Zusammenfassung
Die Veräußerung auf einen Blick
- Eine Veräußerung bezeichnet die Übertragung von Eigentum zwischen zwei Parteien.
- Das Eigentum kann sowohl bewegliche Sachen als auch Immobilien und Forderungen umfassen.
- Die rechtlichen Grundlagen richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder dem Einkommensteuergesetz (EStG).
- Für die Gültigkeit einer Veräußerung ist die Zustimmung beider Parteien notwendig, die in der Regel durch einen Vertrag dokumentiert wird.
- Es gibt verschiedene Arten der Veräußerung.
Definition
Was ist eine Veräußerung?
Eine Veräußerung ist die rechtliche Übertragung von Eigentum von einem Verkäufer auf einen Käufer. Dabei kann es sich um materielle Gegenstände, wie etwa Maschinen oder Fahrzeuge, oder um immaterielle Werte, wie Forderungen oder Beteiligungen, handeln. Voraussetzung für eine rechtlich wirksame Veräußerung ist die Zustimmung beider Parteien, die durch einen Vertrag dokumentiert wird. Je nach Art des veräußerten Eigentums greifen unterschiedliche gesetzliche Regelungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt sind.
Gesetzesgrundlage und Arten der Veräußerung
Eine Veräußerung liegt immer dann vor, wenn das Eigentum an einer Sache von einer Person oder einem Unternehmen auf eine andere Partei übertragen wird. Hierbei kann es sich sowohl um bewegliche Gegenstände als auch um Immobilien, Forderungen oder Beteiligungen handeln. Da es verschiedene Arten der Veräußerung gibt, greifen jeweils unterschiedliche gesetzliche Regelungen.
In der Praxis gibt es drei Hauptformen der Veräußerung:
- Zivilrechtliche Veräußerung: Beruht auf den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
- Steuerrechtliche Veräußerung: Grundlage bildet das Einkommensteuergesetz (EStG).
- Geschäftliche Veräußerung: Betrifft die Übertragung eines gesamten Unternehmens oder eines Unternehmensteils.
Die zivilrechtliche Veräußerung
Bei der zivilrechtlichen Veräußerung müssen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beachtet werden. Diese Regelungen gelten für die Veräußerung von beweglichen Sachen, Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie für das Pfandrecht an beweglichen Gegenständen. Ein zivilrechtliches Geschäft wird erst dann gültig, wenn beide Parteien den Veräußerungsvertrag unterzeichnen und somit ihre Zustimmung geben.
Ein zivilrechtliches Veräußerungsverbot liegt vor, wenn eine Sache nicht veräußert werden darf, weil gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Vorgaben dies untersagen. Ein Beispiel hierfür wäre ein Gebäude, das aufgrund einer Insolvenz nicht mehr frei veräußert werden darf. In einem solchen Fall wird oft eine Zwangsversteigerung durchgeführt.
Drittrechte an einer Sache, wie z. B. Pfandrechte, Grundschulden oder Nießbrauchrechte, erlöschen in der Regel automatisch mit der Veräußerung.
Die steuerrechtliche Veräußerung
Die steuerrechtliche Veräußerung basiert auf den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Besonders im Zusammenhang mit privaten Veräußerungen sind die Vorgaben des EStG wichtig, da sich hier die Grenze zwischen privatem und gewerblichem Handel verwischen kann. Beispiele hierfür sind Verkäufe über Online-Plattformen wie eBay.
Privatpersonen dürfen grundsätzlich alle Gegenstände veräußern, wie etwa Immobilien, Schmuck oder Devisen, solange der Gewinn im Jahr nicht über 600 Euro liegt. Überschreitet der Gewinn diese Freigrenze, wird er als steuerpflichtiges Einkommen behandelt.
Die Geschäftsveräußerung
Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein gesamtes Unternehmen oder ein wesentlicher Teil davon verkauft wird. Dabei wird zwischen einer Steuerbefreiung und einer steuerpflichtigen Veräußerung unterschieden:
- Steuerbefreiung: Der Verkauf ist umsatzsteuerfrei, wenn das veräußerte Unternehmen in ein anderes eingegliedert wird und wesentliche Betriebsgrundlagen übernommen werden.
- Steuerpflicht: Wenn ein Betrieb veräußert wird, der nicht fortgeführt wird, muss der Veräußerungsgewinn in jedem Fall versteuert werden.
Für die steuerliche Behandlung ist es wichtig, ob das veräußerte Unternehmen als eigenständiger Betrieb weitergeführt wird oder nicht.
Der Veräußerungsgewinn
Bei einer Veräußerung entsteht in der Regel ein Gewinn oder Verlust, je nachdem, ob der Verkaufspreis höher oder niedriger als die Veräußerungskosten ist. Der erzielte Überschuss wird als Veräußerungsgewinn bezeichnet und zählt zu den außerordentlichen Einkünften. Ein Veräußerungsverlust tritt hingegen auf, wenn die Verkaufskosten den Erlös übersteigen.
Den Veräußerungsgewinn ermitteln
Der Veräußerungsgewinn wird berechnet, indem der Verkaufspreis um die anfallenden Veräußerungskosten sowie um das Eigenkapital reduziert wird. Dabei zählen zu den Veräußerungskosten alle Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit dem Verkauf stehen, wie z. B. Notarkosten oder die Maklerprovision.
Info
Beispielrechnung:
Wenn ein Unternehmen eine Maschine für 30.000 Euro veräußert und dabei 2.500 Euro Notarkosten und 7.000 Euro Eigenkapital berücksichtigt werden müssen, ergibt sich folgende Berechnung:
30.000 – 2.500 – 7.000 = 20.500 Euro
Der Veräußerungsgewinn beträgt in diesem Fall 20.500 Euro.
Je nach Art der Veräußerung wird der Gewinn einer der folgenden Einkunftsarten zugeordnet:
- Selbstständige Einkünfte
- Gewerbliche Einkünfte
- Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte
- Sonstige Einkünfte (bei privaten Veräußerungen)
Jede dieser Einkunftsarten wird im Einkommensteuergesetz (EStG) gesondert geregelt.
Der Veräußerungsgewinn bei Geschäftsveräußerungen
Wird ein Gewerbebetrieb oder ein Betriebsteil veräußert, fällt auf den erzielten Veräußerungsgewinn in der Regel Einkommensteuer an. Es gibt jedoch Unterschiede bei der Besteuerung, je nach Art der Veräußerung:
- Veräußerung von Betriebsteilen
- Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
- Veräußerung von persönlichen Gesellschafteranteilen
Um die Steuerlast zu reduzieren, kann bei Veräußerungsgewinnen die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden.
Die Fünftelregelung
Die Fünftelregelung ist eine besondere Methode, um die Steuerlast auf außerordentliche Einkünfte zu reduzieren. Hierbei wird der gesamte Veräußerungsgewinn auf fünf Jahre verteilt, um die Einkommensteuer progressiv anzuwenden und so die steuerliche Belastung zu verringern.
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
5 x [Est (vE + (aE / 5)) – Est (vE)] + Est (vE)
Da die Berechnung der Fünftelregelung sehr komplex ist, werden häufig Online-Rechner eingesetzt, um die Steuerlast schnell und einfach zu ermitteln.