Spitzensteuersatz

Circa 4 Mio. Deutsche – und damit rund 6 Prozent aller Steuerpflichtigen in Deutschland – zahlen aktuell den Spitzensteuersatz. Doch ab wann gilt der Spitzensteuersatz? Wie hoch ist er? Wie berechnet sich Ihr Steuersatz? Und ab wann müssen Sie den Steuerhöchstsatz, die sog. Reichensteuer, an den Staat zahlen? Alles Wichtige rund um Spitzensteuersätze erfahren Sie in diesem Beitrag.

Zuletzt aktualisiert am 19.02.2025

Zusammenfassung

Alles Wichtige zum Spitzensteuersatz im Überblick

  • Der aktuelle Spitzensteuersatz in Deutschland liegt bei 42 Prozent.
  • Steuerpflichtige zahlen diesen Steuersatz 2025 ab einem Einkommen von 68.481 Euro, besondere Aufwendungen wurden dabei vom Bruttoeinkommen bereits abgezogen.
  • Der Spitzensteuersatz wird nur auf den Betrag angewandt, der die genannte Grenze überschreitet.
  • Der Höchststeuersatz, umgangssprachlich auch Reichensteuer genannt, liegt bei 45 Prozent und greift ab 277.826 €.
  • Rund 4 Mio. Deutsche sind aktuell reichensteuerpflichtig.
  • Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten gilt immer der doppelte Betrag der Einkommensgrenze.

Definition

Was bedeutet Spitzensteuersatz?

Die Steuersätze für Steuerpflichtige sind in Deutschland in unterschiedlichen Tarifzonen gestaffelt. Der sogenannte Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % gilt für ein Jahreseinkommen zwischen 68.481 Euro und 277.825 Euro.

Wie viel Steuern ein Steuerpflichtiger am Ende insgesamt tatsächlich zahlen muss, berechnet sich dabei immer individuell nach bestimmten Steuerrängen und Freibeträgen.

Wer muss in Deutschland wie viel Steuern zahlen?

In Deutschland gilt das Konzept der Steuerprogression. In Kurzform bedeutet das: Je mehr eine Person oberhalb des Grundfreibetrags einnimmt, desto mehr Steuern muss sie zahlen. Die Steuerränge liegen dabei seit 2009 bei 14 bis 45 Prozent. Der Höchststeuersatz von 45 Prozent wird auch Reichensteuer oder Reichtumssteuer genannt. Die Steuersätze wie der Spitzensteuersatz oder der Höchststeuersatz sind bis zur jeweiligen Einkommensgrenze anzusetzen – ein Brutto-Netto-Rechner hilft Ihnen beim Ausrechnen.

Die Tarifzonen der Steuerprogression für 2025 im Überblick

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<b>Tarifzone</b>
TarifzoneSteuersatzEinkommensgrenze
1 (Steuerfreigrenze) 0 % Bis Bis 12.096 Euro
2 14 – 24 % 12.096 bis 17.443 Euro
3 24 – 42 % 17.444 bis 68.481 Euro
4 (Steuerfreigrenze) 42 % 68.482 bis 277.825 Euro
5 (Steuerfreigrenze) 45 % Ab 277.826 €

Diese Steuersätze wie der Spitzensteuersatz und Einkommensgrenzen aus der Tabelle gelten für einen ledigen Steuerzahler und stellen den Grundtarif dar.

Im Jahr 2025 haben sich alle Einkommensgrenzen im Vergleich zum Vorjahr erhöht, abgesehen vom Höchststeuersat. Diese greift erneut ab der gleichen Grenze. Ob es eine Anhebung des Spitzensteuersatzes in den nächsten Jahren gibt, bleibt abzuwarten – konkrete Pläne gibt es zum aktuellen Zeitpunkt nicht. In den letzten Jahren kam es regelmäßig zu Erhöhungen der Einkommensgrenzen. Es ist also wahrscheinlich, dass diese auch 2026 wieder angehoben werden.

Info

Wie berechnet sich ein Steuersatz?

Am besten lässt sich die Berechnung eines Steuersatzes, auch des Spitzensteuersatzes, anhand eines Beispiels erklären:

Ein lediger Steuerpflichtiger ohne Kinder hat im Jahr 2025 mit Steuerklasse 1 ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro. Er ist außerdem privat versichert, zahlt keine Kirchensteuer und unterliegt weder der Renten- noch der Arbeitslosenversicherungspflicht. Der Nettolohn liegt dementsprechend bei 57.910,98 Euro. Um nun den Durchschnittssteuersatz zu berechnen, wird die zu zahlende Lohnsteuer durch das zu versteuernde Einkommen geteilt:

Lohnsteuer (mit Solidaritätszuschlag) ÷ Jahresbruttoeinkommen = Durchschnittssteuersatz
22.089,02 € ÷ 80.000 € ≈ 0,2761 → 27,61 %

Bei diesem Beispiel liegt der Durchschnittssteuersatz also bei 27,61 %.
Die 42 Prozent des Spitzensteuersatzes werden dabei nur auf den Betrag zwischen 68.481 Euro und den 80.000 Euro angewandt. Diese sind dann der Grenzsteuersatz, also der Satz der Steuer, mit dem der letzte Euro des Einkommens versteuert wird.

Diesem Beispiel entsprechend, berechnet das Finanzamt für alle Steuerpflichtigen einen individuellen Steuersatz. Diesen lesen Sie auf Ihrem Steuerbescheid.

Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen können Sie Ihre durchschnittliche Steuer schon vorab berechnen, wodurch Sie bereits vor Ihrem Steuerbescheid einen Richtwert erhalten. Dafür geben Sie unter anderem Ihr zu versteuerndes Einkommen an, ob Sie alleinstehend oder verheiratet sind und das Berechnungsjahr. Aktuell können Sie die Steuer von 1958 bis 2024 berechnen.

Ab wann greift der Spitzensteuersatz?

Jedes Jahr gibt es neue Grenzen, ab welchem jährlichen Einkommen ein Steuerpflichtiger im Land den Spitzensteuersatz zahlen muss. 2024 lag die Verdienstgrenze für den Spitzensteuersatz bei 66.761 Euro pro Jahr, ab dem 1. Januar 2025 wird diese Grenze auf 68.481 Euro angehoben.

Dieser Spitzensteuersatz wird dabei jedoch nicht auf das gesamte Einkommen angewandt, sondern eben nur auf den Betrag, der die 68.481 Euro, nach Abzug bestimmter Posten, übersteigt.

Der erste Posten ist die Steuerfreigrenze, also der Betrag Ihres Einkommens, der nicht besteuert wird. 2025 liegt diese Freigrenze bei 12.096 Euro. Jegliche Beträge, die diese Freigrenze überschreiten, werden mit einem vom Finanzamt individuell berechneten Steuersatz zwischen 14 % und 42 % besteuert – Einnahmen ab 277.825 € mit 45 %. Die Posten, die ebenfalls vom Bruttoeinkommen abgezogen werden, sind:

  • Sonderausgaben
  • Kosten für die Altersvorsorge
  • Werbungskosten

Alles, was nach diesen Abzügen noch über die 12.096 Euro hinausgeht, wird dann mit den genannten 42 Prozent, also dem Spitzensteuersatz, besteuert. Insgesamt zahlen Sie auf Ihr gesamtes Einkommen eine Durchschnittssteuer.

Ab wann müssen Ehepaare den Spitzensteuersatz zahlen?

Bei Ehepaaren, die eine gemeinsame Steuererklärung ans Finanzamt abgeben, greift der Spitzensteuersatz bei einem zu versteuernden Einkommen von 136.962 Euro, also dem doppelten oben genannten Betrag. Dabei werden Ausgaben, wie Werbungskosten, Grundfreibeträge etc. ebenfalls von der Summe abgezogen. Diesen Einkommensteuertarif nennt man auch Splittingtarif bzw. Ehegattensplitting.

Ab wann gilt der Höchststeuersatz?

Die Reichensteuer bzw. der Höchststeuersatz liegt derzeit bei 45 Prozent und greift dann, wenn eine Person nach Abzug der genannten Posten ein jährliches Gehalt von über 277.826 Euro bezieht. Bei der gemeinsam veranlagten Steuererklärung von Ehegatten liegt die Grenze für den Höchststeuersatz entsprechend bei einem Einkommen ab 555.652 Euro.

Wie hat sich der Spitzensteuersatz in den letzten Jahrzehnten entwickelt?

Der Spitzensatz bei der Einkommensteuer hat sich in den letzten Jahrzehnten oftmals verändert und ist seit 1975 kontinuierlich gefallen. Seinen Höchstwert hatte der Spitzensteuersatz zwischen 1975 und 1985, zu dieser Zeit lag er bei 56 Prozent. In den Neunzigerjahren fiel er dann bereits auf 53 Prozent. Dieser absteigende Trend setzte sich weiter fort, bis der Spitzensatz schließlich 2005 bei den bis heute geltenden 42 Prozentpunkten landete. Dieser Wert hält sich seit 1975 bisher am längsten.

In der Politik gibt es jedoch Diskussionen, den Spitzensteuersatz anzuheben, um so eine Entlastung für diejenigen zu schaffen, die weniger verdienen und sich in niedrigeren Steuerklassen befinden.

Einer aktuellen Kalkulation zufolge könnte eine solche Anpassung den Spitzensteuersatz auf 57,4 Prozent erhöhen. Dieser würde ab einem jährlichen Einkommen von 80.000 Euro greifen.

Bisher ist hier aber noch nichts beschlossen, und es ist eher unwahrscheinlich, dass sie genau in dieser Form umgesetzt werden. Eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes steht aber weiter im Raum.

Spitzensteuersatz in anderen Ländern

Im weltweiten Vergleich befindet sich Deutschland mit einem Höchststeuersatz von 42 Prozent eher im mittleren Bereich. An der Spitze der Tabelle steht Dänemark, das mit einem Spitzensteuersatz von 56 Prozent führt. Den geringsten Spitzensteuersatz verzeichnet Ungarn, wo lediglich 15 Prozent des Jahresverdienstes versteuert werden. Bemerkenswert ist zudem, dass in Ungarn die Steuersätze nicht progressiv gestaltet sind, sodass alle Steuerpflichtigen denselben Satz zahlen.