Wie kann man Spenden steuerlich absetzen?

Jährlich zahlen Bürger in Deutschland mehr als 5 Milliarden Euro an unterschiedliche Organisationen. Wer das macht, kann diese Schenkung von der Steuer absetzen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie als Selbstständiger Geld- und Sachspenden steuerlich absetzen können und wie diese korrekt in der Steuererklärung anzugeben sind.

Zuletzt aktualisiert am 08.04.2024
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Was zählt als Spende?

Wollen Sie als Selbstständiger Spenden absetzen, kommt es vor allem auf die Freiwilligkeit an. Eine Spende ist immer eine freiwillige Gabe. Wenn Sie beispielsweise ein Richter nach einer Straftat dazu verurteilt, Geld für einen guten Zweck zu spenden, gilt das nicht als freiwillig. Ähnliches gilt, wenn Sie beispielsweise ein Los kaufen. Da dies im Rahmen eines Gewinnspiels geschieht, gilt der Kauf nicht als Spende.

Tipp: Werden anlassbezogene Spendensammlungen für ein Sammlungsziel über sogenannte Crowdfunding-Portale organisiert und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, ist der Spendenabzug nach den allgemeinen Regeln ebenfalls zulässig. Je nach rechtlicher Ausgestaltung ist der:die Mittelempfänger:in oder das Crowdfunding-Portal selbst zur Ausstellung der Zuwendungsbescheinigung berechtigt.

Können Sie alle Spenden von der Steuer absetzen?

Nicht alle Spenden sind abzugsfähig. Entscheidend ist dabei vor allem, wer die Spende empfängt. So können Sie z. B. einer obdachlosen Person auf der Straße Geld geben, doch ist diese besondere Form der Spende an eine Privatperson nicht von der Steuer absetzbar.

Sie können Spenden allerdings dann absetzen, wenn Sie sie an steuerbegünstigte Organisationen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke leisten.  Die Empfänger müssen also mit der Spende bestimmte Aufgaben oder Vorhaben finanzieren. Dabei spielen Begriffe eine Rolle wie:

  • mildtätig
  • gemeinnützig
  • kirchlich

Darüber hinaus muss die Organisation, an die Sie spenden, ihren Sitz in der EU haben. 

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Ausnahme: Spenden an politische Parteien und Stiftungen

Auch Spenden an politische Parteien und Wählervereinigungen (Parteispenden), die an der letzten Wahl teilgenommen haben, können bis zu einem Spendenhöchstbetrag von 825 Euro/1.650 Euro im Jahr (ledig/zusammenveranlagte Steuerzahler) von der Steuer abgesetzt werden. Parteien dürfen Spenden in jeglicher Höhe sowohl von Privatpersonen als auch Unternehmen annehmen.

Grundsätzlich gilt zu beachten, dass die empfangende Partei ab einer Spende von 500 Euro den Namen des oder der Spendenden kennen muss. Außerdem sind Spenden von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen verboten, da Parteien dadurch indirekt mehrfache staatliche Finanzhilfe erhalten würden. Weitere Regelungen sind im Parteiengesetz § 25 zu finden.

Hinweis: Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien erfolgt teils durch direkte Minderung der Einkommensteuer, teils über den Abzug als Sonderausgaben. In beiden Fällen besteht eine Deckelung auf einen absoluten Höchstbetrag.

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung sind bis zu einer Einlage von 1 Million Euro (unabhängig vom Einkommen) ebenfalls begünstigt. Die Spende können Sie dabei entweder im gleichen Jahr oder in den neun folgenden Jahren steuerlich geltend machen.

Wo müssen Spenden in der Steuererklärung eingetragen werden?

Wer Spenden steuerlich absetzen möchte, muss diese in der Steuererklärung angeben. Sie als Selbstständiger setzen Ihre Spende als Sonderausgabe im privaten Einkommen an. Tragen Sie dazu einfach die gespendete Summe in Ihrer Einkommenssteuererklärung in der Anlage „Sonderausgaben“ ein.

Spenden ohne und mit Nachweis

Um die Spenden steuerlich geltend zu machen, unterscheidet man in der Steuererklärung zwischen Spenden ohne Nachweis und Spenden mit Nachweis.

Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro können Sie ohne amtliche Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) beim Finanzamt einreichen. Als Nachweis reicht in diesen Fällen bei einem entsprechenden Bareinzahlungsbetrag der Beleg. Bei einer Überweisung benötigen Sie als Spendennachweis eine Buchungsbestätigung, also zum Beispiel einen Kontoauszug.

Für Spenden ab 300 Euro benötigen Sie für den Nachweis beim Finanzamt hingegen unabhängig vom Zahlungsmittel eine Spendenbescheinigung des Spendenempfängers.

Sie müssen Ihrer Steuererklärung die Spendenbescheinigungen bzw. Kontoauszüge nicht beifügen. Teilweise wird die Zuwendungsbescheinigung direkt vom Spendenempfangenden an das Finanzamt weitergeleitet.  Informieren Sie sich daher direkt, ob Ihnen eine Spendenbescheinigung ausgestellt oder diese automatisch an das Finanzamt weitergeleitet wird. Nachweise müssen Sie außerdem nur dann vorlegen, wenn Sie das Finanzamt zur Vorlage der Spendennachweise auffordert.

Wichtig: Spendennachweise müssen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für ein Jahr aufbewahrt werden.

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Spenden im Katastrophenfall

Eine Ausnahme bilden in diesem Fall Spenden im Katastrophenfall. Hier ist auch bei mehr als 300 Euro lediglich ein vereinfachter Nachweis erforderlich.

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Sachspenden

Auch für Sachspenden ist eine Zuwendungsbescheinigung erforderlich. Diese sollte folgende Informationen zu dem Gegenstand aufweisen:

  • Alter,
  • Zustand,
  • Kaufpreis oder bei Gebrauchtgegenständen der aktuelle (geschätzte) Wert.

Handelt es sich um eine Sachspende, die mehrere Gegenstände umfasst, sollte jede Sache einzeln aufgelistet werden.

Tipp: Eine möglichst genaue Auflistung der Gegenstände und keine gerundeten Beträge (das erweckt den Verdacht einer pauschalen Bewertung) kann die Akzeptanz auf Seiten des Finanzamtes erleichtern.

Wichtig: Ist der gespendete Gegenstand teilweise oder voll zum Vorsteuerabzug berechtigt, besteht eine Umsatzsteuerpflicht. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich hierbei nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende (Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

Wie viel gibt es zurück, wenn Sie Spenden von der Steuer absetzen?

Wenn Sie an eine Organisation spenden, wird Ihnen der Betrag von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dadurch verringert sich Ihre Steuerbelastung in etwa um ein Drittel der geleisteten Spende.

Bei der Steuererklärung gibt es bei Spenden eine Pauschale von 36 Euro. Diesen sogenannten Pauschbetrag erhält jeder, der eine Steuererklärung macht. Das heißt, die Steuerlast für Sie senkt sich erst, wenn Ihre Spenden mehr als 36 Euro ausmachen.

Spenden steuerlich absetzen – ein Beispiel

Summe der Spenden: 1.000 €

Steuerjahr: 2024

Gesamtbetrag der Einkünfte: 30.000 €

Steuerzahler: Ledig 

Kirchensteuer: Nein

Steuer vor Spenden: 4.446 €

Steuer nach Spenden: 4.161 €

Steuerersparnis: 285 €

Tipp

Einfach Spendenrechner nutzen

Im Internet gibt es zahlreiche Spendenrechner, mit denen Sie ermitteln können, in welcher Höhe Sie Spenden absetzen können. Das Ergebnis sollten Sie dabei jedoch nicht als verbindlich ansehen, denn Sie können sich nie sicher sein, ob das Tool auch richtig rechnet – und vor allem, ob es mit den richtigen Werten gefüttert worden ist. Zur Sicherheit können Sie einfach mehrere unterschiedliche Spendenrechner ausprobieren und die Ergebnisse miteinander vergleichen.

In welcher Höhe sind Spenden steuerlich absetzbar?

Der Höchstbetrag, bis zu dem Sie Spenden absetzen können, hängt von Ihrem Einkommen ab. Laut § 10b Einkommensteuergesetz (EstG) können Sie bis zu 20 Prozent Ihrer Einkünfte in der Steuererklärung sofort geltend machen.

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Was ist, wenn der Gesamtbetrag Ihrer Spenden mehr beträgt als 20 Prozent Ihrer Einkünfte?

Sollten Sie in einem Jahr mehr als 20 Prozent Ihres Einkommens spenden, ist der Mehrbetrag auch im Folgejahr abzugsfähig. Das Finanzamt stellt in diesem Fall im Steuerbescheid zum Jahresende einen sogenannten Spendenvortrag fest. In der Steuererklärung des Folgejahres müssen Sie in der Anlage „Sonstiges“ in Zeile 6 ein entsprechendes Kreuz machen, damit das Finanzamt den verbleibenden Betrag berücksichtigt.

Auch Aufwandsspenden sind absetzbar

Viele Menschen sind in Vereinen tätig. Verzichten sie dabei auf die Erstattung ihrer Aufwendungen, handelt es sich dabei um eine Aufwandsspende (auch als Vergütungsspende oder Rückspende bekannt).

Dabei kann es sich beispielsweise um die folgenden Aufwendungen handeln:

  • Gebühren für Internet und Telefon,
  • Kosten für Übernachtung und Verpflegung,
  • Fahrtkosten,
  • Ausgaben für Büromaterial.

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Aktive sind umsatzsteuerfrei, daher handelt es sich bei dem gespendeten Geld ebenfalls um eine umsatzsteuerfreie Spende.

Im Falle einer Aufwandsspende wird wie bei einer Geld- oder Sachspende eine Spendenbescheinigung ausgestellt. Diese benötigt der oder die Spendende, um die Spende in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen zu können.

Wichtig: Das Finanzamt prüft genau, ob der Verein bei einer Aufwandsspende die Ehrenamtspauschale hätte zahlen können. Ist das nicht der Fall oder ist eine Absprache einer solchen Spende im Vorhinein erkennbar, handelt es sich um Betrug und die Spende lässt sich nicht absetzen. In diesem Fall haftet der Verein bzw. der Vorsitz.

Spenden von Dienstleistungen

Berufliche Dienstleister:innen, die gleichzeitig Mitglied in einem gemeinnützigen Verein sind, können Dienstleistungen spenden. Das heißt, ein Maler streicht bspw. das Vereinsheim und stellt dafür keine Rechnung, sondern möchte seine Dienstleistung spenden und benötigt dafür eine Zuwendungsbescheinigung. Hier gilt es aufzupassen. Die Dienstleistung des Malers ist umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, die Zuwendungsbescheinigung sollte den Nettobetrag der Dienstleistung aufweisen, denn die Steuer steht dem Staat zu und muss auf jeden Fall durch den Maler abgeführt werden. Außerdem muss der Maler die Dienstleistung als Betriebseinnahme in seiner Steuererklärung angeben (Ertragsbesteuerung), was die Spende wieder auflöst.

Wichtig: Das Spenden einer Dienstleistung ist nicht empfehlenswert, da der:die Dienstleistungserbringende die Kosten als Betriebseinnahme in der Steuererklärung angeben muss und nicht als Sonderausgabe deklarieren kann. Spenden dieser Art werden somit aufgelöst. Folglich sollten Vereine die Rechnungen bezahlen und Dienstleister:innen diesen Betrag oder einen Teilbetrag im Anschluss als Geldspende spenden.

Spenden als Unternehmen absetzen

Damit Sie als Unternehmen Spenden steuerlich absetzen können, sollte es uneigennützig sein. Sponsoring ist in dem Fall nicht als Spende absetzbar, da Sie hier eine Gegenleistung in Form von Werbung erhalten. Sponsoringaufwendungen stellen bei Unternehmen Betriebsausgaben dar.

Bei Kapitalgesellschaften wird eine Spende als Betriebsausgabe deklariert. Das heißt, die zu versteuernde Steuerlast wird minimiert. Für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) zählt eine Spende als Privatentnahme. Der Betrag sollte dementsprechend in der eigenen Einkommensteuererklärung unter Sonderausgaben aufgeführt werden.

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Spenden steuerlich absetzen: Das Wichtigste zusammengefasst

  • Um Spenden von der Steuer abzusetzen, müssen Sie diese freiwillig geleistet haben.
  • Die Spende muss kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke finanzieren (Ausnahmen sind Spenden an politische Parteien und Stiftungen).
  • Die Spenden werden in der Einkommenssteuererklärung in der Anlage „Sonderausgaben“ eingetragen.
  • Spenden bis zu 300 Euro können Sie beim Finanzamt ohne Spendenquittung einreichen. Bei Spenden ab 300 Euro ist eine Spendenbescheinigung des Spendenempfängers erforderlich.
  • Bis zu 20 Prozent der jährlichen Einkünfte dürfen Sie steuerlich geltend machen. Ist der Betrag höher, können Sie ihn auf die Steuererklärung des Folgejahres übertragen.
  • Die Steuerbelastung reduziert sich etwa um ein Drittel der geleisteten Spende.
  • Auch Aufwandsspenden können Sie von der Steuer absetzen.