Steueränderungen 2024: Das sind die wichtigsten Neuerungen für Unternehmen

Die meisten Steueränderungen 2024 sind im Wachstumschancengesetz zusammengefasst. Dieses wurde am 22. März 2024 nach langem Hin und Her vom Bundesrat angenommen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Steueränderungen für 2024 im Überblick sowie aktuelle Steuertipps, die für Unternehmen relevant sind.

Zuletzt aktualisiert am 23.04.2024
© AA+W - stock.adobe.com

Video: Die wichtigsten Änderungen bei LSt und SV 2024

Alle Steueränderungen 2024 im Überblick

Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen

Unternehmen Mitarbeiter eines Unternehmens ab dem 1. Januar 2024 Geschäftsreisen ins Ausland, müssen Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung möglicherweise je nach Reiseland neue Pauschbeträge beachten. Die Höhe der neuen Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungspauschalen für Auslandsreisen ab 1. Januar 2024 können Sie einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen (BMF, Schreiben v. 23.11.2023, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010:004).

Info

Übernachtungspauschalen als Werbungskosten

Die in dem BMF-Schreiben genannten Verpflegungspauschalen dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei ausbezahlen. Die Übernachtungspauschalen dürfen dagegen nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Arbeitnehmer die Übernachtungen im Ausland aus eigener Tasche bezahlen muss.

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Unternehmer können 2024 auf eine höhere Abschreibung für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens setzen. Denn eine der Steueränderungen 2024 durch das Wachstumschancengesetz ist, dass bei Anschaffungen zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 die degressive Abschreibung wieder eingeführt wird. Diese kann maximal das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes betragen, höchstens aber 20 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restwerts. 

Durch die degressive Abschreibung winken in den ersten Jahren deutlich höhere Abschreibungsbeträge als bei der eher konservativen linearen Abschreibung. 

Bürokratieabbau für Kleinunternehmer

Eine gute Nachricht für Unternehmer, die beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registriert sind: Ab 2024 wird auf die elektronische Übermittlung einer Umsatzsteuerjahreserklärung verzichtet. Ein richtiger Schritt zum Bürokratieabbau.

Eine Umsatzsteuerjahreserklärung muss ein Kleinunternehmer künftig nur dann beim Finanzamt einreichen, wenn ihn das Finanzamt explizit dazu auffordert. Dann sind in die Steuererklärung die Umsätze des vergangenen Jahres und die voraussichtlichen Umsätze des laufenden Jahres einzutragen. So kann das Finanzamt stichprobenartig überprüfen, ob die Umsatzzahlen es erlauben, weiterhin als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer registriert zu sein. 

Höhere Sonderabschreibung

Bei Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen winkte bis Ende 2023 neben der regulären Abschreibung eine 20-prozentige Sonderabschreibung, sollte der Gewinn im Vorjahr nicht über 200.000 Euro gelegen haben. 

Durch das Wachstumschancengesetz wird diese Sonderabschreibung für Investitionen ab dem 1. Januar 2024 kräftig erhöht. Sage und schreibe 40 Prozent der Anschaffungskosten dürfen 2024 zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung vom Gewinn abgezogen werden. 

Diese Steueränderung 2024 ist ein echter Betriebsausgaben-Turbo. Das ermöglicht eine schnellere Finanzierung betrieblicher Investitionen durch gesparte Steuern. 

Anhebung der Grenze bei der Ist-Versteuerung

Eine wichtige Steueränderungen 2024 im Wachstumschancengesetz ist die Anhebung der Umsatzgrenze von 600.000 Euro auf 800.000 Euro ab 2024 bei der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung. Lag der Gesamtumsatz 2023 (also im Vorjahr) nicht über 800.000 Euro, kann beim Finanzamt für das Jahr 2024 die Ist-Versteuerung beantragt werden.

Hintergrund: Im Umsatzsteuerrecht gilt grundsätzlich die Soll-Versteuerung. Danach muss ein Unternehmer die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und abführen, sobald er eine Lieferung oder Leistung ausgeführt hat, egal, wann der Kunde seine Rechnung zahlt. Bei der Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer erst zur Zahlung ans Finanzamt fällig, wenn der Kunde seine Rechnung beglichen hat. Die Ist-Versteuerung verhindert somit, dass ein Unternehmer für die Umsatzsteuer teils für mehrere Monate finanziell in Vorleistungen gehen muss. 

Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Viele Steueränderungen zielen auf den Bürokratieabbau. So auch die Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und der damit verbundenen Vorauszahlung, wenn die ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat (bisher 1.000 Euro). 

Leider kommt diese Steueränderung nicht mehr 2024. Stattdessen greift sie erstmals im Steuerjahr 2025.

Erweiterter Verlustvortrag

Bis zu einem Sockelbetrag von 1 Million Euro bzw. 2 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) ist ein Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Der darüber hinausgehende Verlustvortrag war bislang auf 60 Prozent beschränkt. Dieser wird nun auf 70 Prozent angehoben. Diese Neuregelung greift für die Steuerjahre 2024 bis 2027.

Weitere Informationen rund um das Thema Verlustvortrag finden Sie in unserem Fachartikel “Verlustrücktrag und Verlustvortrag in der GmbH”.

Großzügigere Steuererklärungsfristen

Unternehmer profitieren auch für das Steuerjahr 2023 von automatischen Fristverlängerungen für die Abgabe ihrer Steuererklärung. Je nachdem, ob ein Unternehmer seine Steuererklärung selbst ausfüllt oder von einem Steuerberater ausfüllen lässt, gelten für die Steuererklärungen 2023 folgende Abgabefristen:

  • Ohne Hilfe eines Steuerberaters: Wer seine Steuererklärung 2023 selbst ausfüllt, hat bis spätestens 31. August 2024 Zeit, die Steuererklärung ans Finanzamt zu schicken. Da dieser Tag auf ein Wochenende fällt, ist sogar bis zum darauffolgenden Montag, den 2. September 2024, dafür Zeit.
  • Mit Steuerberater: Füllt ein Steuerberater die Steuererklärung 2023 aus, verschiebt sich die Frist bis zum 2. Juni 2025.

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nur noch 2024 möglich

Hierbei handelt es sich zwar um keine neue Steueränderung. Allerdings kann die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG, die Arbeitgeber seit 2022 in Höhe von bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen dürfen, auch noch im Jahr 2024 gewährt werden. Danach ist allerdings Schluss.

Folgende Voraussetzungen sind wichtig für die Steuerfreiheit: Die Einmalzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, und der Arbeitgeber muss sie im Lohnkonto schriftlich auszeichnen und aufbewahren.

Folgende Besonderheiten sollten Arbeitgeber zur neuen steuerfreien Inflationsausgleichsprämie kennen:

  • Zeitfenster: Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie darf im Zeitfenster vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 ausbezahlt werden. Arbeitgeber dürfen aber nicht jedes Jahr jeweils bis zu 3.000 Euro steuerfrei an einen Mitarbeiter überweisen, sondern insgesamt 3.000 Euro in dem begünstigten Zeitraum.
  • Arbeitgeberbezogen: Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist arbeitgeberbezogen. Das bedeutet: Jeder Arbeitgeber darf bis zu 3.000 Euro steuerfrei ausbezahlen. Hat ein Arbeitnehmer im Zeitfenster vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 parallel oder nacheinander mehrere Arbeitgeber, darf er von jedem bis zu 3.000 Euro steuerfrei kassieren.

Neue Sachbezugswerte 2024

In der „Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ wurden die Sachbezugswerte für 2024 festgelegt. Folgende Sachbezugswerte, die für lohnsteuerliche Zwecke interessant sind, sind hier hervorzuheben:

  • Sachbezug für Verpflegung: Der Monatswert für Verpflegung bei Abgabe verbilligter und unentgeltlicher Mahlzeiten von Arbeitgeber an Mitarbeiter beträgt 313 Euro im Jahr 2024. Für ein Frühstück beläuft sich der Sachbezugswert auf 2,17 Euro pro Tag und für ein Mittag- oder Abendessen auf jeweils 4,13 Euro.
  • Sachbezug für Unterkunft: Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Wert für Unterkunft oder Miete 278 Euro (9,27 Euro pro Tag). Ist der Wert nach Beurteilung des Einzelfalls unbillig, kann der Sachbezugswert für die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.

Höherer Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen

Selbständige, die Beiträge in einen Basis-Rentenvertrag einbezahlen (sog. Rürup-Vertrag), können die Beitragszahlungen bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgaben absetzen. Im Jahr 2024 beträgt der Höchstbetrag für solche Vorsorgeaufwendungen 27.565 Euro/ 55.130 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler). 

Höhere Freigrenze für Geschenke

Eine zu begrüßende Steueränderung 2024 im Wachstumschancengesetz ist die Erhöhung der Freigrenze für Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner. Waren bisher maximal netto 35 Euro Geschenkaufwendungen pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgabe abziehbar, sind seit dem 1. Januar 2024 pro Jahr und Empfänger 50 Euro netto abziehbar sein. Liegen die Geschenkaufwendungen für einen Beschenkten über dieser Freigrenze, kippen der Betriebsausgaben- sowie der Vorsteuerabzug. 

Achtung

Geschenkaufwendungen nicht mit sonstigen Ausgaben verbuchen

Neben den Änderungen bei der Geschenkefreigrenze ist für den Betriebsausgabenabzug zu beachten, dass die Geschenkaufwendungen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Wer Geschenke an Kunden und Geschäftspartner auf dem Konto „Sonstige Ausgaben“ mit anderen Ausgaben verbucht, verliert seinen Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 7 EStG).

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt 2024 von 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Erst höhere Einkünfte werden versteuert. Für zusammenveranlagte Eheleute greift der doppelte Betrag. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen in Höhe des Grundfreibetrags muss keine Steuer bezahlt werden. 

Beim Grundfreibetrag 2024 könnte sogar noch einmal nachgebessert werden. Denn wegen der Erhöhung des Bürgergeldes, plant der Bundesfinanzminister bei den Steueränderungen 2024 die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags 2024 um weitere 180 Euro.

Tipp

Mobilitätsprämie für Einkommen unter dem Grundfreibetrag

Erwartet ein Unternehmer 2024 wegen Anlaufverlusten ein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, sollte akribisch genau aufgezeichnet werden, an welchen Tagen wie viele Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegt werden oder an welchen Tagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Familienheimfahrten unternommen wurden. Denn ist die einfache Strecke länger als 20 Kilometer, winkt bei Ausfüllen der Anlage Mobilitätsprämie eine Überweisung vom Finanzamt. Die Mobilitätsprämie gehört zwar nicht zu den Steueränderungen 2024, wird aber von Unternehmern gerne vergessen. 

Abmilderung der kalten Progression

Der Steuertarif wird auch 2024 so angepasst, dass der Effekt der kalten Progression abgemildert wird. Mit kalter Progression wird der Effekt beschrieben, dass von Mehreinnahmen nach Besteuerung und Inflation wirtschaftlich kaum mehr bei einem Steuerzahler ankommt. Die Steuertarife 2024 sind folgendermaßen gestaffelt:

  • Grundfreibetrag: Bis zur Höhe des Grundfreibetrags (11.604 Euro) fallen keine Steuern an.
  • Eingangssteuersatz: Ab einem zu versteuernden Einkommen zwischen 11.605 Euro und 17.005 Euro wird nur der Eingangssteuersatz von 14 Prozent erhoben.
  • Spitzensteuersatz: Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird ab einem zu versteuernden Einkommen zwischen 66.761 Euro und 277.825 Euro fällig.
  • Reichensteuer: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro müssen 45 Prozent Steuern abgeführt werden (sog. Reichensteuer).

Für zusammenveranlagte Steuerzahler verdoppeln sich die genannten Beträge.

Wegfall des Risikos "Fünftelrelegung"

Erhalten Beschäftigte eine Abfindung oder Gehaltszahlungen für mehrjährige Tätigkeiten, winkt oftmals eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Fünftelregelung. Diese Tarifermäßigung, die bis Ende 2023 bereits beim Lohnsteuerabzug vorgenommen werden konnte, sollte eigentlich ab dem 1. Januar 2024 wegfallen. Dadurch sollte für den Arbeitgeber ein Haftungsrisiko vermieden werden, sollte sich Jahre später bei einer Lohnsteuerprüfung herausstellen, dass die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung gar nicht vorliegen. 

Die arbeitgeberfreundliche Neuregelung bei den Steueränderungen 2024 ist im Vermittlungsausschuss um ein Jahr verschoben worden und gilt nun erst ab dem Steuerjahr 2025

Weitere Erhöhung der CO₂-Steuer

Die Steueränderungen 2024 umfassen auch eine weitere Erhöhung der CO₂-Steuer auf Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel. Der Preis für CO₂ steigt 2024 von 30 auf 45 Euro pro Tonne. 2025 soll er auf 50 Euro angehoben werden.