorruhestandsgeld
Arbeitslosenversicherung:
- Arbeitnehmende
- Personen in Ausbildung
- Weitere Personenkreise, wie z. B. pflegende Menschen in Pflegezeit
Video: Sozialversicherung 2025
Welche Beschäftigung ist nicht sozialversicherungspflichtig?
Im Gegensatz zu sozialversicherungspflichtigen Jobs müssen bei einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung keine Abgaben zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet werden. Demzufolge müssen Personen, die einer solchen Beschäftigung nachgehen selbst für eine entsprechende Absicherung bei Krankheit sorgen und sich um die eigene Altersvorsorge kümmern.
Dazu zählen vor allem hauptberufliche selbstständige Tätigkeiten – wobei es hier auch diverse Ausnahmen gibt. Im Einzelfall muss anhand des Gesamtbildes der jeweiligen Arbeitsleistung geprüft werden, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit oder um ein Beschäftigungsverhältnis handelt. Dazu hat das Bundessozialgericht zahlreiche Indizien entwickelt, die bei der Abgrenzung helfen sollen und für oder gegen eine Beschäftigung abgewogen werden können.
Angehörige folgender Berufe bzw. Beschäftigungen gelten als nicht sozialversicherungspflichtig:
- Hauptberuflich Selbstständige (mit einigen Ausnahmen)
- Beamte und Richter
- Soldaten
- Lehrer an Privatschulen
- Studenten: Sie sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In der Rentenversicherung besteht bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung, d.h. bei einem Arbeitsentgelt von über 556 Euro, eine Versicherungspflicht. Voraussetzung für eine Beschäftigung als Werkstudent ist, dass das Studium im Vordergrund steht und das 25. Fachsemester noch nicht überschritten wurde.
- Geringfügig Beschäftigte/Minijobber: Eine Ausnahme bildet hierbei die Rentenversicherung; dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt mehr.
Zu beachten gilt es auch, dass es im freiberuflichen und selbstständigen Bereich Ausnahmen gibt. Zum Beispiel müssen freiberufliche Kunstschaffende oder Publizierende oder Selbstständige in der Landwirtschaft versichert sein. Falls Sie in Ihrem Hauptberuf eine selbstständige Tätigkeit ausüben und Sie zusätzlich eine Nebenbeschäftigung haben, besteht für die Nebentätigkeit keine Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Welche Regeln gelten bei geschäftsführenden Personen?
Als Geschäftsführer einer GmbH können Sie unter Umständen sozialversicherungspflichtig sein, ähnlich wie Ihre regulären Angestellten. Dies ist der Fall, wenn Sie den Weisungen übergeordneter Instanzen (z. B. Gesellschafterversammlung oder Mehrheitseigentümern) unterliegen. Ob für Sie als Geschäftsführer eine Sozialversicherungspflicht besteht, ist jedoch nicht immer eindeutig.
Wird die Tätigkeit als selbstständig eingestuft, entfällt die Versicherungspflicht. Auch wenn Sie zusätzlich mehr als 50 % der Anteile an der GmbH besitzen, sind Sie von der Sozialversicherungspflicht befreit. Bei Unsicherheiten können Sie sich an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung werden.
Sind geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig?
Eine geringfügige Beschäftigung, umgangssprachlich als Minijob bezeichnet, liegt vor, wenn in dieser Beschäftigung das Arbeitsentgelt oder die Arbeitszeit gering ausfällt. Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers darf im Jahr 2025 nicht mehr als 556 Euro im Monat (2024: 538 Euro) betragen. Vor Oktober 2022 lag die Verdienstgrenze bei Minijobs bei höchstens 450 Euro.
Davon zu unterscheiden ist eine kurzfristige Beschäftigung. Sie unterliegt einer Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Viele Arbeitnehmer glauben, dass ein Minijob grundsätzlich eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt. Dies stimmt aber nur bedingt:
- Seit Anfang 2013 sind geringfügige Beschäftigungen, sogenannte Minijobs, sozialversicherungspflichtig – jedoch betrifft die Versicherungspflicht nur die Rentenversicherung.
- Auf Antrag können sich Minijobber von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
- Außerdem sind geringfügig Beschäftigte unfallversichert, die Beiträge dafür werden vollständig vom Arbeitgeber übernommen.
Für die übrigen Bereiche der Sozialversicherung müssen Minijobber nach wie vor keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Achtung
Meldepflicht für Minijobs
Als Arbeitgeber müssen Sie einen Minijob der Sozialversicherung über die Minijob-Zentrale melden. Darüber hinaus sind Sie dazu verpflichtet, für Ihre Minijobber pauschalisierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten, auch wenn diese selbst von den Versicherungspflichten befreit sind.
Wie ist die Sozialversicherungspflicht bei mehreren Minijobs?
Es können mehrere Minijobs gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Die Anzahl ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant. Um sozialversicherungsfrei bleiben zu können, darf bei der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte die 556 Euro-Grenze (2024: 538 Euro) nicht überschritten werden.
Geht es um zwei sozialversicherungspflichtige Jobs und liegt dabei eine sozialversicherungspflichtige Arbeit im Sinne einer Hauptbeschäftigung vor, dann kann nur der Minijob versicherungsfrei sein. In der Arbeitslosenversicherung werden versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die Minijobs dort generell versicherungsfrei bleiben.
Info
Mindeststundenzahl für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?
Die Sozialversicherungspflicht kann nicht an einer Mindestzahl an zu leistenden Arbeitsstunden festgemacht werden. Wenn das Beschäftigungsentgelt insgesamt 556 Euro übersteigt, kann also auch eine Tätigkeit mit 15 Stunden in der Woche eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung sein.
Befreiung von der Versicherungspflicht bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – geht das?
Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nur in den Bereichen der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung möglich. Einige Personengruppen haben die Möglichkeit, sich bei einer sozialversicherten Beschäftigung teilweise von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hier einige Beispiele für eine Befreiung in der Sozialversicherung:
- Geringfügig Beschäftigte können einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen.
- Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, z. B. Arzt-, Apotheken- oder Architekturberufe.
- Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Wenn diese Grenze im Laufe eines Kalenderjahres überschritten wird, dann endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf dieses Kalenderjahres. Voraussetzung dafür ist, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Kalenderjahres überschreitet.
Haben Sie freiwillig eine gesetzliche Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung abgeschlossen, ist im Bereich der Pflegeversicherung eine Befreiung möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch weitere Personengruppen bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen. Das gilt zum Beispiel für:
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eines Arbeitgebers
- Fremdgeschäftsführer
- mitarbeitende Gesellschafter
- Vorstände von Aktiengesellschaften
Fristen bei der Antragstellung
Bei der Antragstellung sind bestimmte Fristen einzuhalten: Beispielsweise kann ein Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht lediglich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass anderweitig eine Krankenversicherung, z. B. eine private Krankenversicherung, besteht.
Ist ein Midijob sozialversicherungspflichtig?
Ein Midijob ist ein Arbeitsverhältnis, das 2025 mit einem Entgelt zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro monatlich vergütet wird. Im Gegensatz zum Minijob stellt ein Midijob immer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Dabei gibt es hinsichtlich der Höhe der Sozialabgaben Besonderheiten:
- Bei Midijobs müssen weniger Sozialbeiträge gezahlt werden als für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer monatlichen Vergütung von mehr als 2.000 Euro brutto.
- Bei Normalverdienern liegt der gesetzliche Arbeitnehmeranteil in der Regel bei 20 bis 21 Prozent des Bruttolohns – bei Midijobbern fällt er geringer aus.
- Die versicherungspflichtigen Beiträge richten sich beim Midijob nach dem sogenannten Übergangsbereich.
Achtung
Höhe der Versicherungsbeiträge wirken sich auf Rente aus
Midijobber sollten sich unbedingt die Wirkung geringerer Rentenversicherungsbeiträge bewusst machen. Einerseits bleibt ihnen zwar mehr Netto vom Brutto, andererseits reduzieren sich ihre Rentenansprüche. Um etwas für ihre Altersrente zu tun, können sie jedoch freiwillig den vollen Rentenversicherungsbeitrag für ihren Midijob entrichten. Dann wartet später eine höhere Rente auf sie.
Mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausübt, wird das komplette Einkommen zusammengerechnet. Übersteigt die Summe des Einkommens die Versicherungspflichtgrenze, ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Daher kann er auswählen, ob er sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert.
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht weiterhin eine Versicherungspflicht. Bleibt das Gesamteinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, besteht die Sozialversicherungspflicht, also eine Beitragspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung. Folgendes gilt für 2025:
- Versicherungspflichtgrenze: 73.800 Euro im Jahr bzw. monatlich 6.150 Euro – bis zu dieser Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich auch privat krankenversichern.
- Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung: 66.150 Euro im Jahr bzw. monatlich 5.512,50 Euro. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig. Alles was darüber liegt, ist beitragsfrei.
Das Statusfeststellungsverfahren
Das Statusfeststellungsverfahren wurde 1999 eingeführt, um schnell und effizient zu klären, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht. So kann auf Basis dessen eine Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen werden. Es ist besonders relevant, wenn der Status einer Person in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht unklar ist.
In folgenden Fällen ist das Verfahren notwendig:
- Geschäftsführer einer GmbH, die auch Gesellschaftsanteile besitzen
- Kinder von Arbeitgebern
- Personen, die mit einem Geschäftsführer verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben
Für diese Personengruppen leitet die Krankenkasse das verpflichtende Verfahren ein, da hier oft Unsicherheiten über die Sozialversicherungspflicht aufkommen. Es gibt auch eine freiwillige Version des Verfahrens, die jede berechtige Person beantragen kann. In beiden Fällen entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, ob eine Pflicht besteht. Diese Entscheidung ist verbindlich und wird auch der Bundesagentur für Arbeit und der entsprechenden Krankenkasse mitgeteilt.
Für folgende Fälle kann ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll sein:
- Geschäftsführer einer GmbH mit Gesellschaftsanteilen
- Gesellschafter
- Mitarbeitende Gesellschafter
- Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
- Selbstständige Personen (um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden)
Erhalten Sie den Bescheid und es bestehen berechtigte Zweifel an der Entscheidung, können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Wird dieser abgelehnt, können Sie eine Klage beim Sozialgericht einreichen.