Steuerklasse 6

Wer sich in einem festen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet und sich mit einem Zweitjob etwas Geld dazuverdienen möchte, muss auf die Steuerklasse achten. Denn oft fällt die Nebentätigkeit dann unter die unbeliebte Steuerklasse 6. Lesen Sie hier, wie hoch die Abzüge dafür sind, wer davon betroffen ist und wie Sie mit einem kleinen Trick eine Menge Steuern sparen können.

Zuletzt aktualisiert am 15.02.2024
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Zusammenfassung

Steuerklasse 6 im Überblick

  • In Steuerklasse 6 ist mit circa 50 Prozent Abzügen vom Einkommenzu rechnen, weil steuermindernde Freibeträge entfallen.
  • Die Steuerklasse 6 wird nicht allein vergeben. 

  • Sie kommt nur für Arbeitnehmer in Deutschland in Frage, die zusätzlich zum sozialversicherungspflichtigen  Hauptjob einer oder mehreren sozialversicherungspflichtigen Nebentätigkeiten nachgehen. 

  • Handelt es sich bei der Nebentätigkeit um einen Minijob, dann bleibt dieser steuerfrei. 

  • Auch Rentner und Studenten fallen unter die Steuerklasse 6, wenn sie über 556 Euro monatlich verdienen und daneben entweder eine Betriebsrente beziehen oder einem anderen sozialversicherungspflichtigem Hauptberuf nachgehen.

Lohnsteuerklasse 6: Die Steuerklasse für Nebentätigkeiten

Grundsätzlich ist die Steuerklasse 6, auch Steuerklasse VI, eine Lohnsteuerklasse, die nur in Verbindung mit einer anderen Steuerklasse auftritt. Folgendes gilt es zu beachten:  

  • Arbeitnehmer fallen in diese Steuerklasse, wenn sie zwei oder mehr sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnissen nachgehen. Ist das der Fall, werden ihnen zwei Steuerklassen zugewiesen: Der Hauptberuf wird je nach Familienstand nach einer der ersten fünf Steuerklassen besteuert, während die Nebentätigkeit automatisch in die Steuerklasse 6 fällt.  

  • Dabei können Beschäftigte frei wählen, welche ihrer Anstellungen der Steuerklasse 6 zugewiesen werden soll. Da Gehälter in der Steuerklasse 6 vollständig steuerpflichtig sind und die Abgaben demnach am höchsten sind, fällt der Nettolohn wesentlich geringer aus als in allen anderen Steuerklassen. Daher sollten Arbeitnehmer unbedingt die Beschäftigung mit dem geringsten Entgelt in die Steuerklasse 6 einstufen lassen.

Tipp

Korrekturen bei Steuerklassen sind möglich

Fehlerhafte Angaben bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, können dazu führen, dass Beschäftigte automatisch in der Steuerklasse 6 landen. Sind sie aber der falschen Steuerklasse zugeordnet und möchten beispielsweise von der 6 in die 1 wechseln, können sie dies im Nachhinein problemlos korrigieren lassen. Mit einem Antrag beim zuständigen Finanzamt lässt sich der Fehler jederzeit beheben. Der Arbeitgeber erhält die richtige Steuerklasse dann beim nächsten Lohnsteuereinbehalt über die ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).

Hauptjob und Nebenjob: Beispiel für Lohnsteuerklasse 6

Alleinerziehende Arbeitnehmer mit Kind, die 25 Stunden pro Woche als Arbeitnehmer beispielsweise für ein Immobilienbüro arbeiten, fallen laut Steuersystem mit Blick auf ihr Anstellungsverhältnis unter Steuerklasse 2. Ihr Bruttogehalt wird gemäß den Bedingungen für diese Steuerklasse besteuert. Kommt noch ein Nebenjob dazu, der die Minijob-Grenze von monatlich 556 Euro übersteigt, gilt dieser als Zweitjob und fällt automatisch unter die Steuerklasse 6. Auch ein dritter sowie alle weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen würden automatisch gemäß der Steuerklasse 6 besteuert.

Keine Freibeträge, hohe Abzüge

In der Lohnsteuerklasse 6 fallen – wie bei jeder anderen Steuerklasse auch – Lohnsteuer sowie Beiträge zu den Sozialversicherungen an. Allerdings sind die Abzüge hier aufgrund der fehlenden Freibeträge besonders hoch. Freibeträge wiederum sind Grenzen, bis zu denen ein Betrag nicht versteuert wird. Erst wenn der Bruttolohn diese Grenzen überschreitet, fallen auf den darüber liegenden Betrag Steuern an. Oder anders gesagt: Freibeträge verringern die Steuerlast und erhöhen letztendlich das Nettogehalt. Folgende Nachteile gibt es in der Steuerklasse 6: 

  • Der Grundfreibetrag 2024 in Höhe von 12.084 Euro entfällt. 
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie der Sonderausgabenpauschbetrag fallen weg. 
  • Es gibt keinen Kinderfreibetrag in der Steuerklasse 6.  

Achtung

Steuerklasse 6 kennt keine Freibeträge

Es spielt keine Rolle, ob Beschäftigte verheiratet sind oder Kinder haben. Bei der Steuerklasse 6 entfallen sämtliche für diese Lebensumstände vorgesehenen Freibeträge zur Steuersenkung. Der Hintergrund ist, dass diese Freibeträge schon für die Hauptbeschäftigung aufgewendet werden.

Wie hoch ist der Steuersatz in der Lohnsteuerklasse 6?

Wie hoch der Steuersatz in der Steuerklasse 6 ausfällt, kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt immer vom Gehalt ab. Denn sowohl die Sozialabgaben als auch die Lohnsteuerabzüge werden als Prozentsatz vom Bruttolohn abgezogen. Als Faustregel gilt, dass mit einer Steuerlast von ca. 50 bis 60 Prozent vom Bruttolohn zu rechnen ist. 

Tipp

Lohnsteuerrechner nutzen

Mit einem kostenlosen Lohnsteuerrechner, beispielsweise vom Bundesfinanzministeriums, können Beschäftigte den Steuersatz der Steuerklasse 6 ermitteln. Das hilft ihnen einzuschätzen, ob sich eine zusätzliche Tätigkeit finanziell wirklich lohnt.

Steuerklasse 6: Was gilt für Rentner und Studenten?

Bei Rentnern ist die Steuerklasse 6 in folgendem Fall von Bedeutung: Beziehen sie bereits eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente von einem früheren Arbeitgeber und gehen zusätzlich einer Anstellung nach, gilt letztere automatisch als Nebenbeschäftigung und wird nach Steuerklasse 6 besteuert. Der Grund: Die Betriebsrente zählt bereits als Haupteinkommen und fällt somit in eine der ersten fünf Steuerklassen.  

Doch nicht nur Betriebsrentner können in die Steuerklasse 6 rutschen. Auch für Studenten mit mehreren sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnissen kann es schnell teuer werden: Alle Zweit- oder Drittjobs werden nach der Steuerklasse 6 besteuert. Einzige Ausnahme: Das monatliche Gesamtgehalt aller Jobs liegt maximal bei 556 Euro

Minijob statt Zweitjob: Mit diesem Trick vermeiden Sie die Steuerklasse 6

Aufgrund der hohen Steuerlast sollte eine Nebentätigkeit also gut überlegt sein. Möchten sich Arbeitnehmer dennoch etwas dazuverdienen, können sie alternativ zum Zweitjob mit Steuerklasse 6 einen Minijob annehmen. Zwei Informationen sind hierfür wichtig: 

  1. Ein Minijob als geringfügige Beschäftigung ist ein Anstellungsverhältnis, bei dem der Verdienst nicht mehr als 556 Euro brutto pro Monat beträgt.  
  2. Der Vorteil: Bei einem Minijob fallen für Arbeitnehmer überhaupt keine Steuern an. Zudem können Sie sich von der Rentenversicherung befreien lassen. Dadurch erhalten Sie den vollen Bruttolohn. Verdienen Sie allerdings 538,01 Euro oder mehr, gilt Ihr Nebenjob wieder als zweite Beschäftigung und Sie rutschen automatisch in die Steuerklasse 6. 

Achtung

Einhalten der 556 Euro-Grenze ist ausschlaggebend

Üben Sie mehrere Minijobs auf einmal aus und die Summe der monatlichen Einkünfte übersteigt die Grenze von 556 Euro, sind alle Einnahmen steuerpflichtig!  

Arbeiten Sie in Ihrer zweiten Tätigkeit nur einige wenige Monate im Jahr und verdienen dabei mehr als 556 Euro pro Monat, können Sie Ihren Arbeitgeber bitten, das Gehalt auf das ganze Jahr aufzuteilen. So gilt Ihre Nebentätigkeit unter Umständen als Minijob und wird nicht versteuert. Bei Unsicherheiten hilft ein Steuerberater.

Steuerklasse 6: Pflicht zur Steuererklärung

Angestellte mit einem oder mehreren Nebentätigkeiten sind automatisch dazu verpflichtet, einmal im Jahr eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. In der Regel erhalten sie dann eine Steuerrückerstattung und damit Geld vom Finanzamt. Denn obwohl es bei der Steuerklasse 6 keine steuermindernden Freibeträge gibt, können dennoch Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht werden.  

Der Begriff Werbungskosten meint dabei alle Kosten, die durch die Arbeit entstanden sind. Diese können Angestellte beim Finanzamt geltend machen und so ihre Steuerlast mindern. Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise: 

  • Arbeitsbekleidung 

  • Arbeitsmittel wie z. B. selbst bezahlte Schreibtische, Bürostühle, Bücherregale, Fachliteratur oder Werkzeuge 

  • Fahrtkosten zur Arbeitsstätte  

  • Bewerbungskosten  

  • Fortbildungskosten 
     

Sonderausgaben wiederum sind Aufwendungen für verschiedene private Ausgaben, welche vom Staat gezielt gefördert werden. Darunter fallen hauptsächlich: 

  • Vorsorgeaufwendungen wie Krankenversicherungs- und Altersvorsorgebeiträge 

  • Spenden 

  • Kirchensteuer 

  • Beiträge zur Riester-Rente 

  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten 

  • Schulgeld 

  • Kinderbetreuungskosten

Tipp

Werbungskosten und Sonderausgaben ermitteln

Werbungskosten und Sonderausgaben können Ihre Steuerlast als Angestellter enorm senken. Daher sollten Sie alle Ausgaben im Zusammenhang mit Ihren Beschäftigungsverhältnissen genauestens dokumentieren bzw. Belege aufbewahren.

Was macht den Unterschied der Steuerklasse 6 im Vergleich zu den Steuerklassen 1 bis 5 aus?

Die Steuerklasse 6 ist eine zusätzliche Steuerklasse und wird niemals allein zugeteilt. Im Unterschied zu den anderen fünf Lohnsteuerklassen kommt es bei der Zuordnung nicht auf den Familienstand an, sondern auf die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Steuerklasse die Hauptbeschäftigung fällt.  

Sind Arbeitnehmer beispielsweise ledig, geschieden oder verwitwet und haben keine Kinder, wird ihre Hauptbeschäftigung über die Steuerklasse 1 versteuert. So können sie alle für die Steuerklasse 1 vorgesehenen Freibeträge in Anspruch nehmen, somit die Steuerlast verringern und ein höheres Nettogehalt erzielen. Diese Möglichkeit gibt es bei der Steuerklasse 6 nicht: Jeder verdiente Euro muss voll zu versteuert werden.

Die Unterschiede zwischen Steuerklasse 6 und den anderen Steuerklassen 1 bis 5 auf einen Blick

  • Steuerklasse 1: Sie gilt für kinderlose, ledige Personen, bietet Freibeträge und geringere Abzüge als Steuerklasse 6. 

  • Steuerklasse 2: Sie wird für Alleinerziehende zugrunde gelegt und hat höhere Freibeträge und einen zusätzlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. 

  • Steuerklasse 3: Sie kommt für Verheiratete in Frage und lässt sich mit Steuerklasse 5 kombinieren. Sie gewährt höhere Freibeträge und geringere Abzüge als Steuerklasse 6. 

  • Steuerklasse 4: Sie steht Verheirateten zur Wahl und lässt höhere Freibeträge zu bzw. geringere Abzüge als Steuerklasse 6. 

  • Steuerklasse 5: Sie wird Verheirateten zugeordnet, die sich für die Kombination mit Steuerklasse 3 entschieden haben. Hier gibt es ebenfalls keinen steuersenkenden Grund- oder Kinderfreibetrag, aber dafür Pauschbeträge – anders als in der Steuerklasse 6.