Zusatzbeitrag Krankenkasse

Gesetzliche Krankenkassen legen ihren Zusatzbeitragssatz selbst fest. Im Falle einer Erhöhung können Sie, mithilfe des Sonderkündigungsrechts, die Krankenkasse wechseln. Davor sollten Sie jedoch prüfen, ob ein Wechsel sinnvoll ist. Lesen Sie hier, wie sich der Zusatzbeitrag der Krankenkassen bildet, wie er sich entwickelt und worauf Sie beim Wechsel der Krankenkasse achten sollten.

Zuletzt aktualisiert am 10.12.2024
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Zusammenfassung

Zusatzbeitrag Krankenkasse im Überblick

  • Die Einkünfte über den Zusatzbeitrag bieten den Krankenkassen ein zusätzliches finanzielles Mittel und sollen den Wettbewerb unter den Krankenkassen fördern.
  • Bis 2018 wurde der Zusatzbeitrag ausschließlich durch die Krankenkassenmitglieder getragen.
  • Seit dem 1.1.2019 wird der Zusatzbeitrag, mit dem Krankenkassenbeitrag, jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt.
  • Der Zusatzbeitrag ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze einkommensabhängig.
  • Die Krankenversicherung mit Zusatzbeitrag wird in der Gehaltsabrechnung erfasst.

Definition

Was ist der Zusatzbeitrag einer Krankenkasse?

Der Zusatzbeitrag stellt für die gesetzlichen Krankenkassen ein zusätzliches finanzielles Mittel dar. Er wird zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlt. Selbstständige tragen die Kosten allein. Für gesetzlich Krankenversicherte gilt ein krankenkassenabhängiger Zusatzbeitragssatz. Somit ist der zu zahlende Zusatzbeitrag vom im Arbeitsvertrag vereinbarten Gehalt abhängig. Für bestimmte Personengruppen gilt grundsätzlich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.

Was ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz?

Seit dem 1. Januar 2015 gilt für die gesetzlichen Krankenkassen bundesweit der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent beziehungsweise der ermäßigte von 14,0 Prozent des Bruttoeinkommens. Um Ausgaben zu decken, die über die Zuweisungen aus Gesundheitsfonds hinausgehen, müssen Krankenkassen einen selbst festgelegten Zusatzbeitragssatz erheben. Krankenkassen mit großen Finanzreserven ist es nur unter speziellen Bedingungen erlaubt, ihre Zusatzbeiträge anzuheben. Sie nutzen ihre Rücklagen, um finanzielle Engpässe auszugleichen und Zusatzbeiträge stabil zu halten. Diese Zusatzbeiträge richten sich nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV), müssen aber nicht zwingend an diesen angepasst werden. Er wird durch das Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben. Das Bundesgesundheitsministerium legt dabei den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest und veröffentlicht diesen jährlich. Der Gesetzgeber legt unterdessen fest, unter welchen Bedingungen Krankenkassen Zusatzbeiträge anpassen dürfen. Ein Beispiel für eine Krankenkasse mit individuellem Zusatzbeitrag ist die BKK firmus.

Info

Wie ändert sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Krankenversicherte im Jahr 2025?

Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Zusatzbeitrag gesetzlicher Krankenkassen bei 1,6 Prozent, 2024 stieg dieser auf 1,7 Prozent und 2025 wird er bei 2,5 Prozent liegen.

Info

Für diese Personengruppen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz

  • Geringverdiener
  • Auszubildende – bei einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro
  • Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Bezieher von Bürgergeld 

Wer zahlt den Zusatzbeitrag der Krankenversicherung?

Arbeitgeber übernehmen die Hälfte des Krankenkassenbeitrags und seit dem 1. Januar 2019 auch die Hälfte des Zusatzbeitrags. Rentner teilen sich den Krankenkassenbeitrag zur Hälfte mit der Rentenversicherung. Neben den Beiträgen aus der Rente zahlen Rentner zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge für Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten. Diese zusätzlichen Beiträge gelten auch für das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit neben der Rente.

Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld beziehen, müssen die Beiträge nicht selbst zahlen. Diese übernimmt die Bundesagentur für Arbeit und der Bund.

Der Zusatzbeitrag für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte

Die Beitragsbemessung für freiwillig gesetzlich Versicherte wird, seit dem 1. Januar 2009, vom GKV-Spitzenverband geregelt. Somit sind freiwillig Versicherte, unabhängig davon in welcher gesetzlichen Krankenkasse sie versichert sind, nach einheitlichen Regelungen beitragspflichtig. Laut gesetzlicher Vorgaben wird hierbei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragszahlers miteinbezogen. Die vom GKV-Spitzenverband bestimmten Beitragsverfahrensgrundsätze sowie ein Katalog der am meisten verbreiteten Einnahmen sind öffentlich einsehbar. Die Verfahrensgrundsätze werden regelmäßig an rechtliche Veränderungen angepasst. Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erhebung von Zusatzbeiträgen festgelegt.

Info

Beitragsbemessungsgrenze für den Zusatzbeitrag

Die Beitragsbemessungsgrenze für gesetzliche Krankenkassen liegt 2025 bei 66.150 Euro brutto im Jahr (5.512,50 Euro brutto im Monat). Diese gilt unabhängig davon, ob der Beitragszahler freiwillig versichert ist oder nicht. Die Beitragsbemessungsgrenzen orientieren sich an den Gehaltsentwicklungen und stellen die soziale Absicherung sicher. 

Beispiele für beitragspflichtige Einnahmen für die Krankenversicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung setzen sich aus dem allgemeinen Beitrag und dem Zusatzbeitrag zusammen. Dabei werden zwei Arten unterschieden:

Pflichtversicherte

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen für die Krankenversicherung zählen bei Pflichtversicherten das Arbeitsentgelt und Renten der gesetzlichen Versicherung (Ausnahme: bis zu bestimmten Altersgrenzen beitragsfreie Waisenrente, Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten), Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (welches neben der Rente einer gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erwirtschaftet wird)).

Freiwillig Versicherte

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen für die Krankenversicherungen zählen bei freiwillig Versicherten alle Einkünfte, die Pflichtversicherte auch zahlen. Hinzu kommen Einnahmen durch Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung.

Lohnt sich der Wechsel in eine andere Krankenkasse?

Ein Wechsel in eine andere Krankenversicherung ist eine Möglichkeit, Kosten zu senken. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist krankenkassenindividuell, d. h. sie kann je nach Krankenkasse variieren. Vergleichen Sie darum die Beitragssätze der Krankenkassen, achten Sie darauf, welche Krankenkassen Erhöhungen vornehmen und welche ihre Zusatzbeitragssätze beibehalten. Durch einen Wechsel zu einer Krankenkasse mit niedrigerem Zusatzbeitrag können Sie eine erhebliche Ersparnis erzielen. Vor allem für freiwillig versicherte Selbstständige, die Ihre Beiträge selbst decken, kann dies einen großen Unterschied in den monatlichen Ausgaben machen.

Zusätzlich lassen sich Preis-Leistungs-Verhältnisse der Krankenkassen in Bezug auf ihre Zusatzleistungen und ihre Beratungsangebote vergleichen. Private Krankenversicherungen stellen in der Regel einen erhöhten Kostenfaktor dar, können aber in Bezug auf bestimmte von der Kasse übernommene Zusatzleistungen attraktiv sein.

Hier muss also jeder selbst abwägen, welche angebotenen Leistungen für ihn am besten geeignet und am günstigsten sind; denn so gut wie alle Krankenkassen, wie auch die BKK (Betriebskrankenkassen) sowie gesetzliche Krankenkassen, bieten spezielle Tarife und Zusatzleistungen, die für gewisse Berufsgruppen interessant sein können.

Weitere Infos zu den Zusatzbeiträgen finden Sie auf den Webseiten der Krankenkassen. Beachten Sie, dass Ersparnisse durch einen Krankenkassenwechsel steuerliche Auswirkungen haben können, da Krankenkassenbeiträge als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden können.

Info

Diese Möglichkeiten an gesetzlichen Krankenkassen haben Sie

Eine Krankenkassenliste aller gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Zusatzbeiträge im Vergleich stellt der GKV-Spitzenverband. 

Was ist beim Wechsel der Krankenversicherung zu beachten?

Checkliste vor dem Wechsel unter gesetzlichen Krankenversicherungen:

  • Welche Wahltarife und für Sie attraktiven Zusatzleistungen bietet die Versicherung?
  • Wie hoch ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse? 
  • Bietet die Versicherung eine umfassende Beratung – ggf. vor Ort?
  • Welche Behandlungsangebote gibt es?
  • Passt das Bonussystem der Versicherung zu Ihren Bedürfnissen?
  • Was ist im Fall einer Kündigung zu beachten?

So erfahren Sie von einer Beitragserhöhung Ihrer GKV

Im Normalfall informieren Krankenkassen ihre Mitglieder vor dem Jahreswechsel über den Zusatzbeitrag sowie mögliche Erhöhungen. Es gibt jedoch auch Kassen, die ihre Beiträge im Laufe des Kalenderjahres ändern. Prüfen Sie daher regelmäßig die Webseite und die Mitgliederzeitschrift Ihrer Krankenkasse, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben. 

Wann tritt das Sonderkündigungsrecht bei einer GKV in Kraft?

Wenn Ihre Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bis Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitragssatz gilt. Ihr Sonderkündigungsrecht gilt auch dann, wenn Sie noch keine zwölf Monate bei der Krankenversicherung versichert sind.

Info

Ausnahme beim Sonderkündigungsrecht

Das Sonderkündigungsrecht tritt nicht für freiwillig gesetzlich Versicherte in Kraft, die einen Wahltarif für die Absicherung ihres Krankengeldes oder einen Selbstgeldtarif abgeschlossen haben. In diesem Fall wirkt die reguläre dreijährige Kündigungsfrist und der erhöhte Zusatzbeitrag der Krankenkasse muss gezahlt werden.

Ausübung des Sonderkündigungsrechts

Entscheiden Sie sich für einen Wechsel der Krankenkasse, müssen Sie sich lediglich bei einer neuen Krankenkasse anmelden. Dies muss bis Ende des Monats geschehen, für den die Erhöhung angekündigt wurde. Die Kündigung Ihrer alten Krankenversicherung übernimmt Ihre neue Krankenkasse. Allerdings sind Sie noch nicht sofort nach Ihrer Anmeldung bei der neuen Versicherung versichert. Bis zum endgültigen Wechsel müssen Sie den – eventuell erhöhten – Zusatzbeitrag Ihrer aktuellen Krankenkasse zahlen. Dies lässt sich nicht durch das Sonderkündigungsrecht umgehen.

Beispiel für einen Wechsel zwischen gesetzlichen Krankenkassen

Erhebt Ihre Krankenkasse zum 1. Januar eines Jahres ihren Zusatzbeitragssatz, können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar ausüben. Halten Sie diese Frist ein, sind Sie noch bis zum 31. März bei Ihrer alten Krankenversicherung Mitglied. Ihre neue Versicherungszugehörigkeit beginnt mit dem 1. April.

Was geschieht, wenn ich beim Sonderkündigungsrecht die Frist verpasse?

Falls Sie Ihr Sonderkündigungsfrist verpassen, können Sie von der regulären Frist von zwei Monaten (bis Monatsende) Gebrauch machen. Das reguläre Kündigungsrecht tritt ein, sobald Sie zwölf Monate bei der Krankenkasse versichert waren. Bis dieser Zeitrahmen erfüllt ist, ist der krankenkassenspezifische Zusatzbeitrag fällig.