Voranmeldezeitraum

Wenn es um die Umsatzsteuer geht, spielt der Voranmeldezeitraum eine entscheidende Rolle. Er bestimmt, in welchen Abständen Unternehmen ihre Umsatzsteuer ans Finanzamt melden müssen. Abhängig von der Umsatzhöhe kann dieser Zeitraum monatlich oder vierteljährlich sein – und es gibt spezielle Regelungen für neu gegründete Unternehmen. Welche Fristen gelten, wie die Besteuerung funktioniert und worauf Sie achten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Zuletzt aktualisiert am 06.03.2025
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Zusammenfassung

Voranmeldezeitraum im Überblick

  • Je nach Umsatzhöhe variiert der Voranmeldezeitraum.  
  • Unternehmen mit Umsätzen zwischen 2.000 und 9.000 Euro müssen vierteljährlich melden.
  • Unternehmen mit mehr als 9.000 Euro Umsatzsteuerpflicht haben monatliche Meldungen.
  • Bei weniger als 2.000 Euro entfällt die Voranmeldepflicht, und es ist nur eine Jahreserklärung notwendig.
  • Für neu gegründete Unternehmen gilt zunächst ein monatlicher Voranmeldezeitraum.
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Definition

Was ist der Voranmeldezeitraum?

Der Voranmeldezeitraum ist der Zeitraum, für den ein Unternehmer seine Umsatzsteuer an das Finanzamt meldet und abführt. Die Länge des Voranmeldezeitraums richtet sich nach der Höhe der im Vorjahr abgeführten Umsatzsteuer. Bei hohen Umsätzen erfolgt die Meldung monatlich, bei geringeren Umsätzen vierteljährlich. Unternehmen mit sehr niedrigen Umsätzen können von der Voranmeldepflicht befreit sein.

Wer muss welchen Voranmeldezeitraum einhalten?

Unternehmen müssen regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Wie oft das geschieht, hängt von der Höhe der Umsatzsteuer ab, die im Vorjahr abgeführt wurde.

Grundsätzlich gilt:  

  • Bei einer Umsatzsteuerschuld zwischen 2.000 und 9.000 Euro ist eine vierteljährliche Voranmeldung erforderlich
  • Übersteigt die Umsatzsteuerschuld 9.000 Euro, erfolgt die monatliche Voranmeldung
  • Liegt die Umsatzsteuer unter 2.000 Euro, ist das Unternehmen im Folgejahr von der Pflicht zur Voranmeldung befreit

Das zuständige Finanzamt informiert schriftlich, welcher Voranmeldezeitraum einzuhalten ist. Änderungen werden ebenfalls schriftlich mitgeteilt.

Info

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben

Für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG gilt eine Ausnahme. Sie sind nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Die Kleinunternehmerregelung können Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn ihr Umsatz:

  • im Vorjahr nicht über 25.000 Euro lag und
  • im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 100.000 Euro liegen wird.

Voranmeldezeitraum für neue Unternehmen

Seit 2021 gilt, dass neu gegründete Unternehmen ihre Umsatzsteuerlast schätzen müssen. Je nachdem gelten dann auch für diese Betriebe die oben beschriebenen Grenzen und sie müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldung entweder monatlich, vierteljährlich oder bei einer Umsatzsteuerschuld unter 2.000 Euro gar nicht abgeben. Diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2026

Im folgenden Jahr wird dann die reale Umsatzsteuerschuld auf das ganz Kalenderjahr hochgerechnet und es gilt der entsprechende Voranmeldezeitraum abhängig von der Umsatzsteuerschuld.

Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung

Egal, ob monatlicher oder vierteljährlicher Voranmeldezeitraum gilt: Die Umsatzsteuervoranmeldung muss spätestens am 10. des Folgemonats abgegeben werden.  

Beispiel: Für den Voranmeldezeitraum Januar muss die Meldung bis zum 10. Februar erfolgen.

Wenn diese Frist zu knapp ist, kann eineDauerfristverlängerung beantragt werden. Diese verlängert die Frist um einen Monat. Wichtig ist, die Umsatzsteuerschuld gleichzeitig mit der Abgabe der Voranmeldung zu begleichen. Bei Fristüberschreitung drohen Verspätungszuschläge durch das Finanzamt. 

Wann ist eine Dauerfristverlängerung sinnvoll?

Eine Dauerfristverlängerung kann hilfreich sein, wenn die Bearbeitung der Voranmeldung regelmäßig mehr Zeit benötigt. Sie ermöglicht Unternehmen, die Voranmeldung und Zahlung einen Monat später abzugeben. Die Beantragung erfolgt beim Finanzamt mittels des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes bzw. ELSTER-Vordrucks USt 1H. 

Info

Folgen einer verspäteten Abgabe der Voranmeldung

Wenn die Voranmeldung nicht fristgerecht erfolgt, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge erheben. Diese Strafe wird unabhängig von der Höhe der abzuführenden Umsatzsteuer verhängt und kann sich wiederholen, falls die Frist weiterhin nicht eingehalten wird.  

Soll-Besteuerung oder Ist-Besteuerung?

Der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer abgeführt wird, hängt davon ab, ob Sie nach der Soll- oder Ist-Besteuerung verfahren.  

Bei der Soll-Besteuerung muss die Umsatzsteuer in dem Zeitraum gemeldet werden, in dem die Rechnung gestellt wurde – unabhängig davon, wann die Zahlung erfolgt. Bei der Ist-Besteuerung wird die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang gemeldet.

Beispiel Soll-Besteuerung:

Eine Rechnung wird am 20. März ausgestellt und am 5. April bezahlt. Die Umsatzsteuer wird dennoch dem Voranmeldezeitraum des Monats März zugeordnet.

Beispiel Ist-Besteuerung:

In diesem Fall würde die Umsatzsteuer der Rechnung erst im April gemeldet, also im Zeitpunkt des Zahlungseingangs. 

Wie unterstützt Lexware Sie bei der Voranmeldung?

Eine Buchhaltungssoftware wie Lexware kann Sie bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung unterstützen. Mit ihr können Sie flexibel zwischen Ist- und Soll-Besteuerung wählen und die entsprechenden Meldungen direkt an das Finanzamt übermitteln.

Tipp

Vorteile der Nutzung einer Buchhaltungssoftware

Eine Software-Lösung wie Lexware bietet viele Vorteile, unter anderem:

  • Automatisierung der Voranmeldung
  • Direkte Übertragung an das Finanzamt  
  • Fehlervermeidung durch Plausibilitätsprüfungen  
  • Einfache Verwaltung von Soll- und Ist-Besteuerung