Wie kann man Spenden steuerlich absetzen?

Jährlich spenden Bürger in Deutschland mehr als 5 Milliarden Euro an unterschiedliche Organisationen. Wer das macht, kann diese Schenkung von der Steuer absetzen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie als Selbstständiger Geld- und Sachspenden steuerlich absetzen können und wie diese korrekt in der Steuererklärung anzugeben sind.

Zuletzt aktualisiert am 13.03.2025
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Definition

Was ist eine Spende?

Spenden sind private Aufwendungen, die kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Inland und Ausland der EUR oder EWR unterstützen. Da es sich bei Spenden um eine Sonderausgabe handelt, sind sie abzugsfähig. Die Abzugssumme darf jedoch maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte ausmachen.

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Gesetzliche Vorschriften für Spenden

Wenn Sie planen, Spenden von Ihrer Steuer abzusetzen, finden Sie die relevanten Regelungen dafür im deutschen Steuerrecht:

  • § 10b EStG: Grundlegende Regelungen für den Abzug von Spenden
  • § 10b Abs. 1a EStG: Spezielle Voraussetzungen für die Förderung von Stiftungen
  • § 10b Abs. 2 & § 34g EStG: Richtlinien für den Abzug von Parteispenden
  • § 10b Abs. 3 EStG: Bewertungsmaßstäbe für Sachspenden
  • § 10b Abs. 4 EStG: Haftungsbestimmungen im Zusammenhang mit Spenden
  • § 52 bis 54 AO: Definition der spendenbegünstigten Zwecke
  • § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: Regelungen, wann Vereine als steuerbegünstigt gelten
  • § 50 EStDV: Berechtigung der Vereine zum Empfang von Spenden und zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen
  • § 9 Nr. 5 GewStG: Allgemeine Behandlung von Spenden aus der Sicht der Gewerbesteuer
  • § 8 Nr. 9 GewStG: Zusätzliche Informationen speziell für Körperschaften
  • § 9 Nr. 5 Satz 5 GewStG: Stiftungsspendenförderung für Personengesellschaften und Einzelunternehmen
  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG: Abzugsvorschriften im Rahmen des Körperschaftsteuerrechts

Was zählt als Spende?

Bei Spenden handelt es sich in der Regel um Zuwendungen in Geldform. Bei Sachspenden aus Privatvermögen wird der Gemeinwert veranschlagt. Ein Wirtschaftsgut aus einem Privatvermögen, das bei einem Verkauf steuerpflichtig (§ 17, § 23 EStG) werden würde, ist auf den Herstellungs- oder Anschaffungswert begrenzt. Bei Spende eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen gilt der Entnahmewert plus Umsatzsteuer (Buchwertprivileg).

Bei gebrauchter Kleidung muss der Spender den Marktwert schätzen. Spendenbons aus Pfandautomaten in Supermärkten gelten nicht als Spende.

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren können normalerweise steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist dies nicht möglich, wenn sie für bestimmte Zwecke gezahlt werden. Dies bedeutet, dass zum Beispiel Beiträge für Tennis- oder Golfclubs sowie Musik- und Gesangvereine steuerlich nicht absetzbar sind. Anders verhält es sich mit Beiträgen an Kulturfördervereine, die laut § 10 Abs. 1 Satz 7 EStG explizit gefördert werden, selbst wenn sie ihren Mitgliedern Vorteile wie vergünstigte Eintritte gewähren.

Zu den Spenden gehören auch übernommene Aufwendungen zugunsten des Empfängers. Diese sogenannten Aufwandsspenden setzen allerdings einen Erstattungsverzicht voraus.

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Voraussetzungen für die Anerkennung einer Aufwandsspende

  • Rechtzeitige Festlegung: Der Anspruch auf Ersatz muss formell durch Vertrag, Satzung oder Vorstandsbeschluss festgelegt werden, bevor mit der Tätigkeit begonnen wird. Mitglieder müssen informiert sein. Nachträgliche Ansprüche ermöglichen einen Spendenabzug erst für zukünftige Aufwendungen.
  • Ernsthaftigkeit des Anspruchs: Die Zusage muss ernst gemeint sein, ohne vorherige Absicht auf Verzicht. Kriterien sind die wirtschaftliche Lage des Vereins und zeitnaher Verzicht nach Fälligkeit. Der Verein muss bei Gewährung zahlungsfähig sein. Die zeitnahe Verzichtserklärung erfolgt bei regelmäßiger Tätigkeit innerhalb eines Jahres, bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von 3 Monaten.
  • Bezug zu Satzungszwecken: Ansprüche müssen satzungsgemäßen Zwecken dienen. Der festgelegte Betrag ist maßgeblich, aber eine unangemessene Höhe kann die Gemeinnützigkeit beeinträchtigen.
  • Aufwandsverzicht als Geldspende: Der Verzicht gilt rechtlich als Geldspende. Ein tatsächlicher Geldfluss ist nicht erforderlich. Zu bescheinigen ist die Geldzuwendung in Höhe des Verzichts mit Vermerk über die Aufwandserstattung. Belege zu den Ausgaben sind festzuhalten und für Prüfungen aufzubewahren.

Wann gelten Zuwendungen als Spende

Wollen Sie als Selbstständiger Spenden absetzen, kommt es vor allem auf die Freiwilligkeit an. Denn eine Spende ist immer eine freiwillige Gabe. Die Zuwendung stellt außerdem keine wirtschaftliche Belastung für den Spender dar. Darüber hinaus darf die Leistung nicht durch irgendeine rechtliche Verpflichtung ausgelöst worden sein.

Wenn Sie beispielsweise ein Richter nach einer Straftat dazu verurteilt, Geld für einen guten Zweck zu spenden, gilt das nicht als freiwillig. Ähnliches gilt, wenn Sie beispielsweise ein Los kaufen. Da dies im Rahmen eines Gewinnspiels geschieht, gilt der Kauf nicht als Spende.

Tipp

Spendenabzug beim Crowdfunding

Werden anlassbezogene Spendensammlungen für ein Sammlungsziel über sogenannte Crowdfunding-Portale organisiert und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, ist der Spendenabzug nach den allgemeinen Regeln ebenfalls zulässig. Je nach rechtlicher Ausgestaltung ist der Mittelempfänger oder das Crowdfunding-Portal selbst zur Ausstellung der Zuwendungsbescheinigung berechtigt.

Kann man alle Spenden von der Steuer absetzen?

Nicht alle Spenden sind abzugsfähig. Entscheidend ist dabei vor allem, wer die Spende empfängt. So können Sie z. B. einer obdachlosen Person auf der Straße Geld geben, doch ist diese besondere Form der Spende an eine Privatperson nicht von der Steuer absetzbar.

Sie können Spenden allerdings dann absetzen, wenn Sie sie an steuerbegünstigte Organisationen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke leisten. Die Empfänger müssen also mit der Spende bestimmte Aufgaben oder Vorhaben finanzieren. Dabei spielen Begriffe eine Rolle wie:

  • mildtätig,
  • gemeinnützig und
  • kirchlich

Darüber hinaus muss die Organisation, an die Sie spenden, ihren Sitz in der EU haben.

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Ausnahme: Spenden an politische Parteien und Stiftungen

Auch Spenden an politische Parteien und Wählervereinigungen (Parteispenden), die an der letzten Wahl teilgenommen haben, können bis zu einem Spendenhöchstbetrag von 825 Euro/1.650 Euro im Jahr (ledig/zusammenveranlagte Steuerzahler) von der Steuer abgesetzt werden. Parteien dürfen Spenden in jeglicher Höhe sowohl von Privatpersonen als auch Unternehmen annehmen.

Grundsätzlich gilt zu beachten, dass die empfangende Partei ab einer Spende von 500 Euro den Namen des Spenders kennen muss. Außerdem sind Spenden von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen verboten, da Parteien dadurch indirekt mehrfache staatliche Finanzhilfe erhalten würden. Weitere Regelungen sind im Parteiengesetz § 25 zu finden.

Hinweis: Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien erfolgt teils durch direkte Minderung der Einkommensteuer, teils über den Abzug als Sonderausgaben. In beiden Fällen besteht eine Deckelung auf einen absoluten Höchstbetrag.

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung sind bis zu einer Einlage von 1 Million Euro (unabhängig vom Einkommen) ebenfalls begünstigt. Die Spende können Sie dabei entweder im gleichen Jahr oder in den neun folgenden Jahren steuerlich geltend machen.

Spendenempfänger und Spendenbescheinigung

Für die steuerliche Anerkennung von Spenden, auch im Ausland, können folgende Empfänger in Betracht kommen:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen, sowohl im Inland als auch in EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten
  • Inländische Vereine, die vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt sind
  • Vereine in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, die steuerbefreit wären, sofern sie inländische Einkünfte hätten

Diese Empfänger können Spenden entgegennehmen und offizielle Zuwendungsbescheinigungen ausstellen. Auch die Weiterleitung von Spenden (sog. Durchlaufspenden) an steuerbegünstigte Einrichtungen über juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen ist möglich.  

Wichtig ist, dass der Spender eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung vorlegt. Diese Bescheinigung ist mehr als ein Nachweis. Sie ist eine grundlegende Bedingung für die steuerliche Absetzbarkeit der Spende. 

Wo müssen Spenden in der Steuererklärung eingetragen werden?

Wer Spenden steuerlich absetzen möchte, muss diese in der Steuererklärung angeben. Als Selbstständiger setzen Sie Ihre Spende als Sonderausgabe im privaten Einkommen an. Tragen Sie dazu einfach die gespendete Summe in Ihrer Einkommenssteuererklärung in der Anlage „Sonderausgaben“ ein.

Spenden ohne und mit Nachweis

Um die Spenden steuerlich geltend zu machen, unterscheidet man in der Steuererklärung zwischen Spenden ohne Nachweis und Spenden mit Nachweis.

Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro können Sie ohne amtliche Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) beim Finanzamt einreichen. Als Nachweis reicht in diesen Fällen bei einem entsprechenden Bareinzahlungsbetrag der Beleg. Bei einer Überweisung benötigen Sie als Spendennachweis eine Buchungsbestätigung, also zum Beispiel einen Kontoauszug.

Für Spenden ab 300 Euro benötigen Sie für den Nachweis beim Finanzamt hingegen unabhängig vom Zahlungsmittel eine Spendenbescheinigung des Spendenempfängers.

Sie müssen Ihrer Steuererklärung die Spendenbescheinigungen bzw. Kontoauszüge nicht beifügen. Teilweise wird die Zuwendungsbescheinigung direkt vom Spendenempfangenden an das Finanzamt weitergeleitet.  Informieren Sie sich daher direkt, ob Ihnen eine Spendenbescheinigung ausgestellt oder diese automatisch an das Finanzamt weitergeleitet wird. Nachweise müssen Sie außerdem nur dann vorlegen, wenn Sie das Finanzamt zur Vorlage der Spendennachweise auffordert.

Wichtig: Spendennachweise müssen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für ein Jahr aufbewahrt werden.

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Spenden im Katastrophenfall

Eine Ausnahme bilden Spenden im Katastrophenfall. Hier ist auch bei mehr als 300 Euro lediglich ein vereinfachter Nachweis erforderlich.

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Sachspenden

Auch für Sachspenden ist eine Zuwendungsbescheinigung erforderlich. Diese sollte folgende Informationen zum Gegenstand aufweisen:

  • Alter,
  • Zustand und
  • Kaufpreis oder bei Gebrauchtgegenständen der aktuelle (geschätzte) Wert.

Handelt es sich um eine Sachspende, die mehrere Gegenstände umfasst, sollte jede Sache einzeln aufgelistet werden.

Tipp: Eine möglichst genaue Auflistung der Gegenstände und keine gerundeten Beträge (das erweckt den Verdacht einer pauschalen Bewertung) kann die Akzeptanz auf Seiten des Finanzamtes erleichtern.

Wichtig: Ist der gespendete Gegenstand teilweise oder voll zum Vorsteuerabzug berechtigt, besteht eine Umsatzsteuerpflicht. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich hierbei nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende (Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

Wie viel gibt es zurück, wenn Sie Spenden von der Steuer absetzen?

Wenn Sie an eine Organisation spenden, wird Ihnen der Betrag von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dadurch verringert sich Ihre Steuerbelastung in etwa um ein Drittel der geleisteten Spende.

Bei der Steuererklärung gibt es bei Spenden eine Pauschale von 36 Euro. Diesen sogenannten Pauschbetrag erhält jeder, der eine Steuererklärung macht. Das heißt, die Steuerlast für Sie senkt sich erst, wenn Ihre Spenden mehr als 36 Euro ausmachen.

Spenden steuerlich absetzen – ein Beispiel

Summe der Spenden: 1.000 €

Steuerjahr: 2025

Gesamtbetrag der Einkünfte: 30.000 €

Steuerzahler: Ledig 

Kirchensteuer: Nein

Steuer vor Spenden: 4.303 €

Steuer nach Spenden: 4.021 €

Steuerersparnis: 282 €

Tipp

Einfach Spendenrechner nutzen

Im Internet gibt es zahlreiche Spendenrechner, mit denen Sie ermitteln können, in welcher Höhe Sie Spenden absetzen können. Das Ergebnis sollten Sie dabei jedoch nicht als verbindlich ansehen, denn Sie können sich nie sicher sein, ob das Tool auch richtig rechnet – und vor allem, ob es mit den richtigen Werten gefüttert worden ist. Zur Sicherheit können Sie einfach mehrere unterschiedliche Spendenrechner ausprobieren und die Ergebnisse miteinander vergleichen.

In welcher Höhe sind Spenden steuerlich absetzbar?

Der Höchstbetrag, bis zu dem Sie Spenden absetzen können, hängt von Ihrem Einkommen ab. Laut § 10b Einkommensteuergesetz (EstG) können Sie bis zu 20 Prozent Ihrer Einkünfte in der Steuererklärung sofort geltend machen.

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Was ist, wenn der Gesamtbetrag Ihrer Spenden mehr beträgt als 20 Prozent Ihrer Einkünfte?

Sollten Sie in einem Jahr mehr als 20 Prozent Ihres Einkommens spenden, ist der Mehrbetrag auch im Folgejahr abzugsfähig. Das Finanzamt stellt in diesem Fall im Steuerbescheid zum Jahresende einen sogenannten Spendenvortrag fest. In der Steuererklärung des Folgejahres müssen Sie in der Anlage „Sonstiges“ in Zeile 6 ein entsprechendes Kreuz machen, damit das Finanzamt den verbleibenden Betrag berücksichtigt.

Auch Aufwandsspenden sind absetzbar

Viele Menschen sind in Vereinen tätig. Verzichten sie dabei auf die Erstattung ihrer Aufwendungen, handelt es sich dabei um eine Aufwandsspende (auch als Vergütungsspende oder Rückspende bekannt).

Dabei kann es sich beispielsweise um die folgenden Aufwendungen handeln:

  • Gebühren für Internet und Telefon,
  • Kosten für Übernachtung und Verpflegung,
  • Fahrtkosten oder
  • Ausgaben für Büromaterial.

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Aktive sind umsatzsteuerfrei, daher handelt es sich bei dem gespendeten Geld ebenfalls um eine umsatzsteuerfreie Spende.

Im Falle einer Aufwandsspende wird wie bei einer Geld- oder Sachspende eine Spendenbescheinigung ausgestellt. Diese benötigt der Spender, um die Spende in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen zu können.

Wichtig: Das Finanzamt prüft genau, ob der Verein bei einer Aufwandsspende die Ehrenamtspauschale hätte zahlen können. Ist das nicht der Fall oder ist eine Absprache einer solchen Spende im Vorhinein erkennbar, handelt es sich um Betrug und die Spende lässt sich nicht absetzen. In diesem Fall haftet der Verein bzw. der Vorsitz.

Spenden von Dienstleistungen

Berufliche Dienstleister:innen, die gleichzeitig Mitglied in einem gemeinnützigen Verein sind, können Dienstleistungen spenden. Das heißt, ein Maler streicht bspw. das Vereinsheim und stellt dafür keine Rechnung, sondern möchte seine Dienstleistung spenden und benötigt dafür eine Zuwendungsbescheinigung. Hier gilt es aufzupassen. Die Dienstleistung des Malers ist umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, die Zuwendungsbescheinigung sollte den Nettobetrag der Dienstleistung aufweisen, denn die Steuer steht dem Staat zu und muss auf jeden Fall durch den Maler abgeführt werden. Außerdem muss der Maler die Dienstleistung als Betriebseinnahme in seiner Steuererklärung angeben (Ertragsbesteuerung), was die Spende wieder auflöst.

Wichtig: Das Spenden einer Dienstleistung ist nicht empfehlenswert, da der Dienstleistungserbringende die Kosten als Betriebseinnahme in der Steuererklärung angeben muss und nicht als Sonderausgabe deklarieren kann. Spenden dieser Art werden somit aufgelöst. Folglich sollten Vereine die Rechnungen bezahlen und Dienstleister diesen Betrag oder einen Teilbetrag im Anschluss als Geldspende spenden.

Spenden als Unternehmen absetzen

Damit Sie als Unternehmen Spenden steuerlich absetzen können, sollte es uneigennützig sein. Sponsoring ist in dem Fall nicht als Spende absetzbar, da Sie hier eine Gegenleistung in Form von Werbung erhalten. Sponsoringaufwendungen stellen bei Unternehmen Betriebsausgaben dar.

Bei Kapitalgesellschaften wird eine Spende als Betriebsausgabe deklariert. Das heißt, die zu versteuernde Steuerlast wird minimiert. Für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) zählt eine Spende als Privatentnahme. Der Betrag sollte dementsprechend in der eigenen Einkommensteuererklärung unter Sonderausgaben aufgeführt werden.

Zusammenfassung

Spenden steuerlich absetzen: Das Wichtigste zusammengefasst

  • Um Spenden von der Steuer abzusetzen, müssen Sie diese freiwillig geleistet haben.
  • Die Spende muss kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke finanzieren (Ausnahmen sind Spenden an politische Parteien und Stiftungen).
  • Die Spenden werden in der Einkommenssteuererklärung in der Anlage „Sonderausgaben“ eingetragen.
  • Spenden bis zu 300 Euro können Sie beim Finanzamt ohne Spendenquittung einreichen. Bei Spenden ab 300 Euro ist eine Spendenbescheinigung des Spendenempfängers erforderlich.
  • Bis zu 20 Prozent der jährlichen Einkünfte dürfen Sie steuerlich geltend machen. Ist der Betrag höher, können Sie ihn auf die Steuererklärung des Folgejahres übertragen.
  • Die Steuerbelastung reduziert sich etwa um ein Drittel der geleisteten Spende.
  • Auch Aufwandsspenden können Sie von der Steuer absetzen.

Spenden und Gewerbesteuer

Wollen Sie als Einzelunternehmen Spenden absetzen, hat dies auch auf die Gewerbesteuer Einfluss. Die Bedeutung der Zuwendungen zeigt sich in einer potenziellen Minderung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer, da abzugsfähige Spenden als Betriebsausgaben behandelt werden können. Dies kann zu einer Verringerung der gesamten Gewerbesteuerlast führen.  

Allerdings sollten Sie die spezifischen Abzugsbeschränkungen und Voraussetzungen beachten, um sicherzugehen, dass Ihre Spende sowohl steuerrechtlich als auch gewerbesteuerlich anerkannt wird.

Allgemeine Grundsätze

Nach § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wird der gewerbliche Gewinn um bestimmte, zweckgebundene Spenden und Mitgliedsbeiträge gekürzt, wobei diese Kürzung limitiert ist. Obwohl diese Regelungen mit denen des § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Spendenabzug übereinstimmen, sind bestimmte Zuwendungen von der Kürzung ausgenommen. Dazu gehören etwa verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) oder Beiträge an Organisationen, die hauptsächlich Freizeitkultur, Sport, Heimatpflege oder Brauchtum fördern.  

Für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen werden Spenden bereits beim körperschaftsteuerlichen Gewinn abgezogen. Deshalb werden solche Zuwendungen zuerst dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet (§ 8 Nr. 9 GewStG), um dann auf Basis des § 9 Nr. 5 GewStG gekürzt zu werden. Dies stellt sicher, dass alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform gleichbehandelt werden, und verhindert einen doppelten Abzug.

Gewerbesteuerlicher Spendenabzug im Einzelnen

Abzugsumfang

 

Die Bestimmungen des § 9 Nr. 5 GewStG sind analog zu den einkommensteuerlichen Regeln für den Spendenabzug. Abzugsfähig sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken gemäß §§ 52 – 54 AO, die an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbefreite Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG geleistet werden.

Für Spendenempfänger aus EU- oder EWR-Staaten ist ein Abzug möglich, sofern der ausländische Staat Amtshilfe leistet (§ 9 Nr. 5 Satz 3 ff. GewStG).

Die Höhe des Abzugs ist begrenzt auf 20 % des um Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns oder auf 4 ‰ der Summe aller Umsätze sowie der Löhne und Gehälter des Wirtschaftsjahres. 

Spenden in das Stiftungskapital

 

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (ausgenommen Körperschaften) haben die Möglichkeit, neben der allgemeinen Kürzung eine zusätzliche Kürzung für Zuwendungen zu beantragen, die im Erhebungszeitraum in den Vermögensstock öffentlich-rechtlicher Stiftungen oder privatrechtlicher Stiftungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Steuer befreit sind, geleistet wurden. Zuwendungen in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung sind von dieser Regelung jedoch ausgeschlossen (§ 9 Nr. 5 Satz 11 GewStG).

Die Kürzung kann bis zu einer Höchstgrenze von 1 Mio. EUR in diesem und den nächsten 9 Erhebungszeiträumen vorgenommen werden (§ 9 Nr. 5 Satz 9 GewStG). Dieser spezielle Kürzungsbetrag darf innerhalb des 10-Jahreszeitraums nur einmalig in Anspruch genommen werden. Die Kürzung wird nicht automatisch durchgeführt, sondern muss formlos beantragt werden.

Der noch verfügbare Kürzungsbetrag wird am Ende jedes Erhebungszeitraums innerhalb des 10-Jahreszeitraums festgestellt (§ 9 Nr. 5 Satz 13 GewStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG). Der verbleibende Kürzungsbetrag ist der Betrag, der nach den Kürzungen des laufenden sowie möglicherweise vorherigen Erhebungszeiträume innerhalb der zulässigen Höchstgrenze noch nicht ausgenutzt wurde.

Die zusätzliche Kürzung muss während des gesamten 10-Jahreszeitraums in jedem Erhebungszeitraum erneut beantragt werden. Wenn in einem Erhebungszeitraum keine zusätzliche Kürzung beantragt oder durchgeführt wird, bleibt der verbleibende Kürzungsbetrag am Ende dieses Erhebungszeitraums identisch mit dem des vorherigen Erhebungszeitraums.

Sollte der Höchstbetrag von 1 Mio. EUR vor Ablauf des 10-Jahreszeitraums vollständig in Anspruch genommen werden, muss der verbleibende Kürzungsbetrag auf 0 EUR festgestellt werden. 

Vertrauensschutz

 

Die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ist eine essenzielle Bedingung für die Geltendmachung einer Spende als Steuerabzug. Sie dient als Nachweis dafür, dass der Empfänger die erhaltenen Mittel ausschließlich für seine satzungsgemäßen Aktivitäten einsetzt. Gemäß § 9 Nr. 5 Satz 13 GewStG in Verbindung mit § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG und § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG kann der Spender grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben in der ihm übergebenen Zuwendungsbestätigung korrekt sind.

Dieses Vertrauen ist jedoch hinfällig, falls der Spender die Bestätigung mittels unlauterer Methoden oder durch die Angabe falscher Informationen erlangt hat. Das gilt ebenso, wenn der Spender die Unrichtigkeit der Bestätigung nicht bewusst herbeigeführt hat, aber deren Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen oder sie durch grobe Fahrlässigkeit übersehen hat.

Haftung

 

Eine Haftung für die durch Missbrauch des guten Glaubens eines Spenders entstandenen Schäden ist in den Sätzen 14 bis 18 von § 9 Nr. 5 GewStG festgelegt. Zu den Gründen für eine Haftung zählen:

  • das absichtliche oder durch grobe Fahrlässigkeit erfolgte Ausstellen einer fehlerhaften Bescheinigung durch den Begünstigten der Spende und
  • die Initiierung einer nicht zweckgebundenen Nutzung der Spendenmittel durch den Empfänger (Haftung des Veranlassers).

Bei der Haftung des Veranlassers ist primär der Empfänger der Zuwendung heranzuziehen. Natürliche Personen, die im Namen des Zuwendungsempfängers agieren, sind nur dann zur Verantwortung zu ziehen, wenn die dadurch entgangene Steuer nicht nach § 47 AO erloschen ist und Maßnahmen zur Vollstreckung gegen den Zuwendungsempfänger erfolglos blieben.

Im Falle einer Haftung wird eine besondere Gewerbesteuer in Höhe von 15 % der zugewendeten Beträge fällig. Diese Steuer kommt der Gemeinde des Spendenempfängers zugute, wird allerdings vom Finanzamt mittels eines Haftungsbescheids erhoben. Das Recht der betroffenen Gemeinde, einen durch unkorrekte Kürzung der Gewerbesteuer entstandenen Verlust durch nachträgliche Anpassung des Steuerbescheids zu korrigieren, bleibt unangetastet. Eine Korrektur des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt, die eine Kürzung verweigert, weil ein Vertrauensschutz nicht gegeben ist, führt rückwirkend zu einer korrekten Festsetzung der Gewerbesteuer und somit entfällt die Haftung.