Bildrechte: Wie können Sie Bilder online rechtssicher nutzen?

Wer einen Blog oder eine Website betreibt und dafür Bilder von Dritten hochladen möchte, muss rechtliche Fallstricke vermeiden. Geht es um Fotos, die Sie nicht selbst aufgenommen haben, sind per Gesetz Bildrechte zu beachten. Andernfalls laufen Sie Gefahr, teure Abmahnungen zu erhalten. Aber auch bei selbst aufgenommenen Fotos lauern Fallstricke, je nachdem, was oder wen Sie abgelichtet haben. Erfahren Sie hier die Fakten zu Bildrechten im Internet und nutzen Sie unsere Tipps.

Zuletzt aktualisiert am 07.10.2024
© Hassan OUAJBIR - pexels.com

Welche Rechte haben Urheber eines Bildes?

Für die Gestaltung Ihrer Website oder Ihres Blogs sind Bilder unverzichtbar. Bevor Sie aber Fotos aus dem Netz verwenden, die Ihnen Suchmaschinen wie Google ausspielen, sollten Sie sich unbedingt mit dem juristischen Hintergrund des Themas „Bildrechte“ auseinandersetzen – das gilt auch für deren Veröffentlichung auf Ihrem Instagram-Account oder bei WhatsApp. Egal, welche Bilder Sie im Rahmen Ihrer Social-Media-Aktivitäten veröffentlichen möchten – Sie sollten vorab die Nutzungsrechte für Bilder von Dritten abklären.

Definition

Was sind Bildrechte und welche Bildrechte gibt es?

Bildrechte betreffen Rechte, die der Gesetzgeber in Form des Urheberrechts einer Person als Urheber seiner Bilder gewährt. Dabei müssen Sie zwei Rechte unterscheiden:

  1. das eigentliche Urheberrecht: das Recht zu entscheiden, was mit selbst produzierten Fotos passiert – ob und wann er ein Foto der Öffentlichkeit zugänglich macht. Es beinhaltet auch das Recht auf Namensnennung.
  2. das Nutzungsrecht: Es betrifft das Recht zur Veröffentlichung, zur Bearbeitung, bzw. Reproduktion und das Verwertungsrecht von Bildern.

Davon zu unterscheiden ist in Deutschland zudem das sogenannte „Recht am eigenen Bild“, das laut Grundgesetz ein Persönlichkeitsrecht darstellt.

Exkurs: Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und soll den Schutz vor Eingriffen in den eigenen Lebensbereich gewährleisten. Daher dürfen Sie unter Umständen gar keine Fotos machen oder geschweige denn veröffentlichen. Gesetzliche Grundlage ist hierfür das Kunsturhebergesetz (KUG bzw. KunstUrhG). Die Paragrafen 22 ff. legen unter anderem fest:

  1. Bildnisse von Menschen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen sich dazu einverstanden erklären oder die Bildrechte verkaufen. Werden beispielsweise Models für ihre Tätigkeit zur Erstellung von Fotos bezahlt, dann haben diese in der Regel ihre Bildrechte abgetreten.
  2. Laut Gesetzgeber muss es sich nicht zwangsläufig um ein Foto handeln. Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Videos oder Gemälde.
  3. Ausnahmen gelten für Personen, die zufälligerweise auf einer Landschaftsaufnahme oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten (als sog. „Beiwerk“ laut § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG) oder wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Schauspieler) handelt und die Aufnahme im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen oder die Öffentlichkeit interessierenden Ereignis steht. Ein Foto eines Prominenten in einem rein privaten Kontext ist also nicht erlaubt.
  4. Bei Fotografien von Minderjährigen müssen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zustimmen. Bei Aufnahmen von Jugendlichen über 14 Jahren müssen diese ebenso ihr Einverständnis erklären.
  5. Handelt es sich um Menschenmengen, gibt es Ausnahmen – wobei generell erst einmal die schriftliche oder mündliche Einwilligung aller abgebildeten Personen auf dem Foto erforderlich ist. Sie dürfen Bilder machen, wenn: 
    1. die Gruppe aufgrund eines speziellen Auftritts provoziert, dass Fotos gemacht werden.
    2. die Personen extra posieren, in die Kamera lächeln etc. Hier würde eine sog. konkludente Einwilligung vorliegen.

Jedoch nicht nur, wenn Sie Fotografien veröffentlichen wollen, müssen Sie das Recht am eigenen Bild beachten. Ebenfalls für private Aufnahmen, die Sie nur für sich oder ihr eigenes Fotoalbum machen, gelten Regeln, die von der Rechtsprechung gestützt werden. Vor allem, wenn das Motiv im Kontext mit Krankheiten, Sexualität oder Tod steht, greift man zu sehr in die Intimsphäre der Person(en) ein; unter gewissen Umständen kann hier eine Zuwiderhandlung sogar einen Straftatbestand darstellen und das schon ohne Verbreitung der Inhalte (§ 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen).

Was haben Bildrechte mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) zu tun?

Immer dann, wenn Sie Fotos von Personen zum Beispiel auf Ihrer Website veröffentlichen oder dafür erstellen, kommt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ins Spiel. Denn auch Abbildungen von Menschen zählen zu den schützenswerten personenbezogenen Daten. Durch die DSGVO sind auch Sie und Ihre personenbezogenen Daten als Fotograf geschützt, die in den Metadaten von Bildern gespeichert sind (beispielsweise Ort und Aufnahmezeitpunkt mit Angabe von Datum und Jahr des Bildes).

Tipp

Beachten Sie die Informationspflicht nach DSGVO

  1. Wenn Sie digitale Fotos zu gewerblichen Zwecken erstellen möchten, dann dürfen Sie laut DSGVO nur dann Bilder schießen, wenn Sie die Einwilligung der jeweiligen Person dazu eingeholt haben. Rechtliche Grundlage für diese Bildrechte ist Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO.
  2. Darüber hinaus legen Artikel 13 und Artikel 14 der DSGVO fest, dass Sie Personen im Rahmen einer Datenschutzerklärung darüber informieren müssen, wann und wo eine Veröffentlichung ihrer Bilder geplant ist, zu welchem Zweck sie genutzt werden sollen und wer Ihr Datenschutzbeauftragter ist, falls Sie dazu verpflichtet sind, einen zu haben.

Bilder aus dem Internet nutzen: Was ist gemäß der Bildrechte verboten und was erlaubt?

Im Internet gibt es verschiedene Quellen, um Bilder zu finden. Suchmaschinen oder Bilderportale werfen unzählige Motive aus, wenn Sie zu einem bestimmten Thema online nach Bildern recherchieren. Die Frage ist nur, dürfen Sie Bilder aus dem Internet für Ihren Blog, Ihre Website oder Ihre Social-Media-Kanäle wie Instagram auch nutzen?

Die Antwort lautet: Nein! Denn nur die Urheber von Fotos entscheiden, wer diese zu welchem Zweck und in welchem Umfang verwenden darf. Wollen Sie als Blogger anderen Bloggern die Veröffentlichung von Bildnissen erlauben, dann müssen Sie sich vorab vom Urheber der Bilder das Recht zur Unterlizenzierung einholen. Die rechtliche Basis hierfür bildet § 19a im UrhG (Urheberrechtsgesetz).

Wörtlich heißt es in Bezug auf Bildrechte darin: „Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Einverständniserklärung für Bildrechte von Fotografen einholen

Ohne ausdrückliche Zustimmung beispielsweise des Fotografen als Urheber digitaler Bildnisse geht in der Praxis gar nichts. Auch Agenturen sowie Bilddatenbanken als Rechtsinhaber von Bildnissen müssen Sie vorab um Erlaubnis fragen oder Lizenzen erwerben, bevor Sie deren Bilder oder Grafiken in Werbeanzeigen oder auf Ihren Firmen-Webseiten veröffentlichen. Dasselbe gilt auch für die Bildrechte auf Instagram: Sie dürfen ein fremdes Bild auch nicht über soziale Netzwerke wie Instagram oder Facebook teilen, ohne vorab eine Lizenz dafür erworben zu haben. Dies regelt § 19a UrhG, der jede technische Art der Verbreitung von geschützten Werken - also auch der Verbreitung von Fotos - erfasst.

Tipp

Was tun, wenn der Urheber nicht bekannt ist?

Wenn Sie den Urheber eines Bildes nicht ermitteln können, sollten Sie sich für ein anderes Foto entscheiden. Nur so können Sie rechtliche Risiken sicher vermeiden. Denn bei einem Verstoß gegen Bildrechte sieht das Gesetz – je nach Schwere des vorliegenden Tatbestands – als Strafe ein Bußgeld und sogar einen Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr vor.

Was schützt das Urheberrechtsgesetz?

Im Umgang mit Bildnissen von fremden Websites oder aus der Google Bildersuche müssen Sie vorsichtig sein und sich mit Blick auf Bildrechte an die Paragrafen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) halten:

  • Geschützt sind digitale Bilder, das heißt: „Lichtbildwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG).
  • Grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass es sich bei einem Bild stets um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt. Demnach muss eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen. Das betrifft in der Regel auch Grafiken, Logos, Bilder und Fotografien.
  • Wichtig: Nicht nur Fotos, sondern auch Gemälde und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt. Sogar Landkarten, Stadtpläne und Zeichnungen technischer Art können gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sein, da die Anforderungen an die in diesen Fällen erforderliche schöpferische Leistung des Urhebers sehr niedrig angesetzt werden.
  • Einfache Lichtbilder werden durch § 72 Abs. 1 UrhG geschützt. Eine Abgrenzung einfacher Lichtbilder zu Lichtbildwerken erübrigt sich meistens und spielt nur für Sonderfragen (Verjährung, Höhe des eventuell zu leistenden Schadenersatzes) eine Rolle.
  • Fazit: Ob von fremden Webseiten oder aus der Google Bildersuche, das UrhG greift immer, egal, woher die Bilder stammen.

Gilt das UrhG auch bei lizenzfreien Bildern?

Wenn Sie gerne in Bilddatenbanken wie Shutterstock und Co. stöbern, dann finden Sie dort auch sogenannte lizenzfreie und kostenlose Bildmotive. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie sie einfach auf Ihrem Instagram-Account oder in Ihrem Firmen-Blog veröffentlichen können. Folgendes müssen Sie beachten:

  • Auch für diese Bilder müssen Sie einen Nutzungsvertrag unterschreiben. Darin wird die Art der Nutzung häufig eingeschränkt und Sie erklären sich mit Ihrer Unterschrift zum Beispiel einverstanden, die lizenzfreien Bilder ausschließlich in Ihrem rein privaten Blog zu verwenden oder es nur in der vorliegenden Form zu nutzen.
  • Geht es um den Fotografen, so bleibt das Recht der Urhebernennung auch bei kostenlosen Bildern aus Datenbanken erhalten.

Was ist mit Bildern bzw. Bildrechten von Canva?

Die Grafikdesign-Plattform „Canva“ stellt privaten und kommerziellen Nutzern Bilder, Grafikelemente oder Schriften zur Verfügung – teilweise als free-Canva-Variante kostenlos, teilweise kostenpflichtig in der Pro-Version. Wollen Sie zum Beispiel einen Onlineshop erstellen, sollten Sie Folgendes wissen:

  • Möchten Sie als Selbstständiger kostenlose Canva-Bilder für Ihre visuellen Designideen verwenden, dann ist Ihnen das laut der free Canva-Lizenzvariante gestattet. Wollen Sie hinterher Ihr Design verkaufen, ist Ihnen auch das bei Nutzung kostenloser Bildelemente erlaubt.
  • Haben Sie sich dagegen für kostenpflichtige Bildmotive für kommerzielle Zwecke entschieden, müssen Sie eine erweiterte Canva-Lizenz dafür kaufen, um die Abtretung der Bildrechte regelkonform zu gestalten.
  • Egal, ob mit Free- oder Pro-Lizenzen, Sie dürfen alle Canva-Bilder und Co. zu kommerziellen Zwecken nutzen, sofern Sie sie in eigenen Entwürfen selbst bearbeiten bzw. Sie eine Vorlage von Canva nutzen, die Sie nach Ihren Ideen verändern.
  • Nur Canva-Vorlagen, die Sie 1:1 übernehmen, also nicht bearbeitet haben, dürfen kommerziell NICHT verwendet werden. Um Ärger zu vermeiden, ist es dafür bereits ausreichend, zum Beispiel Schrift oder Farben an Ihre Corporate Identity (CI) anzupassen.

Urhebernennung: Wie und wo müssen Urheber eines Bildes genannt werden?

Beziehen Sie Bilder für Ihre Werbemaßnahmen aus Bilddatenbanken, dann müssen Sie laut Vertrag die Bildrechte dafür richtig angeben.

Hinweise zur sogenannten Quellenangabe finden Sie entweder direkt am Bild oder Sie können die Lizenzbedingungen auf einer extra Landingpage nachlesen. Vorab nur so viel: Datenbank und Urheber müssen Sie immer namentlich angeben. Oft verpflichten Sie die Lizenzbedingungen zu weiteren Angaben – das kann beispielsweise ein Link auf das Lichtbild, Urheber oder die Bilddatenbank sein. Für die Verwendung von Bildern in Social Media gibt es oft spezielle Regeln.

Nennen Sie Urheber von Bildern nur im Impressum, machen Sie sich angreifbar. Sicherheitshalber sollten Sie Urheber direkt unter einem Bild oder oberhalb davon benennen. Finden Sie auf der Website des Bildanbieters keine konkreten Angaben zur Quelle, dann lassen Sie besser die Finger davon. In allen anderen Fällen sollten Sie sicherheitshalber folgende Angaben freiwillig machen:

  • Name des Urhebers
  • Link zur Quelle des Bildes
  • Nennung der Lizenz (falls vorhanden)
  • Bearbeitungshinweise
  • Titel des Bildes

Wie dürfen Sie Bilder nutzen, wenn Sie kein Urheber sind?

Um ein Bild veröffentlichen zu dürfen, sind Nutzungsrechte zu beachten. Allerdings gibt es hierbei einige Fallstricke, denn Sie werden von Anbietern mit verschiedenen Arten von Nutzungsrechten bzw. Lizenzen konfrontiert. Klären Sie also vorab, welche die Richtige für Sie und Ihr Projekt ist. Wenn es zum Beispiel nur heißt, dass Sie die Bildrechte für eine „Online-Nutzung“ haben, dann beinhaltet dies nicht alle Rechte an Bildern oder Grafiken. Bezogen auf das Beispiel dürfen Sie das Bild nicht für die Gestaltung von Printmedien nutzen. Anderenfalls riskieren sie richtig Ärger: Sie bekommen dann schnell Post von einem Anwalt – obwohl Sie einen Vertrag zur Nutzung der Bilder und der Bildrechte unterschrieben haben, allerdings in diesem Fall nur zur Online-Nutzung.

Folgende Arten von Nutzungsrechten sollten Sie kennen:

  1. das einfache Nutzungsrecht
  2. zeitlich beschränkte oder zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrechte
  3. Nutzungsrecht von Bildern für Printmedien, für Online-Kanäle (z. B. Website, Webshop etc.) oder für Social Media
  4. internationale Nutzung oder länderspezifische Nutzung
  5. übertragbare oder nicht übertragbare Nutzungsrechte
  6. Recht zur Bearbeitung von Bildern oder zur ausschließlichen Nutzung des ursprünglichen Bildes
  7. kommerzielle oder private Bildnutzung

Bilder aus der Google-Bildersuche nutzen: Wie läuft das mit den Bildrechten?

Sicher haben Sie es schon bemerkt: Die Google-Bildersuche wirft Fotos zu fast jedem Thema aus. Für Sie als Betreiber einer kommerziellen Website ist das interessant. Doch dürfen Sie diese einfach so übernehmen? Eindeutig „Nein“! Denn auch für Bilder von der Suchmaschine gelten das Urheberrecht sowie definierte Bildrechte.

Tipp

Nutzen Sie die erweiterte Google-Bildersuche

Suchen Sie am besten nach Bildrechten mithilfe der erweiterten Google-Bildersuche. Dort haben Sie die Möglichkeit, nach Lizenzarten sowie Nutzungsrechten zu filtern. Zum Filtern bietet Ihnen Google zum Beispiel folgende Lizenz-Optionen an: „frei zu nutzen“ oder „frei zu nutzen oder weiterzugeben – auch für kommerziellen Zweck“.

Als Seitenbetreiber haben Sie folglich die Wahl, für welche Bildrechte Sie sich entscheiden. Je nach Art der Nutzungsrechte dürfen Sie entweder kostenpflichtig oder kostenfrei Bilder auf Ihrer Homepage verwenden oder auch bearbeiten. Vergessen Sie dabei nicht, dass Urheber in Deutschland immer namentlich genannt werden müssen. Demnach müssen Sie auch bei Bildern aus der Google-Bildersuche den Urheber nennen.

Darf ich Fotos und Videos von fremden Websites verlinken?

Nach überwiegender Auffassung unter Juristen handelt es sich bei der Verlinkung bzw. bei der Verwendung eines Hyperlinks auf Fotos einer Website nicht um eine Urheberrechtsverletzung (BGH, Urteil v. 17.7.2003, I ZR 259/00). Der Urheberschutz greift aber wiederum dann ein, wenn die verlinkte Website durch spezielle Vorkehrungen gegen einen direkten Zugriff (Deep Link) geschützt ist (BGH, Urteil v. 29.4.2010 , I ZR 39/08). Nach einer Entscheidung des EuGH sind „Embedded Links“, durch die Video-Clips über Video-Player anderer Webseiten ohne Wechsel der Website abgerufen werden können, urheberrechtlich zulässig (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014, C-348/13).

Darf ich Fotos verändern und dann verwenden?

Die Antwort auf diese Frage lautet eindeutig nein. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Schöpfer vor einer unbefugten Veränderung und Entstellung seiner Werke. Die nachträgliche Bearbeitung oder Veränderung eines Fotos ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Urhebers gestattet.

Vorsicht: Das droht bei Bilderrechtsverletzungen

Wer gegen geltende Bildrechte gemäß UrhG verstößt, kann sich richtig Ärger einhandeln. In solchen Fällen kann der Urheber verschiedene Ansprüche durchsetzen:

  • einen Unterlassungsanspruch, der Ihnen verbietet, seine Bilder weiterhin zu nutzen
  • einen Anspruch auf Auskunft, woher sein Bild stammt und in welchem Umfang Sie es bereits genutzt haben
  • Forderung nach Schadensersatz
  • oft sogar Forderung, die Kosten seines Anwalts zu übernehmen
  • Im schlimmsten Fall kann bei Verletzung des Urheberrechts durch Verbreiten oder öffentliches zur Schau stellen von Fotos gemäß § 33 KunstUrhG eine Geldstrafe und sogar eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr drohen, wenn der Rechtsinhaber einen Strafantrag stellt. 

Info

Bildrechte: Abmahnung erhalten – was tun?

Flattert Ihnen eine Abmahnung ins Haus, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die Grafik oder das Video überhaupt hochgeladen haben. Außerdem muss Ihnen die Gegenpartei erst einmal nachweisen, dass sie wirklich über Bildrechte verfügt und diese durchsetzen darf. Am besten ist es, wenn Sie sich einen Experten für Urheberrecht ins Boot holen. Er prüft die Details der Abmahnung und stellt dann schnell fest, ob hier eventuell ungerechtfertigte Ansprüche geltend gemacht werden.

Übrigens: Unterschreiben Sie eine Unterlassungserklärung, müssen Sie die veröffentlichten Bilder sofort von Ihrer Website oder anderen Medien löschen. Auch der Direktlink muss gelöscht werden, anderenfalls riskieren sie hohe Vertragsstrafen. Sind Sie Blogger? Dann denken Sie daran, Bilder und Fotos direkt auf dem Server zu löschen – noch bevor Sie die Unterlassungserklärung abgeben.

Wie lange bestehen Urheberschutzrechte?

Der Urheberschutz gilt nicht ewig. Bei einfachen Lichtbildern endet der Schutz 50 Jahre nach erstmaliger Veröffentlichung des Bildes, bei Lichtbildwerken mit künstlerischem Schöpfungsanspruch erlischt der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.